Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00648
IV.2008.00648

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 25. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 A.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1945, erlitt am 13. Januar 2004 einen Verkehrsunfall und zog sich dabei verschiedene Verletzungen an der Wirbelsäule, dem Brustkorb und der Brust zu (Urk. 7/14/84-110). Wegen anhaltender Rückenbeschwerden meldete sie sich am 24. Februar beziehungsweise am 14. März 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente) an (Urk. 7/3-4).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte berufliche (Urk. 7/11, Urk. 7/15, Urk. 7/17) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/20-21) durch und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/7) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/14/1-110).
1.2     Nach einem Sturz auf Glatteis im Februar 2005, bei dem sich die Versicherte einen Steissbeinbruch zugezogen hatte (Urk. 7/25/44), informierte sie die IV-Stelle am 13. Oktober 2005 über einen weiteren Verkehrsunfall vom 17. Juli 2005 (Urk. 7/24). Die IV-Stelle nahm darauf die aktuellen Unterlagen der SUVA zu den Akten (Urk. 7/25/1-54).
          Gemäss ihrer Meldung vom 1. Dezember 2005 war X.___ am 25. November 2005 nochmals an einem Auffahrunfall beteiligt (Urk. 7/26).
          Die SUVA veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Y.___ (Urk. 7/28), wobei die IV-Stelle am 18. April 2006 den Fragenkatalog ergänzte (Urk. 7/29). Am 16. März 2007 wurde das Gutachten erstattet (Urk. 7/31).
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40, Urk. 7/47) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrente, zu (Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit ab 1. Januar 2005 und einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2005 (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
          Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 setzte die IV-Stelle zudem die vom 1. Januar bis 30. April 2005 zugesprochene halbe Invalidenrente in masslicher Hinsicht fest und bezifferte die Rentennachzahlung (Urk. 8/2). Auch hiegegen erhob X.___ Beschwerde, welche unter der Prozessnummer IV.2008.00889 angelegt worden war, und erneuerte in der Eingabe vom 9. September 2008 ihren bereits in der Beschwerde vom 13. Juni 2008 gestellten Antrag auf Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 (Urk. 8/1).
          Mit Gerichtsverfügung vom 15. September 2008 wurden die beiden Verfahren unter der Prozessnummer IV.2008.00648 vereinigt und das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urk. 9). Die gleichzeitig angesetzte Frist zur Stellungnahme liess die Versicherte unbenutzt verstreichen, so dass am 28. Oktober 2008 androhungsgemäss (vgl. Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 3) Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In Bezug auf die am 9. Juli 2008 ergangene Verfügung betreffend den Anspruch auf eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente, für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 (Urk. 8/2) ist festzuhalten, dass der nämliche Streitgegenstand bereits mit der Verfügung vom 8. Mai 2008 geregelt wurde (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2). Der spätere Entscheid ermittelte lediglich das Betreffnis der bereits gewährten halben Invaliden- und Kinderrente sowie den Rentennachzahlungsbetrag (Urk. 8/2).
          Insoweit der für die fragliche Zeit massgebende Invaliditätsgrad strittig ist, war es der Beschwerdegegnerin mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde vom 13. Juni 2008 verwehrt, mit dem Erlass eines gleichlautenden Entscheids am 9. Juli 2008 den Rechtsweg der Beschwerdeführerin nochmals zu eröffnen. Hinsichtlich der Frage des Invaliditätsgrades bleibt damit der Entscheid vom 9. Juli 2008 wirkungslos. Das Rentenbetreffnis und die -nachzahlung hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese nicht zutreffend sein könnten.
          Angesichts der Rechtshängigkeit der Beschwerde vom 13. Juni 2008 (Urk. 1) ist daher auf die Beschwerde vom 9. September 2008 mit dem identischen Rechtsbegehren (Urk. 8/1) nicht einzutreten.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2     Die rechtlichen Grundlagen betreffend den Invaliditätsgrad, dessen Entstehung und Bemessung (Art. 4 und Art. 28-29 IVG; Art. 8 und Art. 16 ATSG, Art. 29 und Art. 29ter IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Heraufsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Erhöhung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis).
          Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Erhöhung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5).
          Unbestritten gebliebene Bezugszeiten haben sodann nicht zur Folge, dass diese von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin sei nach Ablauf der Wartezeit aus medizinischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Ausgehend von einem aufgrund der Tabellenlöhne ermittelten Valideneinkommen von Fr. 49'071.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'535.50 betrage der Invaliditätsgrad 50 %.
