IV.2008.00624

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 22. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Rechtsanwälte Klemm Ott Blättler Heeb Hrovat
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1947 in der Türkei geborene und über eine Elementarschulausbildung verfügende X.___ reiste Mitte 1980 in die Schweiz ein, wo er heute über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt.
Nachdem er hierzulande zunächst als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen (Landwirtschaft, Gastronomie) tätig gewesen war, trat er Anfang April 1989 als Kehrrichtlader in den Dienst der Y.___. Nach langjähriger Ausübung der Tätigkeit im Abfuhrwesen wurde er aus gesundheitlichen Gründen per Ende April 2002 entlassen, wobei die als Berufsvorsorgeversicherer zuständige Pensionskasse der Y.___ [...] von der Arbeitgeberin eingeladen wurde, den Anspruch auf Invalidenleistungen abzuklären (vgl. Urk. 6/2-3 und 6/4-7).
1.2     Im September 2002 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 6/2, insbes. 6/2/7 Ziff. 7.8). Nach durchgeführter Abklärung (vgl. Urk. 6/6-12) wurde der Leistungsanspruch mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 (Urk. 6/17) verneint (s. Feststellungsblatt vom 22. Oktober 2003 [Urk. 6/16]). Die vom Versicherten dagegen am 21. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 24. Februar 2004 (Urk. 6/22) abgewiesen (vgl. Urk. 6/23). Die hiergegen am 15. März 2004 bei der Verwaltung erhobene (Urk. 6/24-29) und von dieser am 28. Mai 2004 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesene (Urk. 6/30) Beschwerde wurde mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2004 (Urk. 6/32/1-4) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 6/31 und 6/32/3-4).
Derweil wurde X.___ seitens der Pensionskasse Y.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % ausgerichtet (Urk. 6/43 und 6/59).
1.3     Im Februar 2007 meldete sich X.___ bei der zuständigen IV-Stelle erneut zum Bezug von Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/38).
Nach Vornahme erster Abklärungen (vgl. Urk. 6/42-48) ordnete die Verwaltung am 30. August 2007 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 6/49; vgl. auch Urk. 6/50 und 6/53/3). Am 16. Dezember 2007 erstattete Dr. Z.___ sein Gutachten (Urk. 6/52), worauf dem Versicherten nach Einholung der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 9. Januar 2008 (Urk. 6/53/4) mit Vorbescheid vom 11. Januar 2008 (Urk. 6/54-55) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde (s. Feststellungsblatt vom 10. Januar 2008 [Urk. 6/53]).
Nach Prüfung der Stellungnahmen des inzwischen durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott vertretenen Versicherten vom 30. Januar 2008 (Urk. 6/56) und 13. März 2008 (Urk. 6/60) verfügte die Verwaltung am 19. Mai 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = 6/62; s. Feststellungsblatt vom 16. Mai 2008 [Urk. 6/61]).

2.
2.1         Hiergegen liess der weiterhin durch Rechtsanwalt Dr. Ott vertretene Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 11. Juni 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben; dies mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006, eventuell Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (S. 2).
2.2     Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 8. August 2008 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-63 und 7], worunter insbes. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 7. August 2008 [Urk. 7]) die teilweise Beschwerdegutheissung in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 66 % mit Wirkung ab 1. Februar 2006 zuzusprechen sei (S. 1 und 3; s. auch Urk. 8).
Mit Replik vom 20. August 2008 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer seine eingangs gestellten Begehren bekräftigen (S. 2). Nach dem Ausbleiben einer Duplik (Urk. 13-14) wurde mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2008 (Urk. 15) der Schriftenwechsel geschlossen.

3.
3.1     Die Streitsache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 5 und 12) sowie die zu würdigenden Akten (Urk. 6/1-63 und 7) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, namentlich dessen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006.
