Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00663
IV.2008.00663

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Laki Balmer Stucki Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, Postfach 354, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1971, arbeitete bis Ende Januar 2005 vollzeitlich, danach von November 2005 bis Ende März 2006 teilzeitlich (20 %) als Servicemitarbeiter in Restaurants (Urk. 7/10, 7/20). Im Dezember 2005 meldete er sich unter Hinweis auf seit zwei Jahren bestehende Probleme mit dem linken Bein und Fuss sowie dem Rücken zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und beantragte Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente (Urk. 7/1). Nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen - unter anderem Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Institut B.___ - Abschluss des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheide vom 24. und 25. Juli 2007 [Urk. 7/38, 7/39]) sowie Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. Mai 2008 sowohl den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 2/1) wie auch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/2).

2.       Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 16. Mai 2008 liess der Versicherte am 17. Juni 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen Arbeitsvermittlung zu gewähren respektive eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ihm nach Durchführung weiterer Abklärungen eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 26. August 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass der Verfügungen vom 16. Mai 2008 entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen bzw. in der seit 1. Januar 2008 geltenden, veränderten Fassung) und eine Invalidenrente (Erw. 1 hievor) zustehen.
2.2     Die IV-Stelle ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und dementsprechend weder Einschränkungen bei der Stellensuche vorlägen noch ein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2/1, 2/2). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ansicht, zur Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei eine neues interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen, da die vorhandenen Beschwerden medizinisch nicht überzeugend abgeklärt worden seien, zumal er am 28. September 2007 im Rahmen eines Verkehrsunfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2006 ein chronisches Schmerzsyndrom bei Lumboischialgie linksbetont sowie eine musculo-skelettale Dysbalance bei Zehenamputationen links 1991. Für die Tätigkeit als Serviceangestellter bescheinigte er dem Beschwerdeführer ab 1. November 2005 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/6/1).
3.2     In der psychiatrischen Poliklinik des Spitals D.___ wurde am 18. April 2006 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei chronischer Schmerzsymptomatik und psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F43.21) diagnostiziert (Urk. 7/21/1).
3.3     Im Rahmen des B.___-Gutachtens vom 15. Mai 2007 (Urk. 7/34) wurde der Beschwerdeführer internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die begutachtenden Ärzte ein chronisches unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) bei leichter Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (diskrete S-förmige Skoliose, leichte Abflachung der Lendenlordose), bei deutlicher Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dysbalance (Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen) sowie bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie ein Status nach traumatischer Zehenamputation Dig. I und II links 1991 diagnostiziert (Urk. 7/34/14). Aus rheumatologischer Sicht finde sich objektivierbar eine Wirbelsäulenfehlhaltung, -fehlform sowie eine eindeutige muskuläre Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz. Die segmentale Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS), Brustwirbelsäule (BWS) wie auch der HWS sei aktuell völlig altersentsprechend frei möglich. Ebenso sei der gesamte periphere Gelenkstatus klinisch ebenfalls unauffällig sowie der komplette neurologische Status. Insgesamt finde sich für die vom Exploranden geschilderten chronisch anhaltenden und sich intensivierenden Schmerzen kein relevantes somatisches Korrelat. Die zuletzt durchgeführte Arbeit als Serviceangestellter könne als regelmässig mittelschwer belastend beurteilt werden und es bestehe diesbezüglich aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich regelmässig schwer belastende berufliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer momentan aufgrund der deutlichen muskulären Dysbalance nicht zumutbar. Sämtliche leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer unter folgenden Bedingungen vollumfänglich zumutbar: Das repetitive Heben und Tragen, Ziehen und Stossen von Lasten von 10-15 kg sei zu vermeiden; die Arbeitsposition solle regelmässig gewechselt werden können; dementsprechend sei das längere fixierte Sitzen oder Stehen (maximal jeweils eine Stunde) zu vermeiden; ebenso sei es ungünstig, wenn berufsbedingt wiederholt das Gehen längerer Strecken oder Treppensteigen notwendig seien. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht könne keine gravierende Diagnose festgestellt werden, es liege lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, die die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusse. Insgesamt sei man in der Konsensdiskussion zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellter sei noch zu 50 % zumutbar. Körperlich leicht bis nur intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer unter den erwähnten Bedingungen vollumfänglich zumutbar. Es müsse angenommen werden, dass die festgestellte verminderte Arbeitsfähigkeit seit November 2005 postuliert werden könne, allerdings nur im oben dargelegten Ausmass (Urk. 7/34/15).
