Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00620
IV.2008.00620

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Unter Hinweis darauf,
dass der 1950 geborene A.___ an einer morbiden Adipositas leidet und deswegen seit 1992 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bezieht (Urk. 9/21, Urk. 9/25),
dass er ab 1995 zudem eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit erhielt (vgl. Urk. 9/45, Urk. 9/69),  
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Zuge des Ende 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung neu überprüfte und dabei eine Abklärung der Verhältnisse vor Ort durchführte (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 4. März 2008, Urk. 9/110, vgl. Urk. 9/106, Urk. 9/109),
dass die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 4. März 2008 feststellte, dass der Versicherte infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 1. September 2007 nur noch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" selbständig sei (Urk. 9/110),
dass er in den anderen fünf alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) nunmehr auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei,
dass er zudem eine dauernde medizinische Pflege und Überwachung benötige,
dass die Abklärungsperson deshalb zum Schluss kam, dass der Versicherte ab 1. September 2007 die Voraussetzungen der Hilflosigkeit mittleren Grades erfülle,
dass die IV-Stelle dem Versicherten deshalb mit Verfügung vom 22. Mai 2008 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. September 2007 zusprach (Urk. 2), 
dass der Versicherte dagegen am 9. Juni 2008 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen (Urk. 1),
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 8),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die einschlägigen Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 37 der Verordnung der Invalidenversicherung, IVV) sowie die für die Bemessung der Hilflosigkeit in Betracht zu ziehenden alltäglichen Lebensverrichtungen richtig wiedergegeben hat (Urk. 2),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend dargelegt hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. September 2007 erfüllt sind (Urk. 2),
dass die IV-Stelle ebenso zutreffend dargelegt hat, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ausgeschlossen ist, da im Bereich "Essen" unbestrittenermassen (Urk. 2) keine Hilfsbedürftigkeit besteht und es somit an der Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Hilfe in allen sechs Lebensverrichtungen (Art. 37 Abs. 1 IVV) fehlt, wie sie für die Bejahung einer schweren Hilflosigkeit erforderlich wäre,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen (Urk. 1),
dass sich die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2008 damit als rechtens erweist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen werden kann, so dass die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen wären (Urk. 1),  
dass eine versicherte Person Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hat, wenn ihr die nötigen finanziellen Mittel fehlen, um den Prozess zu führen,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau über ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 6'740.-- verfügt, bestehend aus den Einkünften des Beschwerdeführers von Fr. 3'057.-- (Invalidenrente von Fr. 992.--, Rente der Pensionskasse von Fr. 960.-- ,Hilflosenentschädigung von Fr. 1'105.--) und dem Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 3'683.-- (Urk. 7/2/4, Urk. 2),
dass diesem Einkommen ein erweiterter Notbedarf des Ehepaars (betreibungsrechtlicher Notbedarf zuzüglich Steuerrate) von monatlich Fr. 4'325.-- gegenüber zu stellen ist (Grundbetrag von Fr. 1'550.--, Mietzins von Fr. 1'365.--, Heizung Fr. 250.--, Telefon Fr. 60.--, Berufskosten Ehefrau: Fr. 200.--, Krankenkasse Ehepaar pauschal geschätzt Fr. 700.--, Steuerrate geschätzt Fr. 200.--, Urk. 7/2/4, vgl. Urk. 6, Urk. 7/1),
dass daraus ein Einnahmenüberschuss von über Fr. 2'000.-- resultiert, weshalb es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar ist, die Prozesskosten selber zu bezahlen,
dass dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit mangels Bedürftigkeit nicht zu entsprechen ist, 


beschliesst das Gericht:
         Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).