Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00651
IV.2008.00651

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 11. März 2010
in Sachen
Konkursmasse des Nachlasses X.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch Konkursamt E.___

dieses vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1945 geborene X.___ arbeitete seit September 1998 als Adjunkt (Arbeitgeberfragebogen vom 21. Dezember 2006, Urk. 11/11). Am 4. August 2006 attestierte ihm Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, zuhanden der Pensionskasse Z.___ (Z.___) aus psychiatrischer Sicht eine dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 11/7/2-7). Die Z.___ richtete daraufhin mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente aus (Schreiben der Z.___ vom 7. August 2006, Urk. 11/1).
         Am 3. Oktober 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 11/6) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/11) sowie diverse Arztberichte ein (Berichte des Spitals A.___ vom 15. Januar 2007, Urk. 11/12, von Dr. med. B.___ vom 27. Januar 2007, Urk. 11/13, und von Dr. med. C.___, Chefarzt, vom 19. Februar 2007, Urk. 11/14). Nachdem Dr. Y.___ dem Versicherten am 12. März 2007 eine 100%ige Arbeitunfähigkeit für jedwelche Tätigkeit attestiert hatte (Gutachten vom 12. März 2007, Urk. 11/15), gab die IV-Stelle beim D.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 18. Dezember 2007 erstatte (Urk. 11/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. März 2008, Urk. 11/32, und Einwand vom 28. April 2008, Urk. 11/34) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2008 das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 16. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag, ihm sei ab August 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 27. August 2008 teilte Rechtsanwalt Bischoff mit, dass X.___ am 13. Juli 2008 verstorben und am 4. August 2008 der Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft eröffnet worden sei (Urk. 13). Mit Verfügung vom 3. September 2008 wurde das Verfahren bis nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung sistiert (Urk. 15). Nachdem das Konkursamt E.___ am 2. Februar 2009 mitgeteilt hatte, dass es namens der Konkursmasse den Prozess weiterführe (Urk. 19), wurde die Sistierung des Verfahrens mit Beschluss vom 5. Februar 2009 aufgehoben und vom Eintritt des Nachlasses in den Prozess Vormerk genommen. Gleichzeitig wurde dem verstorbenen X.___ rückwirkend die unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt. Rechtsanwalt Markus Bischoff wurde aus der Gerichtskasse mit Fr. 1’9150.55 entschädigt (Urk. 20). In der Replik vom 5. März 2009 hielt Rechtsanwalt Markus Bischoff, nunmehr als Vertreter des Konkursamtes E.___, am gestellten Antrag fest (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen (Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten vom 4. Mai 2009, Urk. 25).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. C.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob X.___ in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und demzufolge Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte.
2.2     Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. August 2006 bei X.___ (1) eine Psoriasis vulgaris (Erstdiagnose vor ca. 40 Jahren), (2) Arthralgien, insbesondere der Hände und der Füsse ohne klinische oder laborchemische Hinweise für eine entzündliche Aktivität, (3) eine Alkoholabhängigkeit, (4) eine Nikotinabhängigkeit, (5) ein Benzodiazepin-Missbrauch (-Abhängigkeit?), (6) eine Opiatabhängigkeit (Tramal), (7) eine chronisch rezidivierende depressive Episode, (8) psychosoziale Belastungen, (9) eine operative Abtragung von Exostosen des Ober- und Unterkiefers im November 2005, histologisch: nekrotische spongiöse Knochenfragmente ohne Hinweise für eine Malignität, (10) eine arterielle Hypertonie und (11) eine Hyperurikämie. X.___ leide seit Jahren unter Arthralgien der Hände, links mehr als rechts, der Füsse, der Ellbogen und der Schultern beidseits. Eine eindeutige Ätiologie habe nicht gefunden werden können. Eine Entzündungsaktivität sei mehrmals laborchemisch ausgeschlossen worden. Zur Schmerzlinderung sei X.___ auf eine relativ hohe Dosis Tramal angewiesen. Vor etwa zwei Jahren sei X.___ von seinem Vorgesetzten auf das Thema Alkohol angesprochen worden und es seien ihm durch den Arbeitgeber Auflagen gemacht worden. Seit November 2004 stehe er in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. C.___. Nach Angaben von Dr. C.___ habe der Alkoholkonsum von X.___ im Laufe der Behandlung vermutlich abgenommen. X.___ versichere glaubhaft, tagsüber keinen Alkohol zu konsumieren. Nach Aussage von Dr. C.___ sei die Arbeitsfähigkeit in hohem Masse reduziert. Der Vorschlag des Arbeitgebers auf eine Teilpensionierung sei nach Ansicht von Dr. C.___ sinnvoll, weil er zum einen der reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung trage, aber weiterhin eine gute Tagesstruktur und die Einbindung in einem sinnhaft-sozialen Kontext gewährt seien. Anlässlich der Untersuchung habe X.___ angegeben, er habe chronische Schmerzen in fast allen Gelenken. Eine Schwellung, Rötung oder Überwärmung trete dabei aber nicht auf. X.___ sei aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit dauernd zu 50 % berufsinvalid (Urk. 11/7).
