Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 25. Februar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1963, verheiratet und Vater dreier Kinder, arbeitete seit 2000 für die G.___ AG (Urk. 10/1). Am 2. September 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin medizinische (Urk. 10/7, Urk. 10/12) und beruflich-erwerbliche (Urk. 10/11, Urk. 10/12-14) Abklärungen vor und zog von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Akten in Sachen des Versicherten bei (Urk. 10/10/1-72). Mit Verfügung vom 16. November 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 10/17).
1.2 Am 17. Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nunmehr ersuchte er um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/22). Nach Beizug weiterer Akten von der SUVA (Urk. 10/28/1-99, Urk. 10/35/1-26) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. August 2006 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 10/38). Dagegen erhob der Versicherte am 31. August 2006 Einwände (Urk. 10/40). Am 5. Oktober 2006 erliess die IV-Stelle die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 10/42).
Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht (vgl. Urk. 10/47/6-15) erachtete die IV-Stelle zusätzliche medizinische Abklärungen als angezeigt und zog die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2006 in diesem Sinne in Wiedererwägung (Urk. 10/53). Das hiesige Gericht schrieb das Beschwerdeverfahren am 18. Januar 2007 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 10/56).
1.3 Nach erfolgter Begutachtung durch B.___ (vgl. Urk. 10/70, Urk. 10/57-76) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Februar 2008 wiederum die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/80). Dagegen erhob der Versicherte am 25. März 2008 Einwände (Urk. 10/81), die er am 2. Mai 2008 begründete (Urk. 10/96). Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest (Urk. 10/100 = Urk. 2/1). Am 11. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren (Urk. 10/101 = Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 14. Mai 2008 und 11. Juni 2008 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 18. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Rente, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand sowohl für das Verwaltungs- als auch für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 25. August 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12) und am 14. November 2008 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgeführt (Urk. 2/1 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage, ohne zeitliche Limitierung eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Tragbelastungen bis 15 kg auszuüben. Der Beschwerdeführer habe bereits einmal Handels- und Transportgeschäfte zwischen der Schweiz und der Türkei durchgeführt. Eine ähnliche Tätigkeit könnte er wieder ausüben. Zumutbar seien auch Lager-, Aushilfs- oder Chauffeurtätigkeiten, des weiteren eine Tätigkeit im produktiven Gewerbe. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Diese Beurteilung beruhe auf einer umfassenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse, insbesondere auf dem interdisziplinären B.___-Gutachten. Es seien keine Gründe ersichtlich oder genannt worden, aus denen nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
Ein krankheitswertiges psychisches Leiden habe nicht festgestellt werden können. Insbesondere könne nicht von einer relevanten depressiven Erkrankung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfüge eigenen Angaben zufolge über einen normal strukturierten Tagesablauf und pflege bei geordneten Familienverhältnissen regelmässige soziale Kontakte. Bezüglich der allfällig vorhandenen somatoformen Schmerzstörung fehle es an der Erfüllung der von der Rechtsprechung aufgestellten Faktoren.
Die zur Feststellung des Invaliditätsgrades notwendige Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen sei korrekt durchgeführt worden. Raum für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen bestehe nicht (Urk. 2. S. 2 ff., Urk. 9 S. 1 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer führte aus, die B.___-Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Schlussfolgerung stehe im Widerspruch zu den übrigen ärztlichen Beurteilungen. Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 10/7), Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, und die Ärzte der Klinik F.___ seien zum Schluss gekommen, es bestehe lediglich eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 30 %.
Dem B.___-Gutachten lasse sich keine Begründung für die völlig andere Beurteilung der Sachlage entnehmen. Die Gutachter hätten bei ihrer rein medizinisch-theoretischen Beurteilung übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits verschiedene erfolglose Arbeitsversuche unternommen habe. Die psychiatrische Teilbegutachtung sei bezüglich Komorbiditäten im Zusammenhang mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung unvollständig und zudem ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt worden. Letzteres stelle eine Gehörsverletzung dar. Es sei eine weitere psychiatrische Abklärung nötig.
Beim Invalideneinkommen rechtfertige sich ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug. Aufgrund der multiplen Leiden könne der Beschwerdeführer nur noch leichte bis maximal mittelschwere Verweistätigkeiten ausüben. Er müsse in einem neuen Beruf Fuss fassen, sei aber Ausländer und der deutschen Sprache nicht mächtig. Beurteilt habe die Beschwerdegegnerin lediglich den Umstand mit den sprachlichen Probleme. Alle anderen geltend gemachten Faktoren habe sie nicht geprüft, was eine Gehörsverletzung darstelle.
Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, die attestierte Restarbeitsfähigkeit könnte der Beschwerdeführer ab Oktober 2005 verwerten. Da sich der Unfall, der Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen sei, am 20. Juni 2004 ereignet habe, sei das Wartejahr am 20. Juni 2005 abgelaufen. Ab dann bis zumindest Oktober 2005 hätte die Beschwerdegegnerin daher eine Rente zusprechen müssen (Urk. 1 S. 6 ff, Urk. 10/47/8ff.).
3.
3.1 Die B.___-Gutachter kamen unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 10/75 S. 3 ff. Ziff. 2 f.), gestützt auf eine sorgfältige Anamnese, unter Einschluss der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/75 S. 11 f. Ziff. 4.1), und gestützt auf eine allgemeine sowie auf eine rheumatologische, neurologische und psychiatrische Konsiliarbegutachtung (Urk. 10/75 S. 12 f. Ziff. 4.2-3 und Ziff. 5, Urk. 10/70-72) zum Schluss, beeinträchtigt werde die funktionelle Leistungsfähigkeit durch ein chronisches zervikales sowie lumbales Schmerzsyndrom (Urk. 10/75 S. 18 Ziff. 6.1).
Zu den zervikalen Beschwerden führten die Gutachter aus, klinisch sei eine leichte Irritation im Bereich C2/3 nachweisbar gewesen. Radiologisch hätten sich leichte multisegmentale Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule (HWS) gezeigt, die jedoch kaum einen Einfluss auf die Beweglichkeit oder die Belastbarkeit der HWS hätten. Die geklagte Hyposensibilität des rechten Arms, der rechten Hand und teilweise des rechten Beins lasse sich organisch nicht erklären. Der Verdacht auf eine Symptomausweitung liege nahe.
Die geklagten lumbalen Beschwerden seien klinisch kaum fassbar gewesen. Aus rheumatologischer Sicht stehe der Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nichts entgegen. Nicht mehr geeignet sei die angestammte, körperlich zum Teil schwere Tätigkeit in der Teigzubereitung. Zumutbar sei hingegen eine körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 10/75 S. 13 f. Ziff. 5.1 und S. 20 f.).
Bei der neurologischen Untersuchung sei ein Zervikozephalsyndrom festgestellt worden, jedoch ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Weder die klinische noch die bildgebende Untersuchung hätten Anhaltspunkte für eine Neurokompression zu Tage gefördert. Die geklagten Sensibilitätsstörungen am rechten Arm hätten aetiologisch nicht zugeordnet werden können. Auch diesbezüglich habe eine Neurokompression oder eine Affektion der C8-Wurzel klinisch und radiologisch ausgeschlossen werden können. Die angegebenen tauben Areale hätten weder einem radikulären, peripheren noch zentralen Versorgungsgebiet zugeordnet werden können, so dass diese Befunde am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung zu interpretieren seien.
Festzustellen sei eine Läsion des Nervus suprascapularis, verbunden mit einer muskulären Atrophie des Musculus supra- und infraspinatus links. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass es sich um eine Nervenverletzung im Rahmen einer Lymphadenoektomie bei Status nach einer Lymphknoten-Tuberkulose handle. Der Befund habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die geklagten lumbalen Rückenbeschwerden hätten sich bei der neurologischen Untersuchung keine Anzeichen für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom finden lassen.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe nach dem Unfall eine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Zu deren Dauer habe er allerdings widersprüchliche Angaben gemacht (mehrere Minuten respektive ein Tag). In den Spitalunterlagen sei keine Bewusstlosigkeit dokumentiert, hingegen eine Amnesie. Angesichts der erheblichen Aethylisierung im Unfallzeitpunkt (1.5 bis 2.2 ) könnte es sich auch um eine aethylisch bedingte Amnesie handeln.
Aufgrund der dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass es beim Unfall zu einem heftigen Kopfanprall gekommen sei, weshalb von einer milden traumatischen Hirnschädigung auszugehen sei. Aus neurologischer Sicht seien körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr geeignet. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten hingegen bestünden keine Einschränkungen (Urk. 10/75 S. 20).
3.2 Dr. C.___ attestierte am 7. September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Zu beachten ist, dass sich diese Angabe aber auf die bisherige Tätigkeit bei der G.___ AG bezieht und nicht auf eine leidensangepasste. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit nicht selber evaluierte, sondern zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers selber abstellte und zum anderen auf die Beurteilung der Klinik F.___ verwies (Urk. 10/7/6 lit. B und lit. D Ziff. 3).
