IV.2008.00650

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 2. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1955, arbeitete von November 1994 bis Februar 2004 bei der heutigen B.___ und von Januar bis Mai 2006 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Stadt Z.___ als Controllerin (Urk. 6/10/2 Ziff. 2.1, Urk. 6/9/2 Ziff. 2.1, Ziff. 2.2).
         Am 30. November 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Wiedereinschulung) an (Urk. 6/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 6/6), zwei Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/9-10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/7) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/19-22) verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und einen Rentenanspruch (Urk. 6/24 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte weitere medizinische Abklärungen, damit ihr Genesungsprozess und die Wiedereingliederung beschleunigt würden, und die Ausrichtung einer Rente ab Dezember 2007 (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
         Am 12. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 S. 1). Die Hausärztin habe im Bericht vom 12. Dezember 2008 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Controllerin zu 4 bis 5 Tage pro Woche arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, es sei nicht korrekt, dass die Ursache ihrer Situation soziale Faktoren seien. Ein Stellenabbau habe zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt und es belaste sie psychisch sehr, dass über 50jährige Arbeitnehmer wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Ferner werde sie Berichte von Fachärzten nachreichen, die einen Rentenanspruch bejahen würden. Sie befinde sich in einem Schockzustand, der zuerst behandelt werden müsse, bevor sie eine neue Arbeitstelle antrete (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1     In ihrem Bericht vom 12. Dezember 2007 stellte die damalige Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/6 S. 2 Ziff. 2.1):
- psychischer Erschöpfungszustand seit 2006 (bereits 1. Phase 1995-1996)
- Status nach Meniskektomie rechts 1997
- Status nach Unterschenkelfraktur 1991
- früher Cervico-Brachialsyndrom, gelegentlich rezidivierender Cervico-Vertebralsyndrom 1997
         Dr. C.___ führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 6/6 S. 4 Ziff. 5.1). Infolge Umstrukturierung der B.___ sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2006 arbeitslos (Urk. 6/6 S. 2 Ziff. 3). Dr. C.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte Tätigkeiten an vier bis fünf Tagen pro Woche seit November 2007 zumutbar. Auch die angestammte Tätigkeit als Controllerin entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit und sei damit im besagten Umfang zumutbar (Urk. 6/6 S. 6 Ziff. 6.2).
3.2     In seiner Stellungnahme vom 8. März 2008 führte PD Dr. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, gemäss Protokoll des Standortgesprächs habe Mobbing den Stellenverlust bei der B.___ verursacht; es hätten betriebsintern chaotische Verhältnisse geherrscht. Die bisherige Stellensuche sei unbefriedigend gewesen. Der Beschwerdeführerin schwebe eine Weiterbildung im Management-Bereich an einer Fachhochschule vor. Am 12. Dezember 2007 sei unter anderem ein psychischer Erschöpfungszustand diagnostiziert worden. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen; es lägen hingegen invaliditätsfremde soziale Belastungsfaktoren vor (Urk. 6/17/3).

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde (Urk. 1 S. 1) und in weiteren Schreiben (Urk. 9-12) in Aussicht, sie werde dem Gericht weitere Berichte von Fachärzten einreichen. Dies hat sie jedoch bis heute nicht getan, so dass aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
4.2     Weiter ist auf den Bericht der damaligen Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, und auf den Bericht von Dr. D.___ abzustellen, da diese ein klares Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sowie nachvollziehbar und in sich schlüssig sind.
         Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführerin seien körperlich leichte Tätigkeiten an vier bis fünf Tagen pro Woche seit November 2007 zumutbar. Auch die angestammte Tätigkeit als Controllerin entspreche einer körperlich leichten Tätigkeit und sei damit im besagten Umfang zumutbar (Urk. 6/6 S. 6 Ziff. 6.2). Damit ist die bisherige Tätigkeit als Controllerin als angepasste Tätigkeit zu qualifizieren und die Beschwerdeführerin ist in dieser im Umfang von 80 % bis 100 % arbeitsfähig. Weiter sei ihr Gesundheitszustand besserungsfähig (Urk. 6/6 S. 4 Ziff. 5.1). Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, geht überdies aus der Tatsache hervor, dass sie vom März 2004 bis September 2005 aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war (vgl. Hinweis in Urk. 6/8).
         Damit genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Wird zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen, würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultieren. Damit hat auch Dr. D.___ zu Recht angenommen, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.
4.3     Bezüglich beantragten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2) ist festzuhalten, dass aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % in der angestammten Tätigkeit, welche zugleich die angepasste Tätigkeit darstellt, weder invaliditätsbedingte Probleme bei der Arbeitssuche noch eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Umstellung respektive der Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit ersichtlich sind. Die Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben und nach Angaben der Berufsberatung der IV-Stelle über gute kaufmännische Kompetenzen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3, Urk. 6/15 S. 3 Ziff. 3), so dass sie für das Finden einer Arbeitsstelle nicht auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Es bedürfte zusätzlich einer gesundheitlich bedingten spezifischen Einschränkung in der Stellensuche, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist aufgrund der klaren Sachlage zu verneinen.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2008 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).