Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00628
IV.2008.00628

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1956 geborene X.___ ist gelernte Kauffrau, arbeitete jedoch seit ihrer Heirat im Vollpensum als Kinderbetreuerin in zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen (Urk. 9/22 S. 2-3). Zuletzt war sie stellensuchend (Urk. 9/2) und gleichzeitig vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2007 in einem 5-Stunden-Wochenpensum für die Y.___ tätig, die ihr aus Gesundheitsgründen kündigte (Urk. 9/5).
         Am 2. Juli 2007 (Urk. 9/1) meldete sich die Versicherte wegen eines Rückenleidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Berufsberatung, die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Arbeitsvermittlung. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Fragebogen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/2), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/3), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/5) und diverse Arztberichte (Urk. 9/6, Urk. 9/10) einholte.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/13-15) holte die IV-Stelle einen Bericht der Z.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum (nachfolgend: Z.___ Klinik; Urk. 9/18) vom 3. März 2008 ein. Danach verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 19. Mai 2008 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2008 (Urk. 1) und einer ergänzenden Eingabe vom 16. Juni 2008 (Urk. 3) unter Beilage des Urteils des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Januar 2004 in Sachen W., I 764/03 (Urk. 4) Beschwerde und beantragte die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks ergänzender Abklärungen und erneutem Entscheid über ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen und eventualiter die Gewährung von beruflichen Massnahmen. In prozessualer Hinsicht stellte sie für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 3 S. 1), das sie allerdings mit Eingabe vom 16. Juni 2008 (Urk. 7) wieder zurückzog. In der Beschwerdeantwort vom 14. August 2008 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 31. Oktober 2008 (Urk. 15), nun vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten, wobei sie als Beilage einen Bericht der Z.___ Klinik vom 3. März 2008 (Urk. 16) ins Recht legte. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 14. November 2008 (Urk. 19) ihren Verzicht auf die Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 20) geschlossen wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; Art. 7 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1   Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.2.2   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
1.2.3   Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.2.4   Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).


2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der medizinischen Unterlagen könne die Versicherte die bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin zwar nicht mehr ausüben, jedoch sei ihr eine der Lendenwirbelsäule angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen voll zumutbar. Da sie keinen Minderverdienst von 20 % erziele, bestehe kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen. Ausserdem müsste sie für die Rückkehr in den kaufmännischen Bereich auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung eine entsprechende Umschulung absolvieren, dafür sei die IV-Stelle jedoch nicht zuständig (Urk. 2 S. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, infolge ihres Rückenleidens sei sie am 6. Dezember 2007 operiert worden (Versteifung). Da sie weder die bisherige Tätigkeit als Kinderbetreuerin noch die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ausüben könne, sei sie auf eine Umschulung auf eine Tätigkeit mit Wechselbelastung angewiesen (Urk. 3 S. 1).

3.       PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte im Bericht vom 14. Mai 2007 (Urk. 9/6 S. 3 f.) ein rechtsseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L4/5 verbunden mit einer Protrusion der Bandscheibe. Er hielt fest, weder der Einsatz von Medikamenten noch eine Physiotherapie oder Infiltrationen hätten zu einer relevanten Besserung geführt (Urk. 9/6 S. 4). Wegen der Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im rechten Bein beim Gehen, Sitzen und Liegen sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig.
         Im Bericht der Z.___ Klinik vom 8. Juni 2007 (Urk. 9/6 S. 8 f.) wiederholten die behandelnden Ärzte die bekannte Diagnose und führten aus, wegen einer deutlichen Schmerzprogression sei die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Das CT der Lendenwirbelsäule vom 10. April 2007 des Spitals B.___ zeige eine massive Osteochrondrose L4/5 mit einer Bandscheibenprotrusion jedoch ohne eine eindeutige Neurokompression. Laut CT liege nahezu ein Segmentkollaps vor und es bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, die Gehstrecke betrage schmerzbeeinträchtigt eine halbe bis Dreiviertelstunde.