          Weiter hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich ab Februar 2005 der Gesundheitszustand verschlechtert habe, so dass fortan gar keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Damit resultiere ab Mai 2005 ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2, Urk. 6).
3.2     Die Beschwerdeführerin beanstandete einzig die Ermittlung der massgebenden Einkommen, während sie sich nicht gegen die seitens der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit wandte.
          Zum Valideneinkommen führte sie aus, dieses sei nicht gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, sondern ausgehend vom tatsächlich zum Unfallzeitpunkt erzielten Einkommen als Zeitungsverträgerin bei der ZUVO und als Raumpflegerin beim Restaurant Z.___ zu bestimmen und auf Fr. 52'728.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 4 f.).
          Auf der Seite des Invalideneinkommens sei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % auf 15 % zu erhöhen und das Invalideneinkommen auf Fr. 20’855.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 5).
          Angesichts der Erwerbseinbusse von Fr. 31'873.-- betrage der Invaliditätsgrad 60 %, so dass ihr vom 1. Januar bis 30. April 2005 eine Dreiviertelsrente zustehe (Urk. 1 S. 5).
3.3     Unter den Parteien sind somit der Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 und dabei namentlich die anrechenbaren Einkommen strittig. Obwohl sich die Parteien über den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab 1. April 2005 einig sind, ist von Amtes wegen der Rentenanspruch für den gesamten, verfügungsweise geregelten Zeitraum (BGE 125 V 417 Erw. 2d) zu prüfen, wobei auch die medizinische Sachlage in die Würdigung einzubeziehen ist.

4.
4.1     In der Folge des Verkehrsunfalles vom 13. Januar 2004 war die Beschwerdeführerin bis am 20. Januar 2004 im Spital A.___ hospitalisiert. Dort wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/14/79 = Urk. 7/14/81):
- stumpfes Thoraxtrauma mit Verdacht auf Rippenfrakturen
- HWS-Distorsionstrauma
- Hyposensibilität C5-C7 Arm rechts
- BWS-Kontusion
- Lockerung der Schneidezähne
- Verdacht auf Commotio cerebri
4.2     Anlässlich der Untersuchung vom 3. August 2004 bestätigte Kreisarzt Dr. med. B.___ die gestellten Diagnosen, welche durch die Diagnosen einer Sternumfraktur, einer BWK-Impressionsfraktur und einer Mamma-Kontusion mit Hämaton erweitert worden seien. Zudem ergänzte er, dass die neurologische Abklärung keine Befunde ergeben habe. Die Beschwerdeführerin stehe indes wegen ihrer Mehrfachbelastung im Beruf und als alleinerziehende Mutter am Rande der Dekompensation (Urk. 7/14/61 S. 2). Zur Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit sowie zur psychosomatischen Abklärung und Betreuung regte Dr. B.___ einen stationären Aufenthalt an (Urk. 7/14/59).
4.3     Dieser fand vom 15. September bis am 27. Oktober 2004 in der Rehaklinik C.___ statt (Urk. 7/14/39). Im Austrittsbericht vom 25. Oktober 2004 nannten die Ärzte der Rehaklinik neben den bereits genannten Diagnosen ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Arm und eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver, gemischter Reaktion; das thorakovertebrale Schmerzsyndrom habe sich gebessert. Weiter diagnostizierten sie ein unfallfremdes lumbosakrales Schmerzsyndrom und eine unfallfremde Epicondylopathia humeri ulnaris (Urk. 7/14/39 lit. A-C).
          Beim Klinikaustritt wurde global, das heisst unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Seite, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert und erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits eine neue Stelle als Raumpflegerin im Büro gefunden habe. Eine Steigerung dieser Arbeitsfähigkeit auf 100 % erachteten die Ärzte innert zwei bis drei Monaten als möglich (Urk. 7/14/39 S. 1 und S. 3).
4.4     Anlässlich der Besprechung zwischen dem Unfallversicherer und der Beschwerdeführerin vom 23. November 2004 ergab sich in beruflicher Hinsicht, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Restaurant Z.___ zwischenzeitlich aufgelöst worden war. Die Beschwerdeführerin habe aus der Not heraus eine Reinigungs- und Hauswarttätigkeit angenommen, welche Beschäftigung jedoch nicht als ideal bezeichnet werde könne. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei angesichts des Alters der Beschwerdeführerin nur schwer zu finden. Die Tätigkeit als Zeitungsverträgerin habe sie uneingeschränkt zu 100 % ausgeübt (Urk. 7/14/31).
          Die SUVA erbrachte bis zum Eintritt in die Rehaklinik weiterhin Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Als Zeitungsverträgerin erachtete sie die Beschwerdeführerin ab 1. November 2004 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/14/31-32).
