Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Z.___ am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Zustelladresse: Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, war als Heizungsmonteur bei der W.___ tätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert (Urk. 8/8/248). Am 1. Juni 2005 wurde sein stehender Wagen von hinten angefahren (Urk. 8/8/248). Das Bezirksspital Z.___ stellte anlässlich der stationären Behandlung vom 1. bis 2. Juni 2005 eine Commotio cerebri und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) fest, wobei die neurologische Überwachung unauffällig geblieben sei (Bericht vom 2. Juni 2005, Urk. 8/8/241). Die bildgebenden Untersuchungen vom 2. Juni 2005 hätten eine leichte Streckhaltung der HWS bei sonst blanden Befunden ergeben (Urk. 8/8/244). In der Folge wurde der Versicherte konservativ mit Physiotherapie und pharmakotherapeutisch behandelt. Anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 31. August bis 12. Oktober 2005 wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. Oktober 2005 ein zervikocephales Schmerzsyndrom, eine Anpassungsstörung mit gemischter Symptomatik (F43.25) und eine verminderte mentale Dauerbelastung diagnostiziert (Urk. 8/8/166). Nach einem weiteren Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ vom 25. Januar bis 8. März 2006 wurden die Diagnosen um folgende erweitert: Leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI), HWS-Distorsion, coxa saltans externa (schnappende Hüfte) und Orthotropie (St. n. Hornhautverletzung) (Urk. 8/8/43). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. November 2006 eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4) (Urk. 8/14/16). Anlässlich eines MRI des Schädels vom 20. Februar 2007 wurde kein Nachweis für eine postkontusionelle Veränderung erhoben (Urk. 8/18/11). Die neurologischen Untersuchungen ergaben ebenfalls normale Werte (Untersuchung vom 16. und 22. Februar 2007, Urk. 8/23/2). Gestützt auf die medizinischen Akten verfügte die SUVA am 31. Mai 2007 die Leistungseinstellung auf den 1. Juni 2007 (Urk. 8/27/1). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. April 2008 fest (Urk. 8/61/1). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 23. Februar 2010 geschützt (vgl. Prozess-Nr. UV.2008.00186).
1.2 Am 20. März 2006 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/2). Die Verwaltung klärte daraufhin die wirtschaftlichen Verhältnisse ab (Urk. 8/10), zog die Akten des Unfallversicherers bei und beauftragte die Medizinische Begutachtungsstelle V.___ mit einem Gutachten. Dieses erging am 22. November 2007 (Urk. 8/32). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 20. Mai 2008 eine befristete Rente vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 20. Juni 2008 mit dem Rechtsbegehren, in Abänderung der Verfügung vom 20. Mai 2008 sei dem Beschwerdeführer auch mit Wirkung ab 1. November 2007 bis 30. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, ferner sei die IV-Stelle anzuweisen, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach durchgeführten beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung (Urk. 7), während die beigeladene Swiss Life (in ihrer Eigenschaft als rückdeckende Versicherungsgesellschaft) auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 11). Mit Verfügung vom 17. September 2008 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine Invalidenrente (BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a). Nach Lage der Akten und der Vorbringen der Parteien besteht dabei kein Anlass, auf die Zusprechung einer ganzen Rente von Juni 2006 bis Ende Oktober 2007 zurückzukommen (BGE 125 V 417 mit Hinweisen). Einzig streitiges Element ist der Anspruch auf eine Rente ab November 2007. Dabei stellte die Verwaltung auf das Gutachten der Begutachtungsstelle V.___ vom 22. November 2007 ab, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird.
