Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00649
IV.2008.00649

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1957, arbeitete seit 1. April 1996 als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2006 auflöste (Urk. 8/9 Ziff. 1-3, Ziff. 5).
         Am 9. März 2006 meldete sich die Versicherte wegen eines seit Mai 2005 bestehenden lumboradikulären Schmerzsyndroms auf der Höhe von S1 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/10, Urk. 8/13-14, Urk. 8/41), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/5, Urk. 8/34, Urk. 8/43) ein und veranlasste eine medizinische Abklärung in der C.___ (C.___; Urk. 8/39).
1.2     Mit Vorbescheid vom 21. September 2006 (Urk. 8/24) und diesen bestätigender Verfügung vom 10. November 2006 (Urk. 8/26) lehnte die IV-Stelle eine Kostenübernahme für berufliche Massnahmen ab.
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47, Urk. 8/51, Urk. 8/58) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 13. und 14. Mai 2008 (Urk. 8/70-71 = Urk. 2/1-2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2006 eine bis 30. November 2006 befristete ganze Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine Dreiviertelsrente zu.

2.       Gegen die Verfügungen vom 13. und 14. Mai 2008 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 2. September 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Zeitpunkt einer Anspruchsänderung (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 S. 4). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 13. und 14. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung der beiden Verfügungen vom 13. und 14. Mai 2008 geltend, gemäss C.___-Gutachten vom 22. August 2007 sei die Beschwerdeführerin bis am 17. Oktober 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb nach Ablauf der einjährigen Wartezeit eine leidensbedingte Erwerbseinbusse von 100 % erlitten. Dies entspreche gleichzeitig einem 100%igen Invaliditätsgrad. Ab dem 17. Oktober 2006 hingegen habe sich ihr Gesundheitszustand etwas verbessert, und es liege für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt, und die Invaliditätsbemessung ergebe bei Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 64 %, was zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2006 führe (Urk. 2/1 S. 3)
2.3     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Arbeitsunfähigkeit habe bereits im Mai 2005 begonnen, weshalb die einjährige Wartefrist im Mai 2006 und nicht erst im September 2006 abgelaufen sei. Der Rentenbeginn sei daher auf den 1. Mai 2006 vorzuverlegen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1). Zudem sei entgegen dem C.___-Gutachten vom 22. August 2007 nicht von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2006 auszugehen. Vielmehr sei auf den Bericht der RehaClinic D.___ vom 16. Oktober 2006 abzustellen, in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, so dass der Anspruch auf eine ganze Rente ab Dezember 2006 ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 6). Aufgrund der psychiatrischen Beschwerden sei ausserdem eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht möglich, zumutbar sei ein 40%iges Beschäftigungsprogramm, beispielsweise in einer psychiatrischen Tagesklinik. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 8).

3.
3.1     Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 29. Mai 2005 in Behandlung steht, nannte in seinem Bericht vom 31. März 2006 (Urk. 8/10) folgende seit dem 28. Mai 2005 bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10 lit. A):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1
- mediolaterale Diskushernie (DH) links mit Kompression S1 recessal (Magnetresonanztomographie [MRI] 26.05.05)
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- fibromyalgieforme Schmerzen 18/18 Tenderpoints
- Differentialdiagnose (DD): somatoforme Schmerzstörung
- depressive Störung
         Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit vom 29. Mai bis 14. August 2005 zu 100 %, vom 15. bis 21. August und vom 14. bis 18. September 2005 zu 50 % sowie seit 19. September 2005 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10 lit. B), und der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/10 lit. C Ziff. 1).
         Mittelfristig sei nicht mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Eine psychiatrische Behandlung wäre wünschenswert (Urk. 8/10 lit. D Ziff. 7).
         Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Dezember 2007 (Urk. 8/62) zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die Beschwerden seien schlechter geworden und die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/62 Ziff. 1-2). Die zunehmenden Ängste seien nach einer Psychotherapie deutlich schlechter geworden und die Schmerzen im linken Bein seien mehr oder weniger stationär und schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag deutlich ein (Urk. 8/62 Ziff. 3). Mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei kaum zu rechnen (Urk. 8/62 Ziff. 4).