3.3 Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 21. März 2005 fest, der Beschwerdeführer arbeite zur Zeit lediglich in einem reduzierten Pensum zwischen 20 und 30 %. Je nach Verlauf könne die Arbeitsbelastung gesteigert werden (Urk. 10/10/32). Von einer dauerhaften Beschränkung ging Dr. D.___ somit nicht aus. Wie bei Dr. C.___ bezieht sich seine Beurteilung aber ebenfalls auf die bisherige, nicht mehr geeignete Tätigkeit.
3.4 Dr. E.___ kam im Bericht vom 6. Mai 2004 zum Schluss, die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei nicht mehr möglich gewesen. Die von der Klinik F.___ als möglich erachtete Arbeitstätigkeit von 30 % habe sich nicht realisieren lassen (Urk. 10/35/25). Welche Tätigkeit er als geeignet erachtet und in welchem Umfang diese ausübbar wäre, führte Dr. E.___ nicht aus.
3.5 Die Ärzte der Klinik F.___ attestierten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, sondern sie kamen zum Schluss, eine angepasste Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer uneingeschränkt ausüben (Urk. 10/12/4). Was zudem die erfolglosen Arbeitsversuche des Beschwerdeführers betrifft, erfolgten diese in der bisherigen Tätigkeit. Diese ist jedoch nicht mehr zumutbar, weshalb sich daraus nichts in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ableiten lässt.
3.6 Die erwähnten ärztlichen Beurteilungen vermögen das B.___-Gutachten nicht zu erschüttern. Vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde sind die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten objektiv begründet, nachvollziehbar und einleuchtend. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer und neurologischer Sicht zwar nicht mehr die bisherige Tätigkeit, hingegen eine angepasste, das heisst körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich ausüben könnte (vgl. Urk. 10/75 S. 21 Ziff. 7.2-3).
4.
4.1 Zur psychiatrischen Untersuchung lässt sich dem Gutachten entnehmen, es habe keine nach ICD-10 kodierbare Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzsensationen stünden dauerhaft im Zentrum der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers, seien organisch aber nur unzureichend erklärbar. Es liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirke.
Bei der Psychogenese der Beschwerden ins Gewicht falle auch eine schwierige psychosoziale Situation im Zeitpunkt des Unfalls sowie nicht unerhebliche Schuldgefühle, die unmittelbar nach dem Unfall zu einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion geführt hätten. Kurzzeitig sei der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Inzwischen sei die Störung remittiert.
Eine posttraumatische Belastungsstörung, von der in gewissen Unterlagen die Rede gewesen sei, habe im Sinne einer psychiatrischen Diagnose nicht vorgelegen. Aktuell bestünden keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder für eine psychoorganische Störung (Urk. 10/75 S. 17 Ziff. 5.3 und S. 21).
4.2 Der formelle Einwand des Beschwerdeführers, bei der psychiatrischen Begutachtung sei kein Dolmetscher zugegen gewesen, ist unbegründet. Im psychiatrischen Teilgutachten ist das Gegenteil ausdrücklich vermerkt (Urk. 10/72 S. 6). Ein Verfahrensfehler liegt somit nicht vor.
Ebenfalls unbegründet ist der Einwand betreffend Unvollständigkeit der Begutachtung in Bezug auf die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung. Komorbiditäten, die nach der Rechtsprechung in schwerem Umfang gegeben sein müssen (vgl. BGE 130 V 396, 130 V 352), bestehen nicht. Die B.___-Begutachtung ergab keine Anhaltspunkte dafür.
Weitere psychiatrische Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer als angezeigt erachtete, sind nicht angezeigt. Die Beurteilung der Gutachter, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der erwerblichen Fähigkeiten, ist nachvollziehbar, objektiv begründet und stützt sich auf ausreichende Untersuchungen.
5. Die Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen (vgl. Urk. 10/78, Urk. 10/98) blieb im Grundsatz zu Recht unbestritten. Im Zusammenhang mit der Bemessung des Invalideneinkommens rügte der Beschwerdeführer einzig, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt.
In den Notizen zur Einkommensabklärung führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, dass selbst unter Berücksichtigung des rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25 % (BGE 126 V 75) kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert (Urk. 10/98). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.