2.3     X.___ war vom 17. bis am 30. August 2006 in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals A.___ hospitalisiert. Das Spital A.___ hielt am 15. Januar 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Schmerzkrankheit, (2) chronische Arthralgien ungeklärter Ätiologie, (3) Osteoporose mit Fraktur der 5. Rippe links im Juni 2006 bei massiven Hustenattacken, (4) eine Psoriasis vulgaris, (5) eine arterielle Hypertonie, (6) eine leichte chronische Niereninsuffizienz, (7) Bronchiektasen, (8) eine hyperchrome, makrozytäre Anämie bei Vitamin B 12 Mangel, (9) ein rezidivierendes Quincke-Ödem, differentialdiagnostisch ACE-Hemmer induziert und (10) anamnestisch Unverträglichkeit auf Penicilin, Jod, Nickel und ACE-Hemmer fest. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte das Spital A.___ eine chronische Schmerzkrankheit und ein depressives Zustandsbild an. X.___ sei vom 17. August bis am 12. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Oktober 2006 sei er zu 50 % arbeitsunfähig. Bei X.___ habe mit Nachweis von 18/18 fibromyalgietypischen Druckpunkten eine chronifizierte Schmerzproblematik objektiviert werden können. Weiterhin fehlten Zeichen einer systemisch entzündlichen Erkrankung im Sinne einer Arthritis oder Konektivitis oder einem periodischen Fiebersyndrom. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die subjektiv stark empfundenen Arthralgien sowie der Erschöpfbarkeit und Adynamie von X.___ limitiert. Sie würden eine Evaluation der Leistungsfähigkeit vorschlagen (Urk. 11/12).
2.4     Dr. B.___ hielt am 27. Januar 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) chronische Polyarthralgien, (2) eine leichte Niereninsuffizienz und (3) eine depressive Entwicklung mit übermässigem Äthylkonsum fest. Für die weiteren Diagnosen verweise er auf die Berichte des Spitals A.___. X.___ beziehe seit Oktober 2006 eine 50%ige Invalidenrente. Dies scheine aufgrund des komplexen Krankheitsbildes gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wolle offenbar nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung eine 100%ige Pensionierung einleiten. Es müsse mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob wirklich so eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, dass eine Weiterbeschäftigung mit reduziertem Pensum unmöglich sei. Eine andere Tätigkeit komme seiner Ansicht nach aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht in Frage (Urk. 11/13/1-2).
2.5     Dr. C.___ stellte am 19. Februar 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), (2) eine Opiatabhängigkeit, (3) eine Dysthymie, (4) eine unklare Polyarthropathie, anamnestisch unter Methotrexatbehandlung, (5) Osteoporose, (6) eine intermittierend erhöhte Harnsäure mit einmaligem Gichtanfall, (7) eine Anterolisthesis L5/S1, (8) Bronchiektasien und (9) eine hyperchrome makrozytäre Anämie. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ (1) eine Nikotinabhängigkeit, (2) eine unklare Knochenwucherung im Kiefer, (3) eine Psoriaris vulgaris, (4) eine arterielle Hypertonie, (5) ein rezidivierendes Quincke-Ödem, differentialdiagnostisch idiopathisch, ACE-Hemmer induziert und (6) multiple Allergien. Als psychosoziale Faktoren führte er zudem an, dass X.___ alleinerziehender Vater sei, verschuldet sei, eine schlechte Altersvorsorge und einen Dauerstress am Arbeitsplatz habe. X.___ sei in der bisherigen Tätigkeit seit längerem, sicher seit Anfang 2007, zu 80 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei voraussichtlich dauernd. In den letzten Jahren habe eine progressive Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit stattgefunden. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Unfähigkeit zur Erbringung konstanter Leistungen beeinträchtigt. Diese Unfähigkeit sei durch den generell beeinträchtigten Allgemeinzustand und die fluktuierenden, imperativen Schmerzen und eine Antriebsverminderung begründet. Bei X.___ liege eine schwerwiegende somato-psychische Polymorbidität vor, die ausserdem durch eine sekundäre Suchtentwicklung überlagert sei. Dieser Zustand habe sich über lange Zeit entwickelt, so dass die einzelnen Einflussfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit heute nicht mehr isoliert betrachtet werden könnten, sondern einem komplexen Wirkgefüge entsprächen (Urk. 11/14).
