Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 18. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ist seit 1986 als angelernter Heizungsmonteur tätig (Urk. 8/4/4). Am 23. Februar 2005 hatte er einen Skiunfall erlitten, in dessen Folge er wegen persistierender Nackenbeschwerden zu 50 % arbeitsunfähig blieb. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte Taggeld und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 6. November 2007 (Urk. 8/28) gewährte sie X.___ eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2007. Zuvor, am 22. Mai 2006, hatte er sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/4). Die IV-Stelle gelangte aufgrund ihrer in Koordination mit dem Unfallversicherer durchgeführten medizinischen Abklärungen zum Schluss, der Versicherte werde in seiner als körperlich schwer einzustufenden und mit häufigen Arbeiten über Kopf verbundenen angestammten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erlangen, in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Arbeiten über Kopf sei er jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/33). Nachdem der Versicherte berufliche Massnahmen in Hinblick auf eine solche Umstellung abgelehnt hatte (Urk. 8/27 in Verbindung mit Urk. 8/26/5), eröffnete ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. März 2008, dass sie seinen Invaliditätsgrad aufgrund des Vergleichs zwischen dem Einkommen, welches er ohne gesundheitliche Einschränkung in seiner bisherigen Tätigkeit erzielen könnte (Valideneinkommen: Fr. 95'750.--), und einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64'892.--, welches er in einer der bestehenden Behinderung angepassten anderen Tätigkeit erzielen könnte, festlegen werde; hieraus ergebe sich ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente zu geringer Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 8/35). Daraufhin reichte der Versicherte am 25. März 2008 das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten des Y.___ vom 7. Juli 2006 zu den Akten (Urk. 8/36); auf den Hinweis der IV-Stelle vom 1. April 2008, dass sich dieses Gutachten bereits bei ihren Akten befunden habe, er aber noch keine Stellung zum Vorbescheid genommen habe (Urk. 8/38), reagierte der Versicherte innert der ihm mit dem Vorbescheid angesetzten und noch laufenden Frist nicht. Demzufolge erging am 14. Mai 2008 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 2).
2.
2.1 Nach Erhalt der Verfügung vom 14. Mai 2008 reichte X.___ am 20. Mai 2008 seine Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2008 bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/40) und verlangte, dass sein Invaliditätsgrad aufgrund des Vergleichs zwischen dem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 95'750.-- und dem auf ein Jahr hochgerechneten behinderungsbedingt reduzierten Einkommen in der angestammten Tätigkeit von Fr. 50'544.-- ermittelt werde. Die Erwerbseinbusse betrage Fr. 45'206.-- und entspreche einem Invaliditätsgrad von 47 % (Urk. 1/1). Auf Rückfrage der IV-Stelle vom 26. Mai 2008 (Urk. 3/2) hin erklärte X.___, dass er damit Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Mai 2008 habe erheben wollen (Urk. 1/2). Darauf überwies die IV-Stelle am 10. Juni 2008 (Urk. 4) die Sache dem hiesigen Gericht.
2.2 Nach dem Beizug der Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/1-45) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2008 (Urk. 9) Kenntnis von der auf Abweisung der Beschwerde lautenden Vernehmlassung der IV-Stelle vom 7. August 2008 (Urk. 7) gegeben.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In gesamthafter Würdigung der beschwerdeführerischen Eingaben vor und nach Erlass der angefochtenen Verfügung lassen sich diesen sowohl ein Beschwerdeantrag als auch eine dafür knapp hinreichende Begründung entnehmen. Sinngemäss machte der Beschwerdeführer mit der kommentarlosen Einreichung des Y.___-Gutachtens im Vorbescheidverfahren nämlich geltend, dass die dortige medizinische Beurteilung seiner gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar zutreffend, die von der Beschwerdegegnerin als Konsequenz dieser Beurteilung verlangte berufliche Umstellung ihm aber - wie aus der vom Beschwerdeführer verlangten Berechnung des Invaliditätsgrads abzuleiten ist - nicht zuzumuten sei.
Ob Letzteres zutrifft, ist nachfolgend aufgrund der Akten zu prüfen (Erw. 3), wobei vorgängig die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften und die dazu ergangene Rechtsprechung dazulegen sind (Erw. 2).
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen der versicherten Peson nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; vgl. auch BGE 119 V 255 Erw. 2 S. 259 in fine; Urteil des Bundesgerichtes, I. sozialrechtliche Abteilung in Sachen B. vom 5. Juli 2007, I 495/06, Erw. 3. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Zur Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung als schadensmindernde Massnahme zumutbar ist, sind vorab die körperlichen Anforderungen seiner bisherigen Tätigkeit und seine gesundheitlichen Einschränkungen zu beleuchten.
