IV.2008.00626
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 in der Türkei geborene X.___ reiste 1993 in die Schweiz ein (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, Urk. 8/5). Zuletzt war sie vom 1. August 2002 bis am 31. August 2006 bei Y.___ als Näherin angestellt (Anstellungsvertrag vom 29. Juli 2002 und Kündigung vom 14. Juni 2006, Urk. 8/4). Am 11. Juni 2006 meldete sie sich wegen Depressionen und körperlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/5). In der Folge liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/8), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft bei (Urk. 8/11) und holte je einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Arztbericht vom 28. Oktober 2006, Urk. 8/15) und bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, (Arztbericht vom 9./10. November 2006, Urk. 8/17) sowie einen Arbeitgeberbericht (Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 30. November 2006, Urk. 8/19) ein. Schliesslich gab sie beim B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 3. Oktober 2007 erstattete (Urk. 8/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid betreffend berufliche Massnahmen vom 2. November 2007, Urk. 8/36, und Vorbescheid betreffend Rente vom 5. November 2007, Urk. 8/37, und Einwand vom 21. November 2007, Urk. 8/39) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/42) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2008 eine vom 1. Februar 2006 bis am 31. Juli 2006 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Am 19. Mai 2008 reichte X.___ bei der IV-Stelle ein mit als „Rekurs“ bezeichnetes Schreiben ein (Urk. 1/1). Nachdem die Versicherte auf Frage der IV-Stelle (Schreiben vom 21. Mai 2008, Urk. 3) erklärt hatte, ihr Schreiben vom 19. Mai 2008 sei als Beschwerde zu erachten (Schreiben vom 3. Juni 2008, Urk. 1/2), leitete die IV-Stelle die Beschwerde am 10. Juni 2008 an das hiesige Gericht weiter (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 24. April 2008 und die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1/1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. August 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde, und gegebenenfalls, ob die Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf eine vom 1. Februar 2006 bis am 31. Juli 2006 befristete ganze Invalidenrente hat, oder ob sie auch über den 31. Juli 2006 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2006 und am 25. September 2006 eine vom 28. April 2006 bis am 21. Mai 2006 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 22. Mai 2006 bis am 4. Juni 2006 sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 5. Juni 2006 bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2006, Urk. 8/11/7, und Bericht an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 25. September 2006, Urk. 8/11/3).
2.3 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2006 an die Beschwerdegegnerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit stark depressiven Zügen (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23). Die von früheren Verfolgungen und Unterdrückungen durch die türkische Polizei bereits traumatisierte Beschwerdeführerin habe seit Herbst 2004 eine zunehmende Depression entwickelt und habe ab Winter 2005 ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Die Ermordung ihres jüngeren Bruders, der innerhalb der PKK in den Bergen gegen das türkische Militär gekämpft habe, habe das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin, welche bereits vor diesem Ereignis depressiv gewesen sei, verschlechtert. Bewusstsein und Orientierung der Beschwerdeführerin seien allseits klar, ihre Psychomotorik sei reduziert, sie habe eine traurige Mimik und Gestik sowie Konzentrations- und Frischgedächtnisstörungen. Das Denken sei formal-logisch kohärent und inhaltlich depressiv, es kreise um die Ermordung des Bruders, die Milzverletzung und innere Blutung ihres Sohnes, die er sich während eines Fussballspiels zugezogen hatte, und um ihren anderen Bruder, der in Untersuchungshaft sei. Weiter lägen eine tiefe Trauer, eine innere Wut, Antriebshemmung, Grübeln, Weinen, Schlafstörungen und ein sozialer Rückzug, jedoch keine Wahrnehmungs- und Ich-Störungen vor. Der affektiv-emotionale Kontakt sei herstellbar. Es liege keine Suizidalität vor. Neulich habe die Beschwerdeführerin an ihren Füssen Entzündungen gehabt und werde deswegen vom Hausarzt behandelt. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit 50 bis 60 % arbeitsunfähig und der Krankheitsverlauf tendiere sich zu chronifizieren. Die Beschwerdeführerin könne in ihrem angestammten Beruf etwa 50 % arbeiten (Urk. 8/15).
2.4 Dr. A.___ erhob in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 9. November 2006 eine seit September 2004 bestehende reaktive Depression sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebral- und Zervikalsyndrom. Im Jahr 2001 hätten eine Diskushernie mediolateral rechts mit grossem Luxat und ein akutes lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bestanden. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin habe der behandelnde Psychiater, Dr. Z.___, ab Februar 2005 bis 31. August 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; seit 1. September 2006 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit liege keine schwere depressive Verstimmung mehr vor. Die Prognose erscheine ihm günstig. Er erwarte eine gelegentliche Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % (Urk. 8/17).