         Zur stationären Abklärung und Behandlung wurde die Beschwerdeführerin vom 18. bis 30. Juni 2007 im Stadtspital A.___ hospitalisiert (vgl. Bericht vom 29. Juni 2007; Urk. 9/6 S. 10 f.), wo die behandelnden Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, einen Verdacht auf eine intermittierende beidseitige jedoch rechtsbetonte Reizung L5, eine Haltungsinsuffizienz, eine breitbasige leicht intraforaminal reichende Diskusprotrusion LWK4/5 sowie eine erosive Osteochondrose und einen Anulusriss L5/S1 mit leichter medianer Diskusprotrusion ohne Nervenwurzelkompressionen (MRI der Lendenwirbelsäule vom 19. Juni 2007), Tendomyosen und einen Verdacht auf Chronifizierung diagnostizierten (Urk. 9/6 S. 10). Sie führten aus, es bestehe eine Einschränkung bei längerem Sitzen und Gehen sowie Heben, Schieben und Tragen von schweren Lasten und empfahlen die Durchführung einer ambulanten Physiotherapie zur Rückenstabilisierung und Rekonditionierung, eine laufende Anpassung der Schmerzmedikation, die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie, die Teilnahme an einer ambulanten Schmerzgruppe und eine IV-Anmeldung zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 9/6 S. 11). Im Austrittsbericht des Stadtspitals A.___ vom 29. Juni 2007 (Urk. 9/6 S. 18) wurde der Beschwerdeführerin bis zum 13. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und es wurde festgehalten, dass die weitere Beurteilung durch den Hausarzt erfolgen müsse.
         Im Bericht vom 6. August 2007 (Urk. 9/6 S. 1 f.) führte Dr. C.___ aus, die Behinderung der Beschwerdeführerin bestehe darin, dass sie nicht länger in gleicher Position bleiben und keine schwereren Gegenstände herumtragen könne. In ihrer Arbeitstätigkeit als Kinderbetreuerin sei sie voll arbeitsunfähig, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei sie hingegen voll arbeitsfähig.
         Im Bericht vom 3. März 2008 (Urk. 16) diagnostizierten die zuständigen Ärzte der Z.___ Klinik einen Status nach einer Dekompression L3/L5 und eine Spondylodese (Verschraubung) L4/5. Die postoperative Kontrolle bestätige bezüglich der Stabilität der Wirbelsäule ein gutes operatives Resultat. Noch nicht ganz verschwunden seien die linksseitig ausstrahlenden Beschwerden, welche bei längeren Fussmärschen über 45 Minuten, bei langen Sitzperioden sowie bei körperlicher Tätigkeit aufträten. Sie empfahlen, körperlich schwere Arbeit, insbesondere Gewichte heben oder Arbeiten in ungünstigen Körperstellungen, zu vermeiden. Bei gutem Verlauf sei bei geeigneter Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % zu erwarten (Urk. 16 S. 1).

4.
4.1     Aus den ins Recht gelegten medizinischen Akten geht hervor und es ist insoweit auch unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin wegen ihres Rückenleidens nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S. 1). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob sie Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt - nebst den speziellen Voraussetzungen der einzelnen Massnahme - den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc, 108 V 213 Erw. 1d, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. November 2003 in Sachen A., I 794/02, Erw. 2).
