IV.2008.00636
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 27. August 2009
in Sachen
X.___, geb. 2005
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am ___ 2005 geborene X.___ wurde am 10. Oktober 2005 durch ihren Vater Y.___ wegen Geburtsgebrechen 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Am 3. August 2007 meldete er sie bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/8). In der Folge holte die IV-Stelle zwei Arztberichte des Spitals B.___, Entwicklungspädiatrie, (Urk. 7/11 und Urk. 7/12) ein und liess einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige erstellen (Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2007, Urk. 7/13). Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2007 wurden der Versicherten die Kosten für eine Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 403 (kongenitale Oligophrenie) gutgesprochen (Urk. 7/15). Am 4. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, wegen noch nicht abgelaufener Wartezeit bestehe zur Zeit kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/17). Demgegenüber teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Oktober 2007 mit, sie übernehme die Kosten für die heilpädagogische Früherziehung vom 19. Juli 2007 bis am 31. Juli 2008 (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 13. November 2007 verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und Nr. 390 (angeborene cerebrale Lähmung; Urk. 7/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. April 2008, Urk. 7/23) sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 20. Mai 2008 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/25).
2. Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Vater Y.___ am 12. Juni 2008 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit beantragen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. August 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.5 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bis am 31. Dezember 2007 galt die Regel, dass das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit erfüllt war, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel war, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung gegeben waren (Variante 1). Ferner war das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hatte und voraussichtlich weiterhin andauerte (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entstand der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden konnte (Art. 29 IVV in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen war. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) fanden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen). Seit 1. Januar 2008 entsteht gemäss Randziffer 8092 des ab 1. Januar 2008 geltenden Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) der Anspruch grundsätzlich nach dem Ablauf des Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar. Diese Verwaltungsweisung ist gesetzeskonform und daher auch für das Gericht anwendbar (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen).
1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine leichte oder eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegt. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in vier alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich Essen, Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und An- und Auskleiden hilflos und bedürfe zusätzlich der dauernden Überwachung (Urk. 1), weshalb eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliege, erachtet die Beschwerdegegnerin sie lediglich in drei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich Essen, Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte als hilflos. Die Hilfeleistung beim An- und Auskleiden sei noch altersgemäss, weshalb sie im Moment (noch) nicht angerechnet werden könne. Ebenfalls noch altersgemäss sei die notwendige dauernde Überwachung. Es sei daher nur eine leichte Hilflosigkeit gegeben (Urk. 2 und Urk. 6).
2.2 Gemäss Bericht von Dr. med. Z.___ von der Abteilung für Entwicklungspädiatrie des Spitals B.___ vom 30. August 2008 erfordert die Betreuung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Betreuung eines gleichaltrigen, nichtbehinderten Kindes in allen Bereichen des Ankleidens/Auskleidens, der Körperpflege und der Überwachung einen Mehraufwand. In Bezug auf das Essen entstehe in der Betreuung ebenfalls ein Mehraufwand, weil die Nahrung zum Mund geführt werden müsse. Die Verrichtung der Notdurft sei ebenfalls mit einem Mehraufwand verbunden, da die Beschwerdeführerin beim Ordnen der Kleider und bei der Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit mehr Betreuung bedürfe. Schliesslich entstehe noch ein Mehraufwand bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (Urk. 7/11).
2.3 Dr. med. A.___ von der Abteilung für Entwicklungspädiatrie des Spitals B.___ erhob mit Bericht vom 30. August 2007 bei der Beschwerdeführerin einen schweren allgemeinen Entwicklungsrückstand (EQ ca. 30) mit autistischen Verhaltenszügen, Durchschlafstörungen und einer Essstörung. Die Beschwerdeführerin bedürfe in der Betreuung eines behinderungsbedingten Mehraufwandes im Gegensatz zu einem nichtbehinderten Gleichaltrigen (Urk. 7/12).