2.2 Entgegen den Behauptungen und Bestrebungen in der Beschwerde sind keine organischen Beschwerden ausgewiesen. Zwar wurde in den jeweiligen Austrittsberichten der Rehaklinik A.___ noch der Verdacht auf eine hirnorganische Schädigung geäussert. Ein am 20. Februar 2007 durchgeführtes MRI des Schädels ergab dann jedoch blande Befunde. Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung der Begutachtungsstelle V.___ prüfte Dr. med. C.___, Fachärztin Medizin und Rehabilitation FMH, einerseits die bereits existierenden konventionellen Röntgenbilder und die MRI und veranlasste andererseits weitere bildgebende Untersuchungen am 30. Juni 2007, insbesondere der HWS und des Beckens. Dabei konnte sie keine pathologischen Befunde erkennen, ausgenommen die Coxa saltans externa rechts (Urk. 8/32/22, Urk. 8/32/29). Diese führe denn auch zu einer vollen Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Daraus formelle und inhaltliche Mängel des Gutachtens der Begutachtungsstelle V.___ zu schlussfolgern, weil die somatischen Beschwerden nicht genügend abgeklärt worden seien, geht fehl. Denn entgegen den Behauptungen in der Beschwerde klärte das die Begutachtungsstelle V.___ umfassend sämtliche subjektiv angegebenen Beschwerden ab, stützte sich dabei auf die umfangreichen medizinischen Akten, welche im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erstellt wurden, und führte klinische sowie bildgebende Untersuchungen durch. Dass im Rahmen des Gutachtens auf eine weitere neurologische Abklärung verzichtet wurde, ist aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar, da keine neurologischen Defizite in den vorangegangenen Untersuchungen identifiziert werden konnten (vgl. Untersuchungen vom 16. und 22. Februar 2007 [Urk. 8/23/2]). Sodann büsst ein Gutachten aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der Begutachtung - analog zur antizipierten Beweiswürdigung eines Gerichts - auf eine weitere, spezifische Untersuchung mit der Begründung verzichtet wurde, hievon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, seine Beweiskraft nicht ein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008, Erw. 4.1, 9F_9/2007).
2.3 Das Argument, es könne auf das psychiatrische Teilgutachten nicht abgestellt werden, da die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___ nicht beigezogen worden seien, ist ebenfalls unbehelflich. Denn es handelt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine Psychiaterin, sondern um eine Psychologin, weshalb ihre Erkenntnisse für die psychiatrische Begutachtung nicht von Relevanz sind (eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit setzt grundsätzlich eine psychiatrische Diagnose voraus, vgl. BGE 124 V 29). Sodann ist auch eine psychiatrische Testung keine Voraussetzung für eine Begutachtung, denn neben der Anamnese bildet das Gespräch eine zentrale Rolle sowie die nonverbalen Äusserungen (Mimik, Gestik), die Spontaneität und der Tonfall des Exploranden (Urteil des Bundesgerichtes I 28/06 vom 26. April 2006, Erw. 3.1). Darin überzeugt das psychiatrische Gutachten der Dr. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/32/38) durch die ausführliche Auseinandersetzung mit den subjektiven Angaben des Versicherten zu den Beschwerden aber auch beispielsweise zu seiner Tagesstruktur. Gestützt auf dessen Schilderungen leuchtet denn auch die Diagnose einer leichten depressiven Störung mit somatischem Syndrom (F32.01) ein. Ferner machen sie auch deutlich, weshalb die Psychiaterin eine somatoforme Schmerzstörung verneint. Denn die Schilderung des Gesprächs wie des Tagesablaufs schliessen eine entsprechende Komorbidität aus, weshalb keine psychisch bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht.
Insgesamt ist demnach auf das Gutachten der Begutachtungsstelle V.___ vom 22. November 2007 abzustellen. Denn angesichts der einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründeten Stellungnahme der Fachärzte im Gutachten, welche alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a), ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Begutachtungszeitpunkt auszugehen.
2.4 Gestützt auf Art. 88a IVG kann die Herabsetzung einer Rente vorgenommen werden, wenn eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist und diese voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Verwaltung sprach dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente von Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 zu. Ausgehend von der Tatsache, dass die Begutachtung am 24., 27. und 30. Juli 2007 stattfand, wurde die vorgeschriebene Dreimonatsfrist eingehalten.
3. Der von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich blieb gestützt auf die Akten zu Recht unbestritten. Bei einem Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 72'818.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 50'921.25 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %. Die Rentenbefristung ist demnach rechtens.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).