Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 2. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem X.___, geboren 1969, während fünf Jahren die ordentliche Primarschule besucht hatte, absolvierte er die sechste Klasse in der Sonderschule Y.___ und repetierte diese im Kinderheim Z.___ (vgl. Lebenslauf des Versicherten, Urk. 8/2/1). Mit Verfügung vom 19. Januar 1983 wurde ihm ab April 1983 bis April 1984 Kostengutsprache für eine Psychotherapie und mit Verfügungen vom 5. April 1984 bzw. 23. April 1986 deren Verlängerung bis im April 1987 geleistet sowie mit Verfügung vom 5. April 1984 pädagogisch-therapeutische Massnahmen zugesprochen. Im Frühjahr 1987 wurden schliesslich berufliche Massnahmen durchgeführt (Urk. 8/1/1), wozu genauere Angaben infolge Vernichtung des alten IV-Dossiers offenbar fehlen (Urk. 8/37/1). Nach eine Anlehre zum Metallbearbeiter vom 1990 bis 1992 (Urk. 8/2/7-10) und verschiedenen Hilfstätigkeiten (Urk. 8/2/1) war X.___ als Kehrichtbelader tätig, letztmals bei der A.___ AG, B.___ (bis 30. April 2005; Urk. 8/10). Anlässlich der Operation eines Varizenrezidivs am 5. März 2004 wurde die Arteria poplitea des Versicherten akzidentell ligiert (Urk. 8/54/9), weshalb er sich unter Hinweis auf diesen Vorfall am 22. August 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung, Rente) anmeldete (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Erkundigungen bei den vormaligen Arbeitgebern, der A.___ AG (Urk. 8/10) und der C.___ AG (Urk. 8/11-12), sowie bei der D.___ AG, wo der Versicherte seit dem 15. Oktober 2005 während zweier Tage wöchentlich als Verteilbote beschäftigt ist (Urk. 8/9). Zudem liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/4) erstellen und zog den Bericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Oktober 2005 (Urk. 8/5) bei. Nach einem Abklärungsgespräch mit der Berufsberatung am 16. Februar 2006 (Urk. 8/37/3-4) holte die IV-Stelle erneut einen Arztbericht des Hausarztes Dr. E.___ ein (Bericht vom 8. September 2006; Urk. 8/29). Mit Vorbescheid vom 6. (Urk. 8/35) bzw. 7. November 2006 (Urk. 8/36) teilte sie X.___ mit, sein Begehren um Ausrichtung einer Rente bzw. um Kostengutsprache für eine Umschulung werde abgewiesen. Aufgrund des dagegen am 24. November 2006 (Urk. 8/40) erhobenen und am 12. Januar 2007 (Urk. 8/43) begründeten Einwands zog die IV-Stelle den Bericht des Spitals F.___ vom 26. April 2007 (Urk. 8/47) sowie dessen veranlasstes Gutachten der Rehaklinik G.___ vom 28. August 2007 (Urk. 8/54/3-12) bei. Nach Stellungnahme durch den Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Philipp Baumann, am 21. Januar 2008 (Urk. 8/56) wies die IV-Stelle das Begehren in Bezug auf Umschulungsmassnahmen mit Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 8/60) ab und sprach dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % am 7. Mai 2008 (Urk. 2) rückwirkend per 1. März 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ am 11. Juni 2008 durch Rechtsanwalt Baumann Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm ab dem 1. März 2005 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2008 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-63) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. August 2008 (Urk. 9) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist allein die Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar. Infolgedessen reduziere sich das Invalideneinkommen um die Hälfte, womit dieses Fr. 29'598.50 betrage (Urk. 2). Weil im medizinischen Belastbarkeitsprofil sämtliche die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Merkmale - und damit auch die mentale Beeinträchtigung des Beschwerdeführers - berücksichtigt worden seien, rechtfertige sich ein zusätzlicher Leidensabzug nicht (Urk. 7). Der Vergleich des Invaliden- mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'500.-- führe zu einem Invaliditätsgrad von 58 %, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (Urk. 2 S. 8).