2.4 Gemäss Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 3. Oktober 2007 wird das Ankleiden/Auskleiden vollständig von der Mutter und der Grossmutter der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dies sei jedoch noch altersgemäss. In Bezug auf Aufstehen/Absitzen/Abliegen bestehe funktionelle Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Die Ernährung der Beschwerdeführerin gestalte sich schwierig. Die Beschwerdeführerin sei nicht dazu zu bewegen, am Tisch sitzen zu bleiben. Den Löffel könne sie nicht führen, und weder Schoppen noch Glas halte sie selbständig. Für das Essen bestehe ein täglicher Mehraufwand von 67,5 Minuten. Die Wartefrist hierfür sei im November 2006 zu eröffnen. Für die Reinigung nach der Notdurft liege bei der Beschwerdeführerin kein Mehraufwand vor. Die Beschwerdeführerin sei Tag und Nacht auf Windeln angewiesen. Gemäss dem Vater der Beschwerdeführerin muss man regelmässig überprüfen, ob gewickelt werden müsse. Die Beschwerdeführerin melde sich in keiner Weise. Die Körperpflege der Beschwerdeführerin müsse altersgemäss durch Dritte übernommen werden. Die Wartefrist hierfür laufe seit Juli 2007. Für die Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Wartefrist im Januar 2007 zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin laufe etwas breitbeinig, bewege sich aber in der Wohnung frei und sicher. Selbständiges Treppengehen sei noch nicht möglich. Aufwärts gehen könne sie, wenn sie gehalten werden. Sobald es abwärts gehe, lasse sie sich fallen, was nicht mehr altersgemäss sei. Die Beschwerdeführerin werde altersgemäss überwacht. Insgesamt bestehe in der Betreuung der Beschwerdeführerin ein Mehraufwand von 1 Stunde und 7 Minuten, womit kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe. Die Wartefrist für die Hilflosenentschädigung sei im Januar 2007 mit den Bereichen Essen und Fortbewegung/Pflege zu eröffnen (Urk. 7/13).
3.
3.1 Aus dem Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2007 geht hervor, dass die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin für Essen seit November 2006, für Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit Januar 2007 und für Verrichtung der Notdurft seit Juli 2007 besteht. Für die übrigen Lebensverrichtungen erhob die Abklärung (noch) keine Hilflosigkeit (Urk. 7/13). Die Beurteilung der Hilflosigkeit erfolgte in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der sich aus den Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Zudem ist der Berichtstext nachvollziehbar begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Faktoren der Hilflosigkeit und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Die Abklärung genügt den an einen solchen Bericht gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
3.2 Der Abklärungsbericht vom 3. Oktober 2007 (Urk. 7/13) divergiert in den Punkten Ankleiden/Auskleiden und Überwachung von der Einschätzung von Dr. Z.___ (Urk. 7/11). Die Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt drei Jahre und vier Monate und im Abklärungszeitpunkt zwei Jahre und neun Monate alt. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht die erhobenen Hilfeleistungen beim An-/Auskleiden noch als altersgemäss eingestuft wurden. Da auch ein nichtbehindertes gleichaltriges Kind der Hilfeleistung beim An-/Auskleiden bedarf und dies nicht immer problemlos verläuft, ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Mehraufwand zu einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind bestehen soll. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (KSIH Randziffer 8035). Die Betreuung jedes Kindes im Alter der Beschwerdeführerin bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung, bei der lediglich kleinere Unterbrüche möglich sind. Es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht die persönliche Überwachungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als altersgemäss eingestuft wurde.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit November 2006 in Bezug auf Essen, seit Januar 2007 für Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und seit Juli 2007 für Verrichtung der Notdurft hilfsbedürftig ist. Die Wartefrist für mindestens zwei alltägliche Lebensverrichtungen, nämlich Essen und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, lief im Januar 2008 ab. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Da auch der von der Beschwerdegegnerin festgestellte zeitliche Mehraufwand für die Betreuung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist, besteht kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Ein solcher würde erst ab einem Mehraufwand von vier Stunden pro Tag bestehen (Art. 39 Abs. 3 IVV). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit dem 1. Juli 2006, ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung stellt eine Leistung der Invalidenversicherung dar. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert bemessen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).