IV.2008.00645

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms mit Protrusion und einer chronischen Epicondylopathie rechts sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1954, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 27. August 2002, 7/21, Feststellungsblatt vom 13. August 2002, Urk. 7/18). Seit etwa Januar 2004 leidet der Versicherte ausserdem an einer Amyotrophen Lateralsklerose (ALS; ICD-10 G12.2; Urk. 7/40/7). Am 11. März 2008 stellte der Versicherte aufgrund der ALS-Erkrankung ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Armstütze ARMON Office rechts (Armon; Urk. 7/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. April 2008, Urk. 7/51), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2008 das Gesuch um Kostengutsprache ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Y.___, am 12. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Kostengutsprache für die Armstütze Armon (Urk. 1) Während die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2008 um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 6), hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 10. August 2008 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.        
1.1     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben (Abs. 1). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.3     Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw. 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw. 2).
1.4     Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1
2.1.1   Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, die Armstütze Armon sei in der Liste im HVI Anhang nicht aufgeführt und lasse sich auch keiner Hilfsmittelkategorie zuordnen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, den Überlegungen des Beschwerdeführers, wonach der Armheber Armon als Prothese oder Orthese erachtet werden könne, könne nicht gefolgt werden. Gemäss den Ausführungen in der HVI wie auch im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung könnten Prothesen und Orthesen nur übernommen werden, wenn sie dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) entsprächen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Einer anderen Hilfsmittelkategorie könne der beantragte Armheber nicht zugeordnet werden. Da er nicht für eine Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich benötigt werde, sei eine Kostenübernahme unter Ziffer 13 HVI Anhang von vornherein ausgeschlossen. In Ziffer 14 HVI Anhang - Hilfsmittel für die Selbstsorge würden verschiedene mögliche Hilfsmittel erwähnt, der Armheber figuriere aber nicht darunter, weshalb auch unter Ziffer 14 HVI Anhang keine Kostenübernahme möglich sei. Zu guter Letzt könne er auch nicht als Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt (Ziffer 15 HVI Anhang) betrachtet werden, da der Beschwerdeführer mit dem Armheber nicht Kontakt mit der Umwelt aufnehme, sondern allenfalls gewisse alltägliche Verrichtungen selbständig durchführen könne (Urk. 6).
2.1.2         Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Liste im HVI Anhang nenne unter anderem Hand- und Armprothesen sowie Armorthesen. Nach seiner Auffassung falle der zur Diskussion stehende Armheber unter diese Begriffe, weil er ähnlich einer Prothese die Funktion des Armes ermögliche. Anspruch auf eine Hand- oder Armprothese bestehe, wenn eine Hand und/oder ein Arm fehle, somit auch dann, wenn die andere Hand oder der andere Arm noch funktioniere. Im vorliegenden Fall funktionierten aber beide Arme nicht mehr, so dass wenigstens ein Armersatz, wie ihn die geforderte Armstütze darstelle, noch viel wichtiger sei. Die Armstütze solle deshalb als Armprothese betrachtet werden. Bei derart schlimmen Behinderungen wie der vorliegenden sollte die Liste ohnehin grosszügig ausgelegt werden. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die Invalidenversicherung die Kosten eines Hilfsmittels nur zu tragen habe, wenn es dem Tarifvertrag mit dem Fachverband entspreche, sei zu entgegnen, der Richter könne die Verordnung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe auf ihre Gesetzmässigkeit überprüfen und an ein Kreissschreiben sei er nicht gebunden (Urk. 1 und Urk. 10).