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, zwar sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Kehrichtabfuhr seit 1. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig, doch wäre ihm die Verrichtung einer behinderungsangepassten Vollzeittätigkeit zumutbar, womit sich unter Einräumung eines behinderungsbedingten Abzugs von 20 % ein lohnstatistischer Jahresverdienst von Fr. 48'407.-- erzielen lasse. Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden in der angestammten Erwerbstätigkeit erzielbaren, lohnentwicklungsbereinigten Jahreseinkommen von Fr. 72'089.20 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'682.20 respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 %. Im eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ würden abgesehen von einer leichten Intelligenzminderung keine psychopathologischen Befunde beschrieben und insbesondere keine psychiatrischen Diagnosen gestellt, so dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezüglich einer in somatischer Hinsicht behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen sei (Urk. 2 = 6/62).
In der erstatteten Vernehmlassung bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seines Hauptleidens in Form eines nunmehr insulinpflichtigen schweren Diabetes mellitus die weitere Ausübung der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Kehrichtmitarbeiter seit Februar 2005 nicht mehr zumutbar sei. Weiter räumt sie ein, dass vom begutachtenden Psychiater Dr. Z.___ aus dem konstatierten intelligenzbedingten Unvermögen des Beschwerdeführers, seinen Blutzucker selber zu messen und sich die nötige Dosis Insulin zu verabreichen, sowie der daraus resultierenden Gefahr, während der Arbeit ins Koma zu fallen, und den darüber hinaus vorhandenen somatischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abgeleitet worden sei. Jedoch hält sie dieser gutachterlichen Beurteilung gestützt auf die jüngste RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. A.___ entgegen, die mangelnde Ausbildung (Lese-, Schreib- und Rechenunfähigkeit) wie auch die Minderintelligenz des Beschwerdeführers seien im Hinblick auf die Verrichtung behinderungsangepasster, körperlich leichter, einfacher und repetitiver Tätigkeiten grundsätzlich irrelevant und wie etwa das Alter oder fehlende Deutschkenntnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als die Invalidität dadurch direkt beeinflusst werde. Zwar müsse der Beschwerdeführer bei der medikamentösen Einstellung des schweren Diabetes mellitus Dritthilfe beanspruchen, welche aber beispielsweise durch die Spitex ohne weiteres erhältlich sei, womit sich das zumutbare Restleistungsvermögen nur um schätzungsweise 50 % reduziere. Damit ergebe sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 24'203.50 (= Fr. 48'407.-- : 2) respektive ein zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führender Invaliditätsgrad von rund 66 % (~ 100 % : Fr. 72'089.-- x Fr. 47'885.50 [= Fr. 72'089.-- - Fr. 24'203.50]; Urk. 5).
1.3     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, habe eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert und eine psychiatrische und orthopädische Begutachtung vorgeschlagen. Der in der Folge als Gutachter beigezogene Psychiater Dr. Z.___ habe jede Arbeitsfähigkeit verneint, worauf abzustellen sei, andernfalls eine interdisziplinäre Begutachtung vorgenommen werden müsse, zumal seit September 2007 durch die Zuckerkrankheit bedingte und als solche bislang unberücksichtigt gebliebene Sehstörungen aufträten, welche das Arbeitsvermögen weiter beeinträchtigen würden. Dr. Z.___ habe in beweiskräftiger Art und Weise dargetan, dass wegen der Kombination von somatischen Beschwerden und geringen geistigen Ressourcen keinerlei Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 1 und 12; vgl. bereits Urk. 6/56 und 6/60).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten, wobei in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 19. Mai 2008 ergangen (Urk. 2 = 6/62), und es ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat (konkret in Frage stehende zweite Leistungsanmeldung vom Februar 2007 [Urk. 6/38], nachdem sich der Beschwerdeführer aufgrund eines sachlich in engem Zusammenhang stehenden Gesundheitsschadens erstmals im September 2002 zum Leistungsbezug angemeldet hatte [Urk. 6/2]). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zu der am 1. April 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hatte vormals mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 (Urk. 6/17) eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades rechtskräftig verweigert und ist in der Folge auf die hier in Frage stehende Neuanmeldung vom Februar 2007 (Urk. 6/38) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV). Damit hat eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben (BGE 109 V 114 Erw. 2b) und ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des vormals rentenausschliessenden Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a, mit Hinweis).
