IV.2008.00616

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 1. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
Chanson Lohrer Rusch Rechtsanwälte
Bodmerstrasse 10, Postfach 1605, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1982 und 1989), war seit 1996 bei der Y.___ angestellt und in einem Pensum von 71 % als Teamleaderin in der Briefsortierung tätig, als sie sich am 1. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 10/1 Ziff. 3.1 und 7.8; Urk. 10/14, Urk. 10/22).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/9, Urk. 10/16-17), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/12, Urk. 10/14, Urk. 10/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/8) und ein am 2. August 2007 erstattetes polydisziplinäres Gutachten ein (Urk. 10/31) ein.
          Mit Vorbescheid vom 20. November 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente von August 2003 (beziehungsweise infolge verspäteter Anmeldung: Juni 2004) bis Juli 2005 in Aussicht (Urk. 10/41). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Januar 2008 Einwände (Urk. 10/43).
          Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente vom Juni 2004 bis Juli 2005 (plus eine Kinderrente) zu (Urk. 10/65 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die halbe Rente sei ihr bis Juni 2007 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
          Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
          Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2008 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 unten) abgewiesen und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
         
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.
2.1     Strittig ist, ob die zugesprochene halbe Rente bis Ende Juni 2005 (so die Beschwerdegegnerin) oder bis Ende Juni 2007 (so die Beschwerdeführerin) zu befristen ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor Juli 2005 retrospektiv schwierig zu beurteilen sei; diesbezüglich werde auf die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten abgestellt. Ab 31. Juli 2005 sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Gruppenleiterin wieder zu 100 % zumutbar gewesen, worauf auch aus den Angaben im Arbeitgeberfragebogen zu schliessen sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anfang 2005 infolge der Leistungseinstellung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihr Pensum bei der Y.___ von 50 % auf 71 % erhöhen müssen, womit sie bereits über ihre Leistungsfähigkeit hinaus belastet gewesen sei, obwohl die Arbeit als Gruppenleiterin als wechselbelastende und damit angepasste Tätigkeit eingestuft werden könne (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3). Unter Hinweis auf die Beurteilung seitens des Hausarztes machte sie geltend, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % durch die Beschwerdegegnerin sei nicht näher begründet. Zudem seien die Angaben des Hausarztes (der am 13. Juli 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert hatte) im Gutachten falsch interpretiert worden, da sich diese auf das „volle“ Pensum von 70 % bezogen hätten, was (70 % von 70 %) eine Arbeitsfähigkeit von 49 % ergebe (Urk. 1 S. 4). Richtigerweise sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4); per 1. April 2007 habe denn auch die Y.___ das Pensum auf die effektiv möglichen 50 % reduziert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Per 1. September 2007 habe sie aus finanziellen Gründen das Pensum wieder auf 71 % erhöhen müssen und müsse zudem Schalterdienst leisten, was nicht mehr wechselbelastend sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Es könne frühestens ab 1. September 2007 wieder von einer über 50 % liegenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da sie - wenn auch unter Ausnutzung aller Kräfte - seither ein Pensum von 71 % erbringe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Mindestens bis zum Zeitpunkt der Begutachtung (Juni 2007) sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % hinreichend dargetan (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 8).