3.4     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie stimmte in seinem Gutachten vom 6. Mai 2008 aufgrund der Anamnese und des psychopathologischen Befundes, aber auch aufgrund des aktuellen klinischen Eindrucks mit der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters des B.___ vom 22. Mai 2007 überein und stellte ebenfalls die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 7/62/16). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, weder im zuletzt ausgeübten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit oder im Haushalt (Urk. 7/62/20). Zwar bestehe beim Beschwerdeführer eine funktionell schmerzhafte Beeinträchtigung durch eine mehr oder weniger ausgeprägte orthopädische Symptomatik, aus rein psychiatrischer Sicht sei er jedoch in vollem Umfang arbeitsfähig. Allerdings seien dabei doch einige Einschränkungen, die sich nun durch die Schmerzsymptomatik im engeren Sinne ergäben, zu berücksichtigen. Der Arbeitsplatz habe also gewisse Bedingungen zu erfüllen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nun doch längere Zeit, nämlich seit Frühjahr 2006, gar nicht mehr gearbeitet habe, und die Schmerzen (zuzüglich derer, die infolge des Auffahrunfalls im September 2007 entstanden seien) nun doch zu gewissen Beeinträchtigungen führten, werde eine stufenweise Wiedereingliederung in den zuletzt ausgeübten Beruf im Gastgewerbe empfohlen (Urk. 7/62/20).

4.
4.1     Das Gutachten des B.___ vom 15. Mai 2007 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden sollte. Sämtliche Einwendungen in der Beschwerde führen zu keinem andern Ergebnis. Die Rüge des Beschwerdeführers, es habe sich aus jüngsten einschlägigen Konsumentenberichten ergeben, dass das B.___ eine spezielle versicherungsfreundliche Gutachterpraxis anwende und offensichtlich gegen mindestens einen leitenden Arzt ein Strafverfahren initiiert worden sei (Urk. 1 S. 3), ist unbegründet. Auch wenn die Ärzte des B.___ regelmässig im Auftrag der Sozialversicherer tätig sind, ist entscheidend, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (AHI 1998 S. 125). Es liegen keine Gründe vor, die auf mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit der begutachtenden Ärzte des B.___ im konkreten Fall schliessen lassen.
4.2     Ebenso wenig zu überzeugen vermag, was der Beschwerdeführer gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 6. Mai 2008 vorbringen lässt. Dessen Einschätzungen sind ausführlich begründet und genügen sämtlichen rechtsprechungsgemäss an medizinische Gutachten zu stellenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Aus dem Umstand, dass das Gutachten in der ersten Person Plural (Wir-Form) abgefasst ist, kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht abgeleitet werden, dass neben Dr. E.___ möglicherweise weitere (nicht genannte) Personen an der Erstellung des Gutachtens beteiligt waren, zumal die Verwendung einer Pluralform in wissenschaftlichen Texten und Vorträgen durchaus nicht ungewöhnlich ist (sogenannter Pluralis auctoris beziehungsweise Pluralis modestiae). Dem Beschwerdeführer kann sodann ebenso wenig gefolgt werden, soweit er geltend macht, der "Folteraspekt des Falles" sei - wie schon im Gutachten des B.___ - ungenügend gewürdigt worden (Urk. 1 S. 3). Sowohl die Gutachter des B.___ als auch Dr. E.___ hatten Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer 1991 in seiner Heimat verhaftet und gefoltert worden war, wobei er die erste und zweite Zehe des linken Fusses verloren hatte (Urk. 7/34/6, 7/62/8). Dementsprechend berücksichtigten sie diese Umstände bei der Diagnosestellung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ setzte sich sodann ausführlich mit der Kritik des (damaligen) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am Gutachten des B.___ auseinander und verwarf mit überzeugender Begründung dessen Hypothese, dass die Schmerzsymptome des Beschwerdeführers in Wirklichkeit auf ein erlittenes Foltertrauma zurückzuführen seien (vgl. Urk. 7/62/18 mit Hinweis auf Urk. 7/44/6).
