IV.2008.00684

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1961, verheiratet und Mutter zweier volljähriger Kinder, war in den letzten Jahren als Fabrikarbeiterin tätig. Am 19. Dezember 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 11/5). Nach beruflich-erwerblichen (Urk. 11/8, Urk. 11/11, Urk. 11/14) und medizinischen Abklärungen (Urk. 11/10, Urk. 11/15) erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 27. März 2008 den Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 11/18). Am 23. Mai 2008 erliess sie die entsprechende Verfügung (Urk. 11/19 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Juni 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Bericht der Klinik B.___ respektive ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 8. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestim-mungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver-fügung zutreffend dargelegt (Urk. 22 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten, körperlich leichten Tätigkeit als Hilfsmonteurin nach wie vor voll arbeitsfähig sei. Eine Einschränkung bestehe lediglich bezüglich Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und für rückenbelastende Tätigkeiten. Diese Einschätzung habe Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ausdrücklich bestätigt. Es liege somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 10).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, als auch Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, hätten auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Trotz der übereinstimmenden Beurteilungen der genannten Ärzte, die auf jahrelangen Beobachtungen und klar feststellbaren Befunden basierten, sei der RAD ohne Vornahme eigener Untersuchungen zum Schluss gekommen, für eine angepasste Tätigkeit sei sie voll arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass unzählige bisherige Therapien zu keiner Verbesserung des Zustandes geführt hätten. Auch die jüngste Behandlung in der Klinik B.___ habe keinen entsprechenden Erfolg gezeitigt. Da auch in einer angepassten Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, habe sie Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Der Hausarzt Dr. D.___ führte am 3. Juli 2007 aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen zerviko- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und einer Spondylolisthesis Meyerding Grad I bei hochgradigem Verdacht auf Spondylolyse. Differentialdiagnostisch falle eine Pseudospondylolisthesis bei Osteochondrose L5/S1 in Betracht. Die Beschwerdeführerin absolviere seit längerem ein Aqua-Fit-Programm. Daneben nehme sie regelmässig Analgetika ein. Aufgrund der strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch (Urk. 11/10/1).
3.2     Der Rheumatologe Dr. E.___ stellte am 22. Februar 2007 eine übereinstimmende Diagnose. Ergänzend gab er an, die Beschwerdeführerin leide an einer Affektion des Daumensattelgelenks rechtsseitig (beginnende Rhizartrose), an linksseitigen Kniegelenksbeschwerden mit wenig Erguss, an nicht näher spezifizierbaren Sprunggelenksbeschwerden beidseits und an einem Hallux valgus beidseits bei Spreizfuss (Urk. 11/10/2). Therapeutisch sei der Versuch einer symptomatischen medikamentösen Therapie angezeigt. Im Rahmen der anzunehmenden Gefahr eines maladaptiven Verhaltens (Teufelskreis von Angst, Depression und Chronifizierung) sei auch der Einsatz eines Antidepressivums in Betracht zu ziehen. Von physiotherapeutischen Massnahmen könne hingegen kein grosser Erfolg mehr erwartet werden. Aktive Konzepte hätten bisher kaum umgesetzt werden können. Passive Konzepte förderten die Chronifizierung weiter. Ein passives Verhalten im Alltag sei zu vermeiden. Gegebenenfalls empfehle sich die Teilnahme an einer Gruppentherapie (Aquafit, Aquawell). Von operativen Massnahmen sei abzusehen. In Bezug auf eine berufliche Reintegration sei die Prognose ungünstig. Aufgrund der bestehenden Beschwerden mit durchaus zugrundeliegenden strukturellen Befunden seien in einer körperlich leichten Tätigkeit Hebe und Tragbelastungen und vorgeneigte Körperhaltungen während 1.5 Stunden (bezogen auf ein Tagespensum von 8 Stunden) zumutbar, Sitzen und Stehen während höchstens 4 bis 5 Stunden, Gehen während 3 bis 4 Stunden und manuelle Arbeiten mit Krafteinsatz des rechten Arms sowie Rotationen im Sitzen und Stehen während höchstens 2.5 Stunden (Urk. 11/10/2 f.).
3.3     Im Bericht vom 13. Februar 2008 führte Dr. D.___ aus, das lumbospondylogene Syndrom sei 1997 aufgetreten und habe sich seither zusehends verschlechtert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin träten unter Belastung sofort Schmerzen auf, ebenso nach längerem Sitzen (ca. eine Stunde) und nach längerem gehen (ca. 30 Minuten). Bis anhin sei die Beschwerdeführerin erfolglos physiotherapeutisch und medikamentös behandelt worden. Ins Gewicht falle aber auch das generell passive Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Problemstellungen. Es mangle ihr an Selbsthilfestrategien und positiven Ressourcen. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab sofort zu 50 % arbeitsfähig (20 Stunden pro Woche; Urk. 11/15/7 f.).