3.2     Mit Arztbericht vom 11. Mai 2006 (Urk. 8/13) der F.___, wo die Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 8. November 2005 hospitalisiert war, nannten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (Urk. 8/13 lit. A):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links betont, bestehend seit 26.5.05
- generalisiertes Schmerzsyndrom, DD: Fibromyalgie bei 18/18 Tenderpoints
- rezidivierende depressive Störung
         Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin seit dem 11. Oktober bis 15. November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13 lit. B), und der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/13 lit. C Ziff. 1).
         Die Schmerzen seien teilweise durch Organbefunde, insbesondere durch die Diskushernie mit Kompression der Wurzel S1 rezessal erklärbar, jedoch lägen zusätzliche Schmerzbeschwerden vor, welche in ihrer Intensität und Ausmass nicht hinreichend erklärbar seien. Zumindest teilweise sei von einem zentralen Schmerz-Windup auszugehen, getriggert im Rahmen einer depressiven Störung und mutmasslich traumatischer Erfahrung bei Gewalterleben in Kriegssituationen. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin durch regelmässige motivierte Teilnahme an den Therapien partiell rekonditioniert; die Beweglichkeit und allgemeine Körperkraft sowie Leistungsfähigkeit habe messbar gesteigert werden können, wenn auch weiterhin eine deutliche Einschränkung bei unverändertem Schmerzerleben vorliege. Im Rahmen des integrierten interdisziplinären Programms habe die Beschwerdeführerin verschiedene Schmerzcopingstrategien und Entspannungsverfahren kennen und anwenden gelernt. Dies habe es ihr ermöglicht, Schmerzexazerbationen besser bewältigen und dennoch am Alltagsleben teilnehmen zu können, ohne in eine Regression und Isolierung zu geraten. Eine weitere ambulante Physiotherapie im Sinne eines Belastungsaufbaus werde empfohlen, ebenso die Fortsetzung der antidepressiven Therapie mit Remeron in Ergänzung zum bisher verabreichten Zoloft (Urk. 8/13 lit. D Ziff. 7).
         Eine baldmögliche Reintegration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess wäre therapeutisch wünschenswert, aktuell aber schwierig zu erreichen. Bei Austritt liege eine vorübergehende, bis am 15. November 2005 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Ein gestufter Reintegrationsversuch sollte bei weiteren Verbesserungen mit initial 30 % bei nicht rückenbelastender Tätigkeit versucht werden (Urk. 8/13 lit. D Ziff. 7).
3.3     Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital K.___, wo die Beschwerdeführerin vom 19. September bis 8. Oktober 2005 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. Mai 2006 (Urk. 8/14) ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskushernie und eine leichte depressive Episode mit ängstlicher Grundstimmung (Urk. 8/14 lit. A).
         Für die Zeit der Hospitalisation attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/14 lit. B) und erachteten den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Urk. 8/14 lit. C Ziff. 1).
         Interdisziplinär sei zusammen mit der Psychologin eine stationäre psychosomatische Behandlung bei Hinweisen auf eine Somatisierungstendenz empfohlen und ein stationärer Aufenthalt in L.___ organisiert worden (Urk. 8/14 lit. D Ziff. 7).
3.4     Lic. phil. M.___, Leiter des V.___ (V.___), Dr. med. O.___, Stellvertretender Chefarzt, RehaClinic Zurzach, lic. phil. P.___, Klinische Psychologin, Q.___, Leiterin Physiotherapie, und Dr. med. R.___, Stationsarzt, RehaClinic D.___, wo die Beschwerdeführerin vom 18. September bis 16. Oktober 2006 im Rahmen des V.___ hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 3/6) folgende Diagnosen (Urk. 3/6/1):
- posttraumatische Belastungsstörung
- linksführendes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose (ED) Mai 2005
- Adipositas (BMI 27)
         Bei der Beschwerdeführerin bestünden mit den anamnestisch angegebenen Intrusionen, den Symptomen des Hyperarousal und der arteriellen Hypertonie klassische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche etwa 35 Jahre nach der während des Krieges in Kambodscha erlittenen Traumatisierung seit etwa ein bis zwei Jahren zunehmend symptomatisch geworden sei (Urk. 3/6/1-2). Das seit etwa Mai 2005 bestehende, chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die Dysurie und die Bauchschmerzen seien deshalb in erster Linie als Folge der PTBS zu sehen und somit als chronisches somatisches Schmerzsyndrom zu interpretieren (Urk. 3/6/2).
         Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des T.___ in körperaktivierende Massnahmen integriert worden und habe psychotherapeutische Einzel- und Gruppensitzungen erhalten. Damit habe sich die Schmerzsymptomatik nur geringgradig vermindert, die weiteren Beschwerden hätten persistiert (Urk. 3/6/2). Die Ärzte empfahlen eine Psychotherapie, die halbstationär in einer Tagesklinik oder sogar in einem stationären Rahmen durchgeführt werden sollte (Urk. 3/6/3).
         Aufgrund der psychischen Erkrankung liege die Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres bei 100 % (Urk. 3/6/3).
3.5     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. S.___, FMH Psychiatrie, Dr. med. T.___, FMH Neurologie, und Dr. med. U.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, C.___, erstellte Gutachten vom 22. August 2007 (Urk. 8/39/1-20) basiert auf Untersuchungen vom 6. Juni und 4. Juli 2007 (Urk. 8/39/2). Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 8/39/2-5), die Anamnese (Urk. 8/39/6-8) und die erhobenen Befunde (Urk. 8/39/8-9) wiedergegeben. Schliesslich wurden die spezialärztlichen Untersuchungen (Urk. 8/39/9-15) referiert.
         Die beteiligten Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39/16):
- Verdacht auf chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1)
- ängstlich depressive Stimmungslage leichten bis mittleren Grades (ICD 10 F32.0-1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.4)
- leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung die Wurzel S1 links betreffend
         Die Beschwerdeführerin habe die traumatischen Erlebnisse jahrelang gut abwehren können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die körperliche Dekompensation, also die Somatisierung, die Eheschwierigkeiten und den Verlust des Arbeitsplatzes, auch zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung im Hinblick auf die posttraumatische Belastungsstörung gekommen sei. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass vorab die psychiatrischen Diagnosen die Symptome bedingten (Urk. 8/39/18).
         Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Lumbovertebralsyndroms bei nachgewiesener Diskushernie für ausgesprochene Belastungen der Körperachse als nicht arbeitsfähig zu beurteilen. Es sei ihr aus rheumatologischer und neurologisch-somatischer Sicht eine leichte bis mässige Belastung in der Körperachse mit möglichst wechselnder Körperhaltung zuzumuten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine eindeutige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, diese werde hauptsächlich durch die psychiatrischen Diagnosen beeinträchtigt. Die psychiatrischen Diagnosen beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht nur, was schwere, sondern auch was leichte angepasste körperliche Arbeit angehe (Urk. 8/39/18).
         Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorab ängstlich gefärbten Depressivität, des Schmerzsyndroms und der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, eine leichte angepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % in der freien Marktwirtschaft auszuüben. Die Gutachter hielten fest, die Arbeitsunfähigkeit könne nicht höher geschätzt werden, als sie vom Psychiater beurteilt worden sei (Urk. 8/39/19).
         Den exakten Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festzulegen, sei praktisch nicht möglich. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit September 2005 aufgrund ihrer psychischen Verfassung nur noch eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Insbesondere während der Hospitalisation in der RehaClinic D.___ im Jahre 2006 habe sich eher eine gewisse Verschlechterung gezeigt. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus der RehaClinic D.___, also seit dem 17. Oktober 2006, für jegliche Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/39/19).
