Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren B.___, leidet seit einem Sturz vom 25. Mai 1993 unter anhaltenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein (Urk. 14/21 S. 4, 14/45 S. 8, 11/47/2). Am 6. Mai 1994 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Arbeitsvermittlung und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 14/119). Nachdem die IV-Stelle des Kantons C.___ die medizinischen Verhältnisse bei den behandelnden Ärzten abgeklärt hatte und auch eine polydisziplinäre Abklärung in der D.___ durchgeführt worden war (Urk. 14/45, 14/46-52), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 1996 vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Mai 1995 eine befristete ganze Invalidenrente zuzüglich Ehegatten- und zwei Kinderrenten zu (Urk. 14/25). Als Begründung für die Befristung wurde ausgeführt, dass nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestanden habe, dass dem Versicherten aber ab Mai 1995 eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von 75 % zumutbar sei, weshalb er ab 1. Juni 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % keinen Rentenanspruch mehr habe (Urk. 14/25, 14/29). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. November 1996 wies die AHV/ IV-Rekurskommission des Kantons C.___ mit rechtskräftigem Entscheid vom 26. Juni 1997 ab (Urk. 14/21).
Nach einem Umzug in den Kanton E.___ liess sich A.___ am 10. Juni 1999, vertreten durch die F.___, erneut zum Bezug von Leistungen anmelden, wobei nun eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Arbeitsvermittlung beantragt wurden (Urk. 14/94). Die IV-Stelle des Kantons E.___ zog daraufhin weitere Arztberichte bei (Urk. 14/41-44). Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da sich seit der Verfügung der IV-Stelle des Kantons C.___ vom 11. Oktober 1996 der Gesundheitszustand des Versicherten nicht wesentlich verändert habe (Urk. 14/18).
Am 23. September 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 14/79). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 14/36, 14/37, 14/39, 14/40) und veranlasste eine medizinische Begutachtung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie (Urk. 14/17, 14/38). Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Versicherte in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei und daher nur ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultiere (Urk. 14/100). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2005 fest (Urk. 14/129). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. September 2006 ab, schloss jedoch eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht aus (Urk. 14/141). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte und ein Gutachten der D.___ vom 14. Februar 2008 ein (Urk. 14/1). Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 verneinte die Verwaltung bei einem Invaliditätsgrad von 32 % den Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).
2. In der Beschwerde vom 13. Juni 2008 (Urk. 1) und ergänzender Begründung vom 4. Juli 2008 (Urk. 7) lässt A.___ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2008 eine Rente zuzusprechen, während die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2008 Abweisung beantragt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend allein die verfügte Invaliditätsbemessung vom 13. Mai 2008. Dabei sind sich die Parteien einig, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist (BGE 130 V 75). Hingegen ging die IV-Stelle von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit aus, während der Beschwerdeführer höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als zumutbar erachtet. Dabei bringt er im Wesentlichen vor, das Gutachten ginge von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, obwohl sämtliche Berichte seit 1994 ihm mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Die Arbeitsfähigkeit sei nur unter Einnahme von Schmerzmitteln gegeben, was angesichts der Medikamentendosen nicht zumutbar sei. Sodann existiere keine leidensangepasste Tätigkeit wie sie durch den Rheumatologen geschildert wurde; die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit werde seinen Einschränkungen am ehesten gerecht, weshalb eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % anzunehmen sei. Zudem bestehe auch eine psychisch bedingte 10%ige Einschränkung.
2.2 Angesichts der medizinischen Akten sind die somatischen Befunde ausgewiesen. Dabei stehen die geklagten Rückenbeschwerden im Vordergrund. Dr. med. H.___, Rheumatologie, diagnostizierte in Einklang mit sämtlichen medizinischen Unterlagen im rheumatologischen Konsilium vom 12. Dezember 2007 ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik links ohne sensomotorische Ausfälle bei Diskushernie L4/5, ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und thorakolumbalem Flachrücken mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie einer progredienten Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose und Spondylarthrose (Urk. 14/1-36/40). Aufgrund dieser Diagnose attestierte der Rheumatologe dem Beschwerdeführer eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, da ihm beispielsweise das Heben von Gewichten über 5 kg nicht zugemutet werden könne. In einer körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Tätigkeit könne eine uneingeschränkte Arbeitszeit angenommen werden, wobei schmerzbedingt mit einer Leistungseinbusse von 20 % zu rechnen sei, was zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit führe.
2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Rheumatologen begründet und nachvollziehbar. Während der Beschwerdeführer versucht seine jetzige Arbeit als leidensangepasste Tätigkeit zu qualifizieren, machen die Ausführungen von Dr. H.___ deutlich, dass dem nicht so ist. Denn bereits durch das Heben von Gewichten über 5 kg - was bei einem Küchengehilfen vorkommen kann, wenn er beispielsweise einen Harass tragen muss - ist die angestammte Tätigkeit keine leichte mehr. Auch rückenbelastende Arbeitspositionen, insbesondere mit nach vorne geneigtem Oberkörper - was bei Arbeiten in der Küche häufig vorkommt - sind gemäss dem Gutachter zu vermeiden. Schlüssig ist sodann die Annahme des Arztes, dass bei einer rückenschonenden Tätigkeit, bei welcher die belastungsabhängigen Schmerzen reduziert werden können, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben ist. Damit trägt der Gutachter - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - den geklagten Schmerzen in zweierlei Hinsicht Rechnung: Indem er eine erhöhte Arbeitsfähigkeit nur bei einer leidensangepassten Tätigkeit annimmt und diese zudem schmerzbedingt um 20 % reduziert. Schliesslich ist die in der Beschwerdeschrift behauptete 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens nicht aktenkonform. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Dezember 2007 verneinte Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, explizit eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht (Urk. 14/1-30/40).
3. Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung zu Recht von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 59197.- respektive Fr. 40'254.30 aus. Den weiteren vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers trug sie in dem Sinne Rechnung, dass sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % vornahm. Der daraus resultierende rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 32 % ist demnach rechtens.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1'738.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).