Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 19. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1957, arbeitet seit 30. September 1991 als Hausangestellte und seit 1. Januar 1994 als Raumpflegerin in Privathaushalten (Urk. 7/6 Ziff. 1, Ziff. 5, Urk. 7/7 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 30. Juli 2001 fiel sie von einem Motorrad und zog sich eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am linken Knie zu (Urk. 7/9/74 Ziff. 5, Urk. 7/9/75 Ziff. 6). Der obligatorische Unfallversicherer, die B.___, erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Am 14. April 2003 meldete sich die Versicherte wegen einer unfallbedingten Knieverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.1-2, Ziff. 7.8 = Urk. 7/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 7/4, Urk. 7/15, Urk. 7/19-20, Urk. 7/25, Urk. 7/28), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/6-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5) ein, zog die Akten der Zürich (Urk. 7/9) bei und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/32) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Anspruch auf eine Rente, wobei sie die Versicherte als teilzeitlich Erwerbstätige im Umfang von 80,5 % einstufte und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vornahm. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3 Die Versicherte meldete sich im November 2007 unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Arthrose in den Händen erneut zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 7/47 Ziff. 7.8), worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/52, Urk. 7/57), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/55-56) und einen IK-Auszug der Versicherten (Urk. 7/53) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/61-62) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 7/64 = Urk. 2) erneut ab.
2. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Juni 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2008 geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das im November 2007 erneut gestellte Rentenbegehren zu Recht abgelehnt hat. Dies hängt davon ab, ob sich der Invaliditätsgrad während des Zeitraums zwischen dem Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/32) und der Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 2) in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung vom 19. Juni 2008 unter Hinweis auf die neuen ärztlichen Unterlagen damit, der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeiten vorliege (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, sie habe ihr Arbeitspensum seit dem Unfall kontinuierlich reduzieren müssen. Als Raumpflegerin könne sie nur noch limitiert im Einsatz sein. Die Schmerzen seien erheblich, und sie sei wiederum in Behandlung (Urk. 1).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/32) wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 22 % rechtskräftig verneint. Die Beschwerdegegnerin gelangte damals in medizinischer Hinsicht zum Ergebnis, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin im Umfang von 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzumuten (Urk. 7/32 S. 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beim Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/32) auf die Arztberichte von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 23. April und 3. Dezember 2003 (Urk. 7/4, Urk. 7/20/1-4) und Dr. D.___, Assistenzarzt, Uniklinik E.___, vom 29. September 2003 (Urk. 7/15/1-4) ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Februar 2005; Urk. 7/30/2). Dr. C.___ diagnostizierte ein Kniedistorsionstrauma am 30. Juli 2001 mit einer vorderen Kreuzbandruptur, einem Status nach dreimaliger Arthroskopie und einer aktuell geplanten Teilprothese am linken Knie (Urk. 7/4 lit. A, Urk. 7/20/1 lit. A) und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/4 lit. C Ziff. 1, Urk. 7/20/1 Ziff. 1). Anlässlich der ärztlichen Kontrolle vom 22. September 2003 stellte Dr. C.___ belastungsabhängige persistierende Schmerzen im linken Knie fest und attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2003 (Urk. 7/20/1-4) in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ in dessen Bericht vom 29. September 2003 (Urk. 7/15/4) eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin und eine eventuelle 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/20/1 Ziff. 3, Urk. 7/20/4).
3.3 Auf diese Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleichszeitpunkt der Verfügung vom 3. Februar 2005 ist abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2005 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im linken Knie litt, jedoch eine massgebliche Restarbeitsfähigkeit verblieb.
4.
4.1 Dr. med. F.___, Oberarzt, Uniklinik E.___, untersuchte die Beschwer-deführerin am 14. August 2007 in der Kniesprechstunde und nannte in seinem Bericht vom 15. August 2007 (Urk. 7/45 = Urk. 7/46/3-4 = Urk. 3/1) folgende Diagnose (S. 1):
- unklare Knieschmerzen links
- Status nach Arthroskopie und Resektion des hinteren Kreuzband- (HKB)-Stumpfes 07.08.01
- Status nach Ersatzplastik vorderes Kreuzband (Arthroskopie 28.09.01)
- Status nach Rearthroskopie (Nachresektion medialer Meniskus) 11.03.02
- Status nach Rearthroskopie (Knorpeldebridement) 19.10.02
In seiner Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin klage über unspezifische Knieschmerzen links. Klinisch lasse sich kein eigentliches morphologisches Korrelat zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden finden. Das Kreuzband sei stabil und im Röntgen zeige sich keine Arthrose. Zum Ausschluss einer weitergehenden Pathologie sollte eine Magnetresonanztomographie (MRI) durchgeführt werden (S. 2).