2.2     Damit ein Hilfsmittel von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, muss es einer Hilfsmittelkategorie im Anhang der HVI zugeordnet werden können. In Ziffer 2 HVI Anhang sind unter anderem Armorthesen aufgeführt. Eine Orthese ist ein orthopädischer Apparat, der zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur von Gliedmassen oder dem Rumpf dient. Bei Armorthesen werden insbesondere ruhigstellende Orthesen und führende Orthesen unterschieden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbruch, 259. Auflage, Stichwort: Orthese). Gemäss Herstellerangaben handelt es sich beim Armheber Armon Office um eines nach ergonomischen Gesichtspunkten konstruiertes Hilfsmittel, welches das Gleichgewicht der Arme optimal unterstützt und ihr Gewicht kompensiert. Mit einer einmaligen Einstellung werde bestimmt, wie stark das Gewicht kompensiert werden soll. Danach kompensiere der Armon das Gewicht der Arme und folge jeder Bewegung auf natürlich Weise. Die Bewegungen würden geschmeidig und benötigten wenig Kraft und Energie. Dieses Hilfsmittel eigne sich für Menschen mit körperlichen Einschränkungen und ergänze vorhandene Systeme (http://www.activecommunication.ch/wb/media/download_gallery/Armon%20Office.pdf). Der Armheber Armon führt und unterstützt seinen Benützer also bei seinen Armbewegungen. Er erfüllt somit die Funktion einer Orthese. Im Gegensatz zu klassischen Orthesen macht er dies allerdings nicht rein mechanisch, sondern computergesteuert. Dies ändert aber nichts an seiner Eigenschaft als Orthese, wurden doch von der Rechtssprechung bereits auch computergesteuerte Prothesen grundsätzlich anerkannt (vgl. BGE 132 V 215 betreffend C-Leg-Kniegelenksystem).
2.3     Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Kosten des Armons könnten nicht übernommen werden, da sie nicht dem Tarifvertrag mit dem SVOT entsprächen. Durch Abschluss von Tarifverträgen können die formellgesetzlichen Leistungsansprüche jedoch nicht in normativ verbindlicher Weise beschränkt werden (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.2 mit Hinweisen). Diese Beschränkung entfaltet im Verhältnis zwischen versicherter Person und Versicherung, also hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs, keine Rechtswirksamkeit, da Tarifverträge keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen darstellen. Es handelt sich hiebei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben (BGE 130 V 171 Erw. 4.3.1). Die Invalidenversicherung als Einwohnerversicherung kann sich dem Fortschritt, der in bestimmten einzelnen Fällen eine erheblich bessere Eingliederung gewährleistet, nicht einfach verschliessen (BGE 132 V 215 Erw. 4.3.3, 130  V 171 Erw. 4.3.1). Somit steht die fehlende tarifliche Vereinbarung dem Anspruch auf den Armon nicht entgegen.
2.4     Zu prüfen bleibt, ob der Armheber Armon die Voraussetzungen der Einfachheit und Zweckmässigkeit erfüllt. Gemäss der Ergotherapeutin Z.___ ist der Beschwerdeführer mit Hilfe des Armons in der Lage, das Essen sowie das Trinken selbständig zu sich zu nehmen. Im Bereich der Körperpflege könne das Gerät unter anderem Unterstützung beim Zähne putzen, beim Rasieren und Haare kämmen geben. Ohne dieses Gerät sei der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen. Auch das Halten eines Telefonhörers, und somit ein wichtiger Teil der Partizipation mit der Umwelt, werde durch die Hilfe des Armons ermöglicht (Urk. 7/49).
         Der Armon erlaubt dem Beschwerdeführer also, zahlreiche Handlungen der Selbstsorge selbständig durchzuführen, insbesondere kann er selbständig essen und trinken. Ein einfacheres Hilfsmittel, um dem Beschwerdeführer die Selbstsorge derart zu ermöglichen, gibt es nicht. Ohne Unterstützung durch den Armon wäre der Beschwerdeführer bei der Selbstsorge weit umfassender auf Dritthilfe angewiesen. Der Armon erfüllt somit sowohl die Voraussetzung der Einfachheit als auch diejenige der Zweckmässigkeit. Die durch den Armon verursachten Kosten von etwa Fr. 8'800.-- erweisen sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ansonsten vermehrt auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen wäre, als verhältnismässig.
2.5     Nach dem Gesagten handelt es sich beim Armon um eine Armorthese im Sinne von Ziffer 2.02 des HVI Anhangs. Der Armon unterstützt den Beschwerdeführer auf einfache und zweckmässige Weise bei der Selbstsorge und seine Kosten erweisen sich als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf die Kostengutsprache für den Armon, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

3.
3.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Sie sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Der Einzelrichter erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf den beantragten ARMON Office rechts hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).