3.
3.1     Dr. med. Z.___, FMH für Rheumaerkrankungen, berichtete am 14. Juli 2005 (Urk. 10/9/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit cephalen und brachialen Ausstrahlungen vor allem rechts mit fraglichen radikulären Reizungen rechts
- kognitive Störungen
- unsystematischer Schwindel
- Status nach direktem Kontusionstrauma des Kopfes und der Halswirbelsäule (HWS) am 16. August 2002
          Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2002 im Zusammenhang mit dem Unfall vom August 2002 kenne. Damals habe sie zwei Tätigkeiten ausgeübt. Deren eine habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen, diejenige bei der Y.___ habe sie mittlerweile zu einem Arbeitspensum von 70 % aufgebaut. Die Arbeitsfähigkeit betrage für die gegenwärtige Tätigkeit 70 %; dies würde sich auch für eine angepasste Tätigkeit wohl kaum ändern (lit. D).
3.2     Am 2. August 2007 erstatteten die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ (A.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/31/1-25).
          Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), ihre Untersuchungen vom 31. Mai und 5. Juni 2007 (vgl. S. 1, S. 6 ff.) sowie ein rheumatologisches (S. 13 ff.) und ein psychiatrisches (S. 17 ff.) Konsilium.
          Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine; als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein chronifiziertes cervikovertebrales Schmerzsyndrom und Spannungskopfschmerzen (S. 20 Ziff. 4).
          Aus rheumatologischer Sicht lasse sich für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Gruppenleiterin bei der Y.___, die insbesondere Büroarbeit umfasse, keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Nicht zu empfehlen seien Arbeiten mit repetitivem Gewichteheben über 15-20 kg und Tätigkeiten mit monotoner Flexions- oder Extensionsstellung der HWS (S. 22 unten).
          Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (S. 23 oben).
          Zusammengefasst bestehe in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Gruppen-leiterin bei der Y.___ (vorwiegend Büroarbeit) eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 23).
          Diesbezüglich bestehe eine Diskrepanz zur Beurteilung durch den Rheumatologen Dr. Z.___, der am 14. Juli 2005 die Arbeitsfähigkeit für die gegenwärtige Tätigkeit bei der Y.___ auf 70 % veranschlagt habe. Dannzumal sei eine fragliche radikuläre Reizung rechts beschrieben worden, während sich aktuell keine radikulären Reiz- oder Ausfallsymptome nachweisen liessen. Für die vorwiegend sitzende Tätigkeit bei der Y.___ werde deshalb eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 24 Ziff. 2).
3.3     Dr. Z.___ bestätigte der Beschwerdeführerin im Zeugnis vom 23. August 2007, dass sie bei ihm in regelmässiger ambulanter Behandlung - zuletzt am 23. August 2007 - stehe. Wegen chronischen Problemen am Bewegungsapparat könne sie ihre gegenwärtige Arbeit am Schalter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen. Sie sei auf eine Tätigkeit in wechselnder gehender, stehender und sitzender Position ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg angewiesen (Urk. 10/56).
3.4     Die ihnen von der Beschwerdegegnerin unterbreitete Zusatzfrage (ab wann die Arbeitsfähigkeit von 100 % bei der Y.___ medizinisch zumutbar gewesen wäre: Mai 2003, 1. Januar 2005 oder Gutachtens-Datum) beantworteten die A.___-Gutachter am 12. September 2007 (Urk. 10/36). Sie führten aus, im Zeitpunkt des Gutachtens lasse sich keine Einschränkung in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Gruppenleiterin bei der Y.___ rechtfertigen (S. 2).
          Im Jahr 2002 habe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine sensible radikuläre Ausfallsymptomatik C8 rechts vorgelegen. Inwiefern diese dannzumal eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe, könne retrospektiv nicht beurteilt werden. Im Juli 2005 habe Dr. Z.___ „fragliche radikuläre Reizungen rechts“ beschrieben, woraus abgeleitet werden könne, dass sich die sensible Ausfallproblematik zwischen 2002 und 2005 deutlich zurückgebildet habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Angaben mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest ab Mitte Juli 2005 aus rheumatologischer Sicht wieder voll arbeitsfähig gewesen (S. 2 Mitte).
3.5     Im Arbeitgeberbericht vom 21. September 2005 (Urk. 10/14/1-5) wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin, seit 1996 beschäftigt (Ziff. 1), seit dem 1. Ja-nuar 2005 in einem Pensum von 71 % tätig sei (Ziff. 8-12).
          In der beigefügten Absenzenliste wurden als Fehlzeiten bis Ende 2004 (11. Februar 2002 bis 8. Juli 2004) 78 Tage unfallbedingt und 8 Tage krankheitsbedingt angegeben, sowie für 2005 (2. bis 4. März 2005) 3 Tage krankheitsbedingt (Urk. 10/14/6).
          In einem Schreiben vom 27. Juli 2006 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/22 = Urk. 3/11) erläuterte der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, diese sei seit 1. Januar 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von 71 % angestellt. Sie verfüge über ein Arztzeugnis von Dr. Z.___, wonach sie zu 25 % arbeitsunfähig sei. Dies werde so umgesetzt, dass sie stets die gesamte Präsenzzeit leiste, jedoch mit regelmässigen Auszeiten innerhalb dieser Zeitspanne, was ungefähr ein tatsächlich geleistetes Pensum von 50 % darstelle. Der Grad der Erwerbsfähigkeit sei mit den momentanen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin äquivalent. Die in gegenseitigem Einvernehmen getroffene Abmachung komme auch dem Arbeitgeber zugute, da die Beschwerdeführerin eine wichtige Funktion als Teamleiterin ausübe und durch die Abdeckung der gesamten Präsenzzeit alle wesentlichen Obliegenheiten erledigen könne. Die volle Lohnfortzahlung ende am 31. Dezember 2006. Sollte bis dann die Leistungsfähigkeit nicht dem Beschäftigungsgrad von 71 % entsprechen, sei eine Anpassung desselben vorgesehen.
          In der Folge wurde, wie in einer Vereinbarung vom 20. September 2006 (Urk. 3/13) vorgesehen, der Beschäftigungsgrad neu festgesetzt, und zwar auf 50 % ab 1. April 2007 (Urk. 3/12, vgl. Urk. 3/14).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die zugesprochene halbe Rente damit, dass die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit schwierig sei, weshalb sie auf die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abstellte.