2.3     Der Versicherungsträger kann eine Verfügung (oder einen Einspracheentscheid), gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG); die neue Verfügung (oder der neue Einspracheentscheid) beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zwar einen auf teilweise Beschwerdegutheissung lautenden Antrag gestellt (Urk. 5; vgl. Urk. 7), auf die wiedererwägungsweise Zusprechung einer Dreiviertelsrente aber bewusst verzichtet hat (vgl. Telefonnotiz vom 11. August 2008 [Urk. 8]), bleibt vorliegend der Rentenanspruch auch im Umfang der von der Beschwerdegegnerin zuletzt als ausgewiesen erachteten Dreiviertelsrente weiterhin von Amtes wegen zu beurteilen.

3.
3.1         Bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) kann zunächst auf die inhaltlich in den wesentlichen Zügen einschlägigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 = 6/62, je S. 1).
3.2         Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, bzw. Art. 7 Abs. 1 ATSG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 und125 V 351 Erw. 3a).

4.
4.1         Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten langjährigen, schweren und exponierten Erwerbstätigkeit als Kehrichtlader auf einem Abfuhrfahrzeug nicht mehr arbeitsfähig ist, das heisst sein funktionelles Leistungsvermögen im bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen vollständig eingebüsst hat. Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Einschränkung ist diesbezüglich seit Ende 2000 ausgewiesen.
4.2     Zwar hatte sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unter Berufung auf die ihm zukommende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (nach Massgabe einer 100%igen Invalidität mit Wirkung seit 1. Mai 2002) geltend machen lassen, er sei schon allein aus rein somatischen Gründen (konkret: Diabetes mellitus Typ II mit diabetischen Spätfolgen in Form von Nephropathie, Polyneuropathie und Retinopathie beidseits, beginnende Chondrose L4/L5/S5 bzw. L4/L5/S1 mit rezidivierenden Lumbalgien respektive lumbovertebrales Syndrom, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie beziehungsweise Hyperlipidämie sowie Katarakt beider Augen mit Pterygium beidseits respektive Cataracta insipiens beidseits; Vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 14. September 2001 [Urk. 6/8/10-14 und 6/43/7-11] und von Dr. med. D.___, Spezialärztin für Innere Medizin, vom 26. November 2001 [Urk. 6/8/1-9 und 6/43/2-6]) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/60). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren lässt er nun aber ausdrücklich die von Dr. Z.___ postulierte Kombination von somatischen Beschwerden und beschränkten geistigen Ressourcen (Minderintelligenz mit arbeits- und erwerbsrelevanter Beeinträchtigung der adäquate Handhabung der Blutzuckerkrankheit) ins Feld führen (Urk. 1 und 12) und mithin implizit das Vorliegen der von der Beschwerdegegnerin unterstellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer den rein körperlichen Behinderungen angepassten, leichten und wechselbelastenden sowie einfachen und repetitiven Hilfsarbeitertätigkeit einräumen. Von Dr. C.___ war denn auch in der zusammenfassenden Beurteilung von Mitte September 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeiten attestiert worden, für den Fall, dass die wegen des Diabetes mellitus erforderliche regelmässige Nahrungsaufnahme (Znüni, Mittagessen Zvieri) gewährleistet sei (Urk. 6/8/10-14 und 6/43/7-11). Dr. D.___ hatte in der Folge Ende November 2001 das physische Zumutbarkeitsprofil dahingehend umrissen, dass die körperliche Belastung gleichförmig sein müsse und wegen der Rückenprobleme eher körperlich leichte Tätigkeiten vorzuziehen seien, wobei zudem die Möglichkeit regelmässiger kurzer Arbeitspausen zur Energiezufuhr und zur kurzen Niederlegung der Arbeit bei Schwächeanfällen gewährleistet sein müsse; insoweit wurde eine volle Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet (Urk. 6/8/1-9 und 6/43/2-6). Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie, veranschlagte in dem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten Bericht vom 18. März 2003 (Urk. 6/10/3-4) die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kehrrichtlader auf 100 %, ohne sich jedoch zum Restarbeitsvermögen in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit zu äussern. Auch dem von ihm beigelegten Konsiliarbericht des Spitals F.___, Departement für Innere Medizin (Abklärungsstation), vom 5. Februar 2001 (gezeichnet: Dr. med. G.___ und med. pract. H.___; Urk. 6/10/5-6; samt Laborberichten [Urk. 6/10/7-12]) sind keine Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit zu entnehmen; ebenso wenig dem von der Beschwerdegegnerin beim Spital F.___ direkt eingeholten Bericht vom 24./25. März 2003 (gezeichnet: Dr. med. I.___ bzw. Prof. Dr. med. J.___ und Dr. I.___; Urk. 6/11).
