Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. Oktober 2009
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. X.___
Beigeladener
2. Sozialdienst Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente sowie zwei entsprechende Kinderrenten zu. Zudem verfügte sie gegenüber der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdeführerin), die am 24. April 2008 einen Verrechnungsantrag im Umfang von Fr. 46'371.-- gestellt hatte (vgl. Urk. 8/3 = Urk. 3/2), Rentennachzahlungen im Betrag von Fr. 34'956.--. Bezüglich der Sozialhilfebehörde der Wohnsitzgemeinde des Versicherten, die einen Verrechnungsantrag über Fr. 49'913.20 gestellt hatte (vgl. Urk. 8/2), liess die IV-Stelle eine Verrechnung im Betrag von Fr. 49'327.-- zu (vgl. Urk. 8/6 S. 3).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2008 (Urk. 2) erhob die SWICA am 10. Juni 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei SWICA in Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2008 ein Anspruch von Fr. 46'371.-- auf den Nachzahlungsbetrag der IV-Rente zuzusprechen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
2. Eventualiter sei die IV in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, der anteilsmässigen Berechnung des Rückforderungsbetrags den tatsächlich bezahlten Betrag von Fr. 46'371.-- zugrunde zu legen und eine Neuberechnung vorzunehmen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger materieller Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren IV.2006.00471 vorliegt."
Die IV-Stelle beantragte am 16. September 2008 Beschwerdeabweisung (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. September 2008 (Urk. 9) wurden X.___ und der Sozialdienst Y.___ zum Prozess beigeladen. Während Ersterer in der Folge auf eine Stellungnahme zu den Rechtsschriften verzichtete (vgl. Urk. 10/1), ersuchte der Gemeinderat der Gemeinde Y.___ mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 (Urk. 11) sinngemäss um Beschwerdeabweisung. Nachdem die SWICA am 6. November 2008 - unter Hinweis darauf, dass das Sistierungsgesuch zwischenzeitlich obsolet geworden sei - an ihren Anträgen festgehalten hatte (vgl. Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 (Urk. 16) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2008 über die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Oktober 2007 im Verfahren IV.2006.00471 in Sachen der Parteien von der SWICA erhobene Beschwerde entschieden hat (vgl. 9C_806/2007), erweist sich das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Prozesses (vgl. Urk. 1 S. 2) als hinfällig (vgl. auch Urk. 15 S. 2).
2.
2.1 Erheben mehrere Dritte für den Zeitraum, für den die IV-Stelle die Nachzahlung von Renten verfügt, Direktauszahlungsansprüche, und reicht die Nachzahlungssumme nicht aus, um alle geltend gemachten Verrechnungen zu decken, so hat im Fall, dass einer der Bevorschussenden lediglich in Ergänzung zur Invalidenversicherung leistungspflichtig ist, während der andere auch dann, wenn die IV-Rente von Anfang an bezahlt worden wäre, seine volle Leistung hätte erbringen müssen, diese Leistung mithin unabhängig von der IV-Rente und kumulativ zu ihr so oder so geschuldet wäre, keine anteilsmässige Aufteilung zu erfolgen. Vielmehr hat der hinsichtlich der Invalidenversicherungsleistungen nur subsidiär leistungspflichtige bevorschussende Dritte Anspruch darauf, dass der bevorschusste Betrag - soweit möglich - vollumfänglich durch die Nachzahlung gedeckt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2008, 9C_300/2008 Erw. 2, und vom 20. Oktober 2008, 9C_806/2007 Erw. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin richtete dem Beigeladenen 1 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 3) gestützt auf eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 12. Juli 2007 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 46'371.-- aus (vgl. Urk. 8/3 S. 1). Entsprechend dem Prinzip der zeitlichen Kongruenz (Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) hat die SWICA - anerkanntermassen - grundsätzlich für die diesen Zeitraum betreffende Nachzahlung von IV-Renten im Betrag von Fr. 47'853.50 (Fr. 22'848.-- für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 + Fr. 25'005.50 für die Zeit vom 1. Januar bis 12. Juli 2007) einen sich aus Art. 85bis IVV ergebenden Direktauszahlungsanspruch (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2008, 9C_300/2008 Erw. 1.1, mit Hinweisen). Unbestritten ist sodann (vgl. Urk. 1 S. 2 f., Urk. 15 S. 2), dass auch die Sozialbehörde den Beigeladenen 1 beziehungsweise dessen Familie während des vorliegend relevanten Zeitraums unterstützt hat (vgl. Urk. 8/2, Urk. 11, Urk. 12/1-6).
Gemäss den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) betreffend die Taggeldversicherung Salaria VVG schuldet die Beschwerdeführerin das Taggeld lediglich in Ergänzung zur IV-Rente (vgl. Art. 24 Ziff. 1 AVB). Hätte die Invalidenversicherung ihre Rente von Beginn an ausbezahlt, hätte die Beschwerdeführerin demnach nur die Differenz zwischen der IV-Rente und dem vereinbarten Taggeld bezahlen müssen. Der Beigeladene 1 hätte somit von der Invalidenversicherung und der SWICA zusammen gleich viel erhalten, wie er tatsächlich von Letzterer allein erhalten hat. Der Sozialdienst Y.___ hätte in diesem Fall an sich den nämlichen - der Differenz zwischen den monatlichen Unterhaltskosten und den Taggeldleistungen der SWICA entsprechenden - Betrag leisten müssen, den er dem Beigeladenen 1 während der fraglichen Dauer auch effektiv ausgerichtet hat. Die Zahlung der Sozialbehörde kann daher nicht als Vorschuss im Hinblick auf die IV-Rente betrachtet werden, sondern erfolgte unabhängig von dieser, weshalb eine anteilsmässige Aufteilung der Nachzahlung zwischen der SWICA und der Beigeladenen 2 ausser Betracht fällt und die SWICA - angesichts des ihre Taggeldleistungen übersteigenden Nachzahlungsbetrags von Fr. 47'853.50 für die Periode vom 1. Juli 2006 bis 12. Juli 2007 - Anspruch auf Drittauszahlung im vollen, sich auf Fr. 46'371.-- belaufenden Betrag der für den fraglichen Zeitraum ausgerichteten Taggelder hat. Anzumerken bleibt, dass die SWICA unzutreffenderweise davon ausging, dass der Beigeladene 1 ihre Taggeldleistungen der Beigeladenen 2 verheimlicht habe (vgl. Urk. 15 S. 2), sind die entsprechenden Zahlungen doch auf dem den Ersteren betreffenden Sozialhilfekonto jeweils als Einnahmen verbucht worden (vgl. Urk. 12/5).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Mai 2008, soweit sie die Verrechnung der sich auf die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 12. Juli 2007 beziehenden Rentennachzahlung betrifft, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 46'371.-- Anspruch auf Drittauszahlung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).