4.2 Nach durchgeführtem MRI des linken Knies am 27. September 2007 führte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 8. November 2007 (Urk. 7/46/1-2 = Urk. 3/2) aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien weiterhin unklar. Er denke nicht, dass ihr mit einem allfälligen chirurgischen Eingriff geholfen werden könnte (Urk. 7/46/1).
4.3 Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/52/1-6) dieselben Diagnosen wie Dr. F.___ in seinem Bericht vom 15. August 2007 (Urk. 7/45, Urk. 7/52/2 Ziff. 2.1).
Der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 7/52/4 Ziff. 5.1), und die Beschwerdeführerin habe anlässlich der letzten Untersuchung am 8. Januar 2008 über belastungsabhängige Schmerzen und ein Beugedefizit geklagt (Urk. 7/52/3 Ziff. 4.4). Seit 2003 sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/52/2 Ziff. 3).
Im Arztzeugnis vom 17. Juni 2008 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin wiederum eine voraussichtlich dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2003 (Urk. 3/3).
5.
5.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem unfallbedingten Kniedistorsionstrauma vom 30. Juli 2001 weiterhin an Schmerzen im linken Knie leidet (Urk. 7/45/1, Urk. 7/46/1, Urk. 7/52/2 Ziff. 2.1). Es fällt jedoch auf, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/52/1-6) dieselbe unveränderte Diagnose nannte wie in ihren Berichten vom 23. April und 3. Dezember 2003 (Urk. 7/4, Urk. 7/20/1-4), die zur Verneinung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/32) führten. Überdies klagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.___ nach wie vor über belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie und ein Beugedefizit. Ebenso wenig erhob Dr. C.___ neue, bisher nicht bekannte Befunde. Vielmehr stellte sie wie bereits in ihrem Bericht vom 23. April 2003 intermittierende Schwellungen am linken Knie fest (Urk. 7/52/3 Ziff. 4.5). Angesichts dessen, dass sowohl die von Dr. C.___ genannte Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die geklagten Beschwerden wie auch die erhobenen Befunde mit ihren Berichten vom 23. April und 3. Dezember 2003 übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass sich weder der Gesundheitszustand noch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 3. Februar 2005 verändert haben.
Vor diesem Hintergrund ist somit eine seit Erlass der Verfügung vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/32) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen.
Daran vermögen auch die Berichte von Dr. F.___ vom 15. August und 8. November 2007 (Urk. 7/45, Urk. 7/46/1-2) nichts zu ändern, zumal er trotz Röntgenaufnahmen und durchgeführter MRI keine Hinweise auf eine ausgeprägte Gonarthrose, mithin ein morphologisches Korrelat, oder eine ausgeprägte degenerative Veränderung der Gelenksknorpel fand (Urk. 7/45/1, Urk. 7/46/1).
Was die von der Beschwerdeführerin in ihrer Neuanmeldung geltend gemachte zusätzliche Arthrose in den Händen betrifft (Urk. 7/47 Ziff. 7.8), so erhoben weder Dr. C.___ noch Dr. F.___ entsprechende Befunde, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin 50 % beträgt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustands weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 23. Januar 2008 im Rahmen der Beurteilung der physischen Ressourcen darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin weder knien noch Kniebeugen ausführen sollte. Ebenso sollte die Beschwerdeführerin selten rotieren, vorgeneigt sitzen oder stehen und Treppen steigen beziehungsweise Leitern besteigen. Ausserdem seien Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze eingeschränkt (Urk. 7/52/4-5 Ziff. 6). In diesem Lichte gesehen ist die von der Beschwerdeführerin weiterhin ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin als ungeeignet zu qualifizieren; dies umso mehr, als sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre.
Im Zeitraum zwischen dem 3. Februar 2005 und dem 19. Juni 2008 hat sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht ohne erneute Prüfung der Einschränkungen im Haushalt den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).