IV.2008.00660

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 7. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1947, war vom 17. Juli 2000 bis zum 2. September 2005 als Hilfsgärtner bei der Firma Y.___ in W.___ tätig (Urk. 8/11). Aufgrund starker Kniebeschwerden meldete er sich am 10. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1, Urk. 8/3).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/13, Urk. 8/22, Urk. 8/23, Urk. 8/28), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) ein und zog Akten der Winterthur Versicherungen als zuständigem Unfallversicherer bei (Urk. 8/25).
         Die IV-Stelle teilte am 9. Oktober 2006 mit, dass sie die Kosten für Knieorthesen übernehme (Urk. 8/29). Am 6. November 2006 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 8/34), zu welchem der Versicherte am 11. Dezember 2006 Stellung nahm (Urk. 8/38). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/46, Urk. 8/48) sowie ein Gutachten des Z.___ (Z.___), das am 22. Februar 2008 erstattet wurde (Urk. 8/59), ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 12 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/61 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2); eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 2. Sep-tember 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass beim Beschwerdeführer ab September 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsgärtner bestehe. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 59'020.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 52'047.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich - nebst verschiedenen, einzeln dargelegten Kritikpunkten gegenüber dem Z.___-Gutachten (Urk. 1 S. 5 ff.) - auf den Standpunkt, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen könne ab Juni 2007 allerhöchstens von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Bei einem Tabellenwert von Fr. 57'830.-- für Hilfsarbeiten (LSE 2004) ergebe sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 28'915.--. Ausserdem erscheine ein maximaler Leidensabzug von 25 % als angezeigt, weshalb das anrechenbare Invalideneinkommen auf Fr. 21'686.-- reduziert werde. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'020.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 63.25 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 11 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält. Das Valideneinkommen von Fr. 59'020.-- für das Jahr 2005 ist unbestritten.

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 29. Juli 2002 aus, es bestehe Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion links (Urk. 8/13/7). Am 2. September 2002 hielt Dr. A.___ fest, es liege beim linken Kniegelenk eine Chondromalacie IV des medialen Condylus und der medialen Tibiagelenksfläche, eine degenerative lappenförmige Meniskusläsion medial, eine Chondromalacie I des lateralen Condylus, eine Chondromalacie III der lateralen tibialen Gelenksfläche und eine Chondromalacie I des femoro-patellärem Gelenkes vor (Urk. 8/13/8-9).
3.2     Am 1. Juli 2005 berichtete Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, in einem Schreiben an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), der Beschwerdeführer sei stark beeinträchtigt durch ein Knieleiden links, das seinen Angaben zufolge nach einem Unfall mit Verdrehung des Knies beim Tragen einer schweren Last aufgetreten sei (Urk. 8/2/3).
3.3     In seinem Bericht vom 23. November 2005 (Urk. 8/2/1-2) nannte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, als Diagnosen eine fortgeschrittene instabile Varusgonarthrose links und eine leichte Gonarthrose rechts. Er hielt fest, im Vordergrund stehe eindeutig das linke Kniegelenk im Sinne einer fortgeschrittenen instabilen Varusgonarthrose, welche die jetzige Berufsfähigkeit arg kompromittiere. Auch die alltagsrelevanten Fähigkeiten seien dadurch allmählich limitiert. Die konservativen Massnahmen mit den Medikamenten seien allmählich ausgeschöpft, so dass lediglich der Kunstgelenkersatz in der Lage sein werde, die Achse wieder auszukorrigieren und eine Schmerzlinderung für die Beherrschung des Alltages zu gewährleisten (Urk. 8/2/1).
3.4     Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2006 zuhanden der Winterthur Versicherungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. August 2005 bis unbestimmt (Urk. 8/25/2).
3.5         Ebenfalls am 5. Januar 2006 hielt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht an die Winterthur Versicherungen fest, der Beschwerdeführer sei ab dem 6. September 2005 voraussichtlich dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. In einem sitzenden Beruf sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/25/3).
