IV.2008.00643

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 11. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1957 geborene X.___ meldete sich, nachdem sie sich zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt bereits einmal zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte und das Rentenbegehren offenbar abgewiesen worden war (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/1/1), am 1. November 1999 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. Urk. 7/12/1). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische Sachverhaltsabklärungen und sprach der Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. August 2001 (Urk. 7/12, Urk. 7/18) (zufolge verspäteter Anmeldung erst) ab dem 1. November 1998 bis Ende September 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % befristet eine halbe IV-Härtefallrente zu.
1.2     Am 18. September 2003 (Urk. 7/20) meldete sich die Versicherte, welche als Reinigerin in der Y.___ beschäftigt war und ist, erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Die IV-Stelle traf in der Folge allgemeine und medizinische Sachverhaltsabklärungen und sprach ihr mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2004 (Urk. 7/32, Urk. 7/43) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. Dezember 2002 wiederum eine halbe Härtefallrente zu.
1.3     Mit Verfügung vom 23. März 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Härtefallrente ab 1. Januar 2005 und forderte die zuviel entrichteten Zahlungen im Betrag von total Fr. 7'140.-- zurück (Urk. 7/47, Urk. 7/49). Nachdem die dagegen erhobene Einsprache gutgeheissen worden war (vgl. Vermerk auf Urk. 7/47, der Einspracheentscheid befindet sich nicht bei den Akten), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2006 wiederum ab 1. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Härtefallrente zugesprochen (Urk. 7/51).
1.4     Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision traf die IV-Stelle allgemeine und medizinische Sachverhaltsabklärungen und bestätigte mit Mitteilung vom 25. Januar 2007 (Urk. 7/60) die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %.
1.5     Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. Juli 2007 wurde das Vorliegen eines Härtefalls mit Wirkung ab 1. September 2007 verneint und der Versicherten ab jenem Zeitpunkt eine Viertelsrente entrichtet (Urk. 7/66).
1.6     Am 25. Januar 2008 (Urk. 7/68) stellte die Versicherte ein Gesuch um Neubeurteilung bzw. Erhöhung der IV-Rente. Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen. Mit Vorbescheid vom 27. März 2008 setzte sie die Versicherte davon in Kenntnis, dass sie vorhabe, das Erhöhungsgesuch abzuweisen. Nachdem die Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 18. April 2008 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/78), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2008 ihren Vorbescheid (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 13. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Entrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 1).
2.2     Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 18. August 2008 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-81) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 20. August 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin prüfte das Begehren der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2008 unter dem Aspekt der Rentenrevision, d.h. sie prüfte, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, sich der Invaliditätsgrad erhöht hat und die Beschwerdeführerin aufgrund dessen nunmehr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die Beschwerdeführerin erhielt aber vom 1. Dezember 2002 bis Ende August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, welcher grundsätzlich Anspruch auf lediglich eine Viertelsrente geben würde, wegen Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Rente. Angesichts dessen hatte die Beschwerdeführerin bis zum Wegfall der Härtefallrente nie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides in dem Sinne, dass eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 50 % festzustellen gewesen wäre, da dies keine Auswirkung auf die Höhe der entrichteten Rente gehabt hätte. Auf ein entsprechendes Gesuch wäre bis zu diesem Zeitpunkt mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten gewesen. Da im vorliegenden Verfahren erstmals ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen und somit erstmals eine Überprüfung der Frage möglich ist, ob der Invaliditätsgrad in einer Höhe festzulegen ist, dass Anspruch auf die Entrichtung einer (ordentlichen) halben Rente der Invalidenversicherung besteht, ist das Gesuch um Neubeurteilung bzw. Erhöhung der IV-Rente vom 25. Januar 2008 nicht als Revisionsgesuch im eigentlichen Sinne zu behandeln, d.h. es sind nicht die Voraussetzungen für eine Rentenrevision zu prüfen. Zu beurteilen ist in der Folge vielmehr, ob ab dem 1. September 2007 (= Zeitpunkt des Wegfalls der Härtefallrente) die Voraussetzungen für die Entrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung gegeben waren. Zufolge formeller Rechtskraft der Verfügung vom 26. Juli 2007 ist die Überprüfung des Rentenanspruches erst ab Einreichen des Gesuches vom 25. Januar 2008 möglich (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Bis Ende 2003 hatten Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren (altArt. 28 Abs. 1 IVG). In Härtefällen bestand gemäss altArt. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.       Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin rügt, sie habe das Gutachten, welches besage, dass sich ihr Gesundheitszustand ab Oktober 1999 verbessert habe, nie gesehen. Dieses Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie vom 31. Mai 2000 (Urk. 7/5) lag der Rentenverfügung vom 27. August 2001 (Urk. 7/12, Urk. 7/18) zugrunde, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Falls die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt einen Verfahrensmangel in Bezug auf den Erlass dieser Verfügung geltend machen will, so ist dies einerseits verspätet, andererseits ist diese Verfügung nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die erhobene Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.