         Auf eine intensive, das Trauma aufarbeitende Psychotherapie sei zu verzichten, ansonsten es zu einer Überflutung mit Affekten und Erinnerungen komme, von denen sich die Beschwerdeführerin kaum werde erholen können, was mit Sicherheit eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben werde. Eine sozial-psychiatrische Begleitung hingegen sei sinnvoll, auch aus prophylaktischer Sicht. Ebenso sei die Fortsetzung der psychopharmakologischen Behandlung indiziert (Urk. 8/39/19). Eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei von diesen Massnahmen jedoch nicht zu erwarten (Urk. 8/39/20).
3.6     Dr. S.___ führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. September 2007 (Urk. 8/41) aus, die Differenz zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Austrittsbericht der RehaClinic D.___ komme einerseits aufgrund der von den C.___-Gutachtern erhobenen Befunde zustande und anderseits sei die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlicher Sicht auch aufgrund der Schadenminderungspflicht und der zumutbaren Willensanstrengung erhoben worden. Da sich die Begutachtung nicht zuletzt auch auf die Beurteilung der RehaClinic D.___ stütze, müsse davon ausgegangen werden, dass die 60%ige Arbeitsunfähigkeit auf den 17. Oktober 2006 zurückzudatieren sei (Urk. 8/41/1).

4.
4.1     Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend machte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1), ging der Hausarzt Dr. E.___ davon aus, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem September 2005 eingetreten ist. Demgegenüber attestierten die C.___-Gutachter aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit erst ab September 2005, als die Beschwerdeführerin im Stadtspital K.___ hospitalisiert war und ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt wurde (Urk. 8/14 lit. D Ziff. 6). Dem C.___-Gutachten vom 22. August 2007 (Urk. 8/39/1-20) kann jedoch die klare Meinung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor im Rahmen ihres lumboradikulären Schmerzsyndroms teilweise auch ihre psychischen Probleme somatisiert habe (Urk. 8/39/19).
         Näher äusserte sich hiezu Dr. E.___ am 31. März 2006 (Urk. 8/10), den die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Hospitalisation im Stadtspital K.___ aufgesucht hatte, nämlich im fraglichen Zeitpunkt am 29. Mai 2005. Dr. E.___ berichtete, die Beschwerdeführerin leide seit dem 28. Mai 2005 unter starken lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, links mehr als rechts. Verschiedene Therapieversuche mit Analgetika und Physiotherapien hätten keine Besserung gebracht. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 26. Mai 2005 habe eine mediolateral links gelegene Diskushernie mit rezessaler Kompression S1 aufgezeigt. Eine am 18. August 2005 durchgeführte epidurale Steroidinfiltration (TEPSI) habe nur für einige Tage eine deutliche Besserung gebracht, weshalb er die Beschwerdeführerin nach einer erneuten Verschlechterung zur stationären Therapie ins Stadtspital K.___ eingewiesen habe, wo sie vom 19. September bis 8. Oktober 2005 hospitalisiert gewesen sei (Urk. 8/10 lit. D Ziff. 3). Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit hielt er konkret fest, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Mai 2005 bis 14. August 2005 und eine solche von 50 % vom 15. bis 21. August 2005 sowie vom 14. bis 18. September 2005 bestanden habe (Urk. 8/10 lit. B).
         In Anbetracht dieser Berichte von Dr. E.___ und der C.___-Gutachter kann somit durchaus auf den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Mai 2005 geschlossen werden. Tatsächlich ergibt sich auch aus der Absenzenübersicht des Jahres 2005 des damaligen Arbeitgebers (Urk. 8/9/6), dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30. Mai bis September 2005 der Arbeit krankheitshalber fernblieb.
