IV.2008.00652

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 17. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2008 revisionsweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die ihr mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 12/12) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Juni 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den 30. Juni 2008 hinaus beantragt hat (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2008 (Urk. 11) und die mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. November 2008 (Urk. 14) nachgereichte ärztliche Stellungnahme (Urk. 15),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 53 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1), der Versicherungsträger zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2), sowie nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert,
dass zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein kann, worunter insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fällt, welche Letztere zur Folge hat, dass es sich erübrigt, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln (Entscheid des Bundesgerichts i.S. S. vom 14. April 2009, 9C_1014/2008 Erw. 3.2.2, mit zahlreichen Hinweisen),
dass, steht die zweifellose Unrichtigkeit der usprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs für die Zukunft zu prüfen sind, mithin wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Verfügung zu ermitteln ist (vorstehend zitierter Entscheid Erw. 3.3, mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) ist, welche Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) sein kann, und Erwerbsunfähigkeit definiert wird als der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG), wobei für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und diese nur insoweit, als die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG),
dass Versicherte gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Rente haben, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, bei welchem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), wobei der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, damit sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin nach Angaben ihres Hausarztes wegen einer chronischen Epicondylopathie rechts, Nacken- und Schultermyotendinosen rechtsbetont, myofascialen Schmerzen im Bereich der Vorderarmstreckgruppe rechts sowie einer radiologisch nachgewiesenen leichtgradigen Diskopathie seit dem 21. April 2005 als Näherin/Stoffkontrolleurin in der Textilindustrie zu mindestens 66,6 % arbeitsunfähig war (Bericht vom 20. November 2005, Urk. 12/5),
dass nach der Beurteilung des von der Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren beigezogenen rheumatologischen Gutachters am 2. Februar 2006 noch massive belastungsabhängige Schmerzen und der Verdacht auf ein Pronatorsyndrom sowie ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom bestanden, welche medizinischer Massnahmen bedürften, weshalb eine endgültige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erst nach zusätzlichen Abklärungen vorgenommen werden könne (Urk. 12/10),
dass seitens des handchirurgischen Experten am 1. März 2006 ein Supinatorlogensyndrom diagnostiziert und zu dessen Behandlung eine Neurolyse empfohlen wurde (Urk. 12/11),
dass die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen hinsichtlich einer trotz der bestehenden Einschränkungen noch zumutbaren Erwerbstätigkeit vornahm und die Beschwerdeführerin in dem der Rentenzusprechungsverfügung vom 18. April 2006 zugrundeliegenden Feststellungsblatt für den Beschluss ohne Einkommensvergleich als zu 100 % invalid qualifizierte (Urk. 12/13),
dass die Rentenzusprechungsverfügung vom 18. April 2006 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war, weil sie auf einer eingestandermassen ungenügenden Sachverhaltsabklärung beruhte und von medizinischer Seite nicht - was Aufgabe der medizinischen Experten gewesen wäre - das Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit festgelegt wurde, sondern - was nicht Aufgabe der medizinischen Experten ist - der Grad der Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. RAD-Stellungnahme vom 20. März 2006, Urk. 12/13/6),
dass die gemäss dem damaligen Stand der Abklärungen medizinisch ausgewiesene belastungsabhängige Schulter-/Armproblematik nicht geeignet war, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher erwerblichen Tätigkeit nachvollziehbar zu begründen,
dass der im Verlauf der weiteren Abklärungen von der Beschwerdegegnerin beigezogene rheumatologische Gutachter in seiner Beurteilung vom 11. Dezember 2007 ein nicht mehr differenzierbares, somatisch nur zum Teil erklärbares myofasciales Schmerzsyndrom bei nicht bestätigtem Verdacht auf ein Supinatorlogensyndrom diagnostizierte und er für die Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten in stehender oder sitzender Position ohne Heben von Gewichten, vorwiegend nur noch mit dem linken Arm als zumutbar bezeichnete sowie der Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % attestierte (Urk. 12/34),
dass die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Abklärung keine Hinweise auf eine psychiatrische Störung und eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergab (Urk. 12/36),
dass die Fachärzte für Allgemeine Medizin sowie Innere Medizin und Rheumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Beurteilung vom 4. März 2008 zum Schluss gelangten, die vom rheumatologischen Gutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit sei angesichts des Ausschlusses einer psychischen Komorbidität nicht nachvollziehbar, vielmehr sei der Beschwerdeführerin eine dem rheumatologischen Belastungsprofil entsprechende Erwerbstätigkeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 12/37/4),
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese medizinische Beurteilung aufgrund eines Vergleichs des von der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 erzielten (auf das Jahr 2006 hochgerechneten) Valideneinkommens mit dem - wegen behinderungsbedingter Erschwernisse auf dem Stellenmarkt um 10 % reduzierten - Zentralwert für Hilfsarbeiten von Frauen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 einen Invaliditätsgrad von 0 % ermittelte (Urk. 2),
dass - entgegen beschwerdeführerischer Ansicht (Urk. 1 S. 3) - sehr wohl nachvollziehbar ist, weshalb die RAD-Fachärzte von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch den rheumatologischen Gutachter abwichen, weil nämlich kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin eine dem Zumutbarkeitsprofil des rheumatologischen Gutachters entsprechende, die rechte Hand schonende Erwerbstätigkeit nicht sollte vollschichtig ausüben können,
dass sodann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei funktioneller Einarmigkeit hinzuweisen ist, gemäss der auch bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können, von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten auszugehen ist (vgl. Urteil 9C_442/2008 des Bundesgerichts vom 28. November 2008 E. 4.2 unter Hinweis auf Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 521/06 vom 10. Dezember 2007, U 303/06 vom 22. November 2006, I 797/05 vom 29. August 2006 und I 685/05 vom 16. Mai 2006), wobei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels Tabellenlöhnen der Erschwernis, eine leidensangepasste Stelle zu finden, mit einem Abzug von 20 % oder sogar 25 % Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil 9C_418/2008 des Bundesgerichts vom 17. September 2008 E. 3.2.2 unter Hinweis auf Urteil  U 521/06 vom 10. Dezember 2007 sowie Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 685/05 vom 16. Mai 2006, I 479/03 vom 19. November 2003, U 247/00 vom 28. Oktober 2002 und U 40/02 vom 18. Juli 2002),
dass die Beschwerdeführerin im Lichte dieser Rechtsprechung selbst unter Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten Umstands, dass sie ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte, was zu einer entsprechenden Anpassung auf des Invalideneinkommens führen müsse (Urk. 1 S. 3), und unter Zubilligung des maximal zulässigen Leidensabzugs von 25 % keinen Invaliditätsgrad erreichen könnte, welcher einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung geben würde,
dass deshalb die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 500.-- festzusetzen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).