IV.2008.00634
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Beschluss vom 30. Juni 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 3/3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1966 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Zur Überprüfung des weiteren Leistungsanspruchs wurde ihr am 11. April 2008 mitgeteilt, dass eine bidisziplinäre Abklärung bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, notwendig sei (vgl. Urk. 2, Urk. 1 S. 3). Die Versicherte lehnte die Untersuchung ab. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der beabsichtigten Abklärung durch Dr. A.__ fest. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser (Urk. 4), mit Eingabe vom 11. Juni 2008 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung vom 16. Mai 2008 sei aufzuheben.
2. Auf eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin sei zu verzichten.
3. Eventualiter sei die Neubegutachtung bei der Klinik B.___ vorzunehmen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Superprovisorischer Antrag:
Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wieder herzustellen."
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.
2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Macht die zu begutachtende Person eigentliche Ausstandsgründe im Sinne dieser Bestimmung gegen den vorgesehenen Gutachter geltend, so ist darüber eine Verfügung zu erlassen, die nach Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) selbstständig anfechtbar ist. Andere Einwendungen der zu begutachtenden Person gegen die Begutachtung als solche oder gegen die Person des Gutachters, welche jedoch nicht dessen Unabhängigkeit beschlagen, sind nicht in Verfügungsform zu erledigen. Indem Art. 44 ATSG vorsieht, dass die versicherte Person den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen kann, geht diese Bestimmung über die gesetzlichen Ausstandsgründe gemäss Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus (BGE 132 V 93 Erw. 6.4 S. 107).
2.3 Es ist zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (BGE 132 V 93 Erw. 6.5 S. 108).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Abklärung durch Dr. A.___ damit, dass kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen den Gutachter vorliege (Urk. 2).
3.2 Die Versicherte stellt sich demgegenüber in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf die Aktenlage bestehe kein Grund für eine erneute interdisziplinäre Begutachtung. Vielmehr seien von Dr. C.___, wenn ihr Bericht als unvollständig beurteilt werde, ein ergänzender Bericht und zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ein Bericht der behandelnden Psychologin, lic. phil. D.___, einzuholen, was bisher unterblieben sei. Wenn dann noch Zweifel und Widersprüche bestünden, sei von der Klinik B.___, welche bereits die Erstbegutachtung vorgenommen habe, ein Verlaufsbericht einzuholen. Im Weiteren fehle es Dr. A.___, der über einen Facharzttitel für Innere Medizin und Rheumatologie verfüge, an der fachlichen Legitimation, ein psychiatrisches Teilgutachten zu erstellen. Sodann sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig, sei doch ihr Interesse, mit der Begutachtung zuzuwarten, bis über deren Zulässigkeit rechtskräftig entschieden worden sei, höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer sofortigen Begutachtung.
3.3 Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, und es wird auch von der Beschwerdeführerin nicht begründet vorgebracht, dass Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von Dr. A.___ zu begründen vermögen. So haben die Fragen, ob es notwendig sei, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen und bei welcher medizinischen Fachperson, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit Beweiswürdigung zu tun. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Einwand, der von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Gutachter verfüge nicht über die notwendige Ausbildung für eine psychiatrische Begutachtung.
3.4 Demnach ergibt sich, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin materieller Natur sind und mit dem Entscheid in der Sache zu prüfen sein werden. Die gegen die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 (Urk. 2) gerichtete Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb - ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) - nicht auf sie einzutreten ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 7) vorliegt. Auch ist der superprovisorische Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2 und S. 8 f.), gegenstandslos.
4. Da es hier nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, unterliegt das Verfahren nicht der Kostenpflicht (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Daher ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
Da die Versicherte in der Beschwerde einzig materielle Einwendungen geltend macht, erweist sich das Rechtsmittel als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).