IV.2008.00681

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1949, war von Oktober 2004 bis zur per Ende Januar 2006 durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung bei der Y.___ als Chauffeur und von Oktober 2006 bis zum 25. Dezember 2007 im Rahmen eines Aushilfsvertrages bei der Z.___ als Taxifahrer tätig (Urk. 10/2 Ziff. 1.1-1.3 und Ziff. 6.3.1, Urk. 10/5 Ziff. 2, Urk. 10/7-8, Urk. 10/14/2-13 Ziff. 2.1-2.8, Urk. 10/14/14). Am 13. Dezember 2007 meldete er sich wegen eines seit Oktober 2007 bestehenden Sehverlustes infolge Diabetes zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Rente) an (Urk. 10/2 Ziff. 7.2-7.3 und Ziff. 7.8). Am 17. Dezember 2007 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, dem Versicherten wegen ungenügenden Sehvermögens den Führerausweis mit Wirkung per 25. Dezember 2007 auf unbestimmte Zeit (Urk. 10/1/1-3 = Urk. 10/15/11-13). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen medizinischen Bericht (Urk. 10/15), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/5, Urk. 10/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/6) ein und führte eine Abklärung betreffend beruflicher Eingliederung durch (Urk. 10/9). Am 27. Februar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung erfüllt seien (Urk. 10/16). Mit Mitteilung vom 28. März 2008 schloss sie infolge Verzichts des Versicherten darauf die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/19). Mit Vorbescheid vom 9. April 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/23), welchen sie nach vom Versicherten am 22. April 2008 dagegen erhobenem Einwand (Urk. 10/25) mit leistungsabweisender Verfügung vom 29. Mai 2008 bestätigte (Urk. 10/27 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 22. August 2008, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (Urk. 9), wurde mit Verfügung vom 8. September 2008 antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11). Mit Replik vom 10. Oktober 2008 beantragte der Versicherte zusätzlich die Zusprache von beruflichen Massnahmen (Urk. 13). Am 22. Oktober 2008 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik, wobei sie bezüglich der beantragten Umschulungsmassnahmen ein Nichteintreten beantragte (Urk. 17). Am 28. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung zwar am 29. Mai 2008 erging, sich der massgebende Sachverhalt jedoch noch vor Ende 2007 verwirklichte, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Gestützt auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen über die letzten fünf Jahre ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 51'735.20, stellte für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten von Fr. 59'197.-- ab, womit unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere. Auf eine Arbeitsvermittlung seitens der Invalidenversicherung habe der Beschwerdeführer verzichtet, und da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, sei für die Arbeitsvermittlung das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2, Urk. 9). Bezüglich der beantragten Umschulung fehle das Anfechtungsobjekt, weil in der angefochtenen Verfügung nur zum Rentenanspruch Stellung genommen worden sei (Urk. 17).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass es ihm mit seiner starken Sehbehinderung nicht möglich sei, ein volles Arbeitspensum auszuüben, da er stark ermüde. Ein Arbeitsversuch in einem Call-Zentrum sei gescheitert, da er nicht in der Lage gewesen sei, mit dem Computer zu arbeiten, weil er die Angaben auf dem Bildschirm nicht habe lesen können. Infolgedessen sei es ihm nicht möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.3). Weiter habe er hauptsächlich eine Umschulung beantragt, darüber sei jedoch nie verfügt worden, obschon er die Voraussetzungen dafür erfülle und auch der Berater des Laufbahnzentrums eine solche, beispielsweise zum Hauswart, ausdrücklich empfohlen habe (Urk. 13 S. 2 Ziff. 1-2). Die zugesprochene Arbeitsvermittlung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. 3). Schliesslich sei beim Valideneinkommen vom bei der letzten Vollzeitstelle bei der Firma Y.___ erzielten Jahreseinkommen von Fr. 69'818.-- auszugehen, weil sich danach die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits auf sein Einkommen ausgewirkt habe. Zudem sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens angesichts der sehr schweren Sehbehinderung und des zusätzlichen Rückenleidens (Morbus Scheuermann) der maximale Abzug von 25 % zu gewähren und es sei fraglich, ob die Tabelle TA1 zur Anwendung gelange. Statt auf den standardisierten Monatslohn im gesamten privaten Sektor, welcher vom für den Beschwerdeführer nicht geeigneten Sektor Produktion geprägt sei, sei aufgrund der konkreten Verhältnisse auf den Ansatz für den Sektor Dienstleistungen abzustellen (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4).