         Somit kann insgesamt aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass eine relevante, erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Mai 2005 eingetreten ist und die Beschwerdeführerin bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
4.2     Der rheumatologische Experte des C.___, Dr. U.___, konnte trotz einer umfassenden klinischen Untersuchung keine wesentlichen rheumatologischen Befunde für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erheben. Objektivierbar waren einzig ein leichter Schultertiefstand rechts, eine minimale linkskonvexe thorakolumbale Skoliose, eine abgeflachte Brustwirbelkyphose und Hyperlordose (Urk. 8/39/24) sowie eine allgemeine Dekonditionierung aufgrund der seit Jahren bestehenden Schmerzen. Insgesamt kam Dr. U.___ angesichts der deutlichen Druckdolenz über allen Gelenken, der gesamten Rücken- und Schultermuskulatur sowie den Weichteilen aller Extremitäten, des blanden Neurostatus ohne Hinweis auf eine Kompressionsproblematik und der ausgesprochen tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im PACT-Test (Urk. 8/39/25) zur überzeugenden Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin an einem Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine entzündliche Ätiologie oder eine radikuläre Kompressionsproblematik leidet. Die allgemeine Dekonditionierung wäre seiner Ansicht nach behandelbar, stünde nicht eine psychologische/psychiatrische Problematik im Vordergrund (Urk. 8/39/26). Dass das Ausmass der Beschwerden lediglich teilweise durch die erhobenen somatischen Befunde, sondern vielmehr durch die psychische Problematik bestimmt wird, ist insofern nachvollziehbar, als auch Dr. T.___ in neurologischer Hinsicht keine wesentlichen Befunde erhob (Urk. 8/39/30-31) und im Übrigen der Waddell-Test zur Prüfung nicht-organischer Krankheitszeichen überwiegend positiv ausfiel (Urk. 8/39/24). Die Einschätzung von Dr. U.___, wonach die Arbeitsfähigkeit aus alleiniger muskuloskelettaler Sicht nicht beurteilt werden könne und eine Beurteilung der psychiatrischen Problematik erforderlich sei (Urk. 8/39/26), wurde vom psychiatrischen C.___-Gutachter, Dr. S.___, bestätigt, diagnostizierte er doch unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4), welcher er Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 8/39/39).
         Bereits Dr. G.___ und Dr. H.___ wiesen in ihrem Bericht vom 11. Mai 2006 (Urk. 8/13) darauf hin, die Schmerzen seien lediglich teilweise durch Organbefunde, insbesondere durch die Diskushernie mit Kompression der Wurzel S1 rezessal, bedingt. Bei den zusätzlich vorliegenden, in ihrer Intensität und ihrem Ausmass nicht hinreichend erklärbaren Schmerzbeschwerden sei zumindest teilweise von einem zentralen Schmerz-Windup auszugehen, getriggert im Rahmen einer depressiven Störung und mutmasslich traumatischer Erfahrung bei Gewalterleben in Kriegssituationen (Urk. 8/13 lit. D Ziff. 7). Ähnlich äusserten sich auch die Ärzte der RehaClinic D.___ am 16. Oktober 2006 (Urk. 3/6), indem sie das seit etwa Mai 2005 bestehende, chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom als Folge einer PTBS, mithin als chronisches somatisches Schmerzsyndrom, interpretierten. Hinweise auf ein somatisches Korrelat der trotz wiederholt invasiven Behandlungen resistenten Rückenschmerzen konnten die Ärzte der RehaClinic D.___ weder anamnestisch noch in der klinischen Untersuchung finden. Dies bestätigte ebenfalls der neurologische C.___-Gutachter, Dr. T.___, als er nebst eines leicht ausgeprägten Lumbovertebralsyndroms von einem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat sprach, das im Rahmen der im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. S.___ beschriebenen seelischen Störungen zu erklären sei (Urk. 8/39/11).
