IV.2008.00625
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 18. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war vom 24. August 1998 bis 30. September 2001 bei der G.___ als Kommissioniererin angestellt (Urk. 7/8). Am 23. resp. 28. Oktober 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Migräne, Polyarthritis sowie psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/2 und Urk. 7/4). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass ohne gesundheitliche Probleme die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt je 50 % betragen hätten und sich der Invaliditätsgrad auf 2 % belaufe, das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 2004 ab (Urk. 7/22). Die dagegen von der Versicherten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 14. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/23) wies sie nach Ergänzung des medizinischen und beruflichen Sachverhaltes mit dem Bemerken, dass zwar von einer Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall auszugehen sei, der Invaliditätsgrad jedoch nur 4 % betrage, mit Entscheid vom 4. Juli 2005 ebenfalls ab (Urk. 7/52). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 5. September 2005 Beschwerde und beantragte, es seien die Verfügung vom 17. Mai 2004 und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 7/59/3-4, Prozess Nr. IV.2005.00963). In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2005 ersuchte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 und die diesem zugrundeliegende rentenverweigernde Verfügung vom 17. Mai 2004 teilweise in Wiedererwägung gezogen würden und der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 %, mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente (samt Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten) ausgerichtet werde, um teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 16. März 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten - lite pendente - mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente samt Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten zu (Urk. 7/69); dabei wurde die Eröffnung der Wartezeit auf Mai 1999 festgelegt. Diesbezüglich führte die Pensionskasse der Versicherten (G.___ Pensionskasse) am 30. März resp. 9. Mai 2006 Einsprache mit dem Begehren, die Wartezeit bereits ab Januar 1999 zu eröffnen (Urk. 7/70 und Urk. 7/76), welchem die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. August 2006 entsprach (Urk. 7/87/7-10). Da mit diesem Entscheid der Invaliditätsgrad von 55 % bestätigt wurde, reichte die Versicherte durch Rechtsanwältin Susanne Fridauer am 13. September 2006 dagegen Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht mit mehr als 55 % beziffert werde (Urk. 7/87/4-6, Prozess Nr. IV.2006.00765). Mit Urteil vom 11. September 2006 wurde die Beschwerde vom 5. September 2005 in Prozess Nr. IV.2005.00963 in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 sowie die lite pendente erlassene Rentenverfügung vom 16. März 2006 aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Versicherten neu verfüge (Urk. 7/86). Prozess Nr. IV.2006.00765 wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 7/89).
2. In der Folge gab die IV-Stelle - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 7/105/1-2]) - bei der K.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 7. November 2007 erstattet wurde (Urk. 7/95). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 7/105/3-4) stellte sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 69 %, mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2007 ab 1. Dezember 2003 die Zusprechung einer ganzen und, aufgrund der Bestimmungen der 4. IV-Revision, ab 1. Januar 2004 einer Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 7/98). Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer mit Eingabe vom 30. Januar 2008 Einwand und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 unter Berücksichtigung einer verspäteten Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/104). Die IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme ihrer Berufsberatung vom 5. Februar 2008 ein (Urk. 7/106) und gab der Versicherten Gelegenheit, um sich dazu zu äussern (Stellungnahme von Rechtsanwältin Susanne Friedauer vom 26. Februar 2008 [Urk. 7/108]). Nach erneuter Vornahme des Einkommensvergleiches durch die Berufsberatung (Urk. 7/110) sprach die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, mit Verfügungen vom 7. Mai 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für den Ehemann und eine Kinderrente zu (Urk. 7/113 = Urk. 2/1, Urk. 2/2-4).
3. Gegen diese Verfügungen reichte die Versicherte, vertreten durch Susanne Friedauer, am 11. Juni 2008 Beschwerde ein mit dem Antrag, es seien die Verfügungen vom 7. Mai 2008 insoweit aufzuheben, als ihr nicht bereits ab 1. Oktober 2002 eine Invalidenrente zugesprochen wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin mit Verfügung vom 12. August 2008 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 7. Mai 2008 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.6 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
Ist bei einer abgestuften/befristeten Rente nur die Abstufung beziehungsweise die Befristung streitig, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 ff.). Das Gleiche muss gelten, wenn - wie hier - die Frage des Rentenbeginnes strittig ist.
