IV.2008.00667
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 11. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete ab 1995 als Montagemitarbeiterin bei der Z.___ AG. Nach der Geburt ihrer Tochter reduzierte sie das Arbeitspensum per 1. September 1998 auf 80 % (Urk. 8/5, Urk. 8/11/2). Am 9. März 2000 unterzog sie sich wegen eines Magenantrumkarzinoms einer Gastrektomie. In der Folge war sie arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/5, Urk. 8/6/1, Urk. 8/6/10). Am 13. Dezember 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 8/5, Urk. 8/6, Urk. 8/7, Urk. 8/11). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 16. beziehungsweise 24. Oktober 2001 in Anwendung der gemischten Methode eine halbe Härtefallrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. März 2001 zu (Urk. 8/14/3, Urk. 8/15). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 25. November 2003 den bisherigen Anspruch auf eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 8/17-20). Im November 2007 leitete sie erneut ein Revisionsverfahren ein. Sie holte diverse medizinische Berichte ein und liess die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 8/27, Urk. 8/28, Urk. 8/29, Urk. 8/30, Urk. 8/36, Urk. 8/38). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie mit Verfügung vom 27. Mai 2008 die Invalidenrente per Ende April 2008 mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens auf (Urk. 2, Urk. 8/45, Urk. 8/52).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2008 unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. Juni 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die bis anhin ausgerichtete Invalidenrente sei weiterhin auszurichten (Urk. 1, Urk. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Stellt das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung fest, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, so kann es die Revisionsverfügung rechtsprechungsgemäss mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verhältnisse in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2008 (Urk. 2) verändert haben. Massgebende Vergleichsbasis ist dabei die Verfügung vom 16. Oktober 2001, zumal im Rahmen des im Herbst 2003 ergangenen Rentenrevisionverfahrens keine formelle Verfügung erging (vgl. Urk. 8/20). Angesichts der damals getätigten Abklärungen (vgl. hiezu Erw. 3.3) kann denn auch nicht von einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs gesprochen werden.
3.2 Die postoperative Behandlung nach Entfernung des Magenantrumkarzinoms am 9. März 2000 erfolgte durch den Hausarzt Dr. Y.___. Er erklärte im Bericht vom 29. Januar 2001, die Versicherte habe die Gastrektemie gut überstanden. Sie habe lediglich Probleme mit der genügenden Nahrungsaufnahme zur Haltung des Gewichts, welches bei einer Körpergrösse von 163 cm momentan 47,5 kg betrage. Die Versicherte beschrieb er als subjektiv rasch erschöpft, häufig müde, subdepressiv, vergesslich und rasch überfordert. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 50 % im Rahmen des bisherigen Pensums (Urk. 8/6/1-4). Die weiter in die Wege geleitete Haushaltabklärung vom 16. März 2001 ergab eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % (Urk. 8/11). Da der Anteil Erwerbstätigkeit 80 % und der Anteil Haushalt 20 % betrug, ermittelte die IV-Stelle in der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. Oktober 2001 gestützt auf diese Angaben einen Invaliditätsgrad von 44 % (0,8 x 0,5 + 0,2 x 19; Urk. 8/14/3, vgl. auch Urk. 8/8).
3.3 Anlässlich der im September 2003 eingeleiteten Rentenrevision ging die IV-Stelle von einem im Vergleich zu 2001 unveränderten Gesundheitszustand aus, was sie der Beschwerdeführerin am 25. November 2003 mitteilte (Urk. 8/19, Urk. 8/20). Dies gestützt auf die Angabe im Bericht von Dr. Y.___ vom 16. November 2003, wonach sich weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren verändert hätten (Urk. 8/18).
3.4 Am 12. November 2007 war die Versicherte zur Nachkontrolle im Spital A.___. Der leitende Arzt der Gastroenterologie erklärte im Bericht vom 20. November 2007, sieben Jahre nach totaler Gastrektomie bei Adenokarzinom des Magens gelte die Versicherte als geheilt. Sie sei beschwerdefrei und das Gewicht sei stabil. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und für konkrete Angaben zum Gesundheitszustand verwies er auf den Hausarzt (Urk. 8/28, Urk. 8/29). Dr. Y.___ bezeichnete im Bericht vom 8. Februar 2008 den Gesundheitszustand als stationär. Die Beschwerdeführerin sei eine schmächtige Person, häufig müde und weise einen leichten geistigen Entwicklungsrückstand auf. Zudem leide sie an einem Vitamin B12-Mangel, der substituiert werde. Sogar mit einem Halbtagesjob wäre sie überfordert (Urk. 8/30). In der Folge untersuchte die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, die Versicherte am 4. März 2008. Sie hielt fest, die Versicherte befinde sich bei einem Status nach kurativer Magenkarzinomoperation im Jahr 2000 in einem unauffälligen somatischen Allgemein- und Ernährungszustand. Objektiv könnten keine Funktionseinschränkungen oder pathologischen Befunde erhoben werden. Die ergänzende laborchemische Diagnostik zeige ein unauffälliges Blutbild und einen normwertigen Eisen- und Vitamin B12-Spiegel, so dass die subjektiv geklagte Müdigkeit nicht durch Anämie oder Eisenmangel begründbar sei. Zum Zeitpunkt der Untersuchung bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Montagemitarbeiterin (Urk. 8/35, Urk. 8/38).
