IV.2008.00672

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 22. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1950 geborene X.___ bezieht seit 1. Mai 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/29). Am 22. Dezember 2007 ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um eine Rentenerhöhung unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 7/34). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/37-39). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/41) wies sie das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2008 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 19. Juni 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. August 2008 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).

2.       Die Beschwerdegegnerin verneint eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit sowie eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht weiterhin zu 35 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, unter stärkeren Gelenkschmerzen und neuerdings Bluthochdruck zu leiden, weshalb sie nach zwei Stunden Arbeit pro Tag nicht mehr in der Lage sei, den Haushalt selbständig zu erledigen (Urk. 1 und Urk. 9).

3.
3.1     In der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Oktober 2006 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Angaben von Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen (Urk. 7/12), und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/11), und erachtete folgende Gesundheitsschäden als erstellt (Urk. 7/15 S. 1):
-    Chronifizierte Brachialgie bei
     initialen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule
     beginnender Subakromialarthrose Schulter rechts
     psychosozialer Belastungssituation
-    Rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-0 F33.01-33.02)
-    Agoraphobie (ICD-10 F40.00)
-    Tendenziell ängstliche Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.6)
         Hinsichtlich des Erwerbsbereichs anerkannte sie eine seit Mai 2005 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 65 % (aus psychiatrischen Gründen) für die angestammte bzw. eine behinderungsangepasste Tätigkeit; die Einschränkung im Haushalt veranschlagte sie auf 39 % (Urk. 7/15 S. 3, Urk. 7/14 S. 6).
3.2     Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Revisionsverfügung lässt sich den beigezogenen Verlaufsberichten keine wesentliche Veränderung entnehmen. Der Rheumatologe Dr. Y.___ gab an, die Beschwerdeführerin letztmals am 5. April 2006 gesehen zu haben (Urk. 7/37). Der im Revisionsgesuch weiter genannte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, wurde von der Beschwerdeführerin zuletzt am 10. Dezember 2007 konsultiert. Allerdings konnte er weder zu den Diagnosen noch zum Verlauf Angaben machen, stellte aber eine mangels Arbeitswillen ungünstige Prognose (Urk. 7/38). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ schliesslich bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär. Trotz "subjektiv" phasenweise eher verschlechtertem Zustand verneinte er eine Veränderung der objektiven Befunde und wies abschliessend auf eine Chronifizierung des Zustandes hin (Urk. 7/39).
         Unter diesen Umständen ist eine für die Revision der laufenden (halben) Invalidenrente erforderliche wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ausgewiesen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch vom 22. Dezember 2007 mit Verfügung vom 5. Juni 2008 zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).