4.5     Am 19. Januar 2005 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, über die Tage zuvor durchgeführte Untersuchung des posttraumatischen Schmerzsyndroms. Dr. D.___ erhob eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung des Kopfes, eine Hyperkyphose der BWS mit ausgeprägter Rumpfschwäche und muskulärer Dekonditionierung. Im Übrigen bestätigte er die bereits früher genannten Diagnosen und empfahl eine Kräftigung der Muskulatur. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei täglich als Zeitungsverträgerin tätig, obwohl die Ärzte der Rehaklinik C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt hätten (Urk. 7/14/11).
4.6     Nach den weiteren Unfallereignissen vom 15. Februar, 17. Juli und 25. November 2005 (vgl. Urk. 7/24, Urk. 7/26) erstatteten am 16. März 2007 Dr. med. E.___ und Chefarzt Dr. med. F.___ von der MEDAS Y.___ gestützt auf die Vorakten (Urk. 7/31 S. 1-10), die eigenen Untersuchungen (Urk. 7/31 S. 10-15) und die psychiatrischen, neuropsychologischen, neurologischen und rheumatologischen Konsilien (Urk. 7/31 S. 15-16) ihr Gutachten. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31 S. 20):
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- myofaszialer Reizzustand der gesamten Nacken-/Schulterpartie beidseits
- Status nach Frontalkollision am 13. Januar 2004
- Distorsionstrauma der Halswirbelsäule
- stumpfes Thoraxtrauma und Kontusion der Brustwirbelsäule
- Lockerung der Schneidezähne am Oberkiefer
- Verdacht auf Commotio cerebri
- Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule infolge Heckauffahrunfall am 17. Juli und am 25. November 2005
- beginnende Segmentdegenerationen C5 bis C7
- sekundäre rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
- Status nach wiederholten Verkehrsunfällen am 13. Januar 2004, 17. Juli und 25. November 2005 sowie Treppensturz am 15. Februar 2005
- chronisch rezidivierendes thorako-lumbovertebrales Syndrom bei Fehlstatik
- lumbale Skoliose bei Beckentiefstand links infolge Beinlängendifferenz
- thorakale Hyperkyphose bei Status nach Morbus Scheuermann
          Im Zeitpunkt der Begutachtung erachteten die Gutachter aufgrund der Schlussbesprechung die Beschwerdeführerin in allen bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten als nicht arbeitsfähig. Ausschlaggebend dafür sei die psychiatrische Diagnose einer sekundären (unfallbedingten), zurzeit schweren Depression. Für die Tätigkeit im eigenen Haushalt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allein aus rheumatologischer und neurologischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 50 % arbeitsfähig und für die Tätigkeit als Zeitungsverträgerin zu 70 % (Urk. 7/31 S. 21 oben und S. 24).
          Aus psychiatrischen Gründen sei die Beschwerdeführerin auch in allen anderen Verweistätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Bei blosser Berücksichtigung der körperlichen Befunde attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/31 S. 21).
          Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf führten die Gutachter aus, aufgrund der Akten habe nach dem Unfall vom 13. Januar 2004 bis am 2. Mai 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit und anschliessend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl als Reinigungsangestellte als auch als Zeitungsverträgerin bestanden. Als Zeitungsverträgerin sei ab 1. November 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgelegt worden. Nach dem Sturz vom 15. Februar 2005 habe die Arbeitsunfähigkeit bis am 12. Juni 2005 wahrscheinlich 100 % für beide Tätigkeiten betragen, wobei die Gutachter die diesbezüglichen ärztlichen Angaben als widersprüchlich und nicht verwertbar bezeichneten. Die SUVA sei seit 13. Juli 2005 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Reinigungsangestellte und von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Zeitungsverträgerin ausgegangen. Bezüglich des Unfalles vom 17. Juli 2005 attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während etwa vier Wochen. Seit dem Unfall vom 25. November 2005 sei die Beschwerdeführerin anhaltend voll arbeitsunfähig, und zwar zunächst aus rheumatologischen und später aus psychischen Gründen (Urk. 7/31 S. 21 unten).

5.
5.1     Das jüngste der vier Kinder der Beschwerdeführerin ist 1988 geboren (Urk. 7/3/2 Ziff. 3.1), so dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 1. Januar 2005 eine volle Erwerbstätigkeit ohne weiteres möglich und zumutbar war. Sie arbeitete seit 1999 als Zeitungsverträgerin auf Abruf beziehungsweise während drei Stunden pro Tag (Urk. 7/11/1-4), und zur Zeit des ersten Unfalles vom 13. Januar 2004 war sie zudem zu 100 % im Restaurant Z.___, G.___, tätig (Urk. 7/15/6 und Urk. 7/15/9). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin daher zu Recht als Vollerwerbstätige, was auch unbestritten blieb.