2.6     Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. März 2007 zuhanden der Z.___ (1) eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, (2) eine Opiatabhängigkeit, (3) eine Dysthymie, (4) chronische Arthralgien ungeklärter Ätiologie, (5) eine Anterolisthesis L5 über S1 um 1.1 Zentimeter, (6) eine Psoriasis vulgaris, (7) eine arterielle Hypertonie, (8) einen Verdacht auf leichte bis mässiggradige chronische Niereninsuffizienz, (9) Bronchiektasen und (10) eine hyperchrome makrozytäre Anämie. Bei X.___ bestünden seit Jahren anhaltende schwere psychosoziale Belastungen (Kampfscheidung, alleinerziehender Vater, verschiedene Berufswechsel, schwere finanzielle Probleme) sowie invalidisierende chronische Gelenksschmerzen. Parallel dazu bestehe eine chronische Abhängigkeitsentwicklung (Alkohol, Benzodiazepine, Opiate, Nikotin) und ein massiv beeinträchtigter und labiler Allgemeinzustand. Diese schwerwiegende Polymorbidität habe im August 2006 eine 50%ige Invalidisierung von X.___ erfordert. Wie schon anlässlich der letzten vertrauensärztlichen Untersuchung anzunehmen gewesen sei, habe sich der Zustand von X.___ weiter verschlechtert. Die chronischen Gelenksschmerzen hätten sich verstärkt, wobei diese trotz einer weitreichenden Abklärung durch das Spital A.___ ungeklärt geblieben seien. Bei weiter bestehender chronischer Müdigkeit, Antriebsmangel und depressiver Stimmungslage sei X.___ für jedwelche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/15).
2.7     Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 29. April 2007 mit, seit seinem Bericht vom 27. Januar 2007 sei rein medizinisch gesehen keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes erfolgt. Laut Aussage von X.___ habe der Arbeitgeber auf seine 100%ige Krankschreibung gedrängt und ihn auch zum Vertrauensarzt der Pensionskasse aufgeboten. Die Beschwerdegegnerin müsse also den Arbeitgeber kontaktieren um herauszufinden, was der Grund für die angestrebte Frühpensionierung sei und warum man X.___ nicht mit reduziertem Pensum weiterarbeiten lasse (Urk. 11/18/2).
2.8     X.___ war vom 12. bis 22. September 2007 erneut im Spital A.___ hospitalisiert. Am 27. September 2007 hielt das Spital A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, als Diagnosen (1) ein chronisch-generalisiertes Schmerzsyndrom, (2) Osteoporose, (3) eine Psoriaris vulgaris, (4) einer hypertensive Herzkrankheit, (5) eine arterielle Hypertonie, (6) eine leichte Niereninsuffizienz, (7) Bronchiektasen, (8) eine intermittierende Dysthymie seit frührem Erwachsenenalter und (9) anamnestisch eine Allergie beziehungsweise Überempfindlichkeit auf Penicillin, Jod, Nickel und ACE-Hemmer fest. Es bestehe bei X.___ eine Einschränkung für das Heben von schweren Lasten sowie für Arbeiten mit einseitiger Belastung. Aus rheumatologischer Sicht sei X.___ zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/24/1-2).