2.5 Das B.___ erwähnte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2007 bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen depressiven Residualzustand im Sinne einer leichten Depression (ICD-10 F32.0) bei Status nach Trauerreaktion nach Tod des Bruders (ICD-10 Z63.4). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte (1) ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei residueller Hypästhesie im Dermatom S1 rechts, bei residueller leichter Fusssenkerparese rechts und bei Diskushernie L5/S1 mit sekundärer Segmentdegeneration, (2) ein geringfügiges tendomyotisches Zervikalsyndrom bei Chondrosen C4 bis C6 und eine (3) Hyperlipidämie fest. Aufgrund der aktuellen psychischen funktionellen Einschränkung resultiere eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. In der psychiatrischen Exploration zeige sich eine überdurchschnittlich lange protrahierte Trauerarbeit, ein leichtes depressives Zustandsbild mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit, leichten kognitiven Defiziten und einer allgemein verminderten Stresstoleranz. Aus rheumatologischer Sicht habe für eine leichte körperliche Tätigkeit nie eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht habe zunächst ab dem 10. Februar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 1. Mai 2006 habe die Arbeitsunfähigkeit noch 50 % betragen. Ob bereits schon zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vorgelegen habe, könnten sie nicht schlüssig beantworten. Die im Arztbericht von Dr. Z.___ vom 24. Juni 2006 beschriebene „Aktuelle Psychopathologie“ beschreibe Befunde, welche die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllen würden. Insofern werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass bereits damals (am 24. Juni 2006) eine 20- bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben müsse. Somit sei ab dem 24. Juni 2006 von einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die Tätigkeit könne ganztags mit vermehrten Pausen oder verlangsamten Arbeitstempo an fünf Tagen pro Woche ausgeübt werden. Es solle sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie in wechselnder, vorwiegend sitzender Körperpositionen handeln. Nachtschichtarbeit könnte die psychische Situation verschlechtern und auch schwere körperliche Arbeiten würden aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen (Urk. 8/28).
2.6 Dr. Z.___ nahm am 15. Dezember 2007 zum Vorbescheid vom 5. November 2007 (Urk. 8/35) Stellung. Er erhob weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung mit stark depressiven Zügen (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23). Der von Dr. Z.___ erhobene Psychostatus entspricht dabei vollumfänglich demjenigen in seinem Bericht vom 28. Oktober 2006. Er hielt fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nicht gebessert, sondern er habe sich noch weiter verschlechtert. Dies obwohl die Beschwerdeführerin alle ärztlichen Empfehlungen befolge und bezüglich Termineinhaltung und Medikamenteneinnahme eine tadellose Compliance zeige. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Arbeitsamtes auch nach dem 31. Juli 2006 nur 50 % gearbeitet. Sie sei weiterhin 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen 50 bis 60 % arbeitsunfähig. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert. Die Beschwerdeführerin könne in ihrem angestammten Beruf und in anderen Berufen nicht mehr als 40 bis 50 % arbeiten (Urk. 8/46).
3.
3.1 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten (Urk. 8/28) abgestellt. Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten setzt sich auch differenziert mit der abweichenden Beurteilung von Dr. Z.___ auseinander und zeigt auf, weshalb bereits im Juni 2006 eine leichte Depression habe vorliegen müssen und weshalb die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung nicht nachvollzogen werden könnten. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2
3.2.1 Dr. Z.___ attestiert der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum B.___ auch nach dem 24. Juni 2006 sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50- bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15). Dr. Z.___ begründet die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung mit stark depressiven Zügen (ICD-10 F43.1) und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23). Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) über (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, herausgegeben vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information). Wie das B.___-Gutachten und PD Dr. Dr. D.___, Ärztlicher Leiter des Regionalärztlichen Dienstes Nordostschweiz, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen und Psychologe FSP, festhalten, kann anhand der von Dr. Z.___ erhobenen Befunde die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/28 und Feststellungsblatt, Urk. 8/48). Insbesondere ergeben sich keine Hinweise auf ein zwanghaftes Wiedererleben des Traumas (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) und ein Vermeiden von Auslösern. Die von Dr. Z.___ erhobene Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit sind nicht nachvollziehbar, weshalb die Berichte von Dr. Z.___ das B.___-Gutachten, welches ausführlich darlegt, weshalb von Dr. Z.___ differierende Diagnosen erhoben wurden, nicht in Frage zu stellen vermag.
