Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00669
IV.2008.00669

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Imhof
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1972 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geborene X.___ reiste 1992 in die Schweiz ein (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, Urk. 8/2). Sie war ab April 1995 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig. Die Versicherte erlitt am 1. März 2004 einen Unfall und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Arbeitgeberbericht vom 30. März 2005, Urk. 8/8). Sie meldete sich am 16. März 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6) erstellen, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) sowie zwei Arztberichte ein (Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 30. März 2005, Urk. 8/9, und Arztbericht des Zentrums A.___ vom 31. August 2005, Urk. 8/16) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/13 und Urk. 8/29) bei. In der Folge liess die IV-Stelle von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 18. Juni 2006, Urk. 8/24) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Visana Services AG bei (Visana; Urk. 8/30). Schliesslich gab die IV-Stelle ein Gutachten beim C.___ in Auftrag, welches am 15. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 8/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Dezember 2007, Urk. 8/44, Einwand vom 25. Januar 2008, Urk. 8/57), anlässlich welchem die Versicherte einen Arztbericht von Dr. Z.___ vom 19. Januar 2008 (Urk. 8/52) einreichte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2008 eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2007 zu (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Imhof, am 19. Juni 2008 Beschwerde (Urk. 1) und reichte unter anderem einen Arztbericht des A.___ vom 18. Juni 2008 ein (Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. März 2005. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2008 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 26. September 2008 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze, unbefristete oder lediglich auf eine halbe, vom 1. März 2005 bis 30. Juni 2007 befristete Invalidenrente hat.
2.2     Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, nahm am 1. März 2004 bei der Beschwerdeführerin eine Neurolyse des Medianus rechts mit Teilsynovektomie der Beugesehnen vor. Dabei sei es beim Koagulieren zu einer Funkenbildung mit anschliessendem Brand der Abdeckung gekommen. Es sei sofort gelöscht und die Hand mittels nassen Kompressen gekühlt worden. Betreffend die Verbrennung sei die Behandlung am 15. April 2004 wieder abgeschlossen worden, die Wunden seien alle reizlos abgeheilt, es bestehe noch die übliche Hautverfärbung nach einer Verbrennung. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei somit vom 1. März 2004 bis am 18. April 2004 zu 100 % zu attestieren, theoretisch würde ab 19. April 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen, diese zu realisieren sei aber krankheitsbedingt noch nicht möglich (Bericht von Dr. D.___ an die SUVA vom 15. April 2004, Urk. 8/13/37).
         Am 7. November 2005 teilte Dr. D.___ der Visana mit, dass der normale Arbeitsausfall nach einer Karpaltunnelspaltung sechs Wochen betrage; dieser werde durch die Komplikationen nicht verlängert, der längere Arbeitsausfall sei krankheitsbedingt (Urk. 8/30/19).
2.3     Das A.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 7. September 2004 an die SUVA eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Nach anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien bis zur Handoperation der rechten Hand am 1. März 2004 noch nie psychische Probleme aufgetreten. Der langjährige Hausarzt Dr. Z.___ habe ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt habe. Die durch die Operation aufgetretenen Komplikationen hätten bei der Patientin im postoperativen Verlauf zu der oben beschriebenen depressiv-ängstlichen Symptomatik geführt und stünden aus psychiatrischer Sicht in kausalem Zusammenhang (Urk. 8/13/27). Unter Angabe derselben Diagnose berichtete das A.___ am 31. August 2005 an die IV-Stelle, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei aufgrund der Stabilisierung auf mässigem Niveau mit persistierenden Schmerzen und einer verminderten Belastbarkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/16).
2.4     Dr. Z.___ teilte der IV-Stelle mit Bericht vom 30. März 2005 mit, dass die Beschwerdeführerin nach der Karpaltunneloperation völlig verängstigt gewesen sei. Als Diagnosen hielt er als Status nach einer Karpaltunneloperation eine Angststörung, die Entwicklung einer Depression und ein Schmerzsyndrom fest. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags als Versuch möglich (Urk. 8/9).
         Am 9. Januar 2006 teilte Dr. Z.___ der Visana mit, die theoretische Arbeitsunfähigkeit nach einer Karpaltunneloperation liege zwischen vier und sechs Wochen. Die Verbrennung habe der Beschwerdeführerin viel mehr Probleme bereitet, wobei vor allem die psychische Dekompensation im Vordergrund gestanden habe. Durch den Nichtgebrauch der Hand wegen der Verbrennung sei auch eine Verspannung im Bereich der ganzen rechten oberen Extremität, inklusive Schultergürtel, aufgetreten. Es bestehe immer noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus seiner Sicht sei eine Aufteilung in Prozente nicht möglich, hierfür seien die Spezialisten zuständig (Urk. 8/30/17).