         Am 30. Januar 2006 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- invalidisierende Gonarthrose links, bestehend seit Oktober 1999
- Gonarthrose rechts, bestehend seit etwa Frühjahr 2005
- Polyarthrose Hüfte links
- Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule.
         Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 25. April 2005 und eine solche von 100 % ab dem 5. September 2005 (Urk. 8/13/1 und Urk. 8/13/4). Zur Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. D.___ am 28. Januar 2008 fest, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/13/3).
3.6     Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 16. August 2006 als Diagnosen eine fortgeschrittene instabile Varusgonarthrose links und eine leichte Gonarthrose rechts. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bezifferte er auf 50 % ab Frühjahr 2005 und 100 % ab dem 5. September 2005 (Urk. 8/22/3).
3.7     Am 22. August 2006 führte Dr. D.___ als Diagnosen eine invalidisierende Gonarthrose links sowie eine Polyarthrose der Knie beidseitig, der Hüfte links und der Lendenwirbelsäule an. Er attestierte im Beruf als Gärtner eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 6. September 2005, in einem sitzenden Beruf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 20. Mai 2006. Dr. D.___ hielt schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer in einem sitzenden Beruf mit häufigen Stellungswechseln wahrscheinlich 100 % arbeitsfähig wäre (Urk. 8/23).
         Nach Verordnung einer Knieorthese (Urk. 8/26) legte Dr. D.___ im Bericht vom 19. September 2006 dar, dass damit versucht werde, eine Stabilisierung des Arthroseknies und eine Schmerztherapie zu machen. Sekundär erhoffe er sich auch eine Förderung der Belastbarkeit in einem sitzenden und stehenden Beruf mit einigen Positionswechseln (Urk. 8/28).
         Am 26. Oktober 2006 bestätigte Dr. D.___ zuhanden der Pensionskasse die im Bericht vom 22. August 2006 aufgeführten Diagnosen. Er hielt fest, dass eine der Behinderung angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % möglich sei (Urk 8/37/1-2).
         Dr. D.___ attestierte im Arztzeugnis vom 20. November 2006 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Ab dem 20. Mai 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einem sitzenden Beruf mit häufigen Stellungswechseln (Urk. 8/37/3).
3.8     Im Bericht von Assistenzarzt Dr. med. E.___ und dem Leitenden Arzt Dr. med. F.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals V.___, vom 12. Dezember 2006 wurde die Implantation einer Knietotalprothese links empfohlen (Urk. 8/46/3-4).
3.9     Am 5. März 2007 führte Dr. D.___ einerseits dieselben Diagnosen wie bereits im Bericht vom 22. August 2006 auf, nannte neu jedoch zusätzlich ein depressives Zustandsbild. Durch den Tod der Ehefrau im Oktober 2006 sei es zusätzlich zu einer depressiven Entwicklung gekommen. In Bezug auf das linke Knie bestehe ein unveränderter Zustand mit erheblicher Einschränkung der Mobilität und zunehmenden Schmerzen bereits bei geringer Belastung (Urk. 8/46/1-2).
3.10   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Mai 2007 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, bestehend in den Jahren 1999-2000 sowie seit dem Jahre 2006 andauernd. Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zwischen Oktober 2006 und Ende Januar 2007 auf 100 %, vom 1. Februar 2007 bis 16. März 2007 auf 50 % sowie ab dem 17. März 2007 bis auf weiteres auf 100 % (Urk. 8/48 S. 2). Der Beschwerdeführer sei seit dem Tod seiner Ehefrau im Verrichten von Alltagsdingen unsicher und zum Teil überfordert. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe momentan nicht, bei Besserung der Depression sei eventuell eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich (Urk. 8/48 S. 3 f.).
3.11   Am 22. Februar 2008 wurde vom Z.___ (Z.___) ein von der Beschwerdegegnerin veranlasstes Gutachten erstattet (Urk. 8/59), welches auf den vorhandenen Akten sowie einer internistischen, einer psychiatrischen sowie einer orthopädischen Untersuchung basierte.
