Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 26. September 2008
in Sachen
1. A.___
2. C.___
3. B.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3
Beschwerdeführende 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Rütimann Rechtsanwälte, Haus zum Warteck
Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 28. Mai 2003 ersuchten die Eltern des am 10. März 1991 geborenen A.___ die Invalidenversicherung um Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung des Versicherten (Urk. 9/2), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Juli 2003 einen Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen in der Form von Psychotherapie verneinte (Urk. 9/5).
Am 18. September 2004 meldeten die Eltern des Versicherten diesen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen bei Geburtsgebrechen (fehlende Zähne und Zahnanlagen; Urk. 9/7/3 Ziff. 5) an, worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2003 (Urk. 9/10) medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 206 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Anodontia) für die Zeit vom 18. September 2003 bis 31. März 2011 zusprach.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/25-32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2008 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne eines Ersatzes von Kosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in Bezug auf den Besuch der Schule D.___ und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kosten des Besuchs dieser Schule vom 20. August 2007 bis 17. April 2008 (Urk. 2 = Urk. 9/36).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2008 und die Übernahme der Kosten des Besuchs der Schule D.___ vom 20. August 2007 bis 17. April 2008. Eventualiter seien lediglich die Kosten des Unterrichts in Mathematik, Geometrie, Englisch und Deutsch zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. August 2008 (Urk. 10) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfs-arbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)).
1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV entstehen einer versicherten Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten" (Art. 16 Abs. 1 IVG), wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hat eine versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen M. vom 20. Juni 2006, I 77/06, Erw. 1.2).
1.3 Invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, wem aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung während längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) erhebliche Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen (BGE 126 V 461 f. Erw. 1). Infolgedessen tritt der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 16 IVG in jenem Zeitpunkt ein, in welchem die Absolvierung der beruflichen Ausbildung erstmals in erheblichem Umfange gesundheitsbedingt Mehrkosten verursacht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 22. Februar 2007, I 659/06, Erw. 4.1).
1.4 Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 20. Mai 2008, 9C_796/2007, Erw. 3.2).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die Kosten des Besuchs der Schule D.___ vom 20. August 2007 bis 17. April 2008 (vgl. Urk. 9/27) Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
3.
3.1 Die Ärzte des Zentrums E.___ (nachfolgend: E.___) stellten in ihrem Bericht vom 21. März 2006 fest, dass der - damals 15-jährige - Beschwerdeführer 1 eine gut durchschnittliche Intelligenz aufweise und an einem Asperger-Syndrom sowie an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide. Der Beschwerdeführer 1 sei in der psychosozialen Anpassung, in der sozialen Interaktion, in kommunikativen Fähigkeiten und in der Affektregulation beeinträchtigt. Des Weiteren weise der Beschwerdeführer 1 spezifische kognitive Auffälligkeiten auf. Der Beschwerdeführer 1 benötige klare Strukturen und Vorgaben sowie Nachsicht bei sozial nicht angemessenem Verhalten (Urk. 9/12/3-4).
3.2 In ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2008 führten die Beschwerdeführenden 2 und 3 aus, dass der Berufswunsch des Beschwerdeführers 1 Informatik sei, und dass es bis anhin nicht möglich gewesen sei, eine geeignete Institution für eine Berufslehre zu finden. Eine Integration in einem Sonderschulheim komme nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer 1 unter sozialen Defiziten leide (Urk. 9/21/1). Der Beschwerdeführer 1 besuche daher seit dem Sommer 2007 eine Berufswahlklasse (10. Schuljahr) und besuche daneben das D.___ zur gezielten Einzelschulung, vor allem in Deutsch und Mathematik (Urk. 9/21/2).
3.3 F.___, Schulleiter, und G.___, Lehrperson Einzelunterricht, führten im Schreiben des D.___s vom 1. April 2008 aus, der Beschwerdeführer 1 habe in der Zeit vom 20. August 2007 bis 17. April 2008 im Hinblick auf eine Ausbildung als Informatiker Einzelunterricht in Mathematik, Geometrie, Deutsch und Englisch besucht. Ab 7. Januar 2008 habe der Beschwerdeführer 1 die Fächer Deutsch, Geschichte, Geographie und Kreatives im Klassenverband besucht, mit dem Ziel, sich dadurch stärker in den Klassenverband zu integrieren (Urk. 9/27).