          Die Befristung per Ende Juni 2005 begründete sie damit, dass ab diesem Zeitpunkt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste und damit auch die effektiv ausgeübte Tätigkeit bestanden habe.
          Die Befristung einer rückwirkend zugesprochenen Rente ist gleich zu beurteilen wie die Revision einer Rente (vorstehend Erw. 1.2). Somit ist eine rechtsgenüglich erstellte wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorausgesetzt, damit eine Befristung zulässig ist.
4.2     Die Annahme einer wesentlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit per Juni 2005 gründete die Beschwerdegegnerin darauf, dass die A.___-Gutachter im September 2007 ausführten, mit grosser Wahrscheinlichkeit habe eine volle Arbeitsfähigkeit ab Juli 2005 bestanden, sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Arbeitgeberin 2005 nur wenige krankheitsbedingte Absenzen gehabt hat.
4.3     Was die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist für die Zeit bis Juni 2005 - mit der Beschwerdegegnerin - von der durch Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen.
          Im Juli 2005 hat Dr. Z.___ sodann die Arbeitsfähigkeit mit 70 % beziffert, wobei nicht abschliessend klar ist, ob dies als 70 % eines vollen Pensums oder 70 % des vertraglichen Pensums von 71 % bedeuten sollte. Für die erste Variante spricht, dass Dr. Z.___ um die Teilbeschäftigung der Beschwerdeführerin wusste, eine solche also möglicherweise vorausgesetzt hat. Für die zweite Variante spricht, dass er auch für andere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % postulierte. Gleiches gilt für die von ihm zu Handen des Arbeitgebers attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 %, die bei der ersten Variante eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (eines Vollpensums) und bei der zweiten Variante eine solche von (75 % von 71 %) 53.25 % (eines Vollpensums) ergäbe.
          Für zirka Mitte 2007 liegen übereinstimmende Beurteilungen vor, nämlich einerseits die einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss A.___-Gutachten und andererseits das Attest von Dr. Z.___ im August 2007, in welchem er ausführte, die Beschwerdeführerin sei auf eine Tätigkeit in wechselnder gehender, stehender und sitzender Position ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg angewiesen, ohne zusätzlich eine zeitliche oder prozentuale Einschränkung anzugeben.
          Retrospektiv kamen schliesslich die A.___-Gutachter - aus den von ihnen genannten Gründen (vorstehend Erw. 3.4) - zum Schluss, schon ab Mitte Juli 2005 habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden.
4.4          Ergänzend liegen vergleichsweise detaillierte Angaben der Arbeitgeberin vor. Aus ihnen ergibt sich, dass entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin die Anzahl Krankheitstage keinen Rückschluss auf die effektive Arbeitsfähigkeit erlaubt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin offenbar in der fraglichen Zeit bei einer dem vertraglichen Pensum entsprechenden Präsenz von 71 % vermehrt Pausen eingelegt und so eine Leistung erbracht, die vom Betrieb auf rund 50 % beziffert wurde.
4.5          Gestützt auf die genannten Angaben ist nunmehr zu entscheiden, ob die Befristung der zugesprochenen halben Rente per Ende Juni 2005 rechtens ist, mithin, ob auf diesen Zeitpunkt bezogen von einer rechtsgenüglich erstellten wesentlichen Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen gesprochen werden kann.
          Dr. Z.___ hat die Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt mit 50 % beziffert. Seine Angaben im Juli 2005 können, wie dargelegt, unterschiedlich verstanden werden. Zieht man zu ihrem Verständnis die ergänzenden Auskünfte der Arbeitgeberin bei, so ergibt sich auch für die Zeit nach Juni 2005 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %. Jedenfalls kann, berücksichtigt man die Angaben der Arbeitgeberin, nicht gesagt werden, aus dem Bericht von Dr. Z.___ ergebe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse.
          Auch die Angaben, welche die A.___-Gutachter in Beantwortung der ihnen unterbreiteten Zusatzfrage machten, erlauben einen solchen Schluss nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad. Hier fällt entscheidend ins Gewicht, dass sie selber ausführten, inwieweit die in den Akten dokumentierte Beeinträchtigung im Jahr 2002 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe, könne retrospektiv nicht beurteilt werden. Warum sich dies, wiederum retrospektiv und lediglich aufgrund der wenigen vorhandenen echtzeitlichen medizinischen Akten, bezogen auf das Jahr 2005 anders verhalten sollte, vermag nicht einzuleuchten. Im konkreten Fall jedenfalls enthält die getroffene Festlegung spekulative Elemente von einem Gewicht, das ausschliesst, sie als ausreichend für das Bejahen einer wesentlichen Änderung, wie sie für eine Revision oder Befristung vorausgesetzt ist, zu erachten.
4.6     Dies führt zum Schluss, dass sich die erfolgte Befristung der zugesprochenen Rente per Ende Juni 2005 nicht vertreten lässt.
          Anders verhält es sich bezogen auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Begutachtung (Ende Mai / Anfang Juni 2007). Gestützt auf ihre in diesem Zeitpunkt erfolgten Untersuchungen sind die A.___-Gutachter zum Schluss gelangt, dass nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist.
          Dem hat sich, wie der von ihr gestellte Antrag belegt, auch die Beschwer-deführerin angeschlossen.
          Die zugesprochene Rente ist somit antragsgemäss bis Ende Juni 2007 zu befristen.
          Somit ist, in Gutheissung der Beschwerde, die angefochtene Verfügung dahin-gehend abzuändern, dass der Rentenanspruch bis 30. Juni 2007 besteht.

5.
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
                   
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutgeheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Mai 2008  dahingehend abgeändert, dass der Rentenanspruch bis 30. Juni 2007 besteht.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).