Bei dieser Sachlage ist nicht näher zu prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt, weil die Beschwerdegegnerin nicht auf alle vom Beschwerdeführer genannten Aspekte für die Berücksichtigung eines höheren Abzuges eingegangen ist.
6. Die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit im B.___-Gutachten bezieht sich auf den Zeitpunkt der Begutachtung, das heisst auf die Zeit ab September 2007 (Urk. 10/75 S. 21 Ziff. 7.4). Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, das heisst körperlich leichten Tätigkeit ohne Hebe- und Tragbelastungen über 10 kg, ohne längerdauernde Körperhaltungen und ohne lange Gehstrecken, hatten zudem bereits die Ärzte der Klinik F.___, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 24. Juli bis 2. September 2005 zur Rehabilitation aufgehalten hatte, im Bericht vom 8. September 2005 attestiert (Urk. 10/12/4).
Für die Zeit seit dem Unfallereignis vom 20. Juni 2004 bis und mit Ende September 2005, das heisst für während rund 15 Monate, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorerst vollständig arbeitsunfähig war. Am 19. Juli 2004 hatte er seine bisherige Arbeit wie folgt wieder aufgenommen: 50 % ab 19. Juli 2004, 70 % ab 2. August 2004 und 100 % ab 6. September 2004 (Urk. 10/10/33). Ab 21. Januar 2005 bestand wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab 21. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Versuche einer Arbeitstätigkeit von 50 % ab Ende April 2005 scheiterten (Urk. 10/10/19-29). Ab 27. Juni 2005 wurde wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 10/10/14).
Die erwähnten Arbeitsunfähigkeiten zusammengenommen und geteilt durch die 15 Monate zwischen Ende Juni 2004 und Ende September 2005 ergeben eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind somit nicht erfüllt. Nach dem Gesagten fällt demnach auch der Anspruch auf eine vorübergehende Rente ausser Betracht.
7.
7.1 Zur Frage des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren stellt sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Juni 2008 auf den Standpunkt, der Anspruch sei zufolge Aussichtslosigkeit nicht gegeben. Es seien umfangreiche Abklärungen getätigt und insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt worden. Letzteres sei überzeugend ausgefallen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und auch der verlangte leidensbedingte Abzug am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte (Urk. 2/2).
7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht ausschliesslich die Zusprechung einer Rente beantragt, sondern die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen. Für berufliche Massnahmen seien die Voraussetzungen weit geringer. Die Chancen für ein Obsiegen im Vorbescheidverfahren seien durchaus gegeben gewesen. Auch die weiteren Voraussetzungen (Notwendigkeit der Vertretung, Bedürftigkeit) seien erfüllt gewesen (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 28 ff.).
7.3 Im Verwaltungs- (Art. 37 Abs. 4 ATSG) wie auch im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen) sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 S. 200 f. und Erw. 5.1.3 S. 204). Nach der Rechtsprechung drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 Erw. 4. 1 S. 201). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 128 I 235 f. Erw. 2.5.3, 124 I 306 f. Erw. 2c).
7.4 Der Begründung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht zulässig, die Aussichtslosigkeit gestützt auf den tatsächlichen Verfahrensausgang und somit rückblickend zu beurteilen. Vielmehr hat eine prospektive Beurteilung zu erfolgen. Da vorliegend komplexe Tatfragen zu würdigen waren, zu denen etliche Beweiserbungen durchzuführen waren, lag ein Unterliegen des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren keineswegs auf der Hand. Die Frage, ob auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung vorliegend zu einem Prozess entschlossen hätte, ist zu bejahen. Das Element der fehlenden Aussichtslosigkeit ist mithin gegeben.
7.5 Als erfüllt zu betrachten sind auch die übrigen Voraussetzungen. Angesichts der Komplexität des Sachverhaltes drängte sich der Beizug einer rechtskundigen Vertretung auf. Im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit fehlen Anhaltspunkte, dass es sich vor Verfügungserlass anders verhalten hat als im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
7.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer auch für das Verwaltungsverfahren Anspruch auf einen unentgeltliche Rechtsbeistand.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (Auslagenersatz und MWSt inbegriffen) zu. Im Übrigen ist Rechtsanwalt lic. iur. Markus Zimmermann für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 20) mit Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse (MWSt und Auslagenersatz inbegriffen) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat.
In Bezug auf die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Mai 2008 wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen wird Rechtsanwalt lic. iur. Markus Zimmermann für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse (MWSt. und Auslagenersatz inbegriffen) entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).