2.9     Das D.___ hielt in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2007 (Urk. 11/26) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte es (1) chronische Polyarthralgien unklarer Ätiologie, (2) eine Psoriasis vulgaris, (3) Osteoporose, (4) eine hypertensive Herzkrankheit, (5) eine chronische obstruktive Lungenerkrankung mit Bronchiektasen, (6) eine Störung durch Alkohol, bei gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F24), (7) eine Störung durch Opiode bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F11.25) und (8) anamnestisch multiple Allergien auf (S. 26). Aus polydisziplinärer Sicht könne kein Gesundheitsschaden festgestellt werden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Es liege kein invalidisierendes psychisches oder somatisches Leiden vor. Die internistischen Diagnosen seien versicherungsmedizinisch nicht relevant. Aus rheumatologischer Sicht finde sich kein Korrelat für die geklagten Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ausser der Alkohol- und Opiatabhängigkeit keine weitere Diagnose mit Krankheitswert. Der derzeitige Alkoholabusus sei weder Folge noch Ursache eines psychischen oder somatischen Leidens. Da die bestehende Suchtproblematik versicherungspsychiatrisch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht ab dem Gutachtenszeitpunkt voll arbeitsfähig. Ob diese volle Arbeitsfähigkeit bereits innerhalb des Referenzzeitraumes bestanden habe, könnten sie retrospektiv nicht beurteilen (S. 31-32).
2.10   Am 1. Juli 2008 verfasste Dr. C.___ zuhanden von Rechtsanwalt Bischoff eine Stellungnahme zum Gutachten des D.___: Das Gutachten falle durch eine segmentierte spezialisierte Betrachtungsweise auf, ohne dass eine wirklich interdisziplinäre Gesamtschau entwickelt würde. Der begutachtende Rheumatologe komme in seiner Einschätzung zur Annahme einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung. Im psychiatrischen Teil fehle die Auseinandersetzung mit dieser sehr zentralen Hypothese, und in der Beantwortung der Zusatzfragen werde eine solche Störung ohne jegliche Begründung ausgeschlossen. Im psychiatrischen Teil werde das Vorliegen einer Depression negiert. Die Gutachterin setzte sich damit in Widerspruch zu ihm selbst. Bei einem derartigen Widerspruch würden sich nach den Regeln der Kunst eine testpsychologische Abklärung und eine etwas seriösere Exploration und die Einholung von Drittauskünften aufdrängen. Auf das Leitsymptom der Antriebsminderung werde im psychiatrischen Teil nur marginal eingegangen und dieses kurzer Hand und ohne weitere Begründung der Opiatabhängigkeit attribuiert. Differentialdiagnostisch kämen allerdings noch andere Möglichkeiten in Frage, beispielsweise eben die nicht diagnostizierte Depression, die labormässig festgestellte Anämie oder eine alkoholinduzierte kognitive Einbusse. Eine entsprechende fachliche Diskussion und auch die dazu notwendige ergänzende neuropsychologische Abklärung fehlten gänzlich. Die psychiatrische Gutachterin führe die Antriebsminderung zwar auf die Opiatabhängigkeit zurück, übergehe aber schlichtweg die Tatsache, dass in der Urinprobe keine Opiate hätten nachgewiesen werden können. Seines Erachtens sollte deshalb zumindest eine neue seriöse psychiatrische Expertenmeinung eingeholt werden (Urk. 7/1).
2.11   Am 8. Juli 2008 teilte das Spital A.___ mit, dass X.___ an einem bösartigen Tumorleiden erkrankt und aktuell bei ihnen in Behandlung sei. Die Dauer der Behandlung sei offen, die klinische Entwicklung sei aktuell nicht abzusehen. Momentan sei der allgemeine Zustand von X.___ stark eingeschränkt (Urk. 7/2).

3.
3.1
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten (Urk. 11/26) abgestellt (Feststellungsblatt, Urk. 11/31/5).