         Dr. med. K.___ postulierte in ihrem Bericht vom 30. April 2003 (Urk. 6/12/1-4) zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder Erwerbstätigkeit, ohne dies allerdings hinreichend zu begründen, wobei auch der von ihr mitgelieferten Einschätzung von Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 2. März 2001 (Urk. 6/12/5-6) nichts zu entnehmen ist, was den von Dr. K.___ gezogenen Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit untermauern würde (vgl. zur Berichterstattung von Dr. K.___ auch Urk. 6/46). Hausarzt Dr. B.___ wiederum bezeichnete im Bericht vom 16. August 2007 (Urk. 6/48/1-4) die Arbeitsfähigkeit zwar als deutlich eingeschränkt, liess den genauen Grad der Einschränkung aber sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit als auch hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit offen und schlug diesbezüglich eine psychiatrische und orthopädische Begutachtung vor. Wohl wurden von Dr. B.___ neu HWS-Beschwerden (Zervikovertebralsyndrom rechts bei Diskushernie C6-C7 mit Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts) konstatiert und lautete der diesbezüglich radiologische Befund von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, gemäss beigelegtem Konsiliarbericht vom 2. Juni 2006 (Urk. 6/48/5) auf eine recht ausgeprägte generelle Degeneration im Sinne von Osteochondrosen, Spondylosen, Unkarthrosen und Spondylarthrosen sowie insbesondere eine die geklagten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm sehr gut erklärende markante Diskushernie C6/C7 lateral/präforaminär rechts bei leichter rechtsseitiger medullärer Kompression sowie knapper, aber genügender Weite des Spinalkanals und der Foramina C5/C6. Dass sich damit in physischer Hinsicht und insbesondere in Bezug auf die Wirbelsäulenproblematik an den im Ergebnis auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer den körperlichen Behinderungen angepassten, leichten und wechselbelastenden sowie einfachen und repetitiven Hilfsarbeitertätigkeit lautenden Vorbeurteilungen etwas Wesentliches geändert hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Demnach darf somatisch weiterhin und ohne orthopädische Zusatzabklärungen von der Zumutbarkeit einer die genannten Kriterien erfüllenden Verweisungstätigkeit ausgegangen werden.
4.3     Der Beschwerdeführer lässt nicht in Abrede stellen, dass die psychiatrische Exploration durch Dr. Z.___ mit Ausnahme eines Analphabetismus bei Verdacht auf eine leichte angeborene Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F78 (sonstige Intelligenzminderung, welche Kategorie an sich definitionsgemäss nur verwendet wird, wenn die Beurteilung der Intelligenzminderung mit Hilfe der üblichen Verfahren wegen begleitender sensorischer oder körperlicher Beeinträchtigungen besonders schwierig oder unmöglich ist, wie bei Blinden, Taubstummen, schwer verhaltensgestörten oder körperbehinderten Personen, was im Fall des Beschwerdeführers aber durch dessen die Abklärung erschwerenden Analphabetismus erklärt wird; vgl. zur leichten Intelligenzminderung im Allgemeinen ICD-10 F70) keine triftigen Anhaltspunkte für relevante psychische Störungen zutage gebracht hat; namentlich finden sich in den fachärztlichen Ausführungen keine Hinweise für das Vorliegen einer krankheitswertigen affektiven Störung im Sinne der von Dr. B.___ aufgeführten Depressivität. Die gutachterlich erhobene leichtgradige Intelligenzminderung ist zwar ursächlich für die dokumentierte und ausgewiesene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, zu Lesen, zu Schreiben und zu Rechnen, stellt für sich allein jedoch noch keine krankheitswertige geistige Behinderung dar. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch - worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist - als Hilfsarbeiter jahrzehntelang behaupten und - soweit ersichtlich - auch den Anforderungen von Ehe und Kindererziehung nachkommen können; die Problematik erschwerende emotionale oder soziale Schwierigkeiten sind nicht greifbar (vgl. dazu die gutachterlichen Ausführungen zur Krankheitsentwicklung, zur aktuellen sozialen Situation und zum Tagesablauf; Urk. 6/52/5-6). Eine das Arbeitsvermögen unmittelbar beeinträchtigende psychische Störung ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
4.4         Kontovers und zu prüfen bleibt damit in medizinischer Hinsicht die Frage nach der (mittelbaren) invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz des Intelligenzniveaus in Bezug auf das mit Rücksicht auf die körperliche und anderweitige psychische Verfassung an sich gegebene Restleistungsvermögen. Diesbezüglich ist anhand des die Kriterien der Beweistauglichkeit in den wesentlichen Zügen erfüllenden psychiatrischen Gutachtens von Dr. Z.___ vom 16. Dezember 2007 (Urk. 6/52) als erstellt anzunehmen, dass die zur zuverlässigen und weder selbst- noch fremdgefährdenden Verrichtung einer erwerblichen Tätigkeit erforderliche medikamentöse Einstellung des Diabetes mellitus (regelmässige Blutzuckermessung und Verabreichung wohldosierter Insulininjektionen) intelligenzbedingt nicht selbständig gewährleistet werden kann, was verschuldensmässig nicht als Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht zu werten ist. Die diesbezüglichen Schwierigkeiten sind in den medizinischen Vorakten wiederholt dokumentiert sowie laut den nachvollziehbaren und plausiblen psychiatrischen Darlegungen rein objektiv durch die Intelligenzminderung begründet, das heisst nicht subjektiv vom guten Willen des Beschwerdeführers abhängig. Damit ist eine sozial-praktische Verwertung der oben umschriebenen verbleibenden Leistungsfähigkeit wegen der aktenkundigen schwerwiegenden Folgewirkungen und -komplikationen unzureichender Diabeteseinstellung in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise (und nicht etwa aus invaliditätsfremden Gründen) - wenn überhaupt - nur mit zeitlichen Einschränkungen möglich. Ob die daraus folgende medizinisch-theoretische Gesamteinschränkung mit Dr. Z.___ auf 100 % oder aber mit RAD-Arzt Dr. A.___ auf 50 % zu quantifizieren ist, kann aus den nachfolgenden erwerblichen Überlegungen offen bleiben.

5.
5.1     Bei der vom Beschwerdeführer gestützt auf das psychiatrische Gutachtensergebnis verfolgten medizinisch-theoretischen Argumentationslinie (vollständige Arbeitsunfähigkeit) wäre unbesehen der Höhe des Valideneinkommens vom Grad der Arbeitsunfähigkeit (100 %) im Sinne eines sogenannten Prozentvergleichs direkt auf den Invaliditätsgrad zu schliessen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 21. August 2006 [I 850/05] Erw. 4.2 und vom 2. Dezember 2005 [I 375/05] Erw. 3.2). Obgleich seitens des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers im Einzelnen nicht bemängelt, ist das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 72'089.20 eingesetzte Valideneinkommen vorliegend von Amtes zu überprüfen, zumal vorstehend offen geblieben ist, ob die medizinisch-theoretische Gesamteinschränkung tatsächlich 100 % oder bloss 50 % beträgt.