         Der psychiatrische Gutachter konnte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine Entschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe von Oktober 2006 bis zirka Juni 2007 unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten, die sich in der Zwischenzeit vollständig zurückgebildet habe. Für diese Zeitspanne könne eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werden, ab Juli 2007 bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer habe sich von Januar 2007 bis circa Juni 2007 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Die Behandlung sei erfolgreich gewesen, der Beschwerdeführer habe diese abgebrochen und auch die Antidepressiva abgesetzt. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er seit Juli 2007 an einer depressiven Störung leiden könnte, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde (Urk. 8/59 S. 7 f.).
         Der orthopädische Gutachter nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links, eine Gonarthrose rechts sowie eine chronische Lumbalgie ohne radikuläre Ausfälle. Für die angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtner und auch für jede andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem zumindest hälftigem sitzenden Anteil bestehe dagegen aufgrund der durchgeführten Untersuchung aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sollte dabei vermieden werden. In Anbetracht der erhobenen Befunde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei (Urk. 8/59 S. 11 f.).
         Aus polydisziplinärer Sicht wurde festgestellt, es resultiere seit September 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtner sowie für sämtliche anderen, vorwiegend im Stehen und Gehen durchzuführenden Tätigkeiten. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und mit der Möglichkeit, während etwa der Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeiten im Sitzen ausüben zu können, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit entsprechend einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Von Oktober 2006 bis Juni 2007 habe in diesen adaptierten, leichten Verweisungstätigkeiten noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seither bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/59 S. 14 ff.).
3.12   Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Juni 2008 fest, er habe den Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 erneut gesehen und die letzte Konsultation habe am 17. Juli 2007 stattgefunden. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er für leichte Arbeit ab dem 4. Juni 2007 bis auf weiteres auf 50 %. Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei sicher nicht mehr mittelgradig depressiv. Es bestehe aber ein dauerndes Überforderungsgefühl im Umgang mit offiziellen Stellen, Bürosachen und der „Aussenwelt“, dazu ein Grundgefühl der Traurigkeit. Nach der letzten Konsultation gab Dr. G.___ an, aus seiner Sicht bleibe eine leichte Antriebsschwäche und eine ängstliche Grundstimmung bestehen. Psychosozial bleibe er auch in Zukunft instabil (Urk. 3).

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht aufgrund der Diagnosen der beidseitigen Gonarthrose und der chronischen Lumbalgie in seinem angestammten Beruf als Hilfsgärtner seit September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Zu prüfen bleibt demgegenüber seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2     Dr. D.___ ging bis zum August 2006 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einem sitzenden Beruf mit häufigen Stellungswechseln aus. Im Oktober 2006 hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 100 % für möglich. Im November 2006 bezifferte er die Arbeitsunfähigkeit schliesslich auf 50 % ab Mai 2006. Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte Dr. G.___ im Mai 2007 aus, dass momentan keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Juni 2008 hielt er fest, dass in Bezug auf eine leichte Arbeit ab Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Im Gutachten des Z.___ vom Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, aus psychiatrischer Sicht für Oktober 2006 bis Juni 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Juli 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit.
