IV.2008.00637
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Dr. iur. Caroline Suter
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, angelernter Auto- und Landmaschinenmechaniker, arbeitete in verschiedenen Temporärjobs in der Schweiz sowie in Italien. Seit 2000 lebt er in der Schweiz. Neben einer sechsmonatigen Tätigkeit als Hilfskoch und einem kurzen Gefängnisaufenthalt war er die meiste Zeit stellen- und obdachlos. Seit 2002 ist er HIV positiv (Urk. 8/14). Seit November 2005 ist er im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes teilzeitlich bei der Y.___ als Hilfskraft angestellt.
Am 12. September 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an mit der Begründung, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden seit 2002 nicht mehr voll arbeitsfähig (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/6) erstellen und zog je einen Arztbericht von Dr. med. F.___, A.___, vom 30. Oktober 2003 (richtig: 2006; Urk. 8/14) und von der Klinik Z.___ vom 8. Dezember 2006 (Urk. 8/19) bei. Ausserdem liess sie ein polydisziplinäres Gutachten durch die C.___ (D.___) vom 15. November 2007 erstellen (Urk. 8/31).
Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2008 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 66 % ab September 2005 an (Urk. 8/40). Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 und vom 13. Februar 2008 liess der Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/41 und Urk. 8/51). Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wurde dem Versicherten entsprechend dem Vorbescheid ab September 2005 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2008 liess X.___ am 13. Juni 2008 durch Rechtsanwältin Caroline Suter, Aids-Hilfe Schweiz, Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. August 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. August 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Im Arztbericht von Dr. F.___ vom 30. Oktober 2006 wurden beim Beschwerdeführer nach umfassenden spezialärztlichen Untersuchungen folgende Diagnosen gestellt:
- Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte Episode
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung
- HIV-1-Infektion, CDC-Stadium C2 (Erstdiagnose im August 2002)
- Chronische Hepatitis C
- Nephropathie
- Polytoxikomanie (Heroin/Cocain), aktuell Methadonsubstitution
- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit linksbetonter thorako- und rechtsbetonter lumbospondylogener Ausstrahlung
- Arthralgien in den Füssen, Sprunggelenken und Knien beidseits
- Beginnende Gonarthrose und Femoropatellerarthrose rechts.
Aufgrund dieser Befunde, der geringen Frustrationstoleranz und des eingeschränkten Anpassungs- und Leistungsvermögens sei der Beschwerdeführer im freien Arbeitsmarkt kaum arbeitsfähig, die Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen betrage etwa 30 % (Urk. 8/14 S. 5).
2.2 Im Arztbericht der Klinik Z.___ vom 8. Dezember 2006 wurden die obgenannten somatischen Diagnosen wiederholt. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Hilfsmechaniker zu 50 % arbeitsfähig. Bezüglich der HIV-Infektion erfolge eine antiretrovirale Behandlung, welche einen guten Verlauf aufweise. Bei Verbesserung der psychischen Situation werde die Möglichkeit einer Hepatitis C-Therapie geprüft (Urk. 8/19).
2.3 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die D.___ wurde der Beschwerdeführer rheumatologisch, psychiatrisch und spiroergometrisch untersucht. Im Gutachten vom 15. November 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen
- Polytoxikomanie, seit 2004 unter Methadonsubtitution
- HIV1-Infektion CDC Stadium C2 (Erstdiagnose im August 2002)
- Chronische Hepatitis C
- Mittelschwer bis schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch chronotrope Inkompetenz unklarer Ätiologie (Erstdiagnose im September 2007)
- Hochgradiger Verdacht auf Sakroiliakalgelenksarthritis rechts bei HIV-Infektion (Erstdiagnose im September 2007)
- Chronisches Thorakovertebralsyndrom
- Beginnende Gonarthrose beidseits
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund von Konzentrationsstörungen, der verminderten Stress- und Frustrationstoleranz sowie der verminderten Fähigkeit, die Willensanspannung aufrechtzuerhalten, noch zu 60 % arbeitsfähig. Aus somatischer Sicht sei er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten spätestens seit 2002, dem Zeitpunkt der HIV-Diagnose, noch zu 50 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit wurde auch der Gesamtbeurteilung zugrundegelegt (Urk. 8/31).
2.4 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Stellungnahme vom 21. November 2007 gestützt auf das D.___-Gutachten seit August 2002 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/35 S. 4).
2.5 Mit Bericht vom 7. Februar 2008 führte Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2007 in seiner hausärztlichen Betreuung befinde. Im Moment sei aufgrund von Toleranz- und Wirksamkeitsproblemen eine Umstellung der HIV-Medikation im Gange. Die Situation sei weiterhin sehr labil und störungsanfällig. Der Beschwerdeführer sei den üblichen Anforderungen eines regelmässigen Arbeitslebens noch nicht gewachsen. Die Arbeitsfähigkeit werde auf maximal 30 % veranschlagt. Diese Zahl müsse jedoch für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt noch nach unten korrigiert werden, da er gegenwärtig lediglich im Rahmen von geschützten Arbeitsplätzen arbeiten könne (Urk. 8/48).