Laut Arbeitgeberbericht vom 8. November 2002 (Urk. 6/7) hätte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit "heute", das heisst seinerzeit im Jahr 2002, einen Jahreslohn von zirka Fr. 69'900.-- erzielt (inkl. 13. Monatslohn). Diese Fr. 69'900.-- hatte die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung gemäss Abweisungsverfügung vom 22. Oktober 2003 (Urk. 6/17) - und zugehörigem Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 (Urk. 6/22) - eingesetzt (s. Feststellungsblatt vom 22. Oktober 2003 [Urk. 6/16]; vgl. zur Besoldung bzw. Besoldungsentwicklung auch Urk. 6/6, 6/36-37 und 6/44). Das von der Beschwerdegegnerin vorliegend zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 72'089.20 basiert deklariertermassen auf dem im Oktober 2003 mit Fr. 69'900.-- angenommenen Wert und enthält einen prozentual nicht näher quantifizierten Zuschlag zufolge Nominallohnentwicklung (NLE). Nun bezogen sich die ursprünglich angenommenen Fr. 69'900.-- aber gemäss Arbeitgeberangaben zeitlich auf das Jahr 2002. Dem Modus der Beschwerdegegnerin folgend ist demnach die Lohnentwicklung mit Basisjahr 2002 bis ins Jahr 2008 aufzurechnen, was zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 75'902.-- führt (= Fr. 69'900.-- [2002] + 1.7 % [2003], + 1.3 % [2004], + 0.6 % [2005] + 1.4 % [2006] + 1.3 % [2007] + 2.0 % [2008]; Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 99 Tabelle B10.2 Noga-Abschnitte M, N, O).
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der ursprünglich unterstellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit einen leidensbedingten Abzug von 20 % zugebilligt, woran sie auch nach Reduktion der medizinisch-theoretisch unterstellten Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit auf 50 % festhält.
Bei der angestammten Berufstätigkeit als Kehrichtlader auf einem Abfuhrfahrzeug handelte es sich um eine als Schwerarbeit zu charakterisierende Verrichtung. Ausserdem steht der Beschwerdeführer mit über 60 Jahren (Jahrgang 1947) bereits in fortgeschrittenem Alter. Im Übrigen liegen seine praktischen Fertigkeiten offenkundig im grob- und weniger im feinmotorischen Bereich, währenddem sich seine persönlichen (intellektuellen, ausbildungsmässigen und beruflichen) Ressourcen vergleichsweise bescheiden ausnehmen. Zieht man weiter die schon profilmässig stark eingeschränkte Einsetzbarkeit in Betracht und stellt darüber hinaus eine aus der Insulinmessungs- und -verabreichungsproblematik resultierende blosse Teilarbeits- beziehungsweise -leistungsfähigkeit in Rechnung, ist dem Beschwerdeführer alles in allem jedenfalls ein leidensbedingter Maximalabzug von 25 % zuzubilligen. Geht man schliesslich vom Bruttolohn einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtender Männer im Jahr 2008 von Fr. 4'998.25 pro Monat (= Fr. 4'806.-- : 40 h x 41,6 h; Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 98 Tabelle B9.2 und S. 99 Tabelle B10.1 Privater Sektor) beziehungsweise Fr. 59'979.-- pro Jahr aus (Fr. 4'998.25 x 12) und rechnet mit der von RAD-Arzt Dr. A.___ veranschlagten Teilarbeits- respektive -leistungsfähigkeit von 50 % (Fr. 59'979.-- x 50 % = Fr. 29'989.50), führt dies unter Einräumung eines Abzugs von 25 % zu einem zumutbarerweise anrechenbaren Einkommen von Fr. 22'492.15 (= Fr. 29'989.50 x 75 %). Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen von Fr. 75'902.-- beträgt die Einkommenseinbusse somit Fr. 53'409.85 (= Fr. 75'902.-- - Fr. 22'492.15) und resultiert folglich ein den Anspruch auf eine ganze Rente vermittelnder Invaliditätsgrad von rund 70 % (100 % : Fr. 75'902.-- x Fr. 53'409.85 = 70.4 %).
5.3     Über den sich aus dem Zeitpunkt des Eingangs der Leistungs(neu)anmeldung (Februar 2007) abzuleitenden Rentenbeginn (1. Februar 2006) besteht zu Recht Einigkeit unter den Parteien (vgl. zur Rentennachzahlung Art. 48 Abs. 2 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).

6.
6.1         Zusammengefasst führt dies zur Beschwerdegutheissung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6.2     Die Kosten des nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 angehobenen sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
6.3         Entsprechend dem Prozessausgang ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).