         An der Einschätzung von Dr. D.___ vermag nicht zu überzeugen, dass er den Beschwerdeführer noch im August 2006 für wahrscheinlich 100 % arbeitsfähig hielt und ihm dann in seiner Beurteilung vom November 2006 rückwirkend ab Mai 2006 nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Festzuhalten ist, dass es sich bei Dr. D.___ um einen Allgemeinmediziner und den Hausarzt des Beschwerdeführers handelt. Für das Gutachten des Z.___ wurden dagegen neben einem Allgemeinmediziner ein Facharzt für orthopädische Chirurgie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beigezogen. Die ausführliche Expertise setzt sich ausserdem mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ in seinem Bericht vom November 2006 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, kann diese Einschätzung die eingehend begründeten spezialärztlichen Untersuchungsergebnisse nicht entkräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
         Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass die Beurteilung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweisungstätigkeit im vorliegenden Fall mit dem schweren Knieleiden in Verbindung mit einer Lumbalgie nicht vereinbar sei (Urk. 1 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die Fachärzte des Z.___ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Kenntnis der Vorakten vorgenommen und die massive Gonarthrose links sowie die weiteren Beschwerden festgestellt und berücksichtigt haben. Demnach ist das Gutachten des Z.___ massgebend, welches zum Schluss kommt, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
         Der Bericht von Dr. G.___ vom 9. Juni 2008, wonach beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht, ist nicht nachvollziehbar. So fehlt es an einer Begründung, weshalb die Arbeitsfähigkeit wegen des Grundgefühls der Traurigkeit, der leichten Antriebsschwäche, der ängstlichen Grundstimmung und dem Überforderungsgefühl im Umgang mit offiziellen Stellen (vgl. Urk. 3) um die Hälfte verringert sein soll. Dieser von Dr. G.___ beschriebene Befund weist höchstens auf einen leichten Schweregrad der depressiven Störung hin, welcher keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Dr. G.___ hielt selber fest, der Beschwerdeführer sei sicher nicht mehr mittelgradig depressiv. Im Rahmen des Z.___-Gutachtens wurde der Beschwerdeführer unter anderem durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beurteilt, der zum Schluss kam, dass aktuell aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Bericht von Dr. G.___ vermag diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Auch aus psychiatrischer Sicht ist somit grundsätzlich auf das Gutachten des Z.___ abzustellen. Die Argumentation in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, physische und psychische Leiden gegenüber einer Autoritätsperson wie dem Gutachter schnell und präzise zu schildern, wodurch es leicht zu Fehlschlüssen komme (Urk. 1 S. 10), erweist sich als unbehelflich.
4.3         Beschwerdeweise wurde weiter eingewendet, der Beschwerdeführer könne mit den Einschränkungen, dass er keine Lasten von über 5 kg heben und tragen dürfe und die Hälfte seiner Arbeitszeit sitzen müsse, den Anforderungen an eine übliche Flexibilität, wie sie die heutige Arbeitswelt verlange, nicht genügen (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin gehe von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten aus, welche der Arbeitsmarkt in derart eingeschränkter Form nicht kenne (Urk. 1 S. 11).
         Dazu ist festzuhalten, dass das Invalideneinkommen dem Erwerbseinkommen entspricht, das die versicherte Person bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (vgl. Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
4.4     Wenn in der Beschwerde die Beurteilung des orthopädischen Gutachters des Z.___ zur Schmerzsituation kritisiert wird (Urk. 1 S. 5 f.), ist festzuhalten, dass dieser nicht isoliert ausführte, durch eine angepasste Tätigkeit entstehe keine wesentliche Schmerzprovokation. Vielmehr verglich er die Schmerzsituation im jetzigen Alltagsleben mit der in einer adaptierten Tätigkeit und kam zum Schluss, dass wohl gegenüber dem Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehe (Urk. 8/59 S. 12).
         Der weitere Einwand, der orthopädische Gutachter habe sich aufgrund des zurückhaltenden Naturells des Beschwerdeführers zu einem Fehlschluss bezüglich der aktuellen Schmerzsituation verleiten lassen (Urk. 1 S. 6 ff.), vermag angesichts des ausführlichen Gutachtens, welches die früheren ärztlichen Einschätzungen berücksichtigt, nicht zu überzeugen.
4.5         Beschwerdeweise wurde schliesslich geltend gemacht, dass selbst nach der Beurteilung des Z.___ für einen beschränkten Zeitraum ein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren würde. Die psychiatrische Beurteilung gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer - entsprechend dem Bericht von Dr. G.___ - zwischen Oktober 2006 und Juni 2007 an einer mittelschweren Depression gelitten habe. Von Oktober 2006 bis Juni 2007 bestehe somit auch nach den Abklärungen des Z.___ ein Rentenanspruch (Urk. 1 S. 13).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sin-ne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a). Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50). Entscheidend ist also, ob und inwiefern dem Betroffenen trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar ist (vgl. BGE 102 V 165).