2.6 Im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 21. April 2009 führte Dr. E.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer im Moment in der Phase der Evaluation einer Therapie der Hepatitis C mit Interferon (-Injektionen) und Ribavirin befinde. Diese Behandlung sei hinsichtlich der Nebenwirkungen sehr aufwändig und daure ein bis eineinhalb Jahre. In dieser Zeit sei er mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11).
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, der HIV-Infektion im CDC-Stadium C2, der chronischen Hepatitis C und des rheumatologischen Schmerzsyndroms in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch maximal zu 30 %, im freien Arbeitsmarkt hingegen weniger als zu 30 % arbeitsfähig sei. Es wird diesbezüglich auf den Arztbericht von Dr. E.___ vom 7. Februar 2008 verwiesen. In den letzten Monaten sei es zudem vermehrt zu Schwierigkeiten bei der Einnahme der antiretroviralen Medikamente infolge Intoleranz und nicht vollständiger Virussuppression gekommen. Er weist darauf hin, dass er seit dem 7. November 2005 an einem geschützten Arbeitsplatz bei der Y.___ tätig ist. Gemäss Auskunft der Y.___ sei eine Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt nicht realistisch, da er aus gesundheitlichen Gründen die vereinbarten Arbeitsstunden von 10,5 Stunden pro Woche kaum einhalten könne (Urk. 1 und Urk. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den Bericht von Dr. E.___ vom 7. Februar 2008, wonach die HIV-Medikation aufgrund von Toleranz- und Wirksamkeitsproblemen habe umgestellt werden müssen und er deshalb sehr verunsichert sei (Urk. 8/48). Ob und in welchem Ausmass sich die Medikationsumstellung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte, wird nicht dargelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zwar während der zeitlich begrenzten Umstellung der Medikation beim Beschwerdeführer eine gewisse Verunsicherung bestanden hat, diese jedoch keine konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte. Des Weiteren wurden im Bericht von Dr. E.___ das Schmerzsyndrom in der Wirbelsäule und in den Gelenken sowie die HIV-Infektion, die chronische Hepatitis C und die Problematik der Psyche und der Polytoxikomanie als Gründe für eine reduzierte Arbeitsfähigkeit angeführt. Dabei handelt es sich um Diagnosen, welche bereits zuvor im D.___-Gutachten gestellt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit umfassend mitberücksichtigt wurden.
Das Gutachten ist diesbezüglich umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt. Der Bericht von Dr. E.___ vermag die Schlussfolgerung des D.___-Gutachtens betreffend die Arbeitsfähigkeit nicht zu entkräften. Der Verweis auf die Aussagen der Y.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit sind insofern unbeachtlich, als es sich dabei nicht um einen medizinischen Bericht handelt, welcher als solcher entsprechend zu würdigen wäre.
Demnach ist seit August 2002 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 S. 243; 121 V 362 Erw. 1b S. 366).
Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den Arztbericht von Dr. E.___ vom 21. April 2009 geltend, dass er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell befinde er sich in einer Phase der Evaluation einer Therapie der Hepatitis C. Während der Behandlungsdauer von zirka 1 bis 1 ½ Jahren sei er mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/48 und Urk. 11). Da es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, der sich nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Mai 2008 verwirklicht hat, hat das hiesige Gericht nicht darüber zu befinden. Allenfalls wäre dies Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung.
5. Der Beschwerdeführer ist seit seinem 13. Lebensjahr drogenabhängig und konnte deswegen keine richtige Berufsausbildung machen. Die IV-Stelle hat für die Festlegung des Valideneinkommens deshalb zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV abgestellt. Im Jahr 2005, dem Beginn des Rentenanspruchs, war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt, so dass der in diesem Jahr geltende Betrag von Fr. 70'500.-- (Schreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskasse und IV-Stellen vom 20. Oktober 2004; Urk. 16) zu 100 % als Valideneinkommen zu übernehmen ist.
Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 (LSE) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 55’056.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2009, Tabelle B9.2, S. 94) und der Lohnentwicklung auf das Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 11/2009, Tabelle B10.3, S. 95) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 57’751.--. Aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit reduziert sich das Invalideneinkommen zunächst auf Fr. 28’876.--, nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von 15 % schliesslich Fr. 24’545.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 70’500.-- resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 65 %. Damit ergibt sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Wie bereits ausgeführt, besteht die Arbeitsunfähigkeit seit August 2002. Da die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erst am 14. September 2006 erfolgte, besteht der Rentenanspruch gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung ab dem 1. September 2005.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).