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei unbestritten, dass er infolge seiner Behinderung die Tätigkeit bei der Kehrichtabfuhr nicht mehr ausüben könne. Es sei jedoch äusserst schwierig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags mit 50%iger Leistung bei ebenem Gelände ohne Arbeiten auf einem Gerüst zu finden (Urk. 1 S. 5). Hinzu komme, dass in der Ergänzung zum Gutachten der Rehaklinik G.___ festgehalten worden sei, beim Beschwerdeführer bestehe eine mentale Retardierung bzw. ein intellektuelles Defizit. Damit seien mehrere der von der Rechtsprechung genannten Merkmale, welche zu einem zusätzlichen Leidensabzug vom Tabellenlohn berechtigten, erfüllt, weshalb dieser auf mindestens 15 % festzusetzen sei. Selbst wenn bloss ein Abzug von 5 % gewährt werde, liege ein Invaliditätsgrad von 61 % vor, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Mit Bericht vom 14. Oktober 2005 (Urk. 8/5) nannte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, eine akzidentelle Ligatur der Arteria poplitea rechts am 5. März 2004 sowie eine chronisch venöse Insuffizienz Stadium III bis IV, beidseits, bestehend seit dem Jahre 1992. Der Beschwerdeführer klage über intermittierende Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels, häufig im Bereich des Ulcus. Zudem bestehe eine Lähmung mit Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit im Bereich des rechten Fusses. Dr. E.___ hielt dafür, dass die bisherige Tätigkeit bis auf Weiteres vollständig unzumutbar sei (Urk. 8/5/3), gab jedoch in Beurteilung der Arbeitsbelastung an, bei leicht verminderter Intelligenz sei die bisherige Tätigkeit seit September 2004 ganztags im Umfang von 16 bis 20 Stunden wöchentlich und eine angepasste Beschäftigung während 35 Stunden wöchentlich möglich (Urk. 8/5/6).
2.2 H.___, Berufsberatung der Beschwerdegegnerin, hielt nach einem Erstgespräch vom 16. Februar 2006, das sie mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit von dessen Vater geführt hatte, fest (Urk. 8/37/3-4), berufliche Massnahmen seien derzeit weder plan- noch erfolgreich durchführbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, grosse Probleme mit dem rechten gelähmten Fuss sowie Schmerzen und Gleichgewichtsstörungen beim Gehen und Stehen zu haben. Seine bisherige Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden. Nun beschäftige er sich mit dem Design von Karten, verteile Werbepost und übernehme Aufträge im Gartenunterhalt bei Privaten. Die Berufsberaterin stellte in Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der freien Wirtschaft noch mit einem Pensum von 100 % vermittelbar sei, und hielt einen diesbezüglichen Entscheid basierend auf der derzeitigen Aktenlage für nicht vertretbar. Schliesslich habe die Arbeitslosenversicherung bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht vermittelbar sei. Abschliessend notierte die Berufsberaterin, beim Beschwerdeführer fehle ein altersentsprechendes Verhalten, was zusammen mit dem von ihm gestalteten Lebenslauf auf eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit hindeute (Urk. 8/37/4). Endlich weise auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von verschiedenen Personen betreut werde, auf seit Kindheit stark eingeschränkte kognitive Fähigkeiten hin (Urk. 8/37/3).
2.3 Am 8. September 2006 (Urk. 8/29/2) berichtete Dr. E.___, unter intensivster Therapie mittels Lymphdrainage sei das laterale Ulcus am rechten Unterschenkel langsam kleiner werdend. Indes sei die ischämische Veränderung der Peronäus-Muskulatur gleichbleibend, weshalb die Belastbarkeit weiterhin eingeschränkt sei und längere Gehstrecken sowie schnellere Gangarten verunmögliche. Neben den Folgen der akzidentellen Gefässverletzung wirke sich auch die leicht verminderte Intelligenz auf der Erwerbsfähigkeit aus.
2.4 Dr. med. I.___, Spital F.___, notierte am 26. April 2007 (Urk. 8/47/1-2), seit dem 3. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Am rechten Unterschenkel bestehe ein chronisches Ulcus und das rechte Sprunggelenk sei aufgrund neurologischer Beeinträchtigungen im Bewegungsumfang eingeschränkt. In der Rehaklinik G.___ werde eine Prüfung der funktionellen Belastbarkeit stattfinden. Die Ärztin bezeichnete den Gesundheitszustand, nicht jedoch die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen als besserungsfähig.
