Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00633[8C_177/2010]
IV.2008.00633

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 5. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INAC
Istituto di Nazionale Assistenza ai Cittadini
Rechtshilfedienst und Beratung
Militärstrasse 84, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1950, arbeitete von 1974 bis zur Betriebsschliessung Ende Februar 2002 bei der Y.___ Gruppe (Urk. 7/5 Ziff. 1) und meldete sich am 21. März 2002 wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Mit Verfügung vom 10. Juni 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst einen Rentenanspruch (Urk. 7/21), sprach der Versicherten jedoch mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2004 mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 bis 29. Februar 2004 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/41). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. Januar 2005 dahingehend teilweise gutgeheissen, als der Versicherten zusätzlich mit Wirkung ab 1. März 2004 eine unbefristete halbe Rente zugesprochen wurde (Prozess-Nr. IV.2004.00448; Urk. 7/30).
1.2     Nachdem die Versicherte am 19. Februar 2008 eine Rentenrevision beantragt hatte (Urk. 7/56), forderte die IV-Stelle sie auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen (Urk. 7/58). Mit Vorbescheid vom 8. April 2008 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Urk. 7/59-60), worauf die Versicherte am 9. Mai 2008 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 trat die IV-Stelle nicht auf das Revisionsgesuch ein (Urk. 7/62 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2008 sowie die Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung wie auch einer Abklärung im Haushalt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 19. August 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-stellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.  
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist die Verwaltung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.5     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
         Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen habe, nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht nach Einhaltung dieses formellen Vorgehens eine Nichteintretensverfügung, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 10. Februar 2005, I 619/04, Erw. 2.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in der Verfügung vom 19. Mai 2008 damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, auch in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit sei eine erheblichere Einschränkung bereits seit 2006 gegeben. Dr. Z.___ habe eine spezialärztliche Untersuchung angeordnet, den entsprechenden Bericht werde sie natürlich nachreichen. Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen bis anhin keine Haushaltabklärung angeordnet (Urk. 1 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Rentenrevision zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin Januar 2005.

3.
3.1     Anlässlich ihres Gesuches vom 19. Februar 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung einer Rentenrevision und um Zustellung des entsprechenden Fragebogens, ohne jedoch aktuelle Arztberichte oder weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 7/56). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Februar 2008 Frist bis spätestens 21. März 2008 an, um Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 7/58). Diese Frist liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen.
         Damit hat das Gericht die Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht worden ist, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.5) anhand der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2008 (Urk. 2) präsentierte.
3.2     Die Beschwerdeführerin reichte weder mit dem Revisionsgesuch vom 19. Febru-ar 2008 noch innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist aktuelle Arztberichte ein, so dass die Frage, ob eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruches glaubhaft erscheint, zu verneinen ist.
         Nicht berücksichtigt werden kann in Anwendung der zitierten Rechtsprechung sodann der Bericht von Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 31. Januar 2008 (Urk. 3), der erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Bericht eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ohne weiteres als glaubhaft erscheinen lässt. Dr. Z.___ führte darin zwar aus, seit November 2007 seien Schmerzen im Nacken und Schultergürtel hinzugekommen, weshalb die Beschwerdeführerin eine Physiotherapie besuche. Sie hielt jedoch auch fest, aufgrund der Untersuchung habe sich der Invaliditätsgrad eigentlich nicht verändert (Urk. 3).
         Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, gestützt auf den in ihrer Beschwerde in Aussicht gestellten, jedoch nicht eingereichten Bericht des Rheumatologischen Zentrums Bülach bei der Beschwerdegegnerin ein erneutes, ausreichend substantiiertes Revisionsgesuch zu stellen.
3.3     Zusammenfassend erweist sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INAC
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).