2.5     Am 10. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals F.___ untersucht. Die Ärzte diagnostizierten (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit zervikobrachialem und zervikocephalem Syndrom rechts bei myofaszialer Genese, (2) eine akustische Halluzinose, differentialdiagnostisch im Rahmen einer schizodepressiven Störung, (3) einen Verdacht auf arterielle Hypertonie, (4) eine morbide Adipositas (BMI 42 kg/m2) sowie (5) ein diskretes rechtsseitiges Karpaltunnelsyndrom. Sie führten dazu aus, dass die eingeschränkte aktive Beweglichkeit im rechten Schultergelenk auf ein myofasziales Syndrom zurückgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin leide an einem zervikobrachialen Syndrom und einem zervikocephalen Syndrom rechts mit beginnender Überlagerung. Im Neurostatus fänden sich keine objektivierbaren neurologisch peripheren und zentralen Defizite. Der elektroneurographische Befund von 2005 zeige lediglich ein diskretes rechtsseitiges residuelles Karpaltunnelsyndrom. Die sensiblen Defizite rechts ohne vegetative Begleitsymptome von flukturierendem Charakter würden aus neurologischer Sicht am ehesten als funktionelle Überlagerung bei diskretem Karpaltunnelsyndrom rechts interpretiert. Aus psychiatrischer Sicht habe sich bald im Anschluss an die Operation sowie den Unfall eine akustische Halluzinose entwickelt, begleitet von einem ängstlich-vermeidendem und depressivem Zustandsbild. Anamnestisch sei nicht klar, ob sich zu Beginn des Syndroms auch Ich-Störungen gefunden hätten, welche die Diagnose einer schizoaffektiven Störung unterstützen würden. Zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich solche nicht (allerdings sei die Beschwerdeführerin unter Seroquel 500mg/d). Weitere Anhaltspunkte, die für eine organische Halluzinose sprechen würden (Drogenabusus, Aethylismus, zentralnervöse Affektion), fänden sich nicht. Wahrscheinlich sei das chronische Schmerzsyndrom am ehesten im Rahmen der prominenten seelischen Störung zu verstehen (Arztbericht an Dr. Z.___ vom 10. März 2006, Urk. 8/36/20).
2.6     Am 16. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, untersucht. Dr. E.___ erhob ein chronisches zervikobrachiales Schmersyndrom rechts betont bei wahrscheinlich tendomyogener Pathogenese, bei zusätzlich Verdacht auf Schultergelenksproblematik rechts und keinem Hinweis für ein radikuläres Ausfallsyndrom zervikal. Weiter diagnostizierte er einen Verdacht auf eine depressive Erkrankung und eine Adipositas (Arztbericht von Dr. E.___ an Dr. Z.___ vom 19. April 2007, Urk. 8/36/27).
2.7     Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2006 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/24) eine mitteldgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) nach chirurgischem Eingriff (ICD-10 Z98.9) und ein Schmerzsyndrom nach Verbrennung und Status nach Karpaltunnelsyndrom rechts und als Differentialdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), wobei beide Diagnosen die Kriterien eines Gesundheitsschadens erfüllen würden und zusammen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Psychosoziale Faktoren hätten möglicherweise bei der Entwicklung des Schmerzsyndroms respektive der Schmerzstörung sowie bei der depressiven Erkrankung eine Rolle gespielt. Die Arbeitsunfähigkeit sei aber auf das psychische Leiden mit Krankheitswert, das heisst, die depressive Erkrankung und das Schmerzsyndrom zurückzuführen. In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der Symptome und des psychischen Zustandsbildes, aber auch aufgrund der aktuellen Überzeugung der Beschwerdeführerin, ihre Hand sei ohne Kraft und könne nicht mehr benutzt werden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit würde je nach Art der Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen. Dies solle eine Tätigkeit ohne Überforderung mit Rücksicht auf das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin sein (Urk. 8/24 S. 8 ff.).
2.8     Am 15. Juni 2007 verfasste das C.___ ein Gutachten zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/36). Die Gutachter erhoben dabei keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein anamnestisch chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts ohne radikuläre Symptomatik, aktuell ohne objektivierbaren klinischen Befund (ICD-10 M53.1), und eine Adipositas (ICD-10 E66.0) fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass bei der orthopädischen Untersuchung wie auch im internistischen Status keine Befunde hätten erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie auch eine andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit einschränken würden. Auch die bei der psychiatrischen Untersuchung diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der eigenen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit würden sie davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen (Operation, Verbrennung) nach Abschluss der Wundheilung bis zum 18. April 2004 gedauert habe. Inwieweit danach eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund objektiv psychiatrischer Befunde bestanden habe, sei schwierig zu sagen. Mit der im Bericht vom 1. September 2005 durch das A.___ gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, lasse sich keine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. In ihrem Gutachten vom 18. Juni 2006 habe Dr. B.___ neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch eine mittelgradige depressive Episode festgestellt. Durch letztere könne noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Dr. B.___ erwähne, dass mit Rücksicht auf das psychische Zustandsbild eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei der eigenen Untersuchung hätten keine Befunde einer Depression erhoben werden können, so dass angenommen werden könne, dass sich diese in der Zwischenzeit vollständig gebessert habe. Die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher ab ihrem Untersuchungsdatum. Eine länger andauernde, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der vorliegenden Akten retrospektiv nicht sicher nachvollzogen werden. Auch für die Tätigkeit im Haushalt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 17 ff.).