         Nicht bestätigt wurden im interdisziplinären C.___-Gutachten vom 22. August 2007 die von Dr. E.___ diagnostizierten fibromyalgieformen Schmerzen bei 18/18 Tenderpoints und die von Dr. G.___ und Dr. H.___ genannte Differentialdiagnose einer Fibromyalgie bei 18/18 Tenderpoints. Die abweichende Beurteilung vermochte Dr. T.___ gestützt auf seine neurologischen Untersuchungsbefunde überzeugend zu begründen. So seien sämtliche 18 Tenderpoints positiv gewesen, wobei aber auch die sogenannten Placebopunkte eine gleichermassen ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit aufgewiesen hätten, indem die Beschwerdeführerin auch Schmerzen bei Druck an der Stirn, dem distalen Unterarm sowie am seitlichen Fibulaköpfchen angegeben habe (Urk. 8/39/30). Die Diagnose einer Fibromyalgie fand denn auch in den Berichten des Stadtspitals K.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 8/14) sowie der RehaClinic D.___ vom 16. Oktober 2006 (Urk. 3/6) keine Bestätigung. Vielmehr ordneten die C.___-Gutachter, mit Ausnahme der auf das leicht ausgeprägte Lumbovertebralsyndrom zurückführenden Schmerzen, die geklagte Schmerzproblematik aufgrund der somatisch nicht nachvollziehbaren Symptomschilderung und der überwiegend positiven Waddellzeichen einem Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), einer ängstlich depressiven Stimmungslage leichten bis mittleren Grades (ICD 10 F32.0-1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) zu.
4.3     Nach dem Gesagten erweist sich das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte C.___-Gutachten vom 22. August 2007 (Urk. 8/39/1-20) einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 21. September 2007 (Urk. 8/41) nicht als mangelhaft. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
4.4     Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf den Austrittsbericht der RehaClinic D.___ vom 16. Oktober 2006 (Urk. 3/6) geltend, es sei auch ab Dezember 2006 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6).
         Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des C.___-Gutachtens vom 22. August 2007 (Urk. 8/39/1-20), steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einem Verdacht auf chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), einer ängstlich depressiven Stimmungslage leichten bis mittleren Grades (ICD 10 F32.0-1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.4) sowie einem leicht ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Befunde sind allerdings nicht derart schwerer Natur, dass sie die Beschwerdeführerin nach gutachterlicher Auffassung in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass, obwohl sie in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig ist, eine weitere Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % unzumutbar wäre.
         Im Gegensatz zu den Ärzten der RehaClinic D.___ beurteilten die C.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und der zumutbaren Willensanstrengung, was Dr. S.___ mit ergänzender Stellungnahme vom 21. September 2007 (Urk. 8/41) bestätigte. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. U.___ an, sie könne sich zur Zeit eine körperlich leichte Tätigkeit nicht vorstellen beziehungsweise, es sei ihr zur Zeit unmöglich, zu arbeiten (Urk. 8/39/23). Im Rahmen des PACT-Tests gelang es Dr. U.___ nachzuweisen, dass es sich dabei um eine Fehleinschätzung der tatsächlichen Möglichkeiten durch die Beschwerdeführerin handelt. So schätzte sie ihre mögliche Sitzdauer auf etwa 10 bis 20 Minuten, wobei sie zum Ausfüllen der Fragebogen sicher gegen 45 Minuten ohne Unterbruch gesessen sei (Urk. 8/39/10). Dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie überhaupt nicht mehr arbeiten könne, nicht der Realität entspricht, geht ebenfalls aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. S.___ hervor, der in Anbetracht der relativ guten Abwehr der Beschwerdeführerin auch bei der vorliegenden psychiatrischen Problematik eine 40%ige Leistung als zumutbar erachtete (Urk. 8/39/41). Daran vermag - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) - auch der Umstand, dass zwischen der Schmerzproblematik, der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Symptomatik insofern ein Circulus vitiosus besteht, als alle drei Symptomenkomplexe die jeweiligen Copingmechanismen negativ beeinflussen (Urk. 8/39/42), nichts zu ändern, zumal dies ebenfalls Eingang in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die C.___-Gutachter fand. In diesem Lichte gesehen entbehrt die von der RehaClinic D.___ im Austrittsbericht vom 16. Oktober 2006 (Urk. 3/6) attestierte volle Arbeitsunfähigkeit einer überzeugenden Begründung. Insbesondere nahmen die Ärzte der RehaClinic D.___ zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Stellung.
         Vor diesem Hintergrund vermag die vom C.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der RehaClinic D.___ nicht zu überzeugen, weshalb ihr Bericht nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des C.___-Gutachtens in Frage zu stellen.