3.1.2   Das rheumatologische Teilgutachten des D.___ legt dar, dass die Polyarthralgien von X.___ trotz ausgedehnter Abklärungen nicht erklärt werden konnten. Eine probatorische Behandlung mit Methotrexat sei auf das Beschwerdebild ebenso ineffektiv gewesen wie die NSAR-Gabe oder auch eine Opiat-Medikation. In der klinischen Untersuchung durch das D.___ ergab sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit sowohl der Wirbelsäule als auch der Extremitätengelenke. Durch passive Mobilisation konnten Schmerzen ausgelöst werden. Es fanden sich keine Synovitiden oder Tendovaginitiden, aber eine Druckempfindlichkeit der Gelenke, insbesondere der Hand- und Ellenbogengelenke, aber auch des Knies. Daneben zeigte sich eine diffuse Druckdolenz der Weichteile mit teilweise abgrenzbaren Triggerpunkten, ebenso war die gesamte Wirbelsäule vertebral und paravertebral druckschmerzhaft. In der Bildgebung manifestierten sich beginnende degenerative Veränderungen vor allem in der HWS sowie in der mittleren BWS. Im Bereich der LWS zeigte sich eine ventrale Olisthesis des LWK5 auf S1 bei Spondylolyse ohne Progredienz gegenüber zu den Voruntersuchungen. Die MRI-Untersuchung im Spital A.___ ergab zudem eine leichte Spinalkanalstenose L3/4 und L4/5 sowie eine deutliche foraminale Stenosierung L5/S1 bei bekannter bilateraler Spondylolyse und Olisthesis. Das D.___ gelangte anhand dieser Befunde zum Schluss, dass bei X.___ ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom mit einerseits Polyarthralgien ohne Hinweis einer entzündlich rheumatischen Affektion trotz intermittierend positivem Rheumafaktor als auch psoriatischer Hauteffloreszenzen und andererseits einer diffusen weichteilrheumatischen Schmerzkomponente besteht. Daneben lägen eine Osteoporose sowie eine ausgedehnte Psoriaris vulgaris vor. Da das Beschwerdebild durch die objektivierbaren strukturellen Befunde nicht ausreichend erklärt werden könne, sei eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung in Betracht zu ziehen (Urk. 11/26/45). Da keine erheblichen objektivierbare strukturelle Befunde vorliegen, ist nachvollziehbar, dass das D.___ aus rein rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit feststellen konnte.
3.1.3 In der psychiatrischen Untersuchung durch das D.___ zeigte sich X.___ bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er erschien gepflegt und es war kein Foetor aethylicus feststellbar. Konzentrations-, Auffassungs- oder Gedächtnisstörungen waren ebenso wenig eruierbar wie Zwänge. X.___ zeigte jedoch bei realen Geldsorgen Zukunftsängste. Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen waren nicht feststellbar. Der affektive Rapport war gut herstellbar und X.___ war gut schwingungsfähig. Psychomotorisch zeigte sich X.___ unauffällig, er sass während des gesamten Gesprächs entspannt im Stuhl. Er machte keine Schmerzäusserungen, gab jedoch Durchschlafstörungen bei Schmerzen an. Ein sozialer Rückzug war ebenso wenig feststellbar wie eine Suizidalität. Das D.___ hielt fest, bei X.___ liege momentan keine Alkoholabstinenz vor, wobei es möglich sei, dass er in den letzten Monaten seinen Alkoholkonsum stark eingeschränkt habe. Weiterhin sei bei Einnahme von Oxycontin und Oxynorm eine Opiatabhängigkeit zu diagnostizieren. Depressive Symptome, welche die Diagnose einer Depression oder einer Dysthymie begründeten, konnte das D.___ nicht erheben. Die von X.___ beklagte Antriebslosigkeit und die Stimmungsschwankungen erachtete das D.___ als im Zusammenhang mit der Opiatabhängigkeit erklärbar. Es ist daher schlüssig und nachvollziehbar, dass das D.___ anhand dieser Untersuchungsergebnisse ausser Störungen durch Alkohol und Opioide keine psychiatrischen Diagnosen stellen konnte und demzufolge aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 11/26/39-40).