4.3         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl das Gutachten des B.___ vom 15. Mai 2007 als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 6. Mai 2008 den rechtsprechungsgemäss an medizinische Gutachten zu stellenden Anforderungen genügen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb darauf nicht abgestellt werden sollte. Eine andere Frage ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere seit der Begutachtung durch das B.___ - bis zu den Verfügungen vom 16. Mai 2008 massgeblich verändert hat, die Expertisen insoweit bezüglich der somatischen Einschränkungen nur einen Teil des hier zu beurteilenden Zeitraums erfassen.
4.4     Gemäss Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des D.___ Zürich vom 28. September 2007 hatte der Beschwerdeführer am selben Tag bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion Grad II erlitten. Er gab persistierende Schmerzen im HWS-Bereich und initial leichten Schwindel an. Die bildgebenden Verfahren ergaben keinen Anhalt für frische traumatische ossäre Läsionen. Dem Beschwerdeführer wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/4). In den Sprechstunden bei Dr. C.___ am 2. und am 16. Oktober 2007 klagte der Beschwerdeführer weiterhin über Kopfschmerzen und vor allem Sehschwierigkeiten. Dr. C.___ hielt fest, dass aktuell eine Physiotherapie durchgeführt werde und Schmerzmittel verabreicht würden. Aufgrund der Vorgeschichte müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit an den Folgen des Auffahrunfalls leiden könnte (vgl. Bericht vom 25. Oktober 2007; Urk. 3/5). In einem weiteren Bericht vom 26. Februar 2008 bestätigte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Auffahrunfalls vom 28. September 2007 bis 31. Dezember 2007 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab 1. Januar 2008 betrage die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Serviceangestellter vorerst bis auf Weiteres 70-80 % (Urk. 3/6). Schliesslich ist auch dem Gutachten von Dr. E.___ vom 6. Mai 2008 zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem seit dem Auffahrunfall vom September 2007 (mit Kopfschmerzen und Schwindel) leicht eingeschränkt sei (Urk. 7/62/21).
4.5         Gestützt auf die Aktenlage kann somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) ausgeschlossen werden, dass es aufgrund des Auffahrunfalls vom 28. September 2007 im Vergleich zum Gutachten des B.___ vom 15. Mai 2007 zu einer - möglicherweise anspruchsrelevanten - Änderung in den tatsächlichen medizinischen Verhältnissen kam. Die zitierten ärztlichen Stellungnahmen lassen zumindest bezüglich des physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab 28. September 2007 auf einen weiteren medizinischen Abklärungsbedarf schliessen. Dem Bericht des Dr. E.___ vom 6. Mai 2008 kommt, soweit er sich zu somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit äussert, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da er damit sein Fachgebiet der Psychiatrie verlässt.
4.6     In Anbetracht der unklaren Aktenlage ist nach dem Gesagten eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit und somit des Invaliditätsgrades nicht möglich. Die IV-Stelle, an welche die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist, wird die medizinische Aktenlage mit Blick auf den Auffahrunfall vom 28. September 2007 und die in der Folge durchgeführten Behandlungsmassnahmen vervollständigen und sodann prüfen lassen, ob im fraglichen Zeitraum - im Vergleich zum Gutachten des B.___ - eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dabei wird allenfalls auch erneut die Frage zu beantworten sein, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer konkret in welchem Ausmass medizinisch noch zumutbar sind. Gestützt auf diese Abklärungen wird die IV-Stelle erneut über den Leistungsanspruch zu befinden haben.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 16. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).