4.5     Angesichts dessen, dass die Hospitalisation in der RehaClinic D.___ lediglich zu einer geringgradigen Verminderung der Schmerzsymptomatik führte und die Beschwerdeführerin die von der RehaClinic D.___ dringend empfohlene Psychotherapie aufgeben musste, weil sie sich durch die aufkommenden Gefühle und Erinnerungen überfordert gefühlt habe (Urk. 8/39/14, Urk. 8/58/1-2), ist eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Austrittes aus der RehaClinic D.___ am 16. Oktober 2006 nicht ausgewiesen. Dies umso mehr, als selbst Dr. S.___ empfahl, auf eine intensive, das Trauma aufarbeitende Psychotherapie zu verzichten, ansonsten es zu einer Überflutung mit Affekten und Erinnerungen komme, von denen sich die Beschwerdeführerin kaum werde erholen können, was mit Sicherheit eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben werde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, eine Verbesserung des Gesundheitszustands erst ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. S.___ vom 6. Juni 2007, mithin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab September 2007, relevant anzunehmen.
4.6     Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat und die Arbeitsfähigkeit infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands für behinderungsangepasste Tätigkeiten ab September 2007 40 % beträgt.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die seit September 2007 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den Arbeitgeberbericht vom 31. März 2006 (Urk. 8/9), wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 ohne Gesundheitsschaden bei einem Pensum von 100 % Fr. 3'250.-- pro Monat, mithin Fr. 42'250.-- pro Jahr (inklusive 13. Monatslohn), erzielt hätte (Urk. 8/66).
5.3
5.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 8/66), erzielt doch die Beschwerdeführerin zur Zeit weder als Betriebsmitarbeiterin noch aus einer anderen ihr zumutbaren Tätigkeit ein Erwerbseinkommen.
         Das im Jahr 2006 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'019.-- (LSE 2006 S. 25 Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 48'228.-- im Jahr (Fr. 4'019.-- x 12). Angepasst an die 2006 übliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2-2010 S. 94, Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 50'278.-- (Fr. 48'228.-- : 40 x 41,7). Bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 40 % entspricht dies einem hypothetischen Invalideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 20'111.-- (Fr. 50'278.-- x 0,4).
5.3.2   Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 Erw. 3.1 S. 59, 134 V 322 Erw. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 Erw. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (8C_652/2008 Erw. 6.1.2).
         Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 Erw. 3.4.3 S. 62, Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 Erw. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Eidgenössischen. Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, Erw. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003, Erw. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 Erw. 3.4.3 in fine).
         Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 Erw. 6).
5.3.3   Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2006 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 42'250.--, inklusive 13. Monatslohn, erzielen können. Das durchschnittliche Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten im Wirtschaftszweig „Kokerei, chemische Industrie“ belief sich für Frauen im Jahr 2006 auf Fr. 55'832.-- (LSE 2006 S. 25 Tabelle TA1, Ziff. 23, 24; Fr. 4’463.-- x 12 / 40 x 41,7). Die Beschwerdeführerin hätte also auch ohne Gesundheitsschaden ein um rund 24 % unter dem Durchschnitt liegendes Einkommen erzielt. Demzufolge ist das Invalideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 20'111.-- um 19 % (24 % minus 5 %) auf Fr. 16'290.-- (Fr. 20'111.-- x 0.81) zu kürzen.
5.4     Für einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Anlass, da die medizinischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bereits bei der Festlegung eines 40%igen Pensums berücksichtigt wurden.
5.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 42'250.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 16'290.-- ergibt eine Einkom-menseinbusse von Fr. 25'960.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % entspricht.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2006 bis und mit August 2007 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. September 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
         Nach Gesagtem ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 13. und 14. Mai 2008 (Urk. 2/1-2) insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2006 bis und mit August 2007 eine ganze Rente und ab 1. September 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist.

7.
7.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin und der nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin je zur Hälfte aufzuerlegen.
7.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde auf Fr. 950.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. und 14. Mai 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2006 bis und mit August 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. September 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).