IV.2008.00664

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 5. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1954 geborene X.___ ist gelernter Schlosser und war nach seiner Einreise in die Schweiz ab dem 13. Mai 1981 als Maler erwerbstätig (Urk. 6/13, Urk. 6/109). Aus gesundheitlichen Gründen musste der Versicherte seine Tätigkeit ab dem 12. Juni 2002 vorübergehend unterbrechen, was zur Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 30. September 2003 führte. Am 29. September 2003 konnte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen (Urk. 6/17). Am 1. August 2004 meldete er sich erneut zum Rentenbezug an (Urk. 6/24). Aus wirtschaftlichen Gründen erhielt er per 31. Januar 2005 die Kündigung (Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 wies die SVA, IV-Stelle, das Begehren des Versicherten, ausgehend von einer Invalidität von 29 % ab (Urk. 6/47) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 6/82). Am 12. Juni 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/109). Nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/121) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. Mai 2008 ab (Urk. 6/142 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juni 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm zumindest eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2008 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 5), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. August 2008 geschlossen (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 46'726.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'724.-- zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 35 % führe (Urk. 2). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass von einem IV-Grad von mindestens 50 % auszugehen sei (Urk. 1).
2.2     Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt, ist in analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen vorab eine allfällige Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 zu prüfen. Dieser stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 27. April 2005 (Urk. 6/43, 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten).
3.
3.1         Aufgrund einer Verschlechterung der Situation an der rechten Hand musste sich der Beschwerdeführer am 11. Mai 2006 einer Operation unterziehen, welche an der Z.___ durchgeführt wurde (Aponeurektomie und Z-Plastik am 4. Strahl der rechten Hand; Urk. 6/115 S. 24).
         In ihrem Bericht vom 23. Juni 2006 hielten PD Dr. med. A.___, Teamleiter Handchirurgie an der Z.___, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, fest, dass 6 Wochen postoperativ immer noch deutliche, teilweise neuromartige Schmerzen im Operationsbereich persistieren würden. Ansonsten sei jedoch die Streckung des operierten Strahles deutlich besser. Die Arbeitsunfähigkeit betrage theoretisch 50 %, wobei der Beschwerdeführer für eine Teilzeitarbeit ohne schwere Belastung des rechten Armes über 1 kg Gewicht einsatzfähig wäre (Urk. 6/115 S. 23).
         An dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ in der Folge bis zum 31. Dezember 2006 fest. Für die Zeit danach solle die weitere Koordination durch den Hausarzt erfolgen (Urk. 6/115 S. 15 ff.).
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Juli 2007 eine Dupuytren-Diathese mit Befall beider Hände und Morbus Ledderhose am Fuss rechts, ein chronisches thoracovertebrales Schmerzsyndrom, eine leichte Periarthropathia humero-scapularis links vom Impingement Typ, eine leichte Retropatellararthrose rechts sowie eine beginnende Fingerpolyarthrose.
         Der Beschwerdeführer klage über Kraftlosigkeit in beiden Händen sowie zunehmende Schmerzen in den Händen bei der Arbeit wie auch Schmerzen im rechten Fussgewölbe beim Gehen. In der angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25 % seit dem 1. März 2007 (Urk. 6/115 S. 10).
         In seinem Schreiben vom 16. November 2007 hielt Dr. C.___ fest, dass aus seiner Sicht dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden könne und die Erstellung eines handchirurgischen Gutachtens angezeigt sei (Urk. 6/131 S. 1).
3.3     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie speziell Handchirurgie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. März 2008 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Dupuytren'sche Kontrakturen beidseits seit 2003. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einem chronischen thoracovertebralen Schmerzsyndrom seit 2002 sowie an einer Retropatellararthrose am rechten Knie seit 2004. In einer angepassten Tätigkeit, bei der keine grobmotorischen schwer manuellen Arbeiten durchgeführt werden müssten, sei theoretisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, sofern die Hände nicht monoton und repetitiv eingesetzt werden müssten. Auch die Feinmotorik sei beeinträchtigt, so dass das Zusammensetzen von kleineren Bauteilen ebenfalls nicht mehr möglich sei.
         Seines Erachtens seien die geltend gemachten Beschwerden nicht mit der Diagnose zu vereinbaren. Auf Grund der Hypästhesien und Parästhesien in den ulnaris-inervierten Fingern beidseits empfehle er eine neurologische Abklärung mittels ENG, um eine allfällige Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris nachzuweisen oder auszuschliessen. Inwieweit sich eine solche auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, sei schwer zu sagen (Urk. 6/138).

4.
4.1     Da Dr. D.___ in seinem Gutachten von sich aus weitere Abklärungen für nötig hält, kann die Beurteilung der medizinischen Situation allein gestützt auf das vorliegende Gutachten nicht als umfassend bezeichnet werden, insbesondere da seiner Auffassung nach weitere Erkenntnisse bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen sind.
         Weiter erscheint auch die Würdigung der medizinischen Vorakten - trotz expliziter Fragestellung (Urk. 6/138 S. 5 Ziff.6) - ungenügend, da auf die erheblich abweichenden Berichte Dr. C.___s sowie der Z.___ nicht eingegangen wird. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer über Monate hinweg auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte und den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sich die Beschwerden seit Dezember 2006 wesentlich verbessert hätten. Auch kann hinsichtlich der Einschätzung der Z.___ nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass diese aufgrund einer Vertrauensstellung wohlwollend ausgefallen sei; es ist nicht ersichtlich, weshalb der operierende Arzt ein Interesse daran haben sollte, eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Akten ist namentlich auch für die rückwirkende Beurteilung der Situation unerlässlich, ist doch der medizinische Sachverhalt seit dem 9. Februar 2006 zu beurteilen.
4.2     Auf das Gutachten von Dr. D.___ kann demnach aus den erwähnten Gründen nicht abgestellt werden. Die Z.___ nahm zur Arbeitsfähigkeit lediglich bis zum 31. Dezember 2006 Stellung und überliess die weitere Einschätzung dem Hausarzt, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Damit sind weitere medizinische Abklärungen unumgänglich. Nachdem der Beschwerdeführer bereits längere Zeit an der Z.___ betreut wurde, ist es allenfalls ausreichend, diese mit den ergänzenden Abklärungen zu beauftragen. Dabei soll das Augenmerk vor allem auf die sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens, (bestimmte) Arbeiten erledigen zu können, gelegt werden. Bereits Ende 2005 war eine BEFAS-Abklärung durchgeführt worden, wobei ausgehend von einem ganztägigen Pensum in einer angepassten Tätigkeit eine (durchaus nachvollziehbare) Leistungsfähigkeit von 75 % attestiert wurde. Dennoch wurde der entsprechende Schlussbericht vom 24. Januar 2006 im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 in keiner Weise berücksichtigt, sondern man stützte sich allein auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 27. April 2005 (Urk. 6/75, Urk. 6/43).

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).