Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00677
IV.2008.00677

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 25. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Mai 2008 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Juni 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2008 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben, was für das Beschwerdeverfahren bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten,
dass das Gericht insbesondere bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt, wobei hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes also entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie ob die Schlussfolgerungen begründet sind,
dass somit für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend ist (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352),
dass sich die 1951 geborene Beschwerdeführerin am 25. September 2007 unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 6. Juli 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente) anmeldete (Urk. 8/2),
dass Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 26. Februar 2008 dafürhielt, anhand der medizinischen Berichterstattung sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin auszugehen (Urk. 8/24/4),
dass mit Blick auf die aus dem Beschwerdeverfahren gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) UV.2008.00394 beigezogenen Akten (Urk. 12/1-7) sowie auf den Bericht des Z.___ vom 3. Oktober 2007 (Urk. 8/13) diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar ist,
dass es sich gemäss Arbeitsplatzbeschreibung bei der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine sehr leichte Beschäftigung handelte (Urk. 12/4-6),
dass Selbstlimitierung und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin keine schlüssigen Aussagen zu Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit aus funktioneller Sicht zuliessen (Urk. 8/20/3),
dass auch bereits im Unfallversicherungsverfahren Hinweise auf eine Selbstlimitierung dokumentiert sind (Urk. 8/9/14),
dass vor diesem Hintergrund die vom behandelnden Arzt Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, getroffene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Bericht vom 7. Februar 2008, Urk. 8/23/3-8) nicht nachvollziehbar ist,
dass - was allfällige psychische Leiden betrifft - der Bericht der Psychiaterin Dr. med. B.___ vom 28. April 2008 (Urk. 11/2) mangels Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht zu genügen vermag,
dass diesbezüglich auch der von der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2009 aufgelegte Bericht des C.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 11/3) nichts zur Klärung beiträgt, zumal dessen Seite 2 fehlt,
dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6) und wie jede andere psychische Beeinträchtigung auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet,
dass vielmehr die Vermutung besteht, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, sofern nicht bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt,
dass sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien entscheidet, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wobei im Vordergrund die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer steht, dass aber auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person in Frage stehen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine),
dass es sich im Übrigen bei einer mittelgradigen depressiven Episode um ein vorübergehendes und damit um ein in der Regel nicht invalidisierendes Leiden handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/2006, Erw. 6.3),
dass die aufliegenden Berichte bezüglich allfälliger psychischer Leiden der Beschwerdeführerin eine Zumutbarkeitsbeurteilung im Sinne der genannten Rechsprechung nicht zulassen,
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse eine Vermittlungsfähigkeit von 50 - 100 % angab (Urk. 8/18),
dass sich folglich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als nicht nachvollziehbar und unvollständig erweist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die SUVA (Prozess Nr. UV.2008.00394) festgestellt hat, dass somatisch die Unfallfolgen soweit geheilt sind, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar ist,
dass die Beschwerdegegnerin abzuklären haben wird, ob die Leistungsfähigkeit aus somatischer und/oder psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist, wobei psychosoziale Faktoren auszuscheiden sind und im Falle einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung deren allfällige Nichtüberwindbarkeit ausdrücklich zu thematisieren ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 19. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, 11/1-3 und 12/1-7
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).