Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2008.00666
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1987 geborene X.___ wurde im Jahr 1999 von ihrem Vater als gesetzlicher Vertreter wegen seit Geburt teilweise fehlender Zähne für medizinische Massnahmen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/1; vgl. Urk. 9/4 und Urk. 9/17 S. 1). Mit Verfügung vom 7. April 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 206 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang) vom 7. Mai 1998 bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs per 31. Oktober 2007 medizinische Massnahmen zu (Urk. 9/5).
Mit Schreiben vom 4. April 2007 reichte der Vater der Versicherten die Kostenschätzung von Dr. med. dent. Z.___ vom Zahnarztzentrum A.___ vom 29. März 2007 für die Entfernung eines Implantats im Oberkiefer und die Einsetzung eines Implantats im Unterkiefer unter Narkose in der Höhe von Fr. 8'050.-- sowie die Honorarrechnung vom 4. April 2007 ein (Urk. 9/6 S. 2 ff.). Am 17. April 2007 erteilte die IV-Stelle für das Zahnarztzentrum A.___ im Rahmen der Verfügung vom 7. April 1999 Kostengutsprache (Urk. 9/7). Aufgrund einer eingetretenen Wundheilstörung wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2007, welches von der Mutter der Versicherten und der behandelnden Zahnärztin Dr. Z.___ unterzeichnet worden war, ein Kostenvoranschlag für eine geplante Verbund-Metall-Keramik-Brücke (VMK-Brücke) über Fr. 11'200.-- eingereicht (Urk. 9/8-9). Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität B.___ ein, in welcher diverse Fragen über die bereits erfolgte und vorgesehene Behandlung formuliert worden waren (Urk. 9/10; vgl. auch Urk. 9/12). Nachdem Dr. Z.___ mit Bericht vom 8. August 2007 hierzu Stellung genommen (Urk. 9/14) und die Honorarrechnung vom 3. Oktober 2007 in der Höhe von Fr. 10'075.55 eingereicht hatte (Urk. 9/16), verfasste Dr. C.___, Fachärztin für Kieferorthopädie vom Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität B.___, ihren Bericht vom 14. November 2007 (Urk. 9/17). Gestützt auf diesen Bericht teilte die IV-Stelle dem Zahnarztzentrum A.___ mit Schreiben vom 17. Januar 2008 mit, sie übernehme die Narkosekosten vom 21. Juni 2007 von Fr. 990.75 und die Position 4713 vom 27. September 2007 von Fr. 300.70 nicht (Urk. 9/18 S. 5). Die Versicherte erklärte sich mit Schreiben vom 26. Februar 2008 mit der Ablehnung insbesondere der Narkosekosten durch die IV-Stelle nicht einverstanden (Urk. 9/18 S. 2). In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/20, Urk. 9/24 und Urk. 9/26) - mit Verfügung vom 29. Mai 2008 mit, sie übernehme die Kosten für die Narkosebehandlung nicht, da es hierfür keine medizinische Indikation gegeben habe (Urk. 2).
2. Am 18. Juni 2008 liess die Versicherte Beschwerde erheben und sinngemäss den Antrag stellen, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Zahnbehandlung unter Narkose im Umfang von Fr. 1'200.-- zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12), nachdem die Versicherte innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte (vgl. Urk. 10).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ereignet hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
3. Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
4.
4.1 Die IV-Stelle hielt fest, sie übernehme die Kosten für die Narkosebehandlung nicht, da es hierfür - bei der erwachsenen Beschwerdeführerin ohne nachgewiesenes zusätzliches Leiden - keine medizinische Indikation gegeben habe. Mit dem Schreiben vom 17. April 2008 sei keine Kostengutsprache für eine Behandlung unter Vollnarkose erteilt worden. Vielmehr sei darin lediglich festgehalten worden, dass das Zahnarztzentrum A.___ Kosten, die im Rahmen des Geburtsgebrechens Nr. 206 entstehen, auf die Verfügung vom 7. April 1999 abrechnen könne. Die Verfügung vom 7. April 1999 beinhalte aber nicht automatisch die Kostengutsprache für Behandlungen in Narkose (Urk. 2).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe mit Schreiben vom 17. April 2007 den Kostenvoranschlag des Zahnarztzentrums A.___ in allen Punkten gutgeheissen. Wegen der schriftlichen Gutsprache habe sie sich für die Behandlung mit Narkose entschieden. Die IV-Stelle habe daher die Narkosekosten von Fr. 1'200.-- zu ersetzen (Urk. 1).
4.2 In der Beschwerdeantwort bestritt die IV-Stelle ohne Begründung das Vorliegen eines Geburtsgebrechens (Urk. 8 S. 1). Auf diese Auffassung ist nicht weiter einzugehen. Denn es gibt keinen Grund von der ursprünglichen Einschätzung der IV-Stelle im Jahr 1999 abzuweichen, wonach bei der Beschwerdeführerin wegen einer Anadontia partialis congenita das Geburtsgebrechen Nr. 206 GgV Anhang gegeben war (Verfügung vom 7. April 1999, Urk. 9/5).