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig ist grundsätzlich einzig, ab welchem Zeitpunkt (1. Oktober 2002 oder 1. Dezember 2003) die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Nach dem in Erwägung 2.6 Gesagten erstreckt sich die richterliche Prüfungsbefugnis nicht nur auf den Streitgegenstand, sondern bildet das umstrittene Rechtsverhältnis - vorliegend die Rentenfrage - das Prozessthema. In der Folge ist daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. Erwägung 2.6).
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei ihr im Urteil vom 11. September 2006 in Prozess Nr. IV.2005.00963 der klare Auftrag erteilt worden, sowohl die Höhe als auch den Zeitpunkt der Leistung zu überprüfen. Aus ihren medizinischen Unterlagen gehe klar hervor, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst ab Dezember 2002 bestanden habe (Urk. 2/4 Seite 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin selbst habe in ihrer in Prozess Nr. IV.2005.00963 eingereichten Vernehmlassung vom 16. November 2005 ausgeführt, das Wartejahr sei per Mai 1999 zu eröffnen (Urk. 1 Seite 5), und aus der Aktenlage ergebe sich zweifellos, dass die Arbeitsunfähigkeit eben im Frühjahr 1999 einsetzte. Aufgrund einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG stehe ihr ab 1. Oktober 2002 ein Anspruch auf eine (halbe) Rente zu (Urk. 1 Seite 6).
4.
4.1 Im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 11. September 2006 (Urk. 7/86) war festgestellt worden, dass die damals vorliegenden Arztberichte, namentlich die Berichte der Hausärztin, Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7/12), vom 19. August 2004 (Urk. 7/36) und vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/41), von Z.___, FMH Rheumatologie vom 18. Dezember 2003/8. Januar 2004 (Urk. 7/14), vom 29. März 2004 (Urk. 7/16) und vom 2./15. April 2005 (Urk. 7/48), von A.___ vom Universitätsspital Zürich (USZ) vom 18. Mai 2004 und vom 28. Februar 2005 (Urk. 7/43) sowie von B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2004 (Urk. 7/15) und vom 12. Juni 2005 (Urk. 7/50), zur zuverlässigen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausreichten. Es seien sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 7/86/16). Dementsprechend wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zur Einholung eines polydisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück.
4.2
4.2.1 Wie erwähnt, gab die Beschwerdeführerin daraufhin beim K.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 7. November 2007 erstattet wurde (Urk. 7/95).
Darin wurden unter dem Titel „Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)“ (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (2) eine dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44.7) bei/mit Trancezuständen (ICD-10 F44.3), dissoziativen Bewegungsstörungen (ICD-10 F44.4) sowie dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6), (3) eine Klaustrophobie (ICD-10 F40.2), (4) abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63) bei/mit Trichotillomanie (ICD-10 F63.3) sowie anderen abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8, Schlagen, Schreien, Selbstverletzung; Differentialdiagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung), (5) ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (6) ein chronisches lumbospondylogenes bis iliosakrales Schmerzsymptom linksbetont bei/mit spondylogener Schmerzausstrahlung beidseits, linksbetont, ISG-Dyfunktion links, chronifiziert, Wirbelsäulenfehlhaltung/Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance bei Dekonditionierung und Flexionskontraktur der Hüften beidseits sowie Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation sowie (7) eine diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links mit geringem organischem Substrat erhoben (Urk. 7/95/14). In den bisher ausgeführten Tätigkeiten, welche als zumindest teilweise körperlich schwer beschrieben würden und auch Zwangspositionen beinhalteten, bestehe dauerhaft keine Arbeitsunfähigkeit. In körperlich leichten bis intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeiten, welche in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen durchgeführt werden können und repetitive körperferne Belastungen des linken Armes sowie Tätigkeiten im Überkopfbereich ausschliessen, bestehe aktuell eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, entsprechend zweieinhalb Stunden pro Tag. Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit betreffe, so sei es nicht zu kritisieren, dass bei Verdacht auf eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2003 ausgesprochen worden sei. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien erstmals im Dezember 2002 dokumentiert. Nach Meinung der Gutachter bestehe seit dieser Zeit eine Einschränkung im von ihnen attestierten Ausmass und zwar in allen Tätigkeiten (Urk. 7/95/16).
