IV.2008.00642

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. August 2000 bis zum 30. November 2004 als Raumpflegerin und Köchin im Restaurant C.___ (Urk. 7/7). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Versicherte leidet an somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 7/50 S. 10 und S. 26).
         Am 20. Juni 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Leistungsbegehren der Versicherten mangels eines rentenbegründenden Gesundheitsschadens beziehungsweise einer invaliditätsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ab (Urk. 7/18). Nachdem die dagegen erhobene Einsprache vom 2. März 2006 (Urk. 7/22) mit Einspracheentscheid vom 28. März 2006 abgewiesen worden war (Urk. 7/27), erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2006 Beschwerde und stellte den Antrag, es sie ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/31 S. 3-5). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 23. September 2006 (Prozessnr. IV.2006.00392) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/36). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/42-43) und veranlasste an der Y.___ (Y.___-Gutachten vom 17. Dezember 2007, Urk. 7/50). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/58, Urk. 7/59) teilte ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2008 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei - gestützt auf die Angaben im Y.___-Gutachten - sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Köchin als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 2).

2.       Am 13. Juni 2008 liess die Versicherte Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. August 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, es sei gestützt auf das Y.___-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Köchin als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden, da die Begutachtung zu schnell durchgeführt worden sei, die Begutachtungsstellen unter Druck stünden und nicht neutral seien. Sie sei sehr krank und praktisch nicht erwerbsfähig, was andere Ärzte bestätigt hätten (Urk. 1).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob für die Beurteilung insbesondere der Arbeitsfähigkeit auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden kann und ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