3.1.4   Das D.___ führte neben der rheumatologischen und der psychiatrischen Untersuchung eine umfassende internistische Untersuchung durch (Urk. 9/26/14-17). In dieser Untersuchung konnten ebenfalls keine Befunde erhoben werden, die X.___ in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit einschränken. Das D.___ beantwortete sämtliche Fragen der Beschwerdegegnerin. Insbesondere erklärt es, dass der derzeitige Alkoholabusus weder Folge noch Ursache eines psychischen oder somatischen Leidens ist und dass keine somatoforme Schmerzstörung erhoben werden konnte (Urk. 11/26/31-32). Das D.___-Gutachten setzt sich zudem hinreichend mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. Y.___ und Dr. C.___ auseinander und erklärt, dass im Untersuchungszeitpunkt keine depressive Symptomatik oder Dysthymie erhoben werden konnte. Da auch ansonsten keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnte, ist schlüssig, dass das D.___ eine Einschränkung von X.___ in der bisherigen Arbeitstätigkeit verneinte. Nach dem Gesagten bildet das D.___ eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2
3.2.1   X.___ war vom 17. bis am 30. August 2006 und vom 12. bis am 22. September 2007 im Spital A.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 15. Januar 2007 hielt das Spital A.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest und begründete diese durch die subjektiv stark empfundenen Arthralgien sowie der Erschöpfbarkeit und subjektiven Adynamie von X.___. So hält denn das Spital A.___ auch ausdrücklich fest, dass es keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gelenkserkrankung gebe. Das Spital A.___ weist zudem darauf hin, dass eine multimodale Evaluation der Arbeitsfähigkeit sinnvoll wäre (Urk. 11/12/6). Da die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht durch objektive Befunde gestützt, sondern ausschliesslich durch subjektive empfundene Beschwerden begründet wird, ist sie versicherungsmedizinisch nicht schlüssig nachvollziehbar.
3.2.2   Im Bericht vom 27. September 2007 konnte das Spital A.___ in Übereinstimmung mit dem D.___-Gutachten aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von X.___ für die bisherige Tätigkeit mehr feststellen. Das Spital A.___ erhob weder eigentliche Arthralgien noch Synovitiden, wobei es diese anamnestisch ebenfalls verneinte. Ferner lägen keine Hinweise für eine Fibromyalgie vor. Es ist daher schlüssig, dass das Spital A.___ aus rheumatologischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 11/24/2).
3.2.3   Nach dem Gesagten kann der Bericht des Spitals A.___ vom 15. Januar 2007 das D.___-Gutachten nicht in Frage stellen, da die damals festgehaltene Arbeitsunfähigkeit nicht durch objektive Befunde ausgewiesen wurde. Dies gilt umso mehr, als das Spital A.___ am 27. September 2007 selbst ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr feststellen konnte und auch rückwirkend keine solche mehr festhielt.
3.3    
3.3.1   Dr. C.___ hielt am 19. Februar 2007 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit von X.___ fest. Als für die Arbeitsfähigkeit relevante Diagnosen hielt er aus psychiatrischer Sicht (1) eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), (2) eine Opiatabhängigkeit sowie (3) eine Dysthymie und aus somatischer Sicht (4) eine unklare Polyarthropathie, anamnestisch unter Methotrexatbehandlung, (5) Osteoporose, (6) eine intermittierend erhöhte Harnsäure mit einmaligem Gichtanfall, (7) eine Anterolisthesis L5/S1, (8) Bronchiektasien sowie (9) eine hyperchrome makrozytäre Anämie fest (Erw. 2.5).
3.3.2   X.___ war bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung. Eine somatische Behandlung nahm Dr. C.___ hingegen nicht vor. Dr. C.___ verweist denn für die somatischen Beschwerden auch auf die behandelnden Spezialärzte. Eigene somatische Untersuchungen sind aus seinem Bericht nicht ersichtlich. Die Einschätzung von Dr. C.___ vermag daher in Bezug auf die somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit das D.___-Gutachten, welches von Spezialärzten verfasst wurde, nicht in Frage zu stellen.
3.3.3         Betreffend Dysthymie hat das Eidgenössische Versicherungsgericht verschiedentlich angenommen, diese sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt, ist zwar nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall nämlich erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt. Findet sich im Psychostatus indes nur eine Dysthymie, so kann das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. März 2007, I 649/06, Erw. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde von Dr. C.___ neben der Dysthymie keine weitere Beeinträchtigung des Psychostatus festgehalten. Es kann daher offen bleiben, ob die Diagnose Dysthymie zutrifft. Jedenfalls begründet eine Dysthymie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von X.___.