4.2.2 Das Gutachten des K.___ vom 7. November 2007 erfüllt - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. Erwägung 2.5) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
4.2.3 Dem Gesamtgutachten des K.___ vom 7. November 2007 (Urk. 7/95/1-18) liegen einerseits die Erhebungen im rheumatologischen Fachgutachten von C.___ vom 7. August 2007 (Urk. 7/95/19-25) zugrunde. Er führte darin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ein mechanisches unteres Rückenschmerzensyndrom im Sinne der Diagnosenliste mit lumbospondylogener Schmerzausstrahlung zum linken Bein beklage, welches sich anamnestisch vor über 10 Jahren mit einer akuten Blockadensymptomatik nach Lastenheben manifestiert und seither mit wellenförmigem, teils blockierendem Verlauf persistiert habe. Der behandelnde Rheumatologe habe aufgrund von szintigraphischen und radiologischen Befunden eine entzündliche Grunderkrankung vermutet, was anlässlich einer rheumatologischen Beurteilung im USZ im Mai 2004 habe ausgeschlossen werden können. Die ergänzende Untersuchung der LWS habe degenerative Veränderungen des lumbosakralen Übergangs, jedoch ohne Nachweis von Nervenwurzelkompressionen, gezeigt. In der aktuellen klinischen Untersuchung zeige sich eine leicht übergewichtige Beschwerdeführerin mit deutlicher Wirbelsäulenfehlhaltung und adipöser Mammae, welche die rezidivierend beklagten spondylogenen Symptome infolge einer Überbelastung der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur nachvollziehbar erscheinen liessen. Zudem finde sich eine Blockade des linken Iliosakralgelenkes mit entsprechender Störung der pelvitrochantären Muskulatur sowie beginnenden Flexionskontrakturen des Hüftgelenkes beidseits, soweit klinisch prüfbar eher bedingt durch chronische Fehl- und Ausweichhaltung als durch eine rein coxogene Problematik. Ausserdem ergebe auch die heutige Untersuchung eine bereits in den Vorberichten beschriebene, in der gezielten Prüfung erkennbar werdende leichtgradige Periarthopathie der linken Schulter, die den Gebrauch des linken Armes beim Abstützen während des Drehens auf der Untersuchungsliege sowie beim Ent- und Bekleiden in unbeobachteten Momenten jedoch nicht zu limitieren scheine. Anhaltpunkte für eine Kompression neuromeningaler Strukturen sowie ein entzündlich rheumatisches Leiden seien nicht zu erheben, dagegen zeigten sich vor dem Hintergrund der langjährigen Schmerzproblematik erklärbare Zeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung, die nicht allein durch die am Bewegungsapparat zu erhebenden Befunde begründbar erscheine. Die zuletzt ausgeübte, anamnestisch körperliche schwer belastende Tätigkeit in vorgeneigten Körperhaltungen mit repetitivem Bücken und Heben von schwereren Lasten erscheine aus rheumatologischer Sicht primär aufgrund der aktuellen Fehlhaltung und Dekonditionierung nicht zumutbar. Eine adäquate Rekonditionierung und verbesserte Haltung vorausgesetzt, wäre mittelfristig eine zumindest 50%ige Belastbarkeit aus rein somatischer Sicht zuzumuten. Den Beschwerden ideal angepasste körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwer belastende Tätigkeiten dagegen erschienen aus rein rheumatologischer Sicht derzeit zumindest zu 50 %, mittelfristig mit adäquater Körperhaltung und rekonditioniertem Muskelkorsett zumindest zu 70 % zumutbar (Urk. 7/95/24).
