IV.2008.00638
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 23. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ arbeitete zuletzt seit dem 4. Oktober 1994 als Mitarbeiter Lager/Spedition für die Y.___ und hatte seinen letzten effektiven Arbeitstag am 20. Mai 2005 (Urk. 12/11; vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 12/25 S. 18). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 16. Juni 2006 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Berufsberatung an (Urk. 12/1 und Urk. 12/7). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Arbeitgeberbericht (Urk. 12/11), zwei Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 12/12, Urk. 12/17), einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 12/14-15), der Hausärztin Dr. med. B.___ (Urk. 12/16), sowie des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12/19), ein. Zudem veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten am D.___ (D.___-Gutachten vom 22. August 2007, Urk. 12/25). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/33, Urk. 12/36, Urk. 12/40) und dem Einholen eines Berichts eines ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 12/42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2008 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Am 12. Juni 2008 liess der Versicherte Beschwerde erheben und die Anträge stellen, es sei die Sache zur ergänzenden rheumatologisch-orthopädischen Begutachtung und zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ihm sei ferner die unentgeltliche Prozessführung und eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1). Seiner Beschwerde legte er das Schreiben von Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2007 bei (Urk. 3/3).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Ihrer Beschwerdeantwort legte sie die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, und von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) vom 12. August 2008 bei (Urk. 11). Nachdem dem Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2008 Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden waren (Urk. 13), hielt der Versicherte mit Replik vom 20. Oktober 2008 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 17). Da die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik einreichte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 20). In der Folge reichte der Versicherte am 4. November 2009 seine Honorarnote ein (Urk. 21/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG]).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt fest, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf das D.___-Gutachten eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % in einem vollschichtigen Pensum zumutbar. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 %, welcher zu einer Viertelsrente führe (Urk. 2, Urk. 10).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, das D.___-Gutachten sei nicht in allen Belangen schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere seien Dr. B.___ und Dr. Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Allein aus somatischer Sicht hätten diese Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 35 bis 50 % attestiert. Diese Einschätzungen seien im D.___-Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zudem habe bei der D.___-Begutachtung kein Orthopäde oder Rheumatologe mitgewirkt. Es seien daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Im Weiteren betrage die Restarbeitsfähigkeit - werde auf das D.___-Gutachten abgestellt - lediglich 64 %, da die Arbeitszeit aus psychischen Gründen und die Leistungsfähigkeit wiederum aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eingeschränkt sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 54 %, womit er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1, Urk. 17).
3.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Chauffeur und Lagermitarbeiter nicht mehr zumutbar ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 12/25 S. 18).
Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob in Bezug auf den Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf das D.___-Gutachten vom 22. August 2007 abgestellt werden kann.
4.
4.1 Gestützt auf eine internistische Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und eine neurologische Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, wurden im D.___-Gutachten vom 22. August 2007 die Diagnosen eines chronischen Lumbovertebral-Syndroms, einer sockenförmigen Sensibilitätsstörung am linken Unterschenkel/Fuss unklarer Ursache, differentialdiagnostisch im Rahmen der sensiblen diabetischen Polyneuropathie, residuell radikulär und einer leichten depressiven Episode gestellt, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein metabolisches Syndrom, eine Schmerzverarbeitungsstörung, ein Status nach peripherer Fazialisparese unklarer Ursache rechts 2/03 und links 2/06 und ein fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch aufgeführt (Urk. 12/25 S. 17).
Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien dem Versicherten keine körperlich schweren Tätigkeiten und keine solchen mit Zwangshaltung mehr zumutbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur bestehe daher seit dem 1. Juli 2005 eine weitgehend vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für andere körperlich leichte Tätigkeiten, bei welchen regelmässige Positionswechsel möglich seien, bestehe aus neurologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Leistungseinbusse zum Einlegen von Pausen, welche über die reine Wechselbelastung hinausgingen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten depressiven Episode um 20 % vermindert. Diese Arbeitsunfähigkeit könne aber nicht mit der Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für die vermehrt notwendigen Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten. Somit bestehe aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung von 10 kg und der Möglichkeit von regelmässigen Positionswechseln eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, was in einem vollschichtigen Pensum durchgeführt werden könne. Diese bestehe seit dem 1. Juli 2005. Der Versicherte habe Mühe sich vorzustellen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da er bereits in der bisherigen eigentlich wenig körperbelastenden Tätigkeit Mühe gehabt habe. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei aber aufgrund der somatischen Befunde durchaus noch zumutbar. Ein schweres psychisches Leiden bestehe nicht, so dass es dem Versicherten aus medizinischer Sicht möglich sein sollte, die Willensanstrengung aufzubringen und einer den somatischen Möglichkeiten entsprechenden Tätigkeit nachzugehen. Bei den Untersuchungen hätten sich multiple Inkonsistenzen mit einer Selbstlimitierung und funktioneller Überlagerung gezeigt, indem bei der neurologischen Untersuchung nicht alle angegebenen Beschwerden hätten objektiviert werden können. Eine Inkonstanz habe sich auch zwischen dem internistischen Status und der neurologischen Untersuchung (zum Beispiel beim Lasègue) gezeigt. Auch die Dauer des schmerzfreien Intervalls nach der Diskushernien-Operation sei vom Versicherten bei den verschiedenen Untersuchungen unterschiedlich angegeben worden. Anhand der Serumspiegelmessungen habe ferner nachgewiesen werden können, dass der Versicherte weder das angegebene Antidepressivum noch das Benzodiazepin einnehme. Offensichtlich halte er sich nicht für relevant depressiv. Zudem mache er nachweislich bewusstseinsnahe Falschaussagen, die allgemein seine anamnestischen Angaben in Zweifel zögen (Urk. 12/25 S. 18 f.).
4.2 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juli 2006 die Diagnosen eines Status nach Fenestration und Diskushernienentfernung L5/S1 am 30.12.98, chronische persistierende Schmerzen im Bereich der LWS und der beiden Hüftgelenke mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein, ein radikuläres S1-Syndrom mit Reizkomponente rechts, eine sensibel betonte sockenförmige Polyneuropathie am ehesten diabetischer Natur und eine bekannte diabetische periphere Fazialisparese rechts auf. Die depressive Verstimmung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sei sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/12 S. 4 f.). Im Wesentlichen gleichen Inhalts ist der Bericht vom 15. Dezember 2006 (Urk. 12/17).
In seinem Bericht vom 2. Mai 2006 stellte Dr. A.___ die Diagnosen eines radikulären S1-Syndroms mit Reizkomponente rechts, einer sensibel betonten sockenförmigen Polyneuropathie am ehesten diabetischer Natur und einer bekannten diabetischen peripheren Fazialisparese rechts. Zur Arbeitsfähigkeit nahm er nicht Stellung (Urk. 12/14; vgl. auch Urk. 12/15).
Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. Oktober 2006 gehen die Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links, einer Diskopathie L5/S1, eines Status nach Sakralblock, persistierender Rückenschmerzen und Hüftschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein hervor. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen eines Diabetes mellitus, eines Status nach periferer Fazialisparese rechts und links, einer sensibel betonten sockenförmigen Polyneuropathie und einer Depression. Der Versicherte habe Tag und Nacht Rücken- und Beinschmerzen. Schlafen könne er nur mit Schlaftabletten und starken analgetischen Mitteln. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/16 S. 1-7).
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 13. Januar 2007 die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode bei seit 1989 bestehender Diabetes mellitus auf. Es seien dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr zumutbar (Urk. 12/19).
In seinem Bericht vom 7. Dezember 2007 hielt Dr. Z.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus orthopädischer Sicht betreffend die neurologischen Störungen sodann fest, er habe ihn im Juni 2006 in seiner Sprechstunde kontrolliert. Damals sei ein massiv gestörter Gang vorgelegen, und das Aufstehen und Aufsitzen sei deutlich erschwert gewesen. Bei der Prüfung der Sensibilität sei eine sockenförmige Taubheit angegeben worden. Zudem habe der Versicherte über neuralgieartige Schmerzen geklagt. Aus orthopädischer Sicht schätze er die Arbeitsfähigkeit für leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten auf etwa 35 bis 40 % ein (Urk. 3/3).