2.5 Am 28. August 2007 (Urk. 8/54/3-12) erstattete Dr. med. J.___, Facharzt Chirurgie FMH, Schwerpunkt Allgemein- und Unfallchirurgie, Rehaklinik G.___, das vom Spital F.___ veranlasste orthopädisch-traumatologische Gutachten. Er diagnostizierte (1) eine arterielle Durchblutungsstörung bei akzidenteller Ligatur der Arteria poplitea und konsekutivem Interponat von der Poplitea auf die Tibialis posterior, (2) eine chronisch venöse Insuffizienz sowie (3) neurotrophe Störungen bei Restparese des Fusshebers und Fusssenkers (Urk. 8/54/8). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein postischämisches Logensyndrom erlitt, welches nicht nur zu einer leichten Schädigung des Nervus tibialis, sondern auch zu einer ischämischen Schädigung der Muskulatur mit fibrotischem Umbau führte (Urk. 8/54/5-6). Der Arzt notierte, eine grosse Testung zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei bei dem kooperationswilligen Beschwerdeführer nicht notwendig. Dieser habe berichtet, mit den oberen Extremitäten überhaupt keine Probleme zu haben und Gewichte von 25 bis 30 kg heben oder tragen zu können. Dahingegen habe er Probleme beim längeren Gehen (nach ein bis zwei Stunden bei schneller Gangart, vier Stunden nach gemächlichem Gang), was Dr. J.___ als mit den objektiven Befunden absolut vereinbar bezeichnete. Der Arzt gab im Weiteren an, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Sensibilitätsstörungen und Restparese Schwierigkeiten auf unebenem Boden. Er habe ausgeführt, unbeschränkt sitzen zu können, beim Aufstehen aber an gewissen Anlaufschwierigkeiten zu leiden. Endlich führte der Arzt aus, kohärent mit den medizinischen Befunden empfinde der Beschwerdeführer Stehen als unangenehm (Urk. 8/54/10-11).
Dr. J.___ formulierte das Zumutbarkeitsprofil wie folgt: wechselbelastende sitzende und gehende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Leistung von 50 %, wobei bei gehenden Tätigkeiten auf ebenes Gelände zu achten sei. Arbeiten auf Gerüsten seien nicht zumutbar (Urk. 8/54/11). Der Arzt führte überdies aus, beim Beschwerdeführer sei nicht das Zumutbarkeitsprofil, sondern die aufgrund seiner Persönlichkeit und erlittenen Gesundheitsschädigungen erschwerte Suche nach einer geeigneten Tätigkeit das Problem. Dass er arbeitswillig sei, zeigten die kleinen Nebenbeschäftigungen, denen er aktuell nachgehe. Er fühle sich in dieser Situation jedoch von den Institutionen verlassen, seien berufliche Massnahmen doch offensichtlich von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden. Abschliessend hielt der Arzt dafür, Anzeichen einer psychischen Erkrankung seien in keiner Art und Weise auszumachen (Urk. 8/54/11).
2.6 In Ergänzung zu seinem Gutachten hielt Dr. J.___ am 13. November 2007 (Urk. 8/54/1-2) fest, die MRI-Angiographie habe den Verdacht bestätigt, dass das venöse Interponat im Popliteabereich verschlossen sei, wobei zum Glück ordentliche Kollaterale bestünden. In Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung führte er aus, diese sei wie folgt zu formulieren: wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags mit 50%iger Leistung. In der Gesamtbeurteilung ergebe sich insofern ein Unterschied, als er von einem halbtägigem Einsatz mit voller Arbeitsfähigkeit auf einen ganztägigen Einsatz mit halber Leistung übergehe. Dies entspreche dem Potenzial des Beschwerdeführers besser. Der Beschwerdeführer sei gewillt, eine angepasste Tätigkeit auszuführen. Die Schwierigkeit bestehe aber darin, wegen seinen Handicaps (arterielle Durchblutungsstörung etc. plus mental retardiert) eine solche zu finden. Abschliessend hielt Dr. J.___ fest, der Beschwerdeführer sei zur letzten Untersuchung von seiner Mutter begleitet worden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer liess ausdrücklich vorbringen, es werde einzig die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen keinen zusätzlichen Leidensabzug berücksichtigt habe, gerügt (Urk. 1 S. 5).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
3.2 Angesichts des von Dr. J.___ aufgestellten Zumutbarkeitsprofils, gemäss welchem eine ganztägige Beschäftigung bei 50%iger Leistungsfähigkeit zumutbar ist (Erw. 2.6), scheint die Frage nach der Verwertbarkeit einer solchen Restarbeitsfähigkeit und damit gekoppelt nach einem leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt. Dazu, ob dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit möglich ist, oder ob er dieselbe nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, fehlen jegliche Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin. Einzig der Beschwerdeführer selbst gab an, er werde bei der Stellensuche durch die K.___ AG unterstützt - bisher jedoch ohne jeden Erfolg (Urk. 1 S. 6).