2.9     Dr. Z.___ teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2008 mit, dass das Gutachten (des C.___) eine Verniedlichung des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin zeigen würde. Die körperlichen Symptome seien im Rahmen eines Schmerzsyndroms zu verstehen und eine Arbeitsfähigkeit schon alleine deswegen kurzfristig nicht zu erreichen. Im momentanen Zeitpunkt sehe er nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/52).
         Am 18. Juni 2008 verfasste das A.___ einen Bericht an die Vertreterin der Beschwerdeführerin und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) und eine somatoforme Störung, zervikobrachiales und zervikozervikales Syndrom rechts (ICD10 F45.4). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. In der angestammten Tätigkeit sei sie dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Das Ausmass der dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei im Moment schwierig zu beurteilen (Urk. 3/6).

3.
3.1     Dr. Z.___ (Urk. 8/9 und Urk. 8/52), die Ärzte des Spitals F.___ (Urk. 8/36/20 S. 5), das A.___ (Urk. 3/6), Dr. E.___ (Urk. 8/36/27), Dr. B.___ (Urk. 8/24 S. 6) und die C.___-Gutacher (Urk. 8/36 S. 17) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin weitgehend übereinstimmend ein Schmerzsyndrom oder als psychiatrische Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.2     Die IV-Stelle hat für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - und damit für die Frage der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung - im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten (Urk. 8/36) abgestellt, in welchem keine aktuellen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurden, sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zur Untersuchung in Betracht gezogen wurde. Das C.___-Gutachten ist umfassend und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Sie setzten sich auch differenziert mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. B.___ (Urk. 8/24) und des A.___ (Urk. 8/16 und Urk. 8/13/27) auseinander, soweit diese im Begutachtungszeitpunkt bereits vorlagen, und begründeten ausführlich und nachvollziehbar, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine mittelgradige depressive Episode habe diagnostiziert werden können. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine sehr gute Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren vier Kindern, sie kümmere sich weitgehend selbständig um ihren Haushalt. Die Kinder seien verständnisvoll. Sie würde das Zusammensein mit ihren Kindern geniessen. Auch ihr Ehemann nehme Rücksicht, im sexuellen Bereich würden keinerlei Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen gewissen Lebensverleider beklagt, ein eigentliche Suizidalität sei aber nicht vorhanden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien auch nicht glaubhaft, obwohl sie angegeben habe, täglich hohe Mengen von Psychopharmaka einzunehmen, seien diese Medikamente nicht einmal in Spuren im Blut nachweisbar (Urk. 8/36 S. 11). Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3     In Bezug auf die Frage, ob die somatoforme Schmerzstörung ausnahmsweise nicht überwindbar sei, divergiert die Einschätzung des C.___ von den meisten anderen ärztlichen Beurteilungen, insbesondere von der Einschätzung von Dr. Z.___ (Urk. 8/9 und Urk. 8/52), Dr. B.___ (Urk. 8/24) und derjenigen des A.___ (Urk. 3/6), welche der Beschwerdeführerin zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestieren. Die Ärzte des Spitals F.___ erwähnen zwar in der Anamnese ihres Berichts vom 10. März 2006 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, halten in ihrer eigenen Beurteilung hingegen nichts zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest (Urk. 8/36/20). Da durch die Ärzte des Spitals F.___ somit keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet wurde, kann ihr Bericht das C.___-Gutachten auch nicht in Frage stellen.
3.4     Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9 und Urk. 8/52). Er hielt dabei fest, dass bereits das Schmerzsyndrom alleine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin begründen würde. Wie oben dargelegt, begründet ein Schmerzsyndrom - selbst im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung als psychiatrische Diagnose - für sich alleine jedoch nie eine Arbeitsunfähigkeit. Dr. Z.___ ist zudem kein Facharzt für Psychiatrie, weshalb seine Beurteilung das C.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen vermag.
3.5     Das Gutachten von Dr. B.___ wurde ein Jahr vor dem C.___-Gutachten erstattet, weshalb die beiden Gutachten nicht im Widerspruch zueinander stehen. Es kann nämlich von einer Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen den beiden Begutachtungen ausgegangen werden. Die Zusprechung einer befristeten Rente für die Zeit vom Unfall vom 1. März 2004 bis zur Begutachtung durch das C.___ steht daher sowohl im Einklang mit der Einschätzung des C.___ als auch derjenigen durch Dr. B.___.