3.3.4         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 5.  März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Krankheitswert haben geistige Gesundheitsschäden grundsätzlich nur dann, wenn sie die Erwerbsfähigkeit (bzw. die Ausbildung) bleibend oder längere Zeit zu beeinträchtigen vermögen (BGE 99 V 28 Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Da bei X.___ weder die somatischen Beschwerden noch eine allfällige Dysthymie die Erwerbsfähigkeit einschränken, kann ausgeschlossen werden, dass durch die Alkohol- und Opiatabhängigkeit ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist oder die Abhängigkeit Ursache einer solchen Erkrankung ist. Überdies ist weder eine Dysthymie noch eine Alkohol- oder Opiatabhängigkeit für sich alleine invalidisierend, weshalb die von Dr. C.___ am 19. Februar 2007 attestierte Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht schlüssig ist. Sein Bericht vermag daher das D.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.4     In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2008 hält Dr. C.___ fest, das psychiatrische Teilgutachten des D.___ genüge seiner Ansicht nach den heutigen Qualitätsansprüchen einer Begutachtung nicht (Erw. 2.10). Wie oben ausgeführt, ist das D.___-Gutachten schlüssig und erfüllt die rechtsprechungsgemässen Kriterien eines ärztlichen Gutachtens. Das D.___-Gutachten legt insbesondere nachvollziehbar, dass keine depressive Erkrankung diagnostiziert werden konnte, sondern dass die Antriebslosigkeit und die Stimmungsschwankungen im Zusammenhang mit der Opiatabhängigkeit zu sehen seien. Die Opiatabhängigkeit von X.___ ist ausgewiesen und unbestritten, auch wenn der Urinbefund negativ war (Urk. 11/26/16). Dr. C.___ führt denn als einzigen Hinweis auf eine depressive Erkrankung die Antriebsminderung an, stellt aber selber diese Diagnose nicht, sondern weist lediglich daraufhin, dass diese differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehen sei. Er selber diagnostizierte im Bericht vom 19. Februar 2007 denn auch lediglich eine Dysthymie, die, wie ausgeführt, nicht invalidisierend ist. An der Schlüssigkeit des D.___-Gutachtens ändert auch nichts, dass das rheumatologische Teilgutachten darauf hinweist, dass eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung in Betracht zu ziehen sei, eine solche Diagnose im Gesamtgutachten aber verneint wurde. Bei einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose, so dass nicht auf das rheumatologische Teilgutachten, sondern auf die psychiatrische und die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung abzustellen ist. Bei der Beurteilung der Stellungnahme von Dr. C.___, der im Übrigen selber auch keine somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1. Juli 2008 vermag daher das D.___-Gutachten nicht zu erschüttern.
3.5     Dr. Y.___ attestierte X.___ am 4. August 2006 eine 50%ige (Erw. 2.2) und am 12. März 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.6). Dr. Y.___ führt in beiden Gutachten weder eigene Befunde an noch stellte er eigene Diagnosen. Er verweist vielmehr auf die Berichte des Spitals A.___ und von Dr. C.___. Wie oben ausgeführt, ist jedoch weder anhand der Berichte des Spitals A.___ noch durch diejenigen von Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Da die Gutachten von Dr. Y.___ auch keine nachvollziehbare eigene Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit enthalten, kann auf sie nicht abgestellt werden.
3.6 Dr. B.___ attestierte in seinen Berichten (Erw. 2.4 und 2.7) X.___ aufgrund des komplexen Krankheitsbildes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die angestrebte 100%ige Krankschreibung müsse die Beschwerdegegnerin hingegen den Arbeitgeber kontaktieren um herauszufinden, was der Grund für die angestrebte Frühpensionierung sei. Dr. B.___ führt in seinen Berichten weder eigene Befunde an noch begründet er, welche Beschwerden konkret die Arbeitsfähigkeit von X.___ einschränken. Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar.
3.7 Der Bericht des Spitals A.___ vom 8. Juli 2008 (Urk. 7/2) wurde nach Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2008 (Urk. 2) erstellt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der angefochtene Entscheid grundsätzlich die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Auch wenn davon auszugehen ist, dass das Tumorleiden von X.___ bereits eine gewisse Zeit vor Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2008 bestanden hat - und somit grundsätzlich bei der Beurteilung seines Gesundheitszustandes zu berücksichtigen gewesen wäre -, so lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine bereits ein Jahr andauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor, da X.___ im Zeitpunkt der Begutachtung durch das D.___, also am 18. Dezember 2007, voll arbeitsfähig war. Eine ein Jahr andauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit wäre jedoch Voraussetzung eines Rentenanspruchs von X.___ (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Bericht des Spitals A.___s nichts zu ihren Gunsten ableiten.


4.       Nach dem Gesagten bildet das D.___-Gutachten vom 18. Dezember 2007 (Urk. 11/26) eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, welche durch die übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichte nicht erschüttert wird. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).