4.       In medizinischer Hinsicht ist im Wesentlichen Folgendes aktenkundig:
4.1     Der behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 7/56) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine neurovegetative Dysregulation nach Abklippen eines Aneurysmas der Arteria communicans anterior (bestehend seit 1995) sowie eine gehemmte Depression. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit legte er seit 1996 mit 50 % fest. Gemäss Bericht vom 29. Dezember 2006 (Urk. 7/58) hatte zusätzlich eine schwere Adipositas bei BMI 39 eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und bestand seit 1996 eine endogene agitierte Depression. Insgesamt bezeichnete er das Befinden der Beschwerdeführerin als wechselhaft. Sie beklage eine allgemeine Müdigkeit und emotionale Unausgeglichenheit. Eine psychiatrische Betreuung finde nicht mehr statt, die Behandlung bei der Psychiaterin Dr. B.___ sei sistiert worden und die Beschwerdeführerin nehme auch keine Psychopharmaka mehr ein. Im Vordergrund stehe eine Antriebshemmung mit Müdigkeit sowie Somatisierung der Beschwerden. Seit Juli 2006 sei keine Veränderung des Zustandes festzustellen (Urk. 7/56/4, Urk. 7/58/4). Am 11. März 2008 (Urk. 7/73) nannte er keine neue Diagnose und vermerkte einen stationären Gesundheitszustand seit Juli 2006. Limitierend zeigten sich vorwiegend die ängstliche Depression mit allgemeiner Nervosität und depressiver Verstimmung sowie immer wieder Beschwerden von Seiten eines Lumbovertebralsyndroms. Zudem habe die Beschwerdeführerin in letzter Zeit zugenommen und stehe in Kontrolle wegen ihrem Übergewicht. Sie beklage ein reiches Spektrum an Beschwerden von Migräne über Rückenschmerzen, Gelenkschmerzen, saurem Aufstossen, Atemnot, allgemeine Müdigkeit, was die Ehe belaste, sowie verschiedene psychosoziale Probleme mit ihren Kindern.
4.2     Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Pneumologie, hielt in seinem im Auftrag der beruflichen Vorsorgeversicherung erstellten Bericht vom 3. Dezember 2002 (Urk. 7/24/11-14) aufgrund der Akten, seiner vertrauensärztlichen Untersuchungen vom 1. Oktober 2002 sowie 18. Mai 1998 und 18. Dezember 1996 und einer telefonischen Besprechung mit dem behandelnden Hausarzt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei seit 23. Juli 2002 wieder zu 100 % arbeitsunfähig und leide unter Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Rückenbereich, Kopfschmerzen, Schwindel, allgemeiner Abgeschlagenheit, Erschöpfung und Kraftlosigkeit, was im Rahmen einer Depression von ängstlich agitierter Prägung zu sehen sei. Es wäre wiederum eine psychiatrische Therapie anzustreben. Er vermutete eine vorübergehende Natur der depressiven Episode und dass die Beschwerdeführerin wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Zusammenfassend diagnostizierte er rezidivierende depressive Episoden, einen Status nach Abklippen eines asymptomatischen Aneurysmas der Arteria communicans anterior sowie eine Eisenmangelanämie und attestierte eine 50%ige Berufsinvalidität.
4.3     Bei der Psychiaterin Dr. B.___ war die Beschwerdeführerin nach September 1999 nicht mehr in Behandlung (Urk. 7/29, vgl. auch Urk. 7/22).
4.4     Die insgesamt spärlichen medizinischen Akten lassen keine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob ein (invalidenversicherungsrechtlich) relevantes Leiden mit Krankheitswert vorliegt zu, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass Adipositas und psychische Leiden nur unter bestimmten Voraussetzungen krankheitswertig und zu berücksichtigten sind (vgl. Erw. 2.2). Auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit kann aufgrund der geklagten Beschwerden und der erhobenen Befunde nicht nachvollzogen werden, wobei sich wie erwähnt zudem die grundsätzliche Frage stellt, ob die (noch) geklagten Beschwerden auf ein krankheitswertiges Leiden zurückzuführen sind. Zudem wurde auch die Frage der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Verlauf nicht schlüssig beantwortet.

5.       Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und ist unter Aufhebung der angefochtenen Vefügung vom 13. Mai 2008 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben, welches sich fundiert und in Auseinandersetzung mit den Akten zu Fragen der Diagnose, Befunde und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie im Haushalt seit September 2007 zu äussern haben wird. Ferner werden die Gutachter anzugeben haben, ob und welche zumutbaren therapeutischen Vorkehren eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwarten lassen und prognostisch innert welcher Frist. Hernach wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls eine Haushaltsabklärung durchzuführen und über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab Januar 2008 erneut zu befinden haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab Januar 2008 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse D.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).