         Vorliegend steht die von Dr. G.___ diagnostizierte mittelgradige Depression stark im Zusammenhang mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers. So hielt Dr. D.___ fest, dass es durch den Tod der Ehefrau im Oktober 2006 zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei. Auch Dr. G.___ gab zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass die depressive Störung mit mittelgradiger Episode seit dem Tod der Ehefrau im Oktober 2006 bestehe und führte denn auch den Verlust der Ehefrau als einen die Gesundheit beeinflussenden sozialen Faktor auf (vgl. Urk. 8/48). Bereits im Juni 2007 stellte Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer sei sicher nicht mehr mittelgradig depressiv, attestierte ihm jedoch noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Juni 2007 (Urk. 3). Somit erscheint unwahrscheinlich, dass es sich um eine von der Belastungssituation durch den Tod der Ehefrau verselbständigte Depression handelte. Eine solche erscheint auch mit den angegebenen Stichworten (innerlicher Stress, Unsicherheit/Überforderungsgefühl im Verrichten von Alltagsdingen und im Umgang mit offiziellen Stellen, Grundgefühl der Traurigkeit, leichte Antriebs-schwäche, ängstliche Grundstimmung, psychosoziale Instabilität; Urk. 8/48; Urk. 3) nicht erklärbar. Die psychosozialen Belastungen, denen der Beschwer-deführer nach dem Tod seiner Ehefrau ausgesetzt war und wohl in einem gewissen Masse noch immer ist, sind zweifellos einschneidend. Sie vermögen jedoch kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsames psychisches Leiden zu begründen; erforderlich ist vielmehr - wie bereits erwähnt - ein Krankheits-geschehen mit einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit. Im übrigen hätte es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens trotz des von Dr. G.___ festgestellten Befundes zumutbar sein sollen, einer Erwerbstätigkeit nach-zugehen. Eine psychisch bedingte Invalidität lag somit auch im Zeitraum Ok-tober 2006 bis Juni 2007 nicht vor.
4.6         Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gemäss dem bisherigen Lohn mit Fr. 59'020.-- angenommen (13 x Fr. 4'540.--), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Da es sich um das Einkommen aus dem Jahre 2005 handelt, hat aufgrund der Lohnentwicklung ein Zuschlag von 1.2 % zu erfolgen (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91 Tab. B10.2), was ein Valideneinkommen von Fr. 59’728.-- (Fr. 59'020.-- x 1.012) ergibt.
5.2         Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstruk-turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2006 auf Fr. 4’732.-- pro Monat belief (LSE 2006, Überblick, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) rund Fr. 59’197.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’732.-- : 40 x 41.7 x 12).
         Die im Zumutbarkeitsprofil formulierten positionellen Anforderungen und Gewichtslimiten schränken das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum in einem Masse ein, welches es rechtfertigt, vom so ermittelten Tabellenlohn einen Abzug vorzunehmen. Während die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 % tätigte, macht der Beschwerdeführer geltend, vorliegend sei der maximale Leidensabzug von 25 % angezeigt (Urk. 2 S. 3; Urk. 1 S. 12).
         Die Frage, welcher Abzug vom Tabellenlohn vorliegend angemessen ist, kann indessen offen bleiben, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat. Aus-gehend vom Maximalabzug von 25 % ist als Invalideneinkommen Fr. 44’398.-- (Fr. 59'197.-- x 0.75) einzusetzen.
5.3     Die Einkommenseinbusse beträgt demnach Fr. 15’330.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 26 % entspricht. Somit liegt der Invaliditätsgrad selbst bei Annahme des maximalen Leidensabzugs unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
         Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).