3.1.1 Gemäss seinen eigenen Angaben arbeitet der Beschwerdeführer als Heizungsmonteur in einem Kleinbetrieb, welcher neben ihm noch zwei weitere Heizungsmonteure, eine Sekretärin in Teilanstellung und den Geschäftsinhaber, welcher vor allem Büroarbeiten erledigt, beschäftigt. Die Tätigkeit als Heizungsmonteur besteht in der Montage von Heizungen (Öl, Gas Erdwärme, Solar). Dabei werden Leitungsrohre verlegt, Radiatoren und Kessel eingebaut sowie Anschlüsse und Rohre verschweisst. Diese Arbeiten müssen häufig auf Leitern stehend, kniend und in Positionen über Kopf ausgeführt werden (Y.___-Gutachten vom 7. Juli 2006 S. 11, Urk. 8/17/24).
3.1.2 Die im Y.___ durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zeigte als arbeitsbezogenes relevantes Problem des Beschwerdeführers eine Funktionsstörung im Bereich der Halswirbelsäule. Wegen ungenügender muskulärer Stabilität sei der Beschwerdeführer insbesondere beim Heben und Tragen von Gewichten sowie bei Arbeiten über Kopf eingeschränkt. Die EFL habe folgende Belastbarkeitslimiten ergeben: Heben vom Boden bis Taillenhöhe maximal 10 kg, Heben von Taillen- bis Kopfhöhe maximal 5 kg, Heben horizontal maximal 15 kg, Tragen rechts maximal 15 kg, Tragen links maximal 12 kg, Arbeiten über Kopf maximal eine halbe Stunde pro Tag und mit Unterbrüchen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht die bisherige - als körperlich schwer einzustufende - Tätigkeit zwar ganztags, aber nur mit halber Leistung zumutbar. Eine körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen und höchstens seltenen Arbeiten über Kopf sei ganztags ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar (Y.___-Gutachten vom 7. Juli 2006 S. 6, Urk. 8/17/19).
3.2
3.2.1 Zur Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung äussert sich das Y.___-Gutachten wie folgt: Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung in eine angepasste, körperliche leichte Arbeit mit Wechselbelastung und ohne Arbeiten über Kopf zu empfehlen. Anlässlich der gemeinsamen Schlussbesprechung habe sich dieser jedoch dahingehend geäussert, dass er sich aufgrund seiner privaten Situation (Betrieb des Schwiegervaters) eine berufliche Umstellung nicht vorstellen könne. Es werde deshalb ein Fallabschluss im Rahmen der Zumutbarkeit empfohlen (Y.___-Gutachten vom 7. Juli 2006 S. 6 f., Urk. 8/17/19-20).
3.2.2 Was die im Y.___-Gutachten nur andeutungsweise erwähnte private Situation des Beschwerdeführers anbelangt, hat dieser im Erstgespräch vom 13. Dezember 2006 betreffend berufliche Massnahmen (bzw. im Folgegespräch vom 14. Dezember 2006) der Beschwerdegegnerin gegenüber erklärt, sein Schwiegervater sei bereits 70 Jahre alt und wolle die Berufstätigkeit aufgeben, dem Beschwerdeführer nach dessen ehelicher Trennung das Geschäft aber nicht mehr übergeben (Urk. 8/26/4). Dass sich diesbezüglich später etwas geändert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
3.2.3 Demnach wird der Beschwerdeführer als angestellter Heizungsmonteur in diesem Kleinbetrieb auch künftig schwere Gewichte tragen und grobmanuelle Tätigkeiten über Kopf ausführen müssen - und deshalb behinderungsbedingt bei Verrichtung seiner Arbeit leistungsmässig stark eingeschränkt bleiben. Daher gibt es keinen vernünftigen Grund, weshalb ihm eine aus medizinischer Sicht empfohlene berufliche Umstellung, welche ihm bei voller Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Erzielung eines grösseren Erwerbseinkommens ermöglichen würde, nicht zuzumuten wäre.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht für die Invaliditätsbemessung auf das Invalideneinkommen abgestellt, welches der Beschwerdeführer mit einer beruflichen Umstellung erzielen könnte, und nicht auf dasjenige, welches der Beschwerdeführer bei Weiterführung der bisherigen Tätigkeit effektiv erzielt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die gemäss Art. 61 Abs. 1bis IVG auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).