4.
4.1     Im Y.___-Gutachten vom 17. Dezember 2007 konnten gestützt auf eine internistische Untersuchung (Urk. 7/50 S. 14 f.), ein psychiatrisches (Urk. 7/50 S. 34-40) und ein rheumatologisches (Urk. 7/50 S. 41-44) Konsilium keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und ein metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas, Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie genannt (Urk. 7/50 S. 26).
         Die Versicherte habe vor allem über psychische Probleme geklagt. Sie sei nervöser und aggressiver geworden, könne keine Freude mehr empfinden, sei lustlos, habe keinen Antrieb mehr. Auch habe sie sich zurückgezogen, leide unter Ängsten. Körperlich habe sie über belastungs- und positionsabhängige Nacken- und Kreuzschmerzen mit intermittierender Ausstrahlung in das linke Bein geklagt. Bei der internistischen Untersuchung sei eine Adipositas Grad II festgestellt worden, welche zusammen mit der vorbestehenden arteriellen Hypertonie und der Hyperlipidämie ein beginnendes metabolisches Syndrom ergebe. Aus internistischer Sicht bestehe aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Versicherte ein sehr demonstratives Schmerzverhalten mit multiplen Inkonsistenzen gezeigt. Hinweise für eine funktionell einschränkende strukturelle Läsion an der Wirbelsäule, insbesondere im Bereich der HWS und der BWS oder an den peripheren Gelenken liessen sich weder klinisch noch radiologisch objektivieren. Diagnostiziert werden könne ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei mässiggradigen degenerativen LWS-Veränderungen mit zunehmender Generalisierung und Symptomausweitung. Die leichte Fehlhaltung sowie die mässig ausgeprägten Degenerationen könnten die belastungsabhängigen Rückenschmerzen nur teilweise erklären, und für die zunehmende Schmerzausbreitung sowie die nicht dermatombegrenzte median verminderte Berührungsempfindlichkeit fände sich keine somatische Erklärung. Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) könne eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden, welche jedoch weder die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit einschränke. In psychischer Hinsicht seien die ICD-10 Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung nicht erfüllt. Auch eine asthenische Persönlichkeitsstörung sei in keiner Weise ausgewiesen. Aufgrund der angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei ein Symptomvalidierungstest durchgeführt worden, um Simulations-/Aggravationstendenzen auszuschliessen. Die Testung habe ein Resultat ergeben, das als testdiagnostischer Hinweis für eine sehr wahrscheinliche, zielgerichtete Vortäuschung "stark ausgeprägter" kognitiver Symptome anzusehen sei. Dennoch sei eine depressive Symptomatik festzustellen, die aber in der Ausprägung nicht den Kriterien für eine mittelschwere depressive Symptomatik entspreche. Auch eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht ausgewiesen, da die Schmerzen während des Untersuchungsgesprächs in keiner Weise im Vordergrund gestanden hätten, und die Versicherte in der Schmerzschilderung nicht leidend gewirkt habe. Zusammenfassend sei die Versicherte unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weder in der bisherigen Tätigkeit als Köchin noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt. Alle Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg und ohne längere Haltungskonstanzen in ungünstigen Körperhaltungen (Sitzen, vornübergeneigtes Stehen) könnten ausgeübt werden (Urk. 7/50 S. 28-32).
4.2         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sowohl bezüglich des Gesundheitszustandes wie auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Y.___-Gutachten vom 17. Dezember 2007 (Urk. 7/50) abzustellen. Denn die Schlussfolgerungen der Y.___-Gutachter basieren auf umfangreichen Untersuchungen und Abklärungen. Ausserdem werden darin alle im Urteil vom 23. September 2006 aufgeworfenen Fragen beantwortet (vgl. Urk. 7/36 S. 8-12). Dafür, dass die Untersuchung zu schnell durchgeführt worden wäre und die Beschwerdeführerin keine Zeit gehabt hätte, über ihre Beschwerden zu reden (vgl. Urk. 1 S. 2), bestehen keine Hinweise. Insbesondere umfassen die subjektiven Angaben der Versicherten inklusive die Schilderung des jetzigen Leidens im Rahmen der internistischen Untersuchung mehrere Seiten (Urk. 7/50 S. 9-14). Hinzu kommen deren Ausführungen anlässlich der psychiatrischen (Urk. 7/50 S. 35) und der rheumatologischen Untersuchung (Urk. 7/50 S. 41). Des Weiteren vermögen auch die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, der psychiatrischen Klinik A.___ und von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1 S. 2), das Y.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es wurde bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. September 2006 ausführlich dargelegt, dass und weshalb auf die Einschätzungen in den erwähnten Berichten nicht abgestellt werden kann. Daran ist festzuhalten, und es wird darauf verwiesen (Urk. 7/36 S. 6-12). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die erst nach dem Urteil vom 23. September 2006 eingeholten Berichte von Dr. Z.___ und der psychiatrischen Klinik A.___ (Urk. 7/42-43) nicht wesentlich von den früheren Berichten (vgl. Urk. 7/10 S. 1-4, Urk. 7/12, Urk. 7/23 S. 3) unterscheiden, womit das Gesagte auch für die neueren Berichte gilt. Überdies setzten sich die Y.___-Gutachter mit deren Einschätzungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in ausführlicher Weise auseinander und erklärten nachvollziehbar, dass und weshalb deren Schlussfolgerungen nicht zutreffen (Urk. 7/50 S. 31 f.). Dabei kamen sie zum Schluss, dass aufgrund der objektivierbaren strukturell rheumatologischen und klinischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, zumal sich keine radikuläre Symptomatik und keine organischen Ursachen hatten finden lassen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Versicherte anlässlich der internistischen Untersuchung problemlos über eine Stunde ohne ersichtlichen Leidensdruck oder Positionswechsel auf dem Stuhl hatte sitzen bleiben können, sie ein unauffälliges Bewegungsmuster zeigte, das Ankleiden problemlos geschah und die Schmerzen auch anlässlich der psychiatrischen Untersuchung nicht im Vordergrund standen (Urk. 7/50 S. 15, S. 21 und S. 25). Ausserdem zeigte die psychiatrische Untersuchung auf, dass lediglich eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom vorliegt. Dabei kam - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) - durchaus eine Testung zum Zug, welche über das Ausmass der depressiven Erkrankung Aufschluss gibt. Denn die Beschwerdeführerin schilderte zwar im Untersuchungsgespräch eine depressive Symptomatik, die die ICD-Kriterien für eine mittelschwere depressive Symptomatik erfüllen würde. Wegen der Diskrepanzen zwischen ihren Aussagen beim Hauptgutachter und beim psychiatrischen Facharzt und weiterer Diskrepanzen, wie die nicht verifizierbaren Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Urk. 7/50 S. 13 f., S. 22, S. 31 f.), wurde nämlich ein Symptomvalidierungstest durchgeführt. Dieser ergab eine deutliche Aggravation. Denn das Testergebnis, welches deutlich unter der zu erwartenden Wahrscheinlichkeit lag, ist als Hinweis dafür zu werten, dass während der Testung eine zielgerichtete Vortäuschung kognitiver Symptome als sehr wahrscheinlich anzusehen war (Urk. 7/50 S. 22 f., S. 32). Schliesslich legten die Y.___-Gutachter auch dar, dass keine der für weitere psychische Störungen vorausgesetzten Kriterien auszumachen seien (Urk. 7/50 S. 32).
4.3         Zusammenfassend liegen somit bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und ein metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas, Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie vor, welche die Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten Tätigkeit als Köchin noch in einer angepassten Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellasten über 15 kg und ohne längere Haltungskonstanzen in ungünstigen Körperhaltungen (Sitzen, vornübergeneigtes Stehen) einschränken (vgl. Urk. 7/50 S. 26-31). Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).