4.
4.1 Aus dem Bericht der Ärzte des E.___ vom 21. März 2006 (Urk. 9/12/3-4) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 neben einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vor allem an einem Asperger-Syndrom leidet. Dabei handelt es sich um eine Entwicklungsstörung, die hauptsächlich durch qualitative Beeinträchtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktionen charakterisiert ist. Hinzu kommt ein Repertoire eingeschränkter, stereotyper, sich wiederholender Interessen und Aktivitäten (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 288, F84.5). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 führten in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2008 denn auch aus, dass der Beschwerdeführer 1 unter sozialen Defiziten leide (Urk. 9/21/1), und dass er deshalb kein Sonderschulheim besuchen könne. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Schule vor allem durch Defizite im sozialen Verhalten, in der Kontakt- und in der Kommunikationsfähigkeit sowie durch stereotype Verhaltensmuster beeinträchtigt war. Trotzdem hat der Beschwerdeführer 1 insbesondere in der Mathematik teilweise sehr gute schulische Leistungen erbracht (Urk. 9/2/1, Urk. 9/19/3). Die Ärzte des E.___ attestierten dem Beschwerdeführer 1 denn auch eine gut durchschnittliche Intelligenz (Urk. 9/12/3).
4.2 Gemäss dem Bericht des D.___s hat der Beschwerdeführer 1 während der Zeit vom 20. August 2007 bis 17. April 2008 Einzelunterricht in Mathematik, Geometrie, Deutsch und Englisch und ab dem 7. Januar 2008 Unterricht im Klassenverband in Deutsch, Geschichte, Geographie und Kreatives besucht (Urk. 9/27). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 vor allem durch Probleme im sozialen Verhalten beeinträchtigt war, hingegen über eine gut durchschnittliche Intelligenz verfügte und während der obligatorischen Schulzeit teilweise gute schulische Leistungen erbrachte, bestehen daher gewisse Zweifel, ob allenfalls bestehende Defizite in der Schulbildung adäquat kausal durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung verursacht worden sind. Falls diese Frage zu verneinen wäre, handelte es sich bei dem vom Beschwerdeführer vom 20. August 2007 bis 17. April 2008 besuchten Unterricht im D.___ jedenfalls nicht um eine Massnahme, die unter dem Titel der beruflichen Massnahmen zu übernehmen wäre. Denn der Beschwerdeführer 1 hätte im Vergleich zu gesunden Personen in der gleichen Lage und unter den gleichen Bedingungen infolge seines Gesundheitsschadens nicht erhebliche Mehrkosten zu tragen. Eine Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG wäre unter diesen Umständen daher nicht ausgewiesen (vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 20. Juni 2006, I 77/06, Erw. 2.2). Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da, wie nachfolgend zu zeigen ist, ein Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf berufliche Massnahmen bei erstmaliger beruflicher Ausbildung aus anderen Gründen zu verneinen ist.
5.
5.1 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit andern Worten der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; Urteil des EVG in Sachen B. vom 19. März 2002, I 529/01). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden (ZAK 1981 S. 488 Erw. 2). Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein (Rz 3003 des Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE). Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Rz 3003 KSBE).
5.2 Nach Angaben der Beschwerdeführenden 2 und 3 hat der Beschwerdeführer 1 die obligatorische Schulzeit im Sommer 2007 abgeschlossen (Urk. 9/21/1). Er habe sich für eine Ausbildung im Bereich Informatik entschieden (Urk. 9/21/2). Bereits vor Abschluss der Schulzeit habe der Beschwerdeführer 1 mit seinen Eltern nach einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstätte gesucht. Es habe sich jedoch keine geeignete Institution finden lassen, unter anderem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer 1 noch zu jung für den Beginn einer beruflichen Ausbildung gewesen sei (Urk. 9/21/1).
5.3 Vom 19. bis 23. November 2007 hielt sich der Beschwerdeführer in der H.___-Stiftung, Z.___, auf, dies für eine berufliche Kurzabklärung im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 9/19/1 Ziff. 3). Die H.___-Stiftung konnte dem Beschwerdeführer 1 keine Ausbildung in ihrer Institution anbieten und empfahl ihm, sich Zeit zu nehmen, um Selbstvertrauen zu gewinnen und um sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit der Berufswahl zu beschäftigen (Urk. 9/19/2).
