Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00680[8C_325/2010]
IV.2008.00680

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 8. März 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Advokaturbüro Meier & Meyerhoffer
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1958, meldete sich am 24. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 20/5 = Urk. 24/5).
          Mit Beschluss vom 3. Dezember 2001 (Urk. 20/32 = Urk. 24/32) sowie Verfü-gungen vom 13. März und 8. Mai 2002 (Urk. 20/36 = Urk. 24/36, Urk. 20/39 = Urk. 24/39) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ganze Rente mit Wirkung ab November 2001 zu.
          Diese Zusprache bestätigte sie mit Mitteilung vom 6. Mai 2003 (Urk. 20/63 = Urk. 24/63).
1.2     Am 31. Mai 2007 wurde der Versicherte in Haft genommen (vgl. Urk. 20/73 = Urk. 24/73) und am 18. Juli 2007 sistierte die IV-Stelle die Rente (Urk. 20/74 = Urk. 24/74).
          Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 20/79 = Urk. 24/79) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2008 die Rentenzusprache vom 3. Dezember 2001 (richtig: 13. März und 8. Mai 2002) wiedererwägungsweise auf (Urk. 20/88 = Urk. 24/88 = Urk. 2), dies verbunden mit dem Hinweis, über die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen werde in einem separaten Verfahren entschieden (S. 2 unten).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juni 2008 - wie das Gericht nach entsprechenden Abklärungen (Urk. 6-17) feststellte, rechtzeitig (Urk. 21) - Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfänglich, eventuell teilweise, aufzuheben (Urk. 1 S. 1 unten).
          Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 23).
          Mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25) und am 3. Dezember 2008 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 27).

3.       Vom hiesigen Gericht wurden Verfügungen vom 26. Juni 2008 und 30. Oktober 2008 betreffend die in Aussicht gestellte Rückforderung aus - unterschiedlichen - verfahrensrechtlichen Gründen mit Urteilen vom 2. Februar 2009 aufgehoben (Urk. 32, Urk. 33).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Zurückkommen auf die 2002 zugesprochene Leistung mit Art. 53 Abs. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf die im eingeleiteten Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse sei als überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass keine anspruchsbegründenden gesundheitlichen Einschränkungen bestanden hätten (Urk. 2 S. 1 f.).
1.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, Art. 53 Abs. 2 ATSG sei nur bei ursprünglicher Unrichtigkeit anwendbar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2a). Richtigerweise wäre Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher unter dem Titel „Revision der Invalidenrente“ die Anpassung von Leistungen auf nachträglich geänderte Umstände regelt, anzuwenden, da sich sein Gesundheitszustand höchstens nachträglich gebessert habe, wobei nicht abgeklärt worden sei, in welchem Umfang (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2b).
1.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der 2002 erfolgten Leistungszusprache rechtens ist.

2.      
2.1     Die vom Staatsanwalt am 12. März 2008 erhobene Anklage (Urk. 20/96/6-12 = Urk. 24/96/6-12) lautete im Hauptpunkt darauf, dass der Beschwerdeführer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise ihm nicht zustehende Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) erwirkt habe (S. 2 Ziff. I.1). Die Beschwerdegegnerin sei vom Beschwerdeführer getäuscht worden und habe ihm in der Folge von November 2003 bis Mai 2007 in Unkenntnis des Wegfalls ihrer Leistungspflicht insgesamt Fr. 62'827.-- ausgerichtet (S. 3 Ziff. I.2c).
2.2     Mit Urteil vom 15. Mai 2008 des Bezirksgerichts A.___ (Urk. 20/96/1-5 = Urk. 24/96/1-5) wurde der Beschwerdeführer den Anträgen der Anklage entsprechend schuldig gesprochen (S. 3 Dispositiv Ziff. 1). Da er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hatte und das Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmte, wurde auf eine Urteilsbegründung verzichtet (S. 3 oben).
2.3     Gestützt auf die Erkenntnisse im Strafverfahren ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab November 2003 keine anspruchsbegründenden gesundheitlichen Einbussen bestanden und dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über diesen Umstand getäuscht hat.

3.
3.1     Dass bereits die ursprüngliche Leistungszusprache Anfang 2002 unrichtig gewesen sein könnte, ist nicht auszuschliessen, lässt sich aber nicht oder nicht mehr mit der Zuverlässigkeit eruieren, welche es erlauben würde, den damaligen Entscheid als zweifellos unrichtig einzustufen.
          Insoweit kann die angefochtene Verfügung nicht bestätigt werden.
3.2     In begrifflicher Hinsicht handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung - wie der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat - um eine Leistungsanpassung (Renten-„Revision“) im Sinne von Art. 17 Abs. ATSG: Die zugesprochene Rente wurde, den seit November 2003 bestehenden (der Beschwerdegegnerin verborgen gebliebenen) Umständen Rechnung tragend, aufgehoben.
          Zu ergänzen ist, dass diese Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rückwirkend auf den Zeitpunkt der stattgefundenen Sachverhaltsänderung erfolgt, also ab November 2003 (vorstehend Erw. 2.3).
          Ab diesem Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen erbracht, dies im Betrag von Fr. 62'827.--, wie im Strafurteil ausgeführt und auch von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zivilanspruch angegeben (Urk. 20/96/13 = Urk. 24/96/13).
3.3     In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben, dass dem Beschwerdeführer ab November 2003 kein Leistungsanspruch mehr zugestanden hat.

4.
4.1     Die Verfahrenkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzulegen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die auf den Beschwerdeführer entfallenden Fr. 200.-- zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen ist.
4.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mitgeteilt, dass ihm nach erfolgter Entschädigung in den anderen Verfahren (vgl. Urk. 32-33) kein zusätzlicher Aufwand entstanden sei (Urk. 34). Es ist ihm somit keine weitere Entschädigung zuzusprechen.
 

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer  ab November 2003 keinen Leistungsanspruch hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).