4.3 Weiter ist in Bezug auf den Streitgegenstand festzuhalten, dass die IV-Stelle dem Zahnarztzentrum A.___ mit Schreiben vom 17. Januar 2008 mitgeteilt hatte, sie übernehme die Narkosekosten vom 21. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 990.75 und die Position 4713 vom 27. September 2007 in der Höhe von Fr. 300.70 nicht (Urk. 9/18 S. 5). In der Folge erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2008 mit der Ablehnung insbesondere der Narkosekosten durch die IV-Stelle nicht einverstanden (Urk. 9/18 S. 2). Im Vorbescheid vom 27. März 2008 nahm die IV-Stelle nur zu den Kosten für die Narkosebehandlung Stellung (Urk. 9/20). Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2008 Einwand betreffend die Nichtübernahme der Narkosekosten sowie der Kosten für die Position 4713 (Urk. 9/26). Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 verfügte die IV-Stelle erneut lediglich über die Kosten für die Narkosebehandlung (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin rügte mit Beschwerde vom 18. Juni 2008 die Nichtübernahme der Narkosekosten (Urk. 1).
Die IV-Stelle liess sich trotz des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2008 (Urk. 9/18 S. 2) und insbesondere des Einwands vom 23. April 2008 (Urk. 9/26), mit welchen nicht nur die Übernahme der Narkosekosten sondern auch die Übernahme der Kosten für die Position 4713 in der Höhe von Fr. 300.70 beantragt worden waren, zur Position 4713 nicht vernehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die IV-Stelle die Kosten in der Höhe von Fr. 300.70 für die weiteren VMK-Zwischenglieder anerkannt hat, zumal auch aus dem Bericht von Dr. C.___ nicht in überzeugender Weise hervorgeht, aus welchen Gründen die Position 4713 nicht zu übernehmen sei (Urk. 9/17 S. 2 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei mehreren VMK-Stiftkronen auch mehrere VMK-Zwischenglieder nötig sind, auch wenn sie im Lieferschein nicht explizit ausgewiesen sind (Urk. 9/16, Urk. 9/26).
4.4 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die IV-Stelle im Rahmen der gewährten medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 206 GgV Anhang (vgl. Urk. 9/5) für die Narkosekosten anlässlich der Behandlung vom 21. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 990.75 aufzukommen hat.
5. Die IV-Stelle war im Besitze des Kostenvoranschlags vom 29. März 2007, aus welchem unter anderem eine Narkosebehandlung mit geschätzten Kosten von Fr. 1'200.-- hervorging, als sie mit Verfügung vom 17. April 2007 Kostengutsprache für das Zahnarztzentrum A.___ erteilte (Urk. 9/6 S. 3, Urk. 9/7). Zwar ist der IV-Stelle darin Recht zu geben, dass mit dem Schreiben vom 17. April 2007 (Urk. 9/7) nicht automatisch Kosten für alle möglichen Behandlungen gutgesprochen wurden. Für die Narkosebehandlung, welche effektive Kosten von Fr. 990.75 verursachte (Urk. 9/16 S. 1) und im Rahmen eines Eingriffs zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 206 GgV Anhang erfolgte (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/14, Urk. 9/17 S. 1), hat die IV-Stelle jedoch aufzukommen. Denn zum einen wusste sie aufgrund des Kostenvoranschlags vom 29. März 2007 zum Zeitpunkt der Gutsprache um die geplante Narkosebehandlung. Zum anderen geht auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 14. November 2007, welcher erst nach erfolgtem Eingriff vom 21. Juni 2007 verfasst wurde, nicht hervor, dass die Narkose absolut nicht gerechtfertigt gewesen sei. Vielmehr hält Dr. C.___ lediglich fest, die Entfernung eines Gaumenimplantates bedeute in aller Regel keine Indikation für eine Behandlung unter Narkose. Zudem könne die medizinische Indikation nicht einfach in Briefform geltend gemacht werden (Urk. 9/17). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnde Zahnärztin im Bericht vom 8. August 2007 darlegte, dass die Narkose zur Anwendung gelangt sei, weil die Beschwerdeführerin aufgrund schlechter Erfahrungen panische Angst gehabt habe, eine grosse Blutung erwartet worden sei und der Eingriff lange dauere (Urk. 9/14 S. 1). Zwar ist es möglicherweise nicht zu einer grossen Blutung gekommen. Aus prospektiver Sicht erschien die Gefahr einer grossen Blutung und Komplikationen wegen panischer Angst Dr. Z.___ jedoch als wahrscheinlich, weshalb sie unter Berücksichtigung aller Umstände den Ermessensentscheid fällte, unter Narkose zu behandeln. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen handelt es sich beim in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 990.75 (Urk. 9/16 S. 1) nicht um einen unverhältnismässigen Betrag, welcher ausserdem unter dem veranschlagten Betrag von Fr. 1'200.-- blieb (Urk. 9/6 S. 3).
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die IV-Stelle die effektiv angefallenen Kosten für die Narkosebehandlung vom 21. Juni 2007 von Fr. 990.75 zu übernehmen hat.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Mai 2008 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Kosten für die Narkose vom 21. Juni 2007 in der Höhe von Fr. 990.75 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
SpitzSager