Dazu ist bemerken, dass sich C.___ bei seiner Einschätzung ausschliesslich auf die aktuellen Befunde, insbesondere auf die von ihm festgestellte Fehlhaltung und Dekonditionierung, bezieht. Diese scheinen jedoch nicht ohne Weiteres geeignet, eine - somatisch bedingte - 50%ige Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu begründen, zumal eine Dekonditionierung - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden kann und daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2).
Zum in Frage stehenden Beginn der - somatisch bedingten - Arbeitsunfähigkeit hat sich C.___ nicht, zu den Vorakten nur am Rande ausgesprochen. Diesbezüglich erwähnte er zwar, dass aufgrund des am 6. Mai 2004 im USZ durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule eine ISG-Arthritis ausgeschlossen und eine grosse mediane Diskushernie ohne Neurokompression sowie eine breitbasige Diskusprotrusion L4/L5, ebenfalls ohne Kontakt zur Nervenwurzel, nachgewiesen worden seien (Urk. 7/95/23). Mit der dazu von A.___ vom USZ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2004 gemachten Feststellung, wonach die grosse mediane Diskushernie mit Subluxation nach kaudal für die lumbovertebrale Symptomatik verantwortlich sein dürfte (Urk. 7/43/5), hat er sich indessen nicht auseinandergesetzt. Sodann hat er auch keine Beurteilung des Verlaufs der Symptomatik vorgenommen. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. Erwägung 4.2.5).
4.2.4 Anderseits basiert das Gesamtgutachten des K.___ auf den Feststellungen von D.___ in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 31. Oktober 2007 [Urk. 7/95/26-31]). Er hielt darin im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein mittelgradig depressives Syndrom vorliege. Weiterhin weise sie akute Zustände auf, in denen es zu einem teilweisen Verlust der Wahrnehmung, der unmittelbaren Empfindung sowie auch der Kontrolle von Körperbewegungen komme (Urk. 7/95/30-31). Diese träten in emotionalen Konfliktsituationen, zum Beispiel im Rahmen der Familienproblematik, auf. Möglicherweise komme es zu diesen dissoziativen Zuständen im Rahmen von Wiedererlebensphänomenen in Bezug auf den sexuellen Missbrauch in der Vorgeschichte. Dabei zeige die Beschwerdeführerin tranceartige Zustände wie auch Störungen in der Bewegung und Wahrnehmung sowie der Sensibilität der Empfindung. Auch während der Exploration zum Thema der Familienproblematik komme es zu einer ansatzweisen konversiven Symptomatik. Solche Phänomene stünden häufig in enger zeitlicher Verbindung mit traumatisierenden Ereignissen bzw. mit Auslösern von Erinnerungen, die damit in Zusammenhang stehen. Diagnostisch handle es sich dabei um eine dissoziative Störung. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin eine Impulskontrollstörung vor. Differentialdiagnostisch müsse hierbei auch immer an eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung gedacht werden. Typisch lägen häufig bei einer solchen Störung Missbrauchserlebnisse in der Vorgeschichte vor. Da auch seitens der Psychiaterin der Beschwerdeführerin, B.___, bisher keine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, gehe er im Rahmen der Querschnittsuntersuchung einstweilen nur von einer Impulskontrollstörung aus. Laut der Beschwerdeführerin sei diese Symptomatik aber auch in den letzten Jahren rückläufig. Ausserdem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzsymptomatik, welche sich seines Erachtens durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht erklären lasse. Da sich die Schmerzen in ihrem Auftreten und in ihrer Intensität im Rahmen von Stress- und Anspannungszuständen deutlich veränderten und auch im Zusammenhang mit den Familienkonflikten, bei bekanntem sexuellem Missbrauch durch Verwandte in der Vorgeschichte, aufträten, liege der Verdacht auf eine zusätzliche somatoforme Schmerzstörung nahe. Neben einer möglichen somatischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht zusätzlich eine Verminderung von 70 % (Urk. 7/95/31).