3.4     Dem Bericht der Klinik B.___ vom 20. Juni 2008 ist zu entnehmen, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik (26. Mai bis 22. Juni 2008) habe das Erlangen von mehr Vertrauen in sich und den Körper, das Erlernen und Anwenden von rückengerechtem Verhalten sowie das Erlernen und Anwenden von Schmerz- und Copingstrategien bezweckt. Die Beschwerdeführerin habe motiviert am Programm teilgenommen. Insgesamt sei es aber nur zu einer geringen Verbesserung der Symptomatik gekommen. Es bestehe weiterhin eine generalisierte Schmerzsymptomatik, begleitet von einer gewissen Selbstlimitierung (Urk. 5 S. 1).
3.5     RAD-Arzt Dr. C.___ kam am 3. März 2008 gestützt auf die Arztberichte zur Schlussfolgerung, die insgesamt sehr dürftigen Befunde liessen die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht als gerechtfertigt erscheinen. Ein MRI der Lendenwirbelsäule habe im Wesentlichen unveränderte Befunde gezeigt, das heisst die Spondylolisthesis und die begleitende Degeneration des Diskus und der Facettengelenke. Die Spondylolisthesis für sich genommen stelle noch keine Krankheit dar und sei auch nicht behandlungsbedürftig. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik liessen sich nicht erkennen. Im Arbeitgeberfragebogen (vgl. Urk. 11/14) sei angegeben worden, während des befristeten Arbeitsverhältnisses (21. August bis 24. November 2006) habe kein Gesundheitsschaden bestanden und seien keine Fehlzeiten aufgetreten. Die Tätigkeit (Montage von Bauteilen) sei überwiegend im Sitzen ausgeübt worden und die Beschwerdeführerin habe nur sehr selten schwere Gewichte heben müssen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit voll arbeitsfähig. Einschränkungen bestünden lediglich für das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und generell für rückenbelastende Tätigkeiten (Urk. 11/16 S. 2).

4.
4.1     Dr. D.___ zählte die massgebenden Diagnosen auf. Soweit er Befunde erwähnte, basieren diese aber auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Eine Gegenüberstellung mit den objektiv feststellbaren Befunden fehlt. Nicht nachvollziehbar ist ferner auch die Bewertung der erwerblichen Leistungsfähigkeit. Die lediglich pauschale Begründung, aufgrund der strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch, genügt nicht. Hinzu kommt, dass Dr. D.___ der Hausarzt der Beschwerdeführerin ist. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2     Der Bericht des Rheumatologen Dr. E.___ vom 22. Februar 2007 enthält nebst der Diagnose eine ausführliche Schilderung der bisher durchgeführten Behandlungen und deren Ergebnis. Anschliessend führte Dr. E.___ aus, welche funktionellen Belastungen für sich betrachtet und bezogen auf ein Tagespensum von 8 Stunden wie lange ausgeübt werden könnten (Urk. 11/10/3). Das Profil einer leidensangepassten Tätigkeit und das mit einer solchen Tätigkeit zumutbarerweise ausübbare Arbeitspensum enthält der Bericht aber nicht. Es fehlt mithin an einer schlüssig nachvollziehbaren Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit. Zudem ist Dr. E.___ der behandelnde Rheumatologe der Beschwerdeführerin. Für ihn gilt die in vorstehender Erwägung 4.1 erwähnte Beweiswürdigungsregel ebenso.
4.3     Wenig überzeugend ist ferner die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. C.___. Die von ihm als dürftig bewerteten Befunde zählte er im einzelnen nicht auf. Wenig tauglich zur Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ist sodann der Hinweis, bei der im Jahr 2006 ausgeübten Tätigkeit seien keine Fehlzeiten zu verzeichnen gewesen. Diese damals auf drei Monate befristete Tätigkeit kann zur Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit nicht massgebend sein und vermag einen schlüssigen ärztlichen Bericht nicht zu ersetzen. Nichts zur Feststellung der funktionellen Leistungsfähigkeit trägt auch der Bericht der Klinik B.___ bei.
4.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde-führerin nicht abschliessend beurteilt werden kann. Es sind weitere Ab-klärungen durch unabhängige Gutachter nötig. Zu beurteilen ist in erster die durch das Rückenleiden bedingte objektiv feststellbaren Beeinträchtigungen. Näher zu betrachten wird überdies sein, inwiefern eine gestörte Schmerzverarbeitung (maladaptives Verhalten) und damit ein psychisches Geschehen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Zwecks Durchführung dieser noch nötigen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).