3.5 Am 22. April 2008 erfolgte auf Veranlassung des Hausarztes eine Intelligenzabklärung im Psychiatriezentrum A.___. Diese ergab einen Gesamt-IQ-Wert von 60. Dabei fiel der Handlungsteil, welcher ein Mass für die Flüssigkeit schlussfolgernden Denkens, für räumliche Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und visuomotrische Integration ist, mit einem IQ-Wert von 67 besser aus, als der Verbalteil mit einem IQ-Wert von 59, welcher das erworbene Wissen, das schlussfolgernde verbale Denken und die Aufmerksamkeit für sprachliche Inhalte umfasst (Urk. 8/50/1-2 = Urk. 8/51/1-2).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. B.___ und prüfte dabei, wie sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Revisionsentscheids vom 27. Mai 2008 präsentierten, ohne sich jedoch näher mit der revisionsrechtlich relevanten Frage nach der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 2 und Urk. 8/45). Ein Vergleich der Berichte von Dr. Y.___ vom 29. Januar 2001 und 8. Februar 2008 ergeben ein nahezu identisches Beschwerdebild. In beiden Berichten wird primär auf die rasche Erschöpfbarkeit und erhöhte Müdigkeit der Beschwerdeführerin bei einem Status nach Gastrektomie bei Adenokarzinom des Magens hingewiesen. Im Bericht vom 29. Januar 2001 wird die Beschwerdeführerin sodann als rasch überfordert beschrieben, was mit der im Bericht vom 8. Februar 2008 gemachten Angabe eines geistigen Entwicklungsrückstands übereinstimmt, welcher unbestrittenermassen seit Geburt bestehen dürfte (Urk. 3, Urk. 6, Urk. 8/6/1-4, Urk. 8/30). Die besagten Befunde erwähnte Dr. Y.___ auch im Bericht vom 16. November 2003 (Urk. 8/18). Dabei ging die IV-Stelle zu Recht selber davon aus, dass von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen auszugehen ist (Urk. 8/19-20). Auch dem Bericht von Dr. B.___ sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen liessen. Daran ändert nichts, dass sie keine objektiven pathologischen Befunde erheben konnte (Urk. 8/35, Urk. 8/38). Von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes kann daher keine Rede sein. Ebenfalls besteht kein Anlass zur Annahme, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben, zumal Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit stets gleich beurteilte beziehungsweise im Bericht vom 27. Mai 2008 ihre Verwertbarkeit gar in Frage stellte. Bei der Beurteilung von Dr. B.___ handelt es sich somit lediglich um eine abweichende Einschätzung des selben Sachverhalts und sie ist deswegen in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Unter diesen Umständen scheidet eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG aus.
4.2 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Zusprechung einer halben Härtefallrente mit der Verfügung vom 16. beziehungsweise 21. Oktober 2001 zweifellos unrichtig gewesen war. Dies ist zu verneinen. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 29. Januar 2001 und der Haushaltabklärungsbericht vom 16. Mai 2001 attestierten der Beschwerdeführerin mit hinreichender Klarheit eine Einschränkung von 50 % im Rahmen des bisherigen 80 %-Pensums beziehungsweise eine Einschränkung von 19 % im Haushaltbereich. Auch wenn eine andere Würdigung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls möglich und allenfalls vorzuziehen gewesen wäre, lässt sich insbesondere die Beurteilung von Dr. Y.___ nicht als eindeutig falsch bezeichnen. Laut dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherung, Rz 1011, ist bei einem IQ von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zwar bestand vor Behandlung des Magenkarzinoms eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der ausgeübten Pensen von zunächst 100 und danach 80 %. Insofern wirkte sich die Intelligenzminderung nicht aus. Jedoch erachtet Dr. Y.___ offenbar insbesondere die Kombination der Intelligenzminderung mit einer erhöhten Ermüdbar- und Erschöpfbarkeit bei Status nach Gastrektomie bei Adenokarzinom als die Arbeitsfähigkeit limitierend (vgl. Urk. 3, Urk. 8/51/5). Dies ist insoweit nachvollziehbar und nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Eine Wiedererwägung beziehungsweise eine Bestätigung der angefochtenen Verfügung unter dem Titel der substituierten Begründung scheidet somit ebenfalls aus.
Zusammenfassend ergibt sich, dass für die am 27. Mai 2008 verfügte Rentenaufhebung kein hinreichender Anpassungstitel besteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 27. Mai 2008 aufzuheben.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2008 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).