2.3     Strittig sind der Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente.
3.
3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
3.2     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 27. Februar 2008 die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung als erfüllt erachtete, wobei die Bedingungen dazu in der separaten Zielvereinbarung vom 25. Februar 2008 (Urk. 14) festgehalten seien, welche integrierenden Bestandteil dieser Mitteilung bilde. Weiter hielt die Mitteilung fest, dass diese das Verfahren nicht abschliesse, allfällige weitere Leistungsansprüche noch geprüft würden und schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne (Urk. 10/16). Dem Verlaufsprotokoll der Arbeitsvermittlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Folge auf deren Leistungen verzichtete, weil er keinen Sinn bei der Begleitung und Unterstützung bei der Stellensuche sehe; das RAV mache das schon, und er wolle nicht von mehreren Seiten her „eingeengt“ sein (Urk. 10/20 S. 2, Urk. 10/21 S. 3). Infolgedessen schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. März 2008 die Arbeitsvermittlung ab, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer betreffend Rente später eine separate Verfügung erhalte und schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne (Urk. 10/19). Eine solche verlangte der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Am 22. April 2008 erhob er einen Einwand, welcher sich ausdrücklich gegen den leistungsabweisenden Vorbescheid betreffend Rente richtete und eine „berufliche Beurteilung“ verlangte (Urk. 10/25). Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 mit dem Betreff „Kein Anspruch auf eine Invalidenrente“ prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente und verneinte diesen aufgrund des durchgeführten Einkommensvergleichs. Ausserdem wies sie in ihren Ausführungen auf den Verzicht des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung hin sowie darauf, dass keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, sodass für die Arbeitsvermittlung das RAV zuständig sei. In der Folge verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
3.3     Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu beruflichen Massnahmen nicht Stellung bezogen hat. Zwar machte sie zur Frage der Arbeitsvermittlung Ausführungen, doch hatte der Beschwerdeführer darauf vorgängig bereits verzichtet und die Beschwerdegegnerin diese in der Folge abgeschlossen, ohne dass der Beschwerdeführer noch eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hätte. Die Frage der Umschulung fand in der angefochtenen Verfügung demgegenüber keine Erwähnung. Mithin wurde darin über berufliche Massnahmen nicht entschieden. Demgemäss sind berufliche Massnahmen nicht Anfechtungsgegenstand und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
         Will der Beschwerdeführer auf die Arbeitsvermittlung zurückkommen, so hat er ein entsprechendes Begehren bei der Beschwerdegegnerin zu stellen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). Die Bestimmung verlangt neu keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung mehr, sondern Arbeitsvermittlung ist schon dann zu gewähren, wenn Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG und subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. dazu SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen) vorliegen (vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2008, Rz 5005). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG verlangt zudem keinen Mindestinvaliditätsgrad. Die Anforderungen an die invaliditätsmässigen Voraussetzungen sind in Bezug auf die Arbeitsvermittlung äusserst gering (BGE 116 V 80 Erw. 6).
3.4     Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu Unrecht über die beantragte Umschulung nie verfügt habe (Urk. 13 S. 2 Ziff. 1-2), ist Folgendes zu bemerken: In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nannte er als beanspruchte Versicherungsleistungen neben der Rente auch eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit und führte unter ergänzende Bemerkungen aus, dass er gerne seinen Möglichkeiten entsprechend eine Umschulung machen würde, wenn es gesundheitlich möglich sei (Urk. 10/2 Ziff. 7.8 und Ziff. 8). Laut Protokoll der Arbeitsvermittlung leuchte dem Beschwerdeführer ein, dass die Invalidenversicherung keine Umschulung zum Hauswart bezahle (Urk. 10/20 S. 2). Damit liegt ein Antrag auf Umschulung vor, auf welchen der Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, soweit ersichtlich, auch nicht verzichtete. Ob mit Mitteilung betreffend Arbeitsvermittlung vom 27. Februar 2008 (Urk. 10/16) jedoch über die beantragte Umschulung entschieden wurde, kann indessen offen bleiben, weil - wie ein Einkommensvergleich zeigen wird - die für diesen Anspruch bestehende Hürde eines Invaliditätsgrades von mindestens rund 20 % nicht erreicht wird (vgl. nachstehend Erw. 5.3).
