IV.2008.00657
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fürer
Bill Isenegger Ackermann AG, Rechtsanwälte Attorneys at Law
Witikonerstrasse 61, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Mai 2008 das Leistungsbegehren von X.___ um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Juni 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2008 (Urk. 6),
unter Hinweis auf die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. August 2008, mit welcher ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 8), und die Replik der nunmehr durch Rechtsanwalt Tobias Fürer vertretenen Beschwerdeführerin vom 13. November 2008 (Urk. 16), sowie unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 20),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich die 1955 geborene und bis 1991 als Büroangestellte tätig gewesene Beschwerdeführerin (Urk. 7/2/7 und Urk. 7/15) unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 1990, bewirkt durch eine Fibromyalgie, am 18. November 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 7/2),
dass erstmals Dr. med. Y.___, Rheumatologie FMH, im Bericht an den Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, vom 5. Dezember 2003 von einer Fibromyalgie sprach (Urk. 7/9/15),
dass PD Dr. med. A.___, Spital B.___, lediglich einen klinischen Verdacht auf Fibromyalgie bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlstellung und -fehlhaltung sowie lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance äusserte (Bericht vom 27. Oktober 2006, Urk. 7/9/6-7),
dass die Dres. med. C.___ und D.___ von der Klinik E.___ eine Fibromyalgie, rezidivierende Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungstyp, eine Dyspepsie sowie eine erhöhte postprandiale Glucose diagnostizierten (Gutachten vom 28. November 2007, Urk. 7/17/10), ohne Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung zu erheben (Urk. 7/17/12),
dass sie im Weiteren dafürhielten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei infolge des chronisch anhaltenden Schmerzzustandes um 30 % eingeschränkt (Urk. 7/17/12),
dass wie jede andere psychische Beeinträchtigung auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind,
dass bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt, wobei sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien entscheidet, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
dass dabei die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund steht, wobei auch weitere Faktoren massgebend sein können, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine),
dass die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4),
dass die medizinische Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine psychische Komorbidität, geschweige denn auf eine solche von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer liefert (vgl. Urk. 7/17/15), weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3-4) in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erstellung einer psychiatrischen Expertise verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 6. Dezember 2007, 8C_468/2007, Erw. 5.2.2),
dass von einem sozialen Rückzug nicht die Rede sein kann (vgl. Urk. 7/17/8),
dass keine chronische somatische Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf, welche einer konsequenten Behandlung nicht zugänglich wären, dokumentiert sind, führte doch das Muskelaufbautraining zu einer verbesserten körperlichen Belastbarkeit (Urk. 7/17/11) und visualisierte im Übrigen die radiologische Diagnostik vom 28. Oktober 2006 weder an der Hals- noch an der Lendenwirbelsäule pathologische Veränderungen (Urk. 7/9/10),
dass damit die Voraussetzungen der unzumutbaren Schmerzüberwindung (siehe oben) nicht gegeben sind und demzufolge eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht ausgewiesen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat,
dass sich an diesem Ausgang selbst dann nichts änderte, wenn von der Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung ausgegangen würde, da die Beschwerdeführerin bei einer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit von 50 % (vgl. Urk. 7/17/5; 7/24/2) und einer Resterwerbsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/17/12) keine Erwerbseinbusse erlitte, womit eine allfällige - vorliegend aber zu verneinende - Einschränkung im Haushaltsbereich allein von gewichtet 23 % (Urk. 7/24/5) keinen Leistungsanspruch begründete,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Fürer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).