3.2.2 Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2007 (Urk. 8/46), also etwa zwei Monate nach Erstellung des B.___-Gutachtens, wiederum eine posttraumatische Belastungsstörung mit stark depressiven Zügen (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nach der Begutachtung durch das B.___ verschlechtert. Hierfür liegen keine Anzeichen vor. Die von Dr. Z.___ erhobenen Diagnosen basieren nämlich auf den identischen Befunden wie die im Bericht vom 15. Dezember 2007 gestellten Diagnosen. Ausserdem führt auch Dr. Z.___ nicht an, es sei seit der Begutachtung durch das B.___ zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen.
3.2.3 Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. Z.___ das B.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.3 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht vom 28. April 2006 bis am 21. Mai 2006 eine 100%ige und vom 22. Mai 2006 bis am 4. Juni 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 5. Juni 2006 sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit steht somit nicht im Widerspruch zu der vom B.___-Gutachten erhobenen.
3.4 Dr. A.___ verweist bei der von ihm angeführten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf Dr. Z.___. Nachdem wie oben ausgeführt, die Berichte von Dr. Z.___ das B.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen vermögen, gilt dies auch für den Bericht von Dr. A.___.
3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das B.___-Gutachten eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bildet. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher. Demzufolge ist in Übereinstimmung mit dem B.___-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2005 bis am 30. April 2006 auszugehen. Ab dem 1. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig, und zwar zunächst zu 50 % und ab dem 24. Juni 2006 zu 75 %.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Die Beschwerdeführerin war ab dem 10. Februar 2005 zu 100% arbeitsunfähig, weshalb der hypothetische Rentenbeginn am 1. Februar 2006 war.
4.2 Die Beschwerdeführerin war am 1. Februar 2006, im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Da es der Beschwerdeführerin also nicht möglich war ein Einkommen zu erzielen, belief sich ihr Invaliditätsgrad ab dem 1. Februar 2006 auf 100 %.
4.3
4.3.1 Ab dem 1. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Die per 1. Mai 2006 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist also nach Ablauf der dreimonatigen Frist per 1. August 2006 zu berücksichtigen. Es ist daher ein Einkommensvergleich per 1. August 2006 vorzunehmen.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich in Übereinstimmung mit der Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (Urk. 8/19) ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 37'800.-- (12 x Fr. 3'150.--) zugrunde (Urk. 8/44). Dies ist nicht zu beanstanden.
4.3.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Hierbei ist auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) abzustellen. Aus der LSE 2006 (Tabelle TA1 S. 25) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor im Jahr 2006 ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'019.-- (inklusive 13. Monatslohn, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 5 - 2009 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 50'277.70 für ein 100 %-Pensum (Fr. 4’019.-- x 12 /40 x 41.7) respektive Fr. 25'138.85 für ein 50 %-Pensum.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gezwungen, bei der Arbeit vermehrt Pausen einzulegen. Sie kann zudem nur noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie in wechselnden, vorwiegend sitzenden Körperpositionen ausüben. Nachtschichtarbeit könnte ihre psychische Situation zudem verschlechtern, und auch schwere körperliche Arbeiten würden aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Der Beschwerdeführerin steht jedoch trotz gewissen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit weiterhin ein breiter Fächer an möglichen Tätigkeiten offen. Zudem wurde insbesondere der Notwendigkeit, vermehrt Pausen einzulegen, mit der Anrechnung eines 50%-Pensums bereits Rechnung getragen. Von einem Leidensabzug vom Tabellenlohn ist daher abzusehen.
4.3.4 Der Beschwerdeführerin ist daher ab dem 1. August 2006 (Erw. 4.3.1) ein Invalideneinkommen von Fr. 25'138.85 anzurechen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 37’800.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'661.15 (Fr. 37'800.-- - Fr. 25'138.85), womit ab 1. August 2006 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 33 % vorliegt (Fr. 12'661.15 : Fr. 37'800.--).
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin rechtsgenügend abgeklärt wurde. Die Beschwerdeführerin war ab dem 10. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Wartejahres lag im Februar 2006 ein Invaliditätsgrad von 100 % vor, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. Ab dem 1. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV reduzierte sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin demzufolge ab 1. August 2006 auf 33 %, womit ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr bestand. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf eine vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 befristete ganze Invalidenrente. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).