        
4.
4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.2     Dr. med. A.___, FMH Endokrinologie-Diabetologie, berichtete am 17. Juli 2007 über die erfolgte diabetologische Beratung des Beschwerdeführers und nannte als Diagnosen ein Diabetes mellitus Typ II bei ungenügender Stoffwechseleinstellung und Spätfolgen (diabetische Retinopathie, Polyneuropathie, Nephropathie), eine arterielle Hypertonie und Nikotin bis 1996. Trotz einer intensivierten Therapie habe anfangs November 2006 noch eine ungenügende Stoffwechseleinstellung vorgelegen; inzwischen sei es gelungen, die HbA1c-Werte progressiv zu verbessern (Urk. 10/15/7-8).
4.3     Dr. med. B.___, Oberärztin des Instituts für C.___ der Universität F.___, führte in ihrer Beurteilung vom 29. Oktober 2007 zu Handen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich aus, dass die seit sieben Jahren bekannte arterielle Hypertonie gut eingestellt sei, der Diabetes mellitus medikamentös behandelt werde, und keine Hypoglykämien bestünden. Die Sehschärfe betrage laut Bericht des Hausarztes vom 26. September 2007 (Urk. 10/1/7-8) unkorrigiert 0.3 beidseits, korrigiert rechts 0.3 und links 0.4. Dem augenärztlichen Bericht von Dr. med. D.___ vom 27. September 2007 (Urk. 10/1/6) sei eine Sehschärfe unkorrigiert von rechts 0.4 und von links 0.3 sowie korrigiert beidseits von 0.5p zu entnehmen. Die Fahreignung sei aktuell daher zu verneinen (Urk. 10/1/4-5 = Urk. 10/15/9-10).
4.4     Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 26. Februar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/15/1 Ziff. 2.1):
- beidseits korrigiert ungenügende Sehschärfe
- diabetische Retinopathie
- Status nach Schussverletzung links, bestehend seit ca. 1960
- Status nach Kontusion Auge links, bestehend seit September 2007
- Diabetes mellitus Typ II
- Erstdiagnose 1992
- diabetische Retinopathie, Polyneuropathie und Nephropathie
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie sowie einen Status nach Nikotinabusus bis 1996 (Urk. 10/15/1 Ziff. 2.2).
         Das linke Auge des Beschwerdeführers sei etwa 1960 durch einen Schiessunfall verletzt worden, seither sei die Sehschärfe links deutlich eingeschränkt. Seit 1992 sei ein Diabetes mellitus Typ II bekannt. Nach einigen Jahren unter medikamentöser Einstellung habe ab 14. März 2001 Insulin verabreicht werden müssen. Wegen weiterhin ungenügend eingestellter diabetischer Stoffwechsellage sei die Therapie in Zusammenarbeit mit Dr. A.___ im Verlauf von 2007 intensiviert worden; die aktuellen HbA1C-Werte seien weiterhin schwankend. Aufgrund einer zunehmenden Seheinschränkung im Zusammenhang mit Status nach Unfall sowie im Rahmen einer diabetischen Retinopathie sei vom Augenarzt Dr. D.___ eine Sehschärfe unkorrigiert rechts 0.4 und links 0.3, korrigiert beidseits 0.5 angegeben worden. Diese sei für sämtliche Autokategorien ungenügend, sodass vom Strassenverkehrsamt die Fahreignung verneint worden sei (Urk. 10/15 Ziff. 4.3).
         Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete er als sich verschlechternd, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, und der Beschwerdeführer benötige weder Hilfsmittel noch sei er bei alltäglichen Lebensvorrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 10/15/3 Ziff. 5.1-5.3). Subjektiv gebe der Beschwerdeführer wenig Beschwerden an (Urk. 10/15/2 Ziff. 4.4).
         In der medizinischen Beurteilung der Ressourcen vermerkte er verschiedene Einschränkungen, so betreffend schweres Heben bis Lendenhöhe und Heben bis Brusthöhe, leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien und Kniebeuge, welche dem Beschwerdeführer nur manchmal zumutbar seien, sowie betreffend Treppen und Leitern besteigen, welches dem Beschwerdeführer nur selten zumutbar sei (Urk. 10/15/4 Ziff. 6.1).
         In seiner bisherigen Berufstätigkeit als Chauffeur sei er seit 25. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 10/15/1-6 Ziff. 3 und Ziff. 6.2).