5.4 Dem Beschwerdeführer 1 diente der Besuch des Unterrichts im D.___ offensichtlich der Schliessung schulischer Lücken im Hinblick auf eine berufliche Ausbildung. Nach Angaben der Beschwerdeführenden 2 und 3 habe der Beschwerdeführer 1 die Berufswahl vorgenommen und habe sich für eine Berufstätigkeit im Bereich Informatik entschieden. Der Unterricht im D.___ diene der Vorbereitung auf eine Ausbildung in diesem Bereich (Urk. 9/21/2). Trotzdem hat der Beschwerdeführer 1 während der Zeit vom 19. November 2007 bis 23. November 2007 und mithin rund drei Monate nach Aufnahme des Besuchs des Unterrichts am D.___ (Urk. 27/1), an einer beruflichen Kurzabklärung im Hinblick auf eine kaufmännische Ausbildung bei der H.___-Stiftung teilgenommen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die H.___-Stiftung ausschliesslich kaufmännische Ausbildungen, wie beispielsweise die Ausbildung zum Kaufmann oder zum Büroassistenten, anbietet (http://www.brunau.ch/de/).
5.5 Unter diesen Umständen sind erhebliche Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden 2 und 3, wonach der Beschwerdeführer 1 eine Ausbildung im Bereich Informatik ins Auge gefasst habe, angebracht. In Anbetracht der gesamten Umstände ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass der Wunsch des Beschwerdeführers 1, eine Ausbildung im Bereich Informatik zu besuchen, zu wenig konkret und zu wenig gefestigt war, als dass von erfolgter Berufswahl gesprochen werden könnte. Somit war der Besuch des Unterrichts im D.___ weder integrierender Bestandteil eines bestimmten Berufsziels noch gezielte Vorbereitung auf eine bereits ins Auge gefasste konkrete Berufsausbildung. Primäres Ziel war die Aufarbeitung schulischer Defizite und Lücken; hingegen war beim Eintritt ins D.___ noch offen, welche konkrete berufliche Ausbildung der Beschwerdeführer 1 anschliessend besuchen würde. Dem Besuch des Unterrichts am D.___ kam daher eher der Charakter eines Zwischenjahres zu und diente dem Beschwerdeführer 1 zum Auffüllen schulischer Lücken. Unter diesen Umständen lässt sich der streitige Schulbesuch im D.___ rechtsprechungsgemäss nicht unter Art. 16 IVG subsumieren, so dass der angefochtene Entscheid als zutreffend zu beurteilen und die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Im Übrigen müsste ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass-nahmen auch dann verneint werden, wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer 1 bei Eintritt ins D.___ eine konkrete Berufswahl bereits vorgenommen hätte. Denn nach der Rechtsprechung muss die berufliche Massnahme ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen. Eine erstmalige berufliche Ausbildung umfasst - wie in Erw. 5.1 hievor dargelegt - eine gezielte und planmässige Förderung im Hinblick auf ein bestimmtes Eingliederungsziel (vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 11. Mai 2006, I 755/05, Erw. 3.2).
Eine Eingliederungsmassnahme in Form der Gewährung von Unterricht in den Fächern Geometrie, Deutsch, Englisch, Geschichte, Geographie und Kreatives wäre von der Invalidenversicherung daher nur gestützt auf einen konkreten Eingliederungsplan zu übernehmen. Ein solcher lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wohl wird in allgemeiner Weise von einer Tätigkeit im Bereich Informatik gesprochen, doch fehlen sowohl konkrete Angaben zu der vom Beschwerdeführer konkret gewünschten Tätigkeit im Bereich Informatik wie auch konkrete Angaben zu einer möglichen Ausbildung des Versicherten. Mangels eines konkreten Eingliederungsplanes handelte es sich beim Schulbesuch im D.___ daher nicht um eine zweckmässige und geeignete Vorkehr zur Eingliederung des Beschwerdeführers 1 ins Erwerbsleben. Mangels Eingliederungswirksamkeit wäre daher auch bei Annahme einer durch den Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt bei Eintritt in das D.___ bereits vorgenommenen Berufswahl ein Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf berufliche Massnahmen für den besuchten Unterricht im D.___ zu verneinen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. In Anwendung der massgebenden Kriterien sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).