Führte der Beschwerdeführer zudem aus, er könne unbeschränkt sitzen, habe mit den oberen Extremitäten keinerlei Probleme und sei fähig, Gewichte von 25 bis 30 kg zu heben oder zu tragen sowie vier Stunden in gemächlichem Tempo zu gehen (Erw. 2.5), stellt sich überdies die Frage, aus welchem Grund eine Leistungseinschränkung in angepasster Beschäftigung attestiert wurde. Ergibt sich diesbezüglich weder aus den Berichten von Dr. E.___, noch aus jenem von Dr. I.___ eine Klärung, sind im Gegenteil dazu die Angaben des Hausarztes widersprüchlich (Erw. 2.1) und lässt sich der Antwort von Dr. I.___ nicht entnehmen, ob es sich bei der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit um die bisherige oder um eine angepasste Tätigkeit handelt (Erw. 2.4), so drängt sich die Vermutung auf, dass weitere, nicht ausdrücklich dokumentierte Einschränkungen bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit Berücksichtigung fanden. Einen Hinweis darauf lässt sich den Ausführungen der Berufsberaterin H.___ entnehmen, welche dafürgehalten hatte, dem Beschwerdeführer fehle ein altersentsprechendes Verhalten und es sei fraglich, ob er in der freien Wirtschaft zu 100 % vermittelbar sei. Zu Recht hatte sie denn auch darauf hingewiesen, dass ein Entscheid angesichts der Aktenlage nicht vertretbar sei (Erw. 2.2). Auffallend ist im Weiteren, dass sie als Valideneinkommen den sogenannten Tabellenlohn für Frühbehinderte heranzog (vgl. Urk. 8/37/1), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt keine zureichenden berufliche Kenntnisse erwerben konnte (vgl. Art. 26 IVV). Auch die Angabe von Dr. E.___, die leicht verminderte Intelligenz des Beschwerdeführers wirke sich auf dessen Erwerbsfähigkeit aus (Erw. 2.3), könnte darauf hinweisen, dass nicht bloss die Einschränkungen des Beschwerdeführers beim längeren Gehen und Stehen in die Beurteilung miteinflossen. Obgleich - nachdem H.___ die Aktenlage als unvollständig eingeschätzt hatte (Erw. 2.2) - die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen veranlasste, versäumte sie es nach Vorliegen des orthopädisch-traumatologischen Gutachtens, den Beschwerdeführer erneut der Berufsberatung zuzuführen. Dass sich der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft für ein 100%-Pensum nicht arbeitsfähig fühle - so die Begründung in der berufliche Massnahmen abweisenden Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 8/60) -, ergibt sich nicht aus den Akten. Auch zur Feststellung der Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer mangle es an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit und er habe die Prüfung der Rentenfrage verlangt (vgl. Urk. 8/37/1), finden sich keine entsprechenden Aufzeichnungen der Berufsberatung oder damit in Übereinstimmung stehende ärztliche Berichte. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer jede Beschäftigungsmöglichkeit wahrnimmt oder zumindest wahrnahm (Erw. 2.2; Urk. 8/9). Schliesslich hatte Dr. J.___ ausgeführt, der Beschwerdeführer sei arbeitswillig, habe sich aber von den Institutionen im Stich gelassen gefühlt (Erw. 2.5, 2.6). Weshalb endlich die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aberkannte (Erw. 2.2), ist ebenso wenig dokumentiert.
3.3 Zusammenfassend bleibt damit unklar, ob Gesichtspunkte zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bereits ins Zumutbarkeitsprofil eingeflossen sind (vgl. Erw. 1.2). Solche wären jedoch im Rahmen des leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen.
Der Sachverhalt erweist sich daher als unvollständig und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird insbesondere mit Blick auf den Lebenslauf des Beschwerdeführers mittels geeigneter beruflicher Abklärungen (z.B. BEFAS) festzustellen haben, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt objektiv noch eingliederungsfähig ist. Nach diesen im Sinne der Erwägungen ergänzenden Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin sodann neu zu entscheiden haben.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).