4.5         Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur oder Taxifahrer vollumfänglich arbeitsunfähig ist.
         Aus den Arztberichten (vorstehend Erw. 4.2-4.4) ergibt sich sodann übereinstimmend, dass die arterielle Hypertonie des Beschwerdeführers gut eingestellt ist, der Diabetes mellitus Typ II medikamentös behandelt wird und beidseits korrigiert eine ungenügende Sehschärfe vorliegt. Aufgrund des schlüssigen Berichtes von Dr. E.___, der den Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (vgl. vorstehend Erw. 4.1) vollumfänglich genügt, ist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
         Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht möglich sei, ein volles Arbeitspensum auszuüben, da er aufgrund seiner starken Sehbehinderung stark ermüde (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.3), findet in den Arztberichten keine Stütze. Vielmehr vermerkte Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer subjektiv wenig Beschwerden angebe (Urk. 10/15/2 Ziff. 4.4, vorstehend Erw. 4.4). Auch Rückenbeschwerden (Morbus Scheuermann), welche laut Beschwerdeführer beim Leidensabzug zusätzlich zu berücksichtigen seien (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4), werden nirgends als geklagte Beschwerden genannt. Allenfalls könnte Dr. E.___s medizinische Beurteilung der physischen Ressourcen, welche verschiedene Tätigkeiten für nur „manchmal“ zumutbar hält (Urk. 10/15/4 Ziff. 6.1, vorstehend Erw. 4.4), auf Rückenbeschwerden hindeuten, doch wäre diesfalls davon auszugehen, dass sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt wurden.
5.      
5.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen ist für den Validenlohn auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (ZAK 1985 464; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207, Ziff. 2.f.aa.ddd zu Art. 28).
5.2         Demnach wäre zur Ermittlung des Valideneinkommens primär auf das letzte, als Taxifahrer bei der Z.___ erzielte Jahreseinkommen abzustellen. Angesichts des über die Jahre hinweg stark schwankenden Einkommens (Urk. 10/6) stellte die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht - und im übrigen zu Gunsten des Beschwerdeführers, zumal das als Taxifahrer bei der Z.___ erzielte Jahreseinkommen deutlich tiefer ausgefallen wäre - auf das über einen Durchschnitt der letzten fünf Jahre, von 2002 bis 2006, erzielte Einkommen ab (Urk. 2, Urk. 10/20 S. 2, Urk. 10/21 S. 3). Zutreffend berücksichtigte sie dabei die im Jahr 2006 bezogene Arbeitslosenentschädigung von Fr. 13'528.-- nicht, da diese nicht Ausdruck der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Versicherten ist (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 200, Ziff. 2.a.aa). Gestützt auf den IK-Auszug (Urk. 10/6) resultierte damit ein für die Jahre 2002-2006 erzieltes Einkommen von total Fr. 258'676.-- beziehungsweise ein jährliches Durchschnittseinkommen von rund Fr. 51'735.-- (Fr. 258'676.-- : 5 = Fr. 51'735.20).
5.3     Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, wonach auf das bei der Y.___ erzielte Einkommen abzustellen sei, weil er dort die letzte Vollzeitstelle innegehabt habe und danach gesundheitliche Beeinträchtigungen sich auf sein Einkommen ausgewirkt hätten (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4), so findet dies in den Akten keine Stütze. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Y.___ die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen aussprach, sondern weil der Beschwerdeführer offenbar die Instandhaltung des ihm anvertrauten Fahrzeugs versäumt hatte (Urk. 10/14/14). Sodann sind krankheitsbedingte Absenzen bei der Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer in der Folge als Taxifahrer arbeitete, für das Jahr 2006 nicht ersichtlich (Urk. 10/5/6). Überdies ist aufgrund der von Februar bis Mai 2006 bezogenen Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/6/1) für diesen Zeitraum zumindest von einer Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Weiter erfolgte der Entzug des Führerausweises erst per Dezember 2007 (Urk. 10/1/1-3), und bis dahin übte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Taxifahrer offenbar auch aus (10/5/1). Schliesslich sind auch den medizinischen Akten vor diesem Zeitpunkt keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden gesundheitlichen Einschränkungen zu entnehmen: Zwar berichtete Dr. A.___ von einem anfangs November 2006 schlecht eingestellten Diabetes (Urk. 10/15/7-8, vgl. vorstehend Erw. 4.2); eine ungenügend korrigierte Sehschärfe, welche zur vorliegend zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit führte, wurde jedoch in den Arztberichten erstmals ab September 2007 beschrieben (Urk. 10/1/4-5, Urk. 10/1/6, Urk. 10/1/7-8, vgl. vorstehend Erw. 4.3-4.5).
         Dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen aus gesundheitlichen Gründen bereits ab 2006 schlechter verdient haben soll, ist nicht überwiegend wahrscheinlich; vielmehr ist davon auszugehen, dass das zuletzt erzielte Einkommen aus wirtschaftlichen Gründen tiefer als das beim früheren Arbeitgeber erzielte Einkommen lag. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Einkommen des Beschwerdeführers auch in den Jahren zuvor starken Schwankungen unterlag.
         Damit ist auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 51'735.-- abzustellen.
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.6     Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufnahm, ist ein Abstellen auf Tabellenlöhne dem Grundsatz nach gerechtfertigt. Gründe für das Abweichen vom Zentralwert der Bruttolöhne im privaten Sektor des Totals aller Wirtschaftszweige der Tabellenlöhne TA1 sind nicht ersichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach dieser massgeblich durch das vergleichsweise hohe Durchschnittseinkommen im für ihn ungeeigneten Produktionssektor geprägt sei (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4), ist Folgendes entgegen zu halten: Es trifft zu, dass das Bundesgericht im Urteil I 253/06 vom 5. Juni 2007 mit dieser Begründung auf den Ansatz für den Sektor Dienstleistungen auswich. Indessen war in diesem Fall gestützt auf den Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle erstellt, dass für den Beschwerdeführer produktive Tätigkeiten wegen einer allgemeinen Verlangsamung und der dadurch bedingten Leistungseinschränkung weniger geeignet seien und er, sobald er in intellektueller Hinsicht stärker gefordert sei, rasch gestresst sei, einzelne Instruktionen überhöre oder vergesse sowie nicht in der Lage sei, innerhalb nützlicher Frist eine qualitativ wie quantitativ wirtschaftlich verwertbare Leistung zu erbringen (Erw. 8.1).
         Dass vorliegend ähnliche Leistungseinschränkungen bestünden, welche gerade den Sektor Produktion als ungeeignet erscheinen liessen, ist weder aufgrund der medizinischen oder übrigen Akten belegt noch wurde es vom Beschwerdeführer selber dargetan. Der Beschwerdeführer nannte im Zusammenhang mit der Sehbehinderung eine schnelle Ermüdbarkeit und erwähnte den Abbruch eines Arbeitsversuches, weil die Angaben auf dem Bildschirm nicht lesbar gewesen seien. Einerseits geht solches aus den Arztberichten nicht hervor - dort wurde vielmehr vermerkt, dass der Beschwerdeführer subjektiv wenig Beschwerden angebe (Urk. 10/15/2 Ziff. 4.4, vorstehend Erw. 4.4) - andererseits würde dies allein nicht genügen, um den Sektor Produktion als solchen für eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuschliessen. Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % steht dem Beschwerdeführer somit eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Damit bleibt es bei der Ermittlung des monatlichen Bruttolohns gestützt auf den Zentralwert des Totals aller Wirtschaftszweige der Tabellengruppe TA1 im privaten Sektor, welcher für das Jahr 2006 für einfache und repetitive Tätigkeiten Fr. 4'732.-- betrug (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4, Männer).
         Bei der Festsetzung des Leidensabzugs auf 5 % trug die Beschwerdegegnerin dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehschwäche auf das Autofahren verzichten muss (Urk. 2). Keine Berücksichtigung fand demgegenüber der Umstand, dass laut Beurteilung von Dr. E.___ verschiedene Einschränkungen in den physischen Ressourcen bestehen (Urk. 10/15/4 Ziff. 6.1, vorstehend Erw. 4.4). Demgemäss ist der Leidensabzug auf 15 % festzusetzen.
         Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, S. 94, Tab. B9.2) und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 50'318.-- (Fr. 4'732.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.85).
5.7     Der Vergleich des Valideneinkommens von gerundet Fr. 51'735.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von gerundet Fr. 50'318.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1’417.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 3 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % und unter dem für eine Umschulung erforderlichen Invaliditätsgrad von 20 % liegt.

6.         Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Der Beschwerdeführer wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).