4.3 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann angesichts der weiteren medizinischen Unterlagen für die Beurteilung des Gesundheitsschadens und insbesondere der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht abschliessend auf das D.___-Gutachten abgestellt werden. Denn anlässlich dieser Begutachtung erfolgte keine rheumatologische Untersuchung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dass eine entsprechende Abklärung unterblieb, erstaunt umso mehr, als dass die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht einzig mit dem chronischen Lumbovertebralsyndrom begründet wurde (vgl. Urk. 12/25 S. 16 und S. 18). Dabei ist weiter unklar, ob möglicherweise eine radikuläre Ausfallsymptomatik vorliegt, welche allenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. So wurde im D.___-Gutachten einerseits festgehalten, es fänden sich keine sicheren Zeichen einer Radikulopathie (mehr), weshalb die Ausstrahlung in den linken Oberschenkel deskriptiv als "pseudoradikulär" gewertet werde. Einen Abschnitt weiter unten führte der D.___-Gutachter aus, die Asymmetrie der Sensibilitätsstörung im linken Unterschenkel/Fuss sei atypisch, so dass eine zusätzliche radikuläre residuelle sensible Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 und/oder S1 links nicht auszuschliessen sei. Auch eine funktionelle Überlagerung sei nicht auszuschliessen (Urk. 12/25 S. 15 f.). Andererseits diagnostizierten sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ ein radikuläres S1-Syndrom (Urk. 12/12 S. 5, Urk. 12/14 S. 1 f.). Im Weiteren wurden im D.___-Gutachten zwar die Berichte von Dr. Z.___ mit der von ihm attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgeführt (Urk. 12/25 S. 3 f.). Zu dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahmen die D.___-Gutachter jedoch keine Stellung (Urk. 12/25 S. 19), womit nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen diese nicht zutrifft.
Unklar ist sodann, wie sich die Sensibilitätsstörung am linken Unterschenkel und Fuss auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Denn im D.___-Gutachten wurde zwar festgehalten, dass der Gang des Beschwerdeführers sich durch massives Hinken auszeichnet, wobei das linke Bein quasi als Stock benutzt und nur kurz belastet werde (Urk. 12/25 S. 14). Ob und inwiefern deswegen weitere Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind, ergibt sich jedoch nicht aus dem Gutachten (vgl. Urk. 12/25 S. 18). Dabei ist festzuhalten, dass für die Beurteilung dieser Frage auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2007 nicht abgestellt werden kann. Darin attestierte Dr. Z.___ im Wesentlichen aufgrund eines massiv gestörten Gangs eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 35 bis 40 % (vgl. Urk. 3/3). Weshalb dieser Befund die Arbeitsfähigkeit beispielsweise in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit in einem solch hohen Ausmass zu beeinträchtigen vermag, geht jedoch daraus nicht hervor, womit die Einschätzung nicht plausibel ist.
Schliesslich ist festzuhalten, dass in Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen auf das D.___-Gutachten abgestellt werden kann. Es liegt somit - entgegen der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___, welcher eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostizierte (Urk. 12/19) - lediglich eine leichte depressive Episode mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und eine Schmerzverarbeitungsstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Urk. 12/25 S. 10). Denn der Beschwerdeführer ist nicht suizidal, es liegen keine Konzentrationsstörungen vor, und der soziale Rückzug ist nicht stark ausgeprägt. So pflegte der Beschwerdeführer Kontakte zu seinen Kollegen, und auch innerhalb der Familie konnte vom D.___-Gutachter kein emotionaler Rückzug festgestellt werden. Zudem verrichtet er - gemäss den Ausführungen im D.___-Gutachten - im Haushalt gewisse Tätigkeiten. Schliesslich ergibt sich aus dem Medikamentenspiegel, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben das Antidepressivum und das Benzodiazepin zum Schlafen nicht einnimmt (Urk. 12/25 S. 10 ff.). Diese Ausführungen wurden denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 6 f.).
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Sache aufgrund der fehlenden rheumatologischen Untersuchung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung auch der Sensibilitätsstörung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Diese hat die entsprechenden zusätzlichen Abklärungen zu veranlassen und danach über den Rentenanspruch neu zu befinden. Zu berücksichtigen wird dabei sein, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gesamthaft unter Berücksichtigung aller, das heisst auch der bereits erhobenen Befunde und Diagnosen, zu erfolgen hat.
Bei diesem Ausgang kann die Überprüfung der Invaliditätsbemessung unterbleiben.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 4. November 2009 (Urk. 21/1-3) zeitliche Aufwendungen von 9 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen im Betrag von Fr. 52.50 gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % eine Prozessentschädigung von Fr. 2'136.75 ([9 Stunden und 40 Minuten x Fr. 200.-- + Fr. 52.50] + 7,6 %) zuzusprechen ist.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'136.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).