          Sodann ist ausgewiesen, dass das Wartejahr mit dem Unfall vom 13. Januar 2004 eröffnet wurde und damit die Wartezeit am 13. Januar 2005 bestanden war (vgl. Urk. 7/38/5-6), was die Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede stellte und wovon auszugehen ist.
5.2     Aufgrund der dargelegten medizinischen Aktenlage und namentlich dem in zeitlicher Nähe zum fraglichen Zeitpunkt verfassten Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/14/39) schloss die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ablaufes des Wartejahres am 13. Januar 2005 als Raumpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 7/38/4). Davon kann mit den Parteien und zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, auch wenn ihre Arbeitsfähigkeit als Zeitungsverträgerin ab 1. November 2004 nicht mehr eingeschränkt war. Denn diese Beschäftigung wurde lediglich als Nebenerwerb ausgeübt und kann daher nicht ohne weiteres als angestammte Tätigkeit herangezogen werden.
5.3     Weiter ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand nach den späteren Unfällen verschlechterte. Gemäss Gesprächsprotokoll vom 29. April 2005 anerkannte die SUVA in der Folge des Sturzes auf Glatteis vom Februar 2005 mit Steissbeinruch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/25/44-45), welche Annahme die MEDAS-Gutachter bestätigten (Urk. 7/31 S. 21 unten). Nach der Steissbein-Reposition vom 4. Mai 2005 erlangte die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2005 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/25/24, Urk. 7/25/36-37, Urk. 7/25/38), was auch die SUVA am 2. September 2005 anerkannte und dementsprechend bis zur MEDAS-Begutachtung weiterhin Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausrichtete (Urk. 7/25/5).
          Die Beschwerdegegnerin ging deshalb davon aus, dass sich mit diesem Sturzereignis der Gesundheitszustand anhaltend verschlechtert hat. Die vorübergehende Erhöhung der Arbeitsfähigkeit vom 13. Juni bis zum Verkehrsunfall am 17. Juli 2005 liess sie unberücksichtigt, weil die Verbesserung weniger als drei Monate angehalten habe und somit keine Rentenrevision nach sich ziehen könne (Urk. 7/38/6; Art. 88a Abs. 1 IVV).
          Die MEDAS-Gutachter erachteten gar keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, wovon die Beschwerdegegnerin bei der Rentenerhöhung ausging. Dies ist nicht zu bemängeln, erweist sich doch das MEDAS-Gutachten als umfassend und überzeugend begründet.  

6.      
6.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
6.2     Gestützt auf frühere Beurteilungen hielten die MEDAS-Gutachter fest, ab Mai 2004 habe die Arbeitsfähigkeit sowohl für die Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch als Zeitungsverträgerin 50 % betragen; ab November 2004 sei für die Tätigkeit als Zeitungsverträgerin eine solche von 100 % festgelegt worden. Nach dem Sturz Mitte Februar 2005 habe für beide Tätigkeiten wahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
          Die Beschwerdegegnerin hat ab dem Ende des Wartejahrs (Januar 2005) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie eine Verschlechterung ab Februar 2005 angenommen, die sie unter Berücksichtigung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV mit Wirkung ab Mai 2005 berücksichtigte.
6.3     Würde der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Valideneinkommens - wofür sie auf die effektiven Verhältnisse Ende 2004 abzustellen beantragte - gefolgt, so wäre hinsichtlich des Invalideneinkommens im strittigen Zeitraum die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der einen der beiden Tätigkeiten zu berücksichtigen, womit ausgeschlossen wäre, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Invaliditätsgrad von 60 % resultieren könnte.
          Im Gegensatz dazu erweist es sich als sachgerecht, die Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten je mit 50 % zu veranschlagen. Dies führt zur Invaliditätsbemessung anhand eines Prozentvergleichs (vorstehend Erw. 6.1), bei dem die betragliche Höhe des Validen- wie des Invalideneinkommens unbeachtlich bleibt.
6.4     Die Frage der Ermittlung der massgebenden anrechenbaren Einkommen kann unter diesen Umständen offen bleiben. Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die zugesprochene halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und hier auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde vom 13. Juni 2008 wird abgewiesen und auf die Beschwerde vom 9. September 2008 wird nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).