D.___ stützt sich bei seinen Diagnosen der dissoziativen Störung, der Klaustrophobie sowie der abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle weitestgehend auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die - von ihm in einer kurzen Telefonnotiz vom August 2007 (Urk. 7/95/27) festgehaltenen - Aussage der behandelnden Psychiaterin, wonach die Beschwerdeführerin von einem jahrelangen sexuellen Missbrauch in der Familie berichtet hat. Aufgrund des von ihm erhobenen - sehr knapp gefassten - Psychostatus (Urk. 7/95/30), bei welchem es sich zumindest teilweise ebenfalls nicht um objektiv-eigene Feststellungen, sondern um die blosse Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin handelt, können diese Diagnosen nicht nachvollzogen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin zu den betreffenden Störungen, insbesondere auch zur Häufigkeit ihres Auftretens, nur vage Aussagen gemacht und ausserdem selbst bemerkt hat, dass zumindest die Symptomatik der Impulskontrollstörung in den letzten Jahren rückläufig sei (Urk. 7/95/31). Die Feststellungen von D.___ zu seiner Diagnose einer mittelgradigen Episode sind teilweise widersprüchlich - im Psychostatus hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei in der Konzentration (lediglich) subjektiv leicht reduziert, bei seiner Beurteilung ging er aber gleichwohl von Konzentrationsstörungen aus (Urk. 7/95/30) -, diejenigen zum von ihm erhobenen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung lapidar. Mit Blick auf die gemäss den vorliegenden Akten bei der Beschwerdeführerin seit Jahren bestehende, vielschichtig erscheinende psychische Problematik hätte sich D.___ sodann nicht mit einem blossen Telefongespräch mit der behandelnden Psychiaterin begnügen dürfen. Vielmehr hätte er von ihr die gesamte Krankengeschichte beiziehen und sich damit auseinandersetzen müssen.
4.2.5 Schliesslich lässt auch die - einzig - im Rahmen des Gesamtgutachtens vorgenommene Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 2002 (Urk. 7/95/16) eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Vorakten vermissen (vgl. Erwägung 4.1 und Urk. 7/86 Seiten 8 ff.). Die dazu gelieferte Begründung erscheint überdies in sich widersprüchlich und vermengt die somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3 Das Gutachten des K.___ vom 7. November 2007 überzeugt somit in keiner Weise, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es erscheint daher eine rheumatologische und psychiatrische Oberbegutachtung erforderlich, wobei es angesichts der Vielschichtigkeit insbesondere der psychischen Problematik angezeigt erscheint, dass diese in einem stationären Rahmen durchgeführt wird.
4.4 Abschliessend ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin bislang noch keiner stationären Behandlung unterzogen zu haben scheint. Es ist deshalb auf den im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz der Selbsteingliederung hinzuweisen. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
5. Die Sache ist daher zur gründlichen neutralen rheumatologischen und psychiatrischen Oberbegutachtung in einem stationären Rahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Gutachter sollen bei der Hausärztin, Y.___, Winterthur, sowie bei der behandelnden Psychiaterin, B.___, Winterthur, die komplette Krankengeschichte einholen und sich in vertiefter Auseinandersetzung damit sowie mit den Vorakten, insbesondere auch dem Gutachten des K.___ vom 7. November 2007 (Urk. 7/95), zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit 1999 äussern. Insbesondere sollen sie klare Befunde und Diagnosen erheben und dartun, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass seit 1999 auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken und für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann sie seit 1999 gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Dabei sollen sie insbesondere auch aufzeigen, ob und inwiefern von der Beschwerdeführerin trotz ihres psychischen Leidens seit 1999 willensmässig hätte erwartet werden können resp. erwartet werden kann, (ganz oder teilweise) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, unter Berücksichtigung der dafür vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien (vgl. Erwägungen 2.1). Schliesslich sollen sie sich auch darüber aussprechen, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch weitere medizinischen Massnahmen verbessert werden kann und ob es ihr zumutbar ist, sich allenfalls auch einer Therapie in einem stationären Rahmen zu unterziehen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 7. Mai 2008 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- G.___ Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).