4.2     Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals A.___ bescheinigten der Beschwerdeführerin bis zum 13. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die weitere Beurteilung durch den Hausarzt, Dr. C.___, erfolgen müsse (vgl. Austrittsbericht vom 29. Juni 2007; Urk. 9/6 S. 18). Im Bericht vom 6. August 2007 (Urk. 9/6 S. 1 f.) schätzte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 100 %, während die behandelnden Ärzte der Z.___ Klinik ihr im Bericht vom 3. März 2008 (Urk. 16) in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 80 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit infolge des Gesundheitsschadens nicht mehr zumutbar, für leichte, nicht rückenbelastende körperliche Tätigkeiten ist jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Somit stimmt die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. November 2007 (Urk. 9/11 S. 3-4) mit den aktenkundigen Arztberichten überein (Urk. 9/6 S. 11, Urk. 16 S. 1), wenn er festhält, der Beschwerdeführerin seien sämtliche Tätigkeiten, die auf die Beschwerden der Lendenwirbelsäule angepasst und wechselbelastend seien sowie kein Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und kein Verharren in Zwangshaltungen beinhalten, ganztags im Rahmen eines 100-%-Pensums zumutbar. Es ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie festhält, unter das soeben beschriebene Belastungsprofil falle auch die Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten (Urk. 8 S. 2). Somit verkennt die Beschwerdeführerin das der heutigen Zeit entsprechende Berufsprofil einer kaufmännischen Angestellten, wenn sie geltend macht, ihr ursprünglicher Beruf sei vorwiegend sitzend auszuführen (Urk. 3 S. 2). Die für eine kaufmännische Angestellte typischen Aufgaben können mit den hiezu geeigneten Hilfsmitteln abwechselnd sitzend, stehend und teilweise auch gehend erledigt werden. So kann beispielsweise durch den Einsatz von verstellbaren Schreibtischen, Stehpulten, speziellen Bürostühlen, beweglichen Bildschirmen etc. auf die gesundheitsnotwendigen Wechselpositionen Rücksicht genommen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz des rückenbedingten Gesundheitsschadens in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zu 100 % arbeitsfähig ist. Da sie zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kinderbetreuerin nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist das von ihr erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Januar 2004 in Sachen W., I 764/03 (Urk. 4) nicht massgebend.
4.3     Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat sie in den letzten 20 Jahren als Kinderbetreuerin gearbeitet und war lediglich davor bis zu ihrer Heirat im kaufmännischen Bereich aktiv (Urk. 3 1 S. 1). In dieser langen Zeitperiode hat ein grosser technologischer Wandel stattgefunden, insbesondere hat sich der Computer im Büroalltag zum unersetzlichen Arbeitsinstrument etabliert. Wollte die Beschwerdeführerin also wieder in ihren ursprünglichen Beruf zurückkehren, müsste sie aller Wahrscheinlichkeit nach Fortbildungskurse besuchen und je nach Kenntnisstand sich mit der EDV vertraut machen. Es ist wohl eine Umschulung bzw. eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit notwendig, jedoch ergibt sich dieser Bedarf aus invaliditätsfremden Gründen, denn sie ist freiwillig und nicht gesundheitsbedingt 20 Jahre der Büroarbeit ferngeblieben. Für diese Umschulungskosten hat die Invalidenversicherung allerdings nicht aufzukommen, da es an der Voraussetzung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG fehlt. Somit lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf IV-finanzierte Umschulungs- beziehungsweise Wiedereinschulungsmassnahmen hat.
4.4     Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie dank der Arbeitslosenversicherung demnächst einen Arbeitsversuch im Empfang von Dr. med. D.___, Lungenspezialist im Stadtspital A.___, durchführen könne. Die Arbeitslosenversicherung unternehme Bemühungen, welche eigentlich die auf Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen spezialisierte IV-Stelle unternehmen müsste (Urk. 15 S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig gilt, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid dieser Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG; BGE 127 V 475 Erw. 1b). Da die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht darüber entschieden hatte, ob der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche auszulösen vermöchte, hat die Arbeitslosenversicherung ihren Aufgaben gemäss ihr zu Recht eine Arbeitsstelle vermittelt. Dies entbindet die IV-Stelle jedoch nicht, gestützt auf Art. 15 und Art. 18 IVG, ihre Pflicht zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung wahrzunehmen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die nur in Nebenpunkten obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Ausmass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 467.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2008 insoweit aufgehoben, als damit ein Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung verneint wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel (Fr. 200.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 467.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).