3.6     Das A.___ diagnostizierte am 18. Juni 2008 bei der Beschwerdeführerin neben der somatoformen Schmerzstörung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), und hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Im Verlaufe der Behandlung der Beschwerdeführerin habe sich ihr Gesundheitszustand auf mässigem Niveau stabilisiert, und aufgrund der weiterhin bestehenden schweren depressiven Symptomatik und der chronifizierten Schmerzen sei auch in Zukunft von keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 3/6). Das A.___ attestierte der Beschwerdeführerin bereits im Bericht vom 1. September 2005 an die IV-Stelle eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16), was aufgrund der damals gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt nicht nachvollziehbar erscheint, wie der C.___-Gutachten zu Recht festgehalten hat (Urk. 8/36 S. 18). Der erste Bericht des A.___ vermag daher das C.___-Gutachten ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
         Der Bericht des A.___ vom 18. Juni 2008 ist allerdings ein Jahr nach dem C.___-Gutachten erstellt worden, so dass zu prüfen bleibt, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erstellen des C.___-Gutachtens verschlechtert hat. Nachdem das A.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 31. August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/16), hält es im Bericht vom 18. Juni 2008 einen auf mässigem Niveau stabilisierten Zustand fest. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wird nicht angeführt. Da die im Bericht des A.___ vom 31. August 2005 erhobene Arbeitsunfähigkeit durch das C.___-Gutachten widerlegt ist und das A.___ lediglich eine Stabilisierung, aber keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin festhält, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Erstellen des C.___-Gutachtens.
         Daran ändert auch nichts, dass der Bericht des A.___ vom 18. Juni 2008 im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung eine "gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen" festhält. Dieser Bericht wurde erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2008 erstellt (Urk. 2). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet nun aber der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2008 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.
3.7     Nach dem Gesagten ist von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit vom 1. März 2004 bis am 7. Mai 2007 auszugehen. Das C.___ attestierte der Beschwerdeführerin nämlich ab Untersuchungsdatum, das heisst ab dem 7. Mai 2007, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 18).

4.
4.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin war ab dem 1. März 2004 arbeitsunfähig, weshalb der Rentenbeginn am 1. März 2005 war. Zu diesem Zeitpunkt ist gemäss Dr. B.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/24 S. 8).
4.2     Die Beschwerdegegnerin war bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Jahreseinkommen von Fr. 46’150.-- ausgegangen (Urk. 2), was dem hypothetischen Verdienst der Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberauskunft für das Jahr 2005 entspricht (13 x Fr. 3’550.--; Urk. 8/8). Dieser Wert ist nicht zu beanstanden.
4.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 (LSE 2004) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- (Tabelle TA1 S. 53). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 von 1,0 % (Die Volkswirtschaft 5 - 2009, S. 95, Tab. B 10.2) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5 - 2009 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 49'070.-- (Fr. 3’893.-- x 12 x 1.01 / 40 x 41.6) für ein 100%-Pensum und Fr. 24'535.-- für ein 50%-Pensum.
4.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.5     Die Beschwerdeführerin konnte zwischen dem 1. März 2005 und dem 7. Mai 2007 aufgrund ihres psychischen Zustandes nur noch eine Tätigkeit ohne Überforderung ausüben (vgl. Urk. 8/24 S. 8). Diesem Umstand und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch vor Eintritt der Invalidität ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, ist mit einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % Rechnung zu tragen.
4.6     Somit ist für das Jahr 2005 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 25’295.-- auszugehen (Fr. 46’150.-- - [Fr. 24’535.-- x 0.85]), womit der Invaliditätsgrad 55 % (Fr. 25’295/Fr. 46’150.--) beträgt.
4.7     Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente darf die Rentenaufhebung - in analoger Anwendung von Art. 88a IVV - erst erfolgen, wenn sich eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation gezeigt hat (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen, BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd). Die IV-Stelle ist bei der Beschwerdeführerin ab dem 15. Juni 2007 wieder von 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und hat die sofortige Renteneinstellung auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise das Monatsende hin verfügt (Urk. 2). Richtigerweise ist jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits ab 7. Mai 2007 auszugehen, von einer Aufhebung des Rentenanspruchs hingegen erst nach Ablauf dreier Monate, also am 31. August 2007 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2006 i.S. C, I 569/06 E. 3.3).

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2005 bis am 31. August 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab dem 1. September 2007 besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beschwerdeführerin hat gemessen an ihrem Antrag zu einem kleinen Teil obsiegt. In Anbetracht dieser Tatsache rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.2         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt, sind ihr die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2008 festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2005 bis 31. August 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Alexandra Imhof
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).