Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00678
IV.2008.00678

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Juli 2004 verwiesen werden, mit welchem die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht zurückgewiesen wurde (Urk. 8/51). In der Folge liess diese die Versicherte polydisziplinär abklären (Y.___-Gutachten vom 21. Februar 2006, Urk. 8/71) und ermittelte in einer Abklärung vor Ort die Einschränkung im Haushalt (Haushaltsabklärung vom 7. November 2006, Urk. 8/75). Mit Vorbescheid vom 28. September 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/82), hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 20. Mai 2008 fest und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 23. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab August 2002 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. August 2008 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im erwerblichen Bereich von einer Einschränkung von 38 % auszugehen sei, was bei einer Gewichtung von 80 % zu einer Teilinvalidität von 30.4 % führe. Weiter bestehe im Haushalt eine Einschränkung von 30.5 %, was bei einer Gewichtung von 20 % einer Teilinvalidität von 6.1 % entspreche und zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37 % führe. Für die Zeit ab August 2002 habe die Beschwerdeführerin demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im erwerblichen Bereich von einer Invalidität von 40 % auszugehen sei, was zu einer Viertelsrente führe. Überdies hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum wieder auf 100 % erhöht, was zu einem IV-Grad von mindestens 50 % führe und einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe (Urk. 1).
2.3     Mit den Verfügungen vom 18. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2002 eine ganze Rente zugesprochen. Da den medizinischen Akten bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 9. Juli 2004 Hinweise auf eine Verbesserung der Situation ab August 2002 zu entnehmen waren, der Sachverhalt aber nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt werden konnte, wurde die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 8/51).
2.4         Hinsichtlich der Qualifikation ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch ein Pensum von 80 % aufgenommen hat (Urk. 8/7 S. 2). Wenn sie nun geltend macht, sie hätte ihr Pensum im Gesundheitsfall per Januar 2002 auf 100 % gesteigert, erscheint dies aufgrund der vorliegenden objektiven Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 8/75 S. 2). Auch das Alter der Kinder (Jahrgänge 1981 und 1982) legt keinesfalls den Schluss nahe, dass eine Erhöhung des Pensums erst per Januar 2002 hätte erfolgen können; vielmehr wäre eine Erhöhung des Pensums objektiv, aufgrund des Alters der Kinder schon früher möglich gewesen.
         Insgesamt erscheint es entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin richtig, die Qualifikation der Beschwerdeführerin mit 80/20 festzusetzen.
2.5     Sowohl das Y.___-Gutachten vom 21. Februar 2006 als auch der Haushaltsbericht, was dessen Abklärungsergebnisse betrifft, vom 7. November 2006 blieben im vorliegenden Verfahren unbestritten und genügen den von der Rechtsprechung an sie gestellten Anforderungen in beweismässiger Hinsicht (Urk. 8/71, Urk. 8/75).
         Im erwerblichen Bereich ist dementsprechend in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei insbesondere auf das Rückenleiden sowie die aus psychischer Hinsicht verminderte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden muss. Unter diesen Voraussetzungen ist der Beschwerdeführerin auch die bisherige Tätigkeit im Tagdienst zuzumuten (Urk. 8/71 S. 32). Im Haushalt ist von einer Einschränkung von 30.5 % auszugehen (Urk. 8/75 S. 6).

3.
3.1     Da auch im Rahmen der gemischten Methode für den erwerblichen Teil ein Einkommensvergleich zu erfolgen hat, kann bei einem Pensum von 80 % nicht direkt auf eine Invalidität von 40 % geschlossen werden, wie dies der Vertreter der Beschwerdeführerin postuliert.
3.2         Bezüglich des Valideneinkommens ist per 2000 von einem Jahressalär von Fr. 54'258.-- auszugehen (Urk. 8/17), was im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns (2002) einem Einkommen von Fr. 56'884.-- entspricht (Die Volkswirtschaft 1-2/2009, S. 99, Stand 2000: 2190, Stand 2002: 2296).
         Hinsichtlich des Invalideneinkommens kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht vom bisherigen Einkommen ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin die konkrete Arbeitsstelle verloren hat (Urk. 8/7) und ihr überdies die erfahrungsgemäss besser bezahlte Nachtwachetätigkeit nicht mehr zuzumuten ist. Die Ermittlung des Invalideneinkommens hat demnach aufgrund statistischer Durchschnittswerte zu erfolgen.
         Da die Beschwerdeführerin über grosse Erfahrung im Pflegebereich verfügt und ihr die angestammte Tätigkeit grundsätzlich auch noch zugemutet werden kann, erscheint es sinnvoll auf die Werte des Bereichs "Gesundheits- und Sozialwesen" der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Der monatliche Bruttolohn weiblicher Arbeitskräfte in diesem Wirtschaftszweig für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2002 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'303.-- (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1-2/2009, S. 98, Stand 2002) ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'475.10, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 53'701.-- entspricht. Davon ist aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass ihr nur noch leichte Tätigkeiten zuzumuten sind, ein Abzug von 15 % vorzunehmen, was bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 22'823.-- führt. Gestützt darauf ergibt sich im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 59.88 % ([Fr. 56'884.-- - Fr. 22'823.--] x 100 / Fr. 56'884.-- = 59.88), was bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 80 % einer Teilinvalidität von rund 48 % entspricht.
         Nach Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt von 6.1 % (30.5 % bei einer Gewichtung mit 20 %) ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 54 %.

4.         Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab August 2002 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2002 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).