Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 26. Januar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Bretschger Leuch Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren am B.___, wurden mit Kassenverfügung vom 23. Oktober 1984 die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zur C.___ ab April 1985 bis April 1987 zugesprochen (Leistungsblatt, Urk. 8/1). Am 15. Juli 1987 (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, Urk. 8/18) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine geburtsgebrechensbedingte Lernbehinderung um Ausrichtung einer Rente. Mit Verfügung der damals zuständig gewesenen Ausgleichskasse des Kantons Zürich (heute: Sozialversichersuchungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle) vom 28. August 1987 (Urk. 8/3) wurde ihr ab 1. April 1987 eine ausserordentliche halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen. Im Revisionsverfahren wurde dieser Anspruch am 16. März 1988 (Mitteilung des Beschlusses betreffend IV-Rente, Urk. 8/21) bestätigt und eine weitere Revision per 31. Mai 1989 in Aussicht genommen. Am 24. Oktober 1989 verfügte die Ausgleichskasse eine weitere Kostengutsprache zur Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer Ausbildung zur D.___ ab November 1989 für die Dauer von 2 Jahren (Urk. 8/1). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, sie habe die Ausbildung zur D.___ auf Ende Januar 1990 abgebrochen, erliess die Ausgleichskasse am 20. Februar 1990 eine weitere Verfügung, in der sie festhielt, die Versicherte arbeite seit dem 1. Februar 1990 als E.___ in einem F.___ und erziele ein rentenausschliessendes Einkommen. Seitens der Invalidenversicherung seien zur Zeit keine weiteren Massnahmen erforderlich und es werde vom Abbruch der Ausbildung Kenntnis genommen (Urk. 8/1 in Verbindung mit Urk. 3/5).
Auf die Eingabe der Versicherten vom 18. Juni 2005 (Urk. 8/26) hin, in der sie ihre Trauung bekannt gab, sprach ihr die nunmehr zuständige IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2005 (Urk. 8/5) ab 1. Juni 2005 weiterhin eine ausserordentliche halbe Rente zu.
1.2 Nach Einholung des Auszuges aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug; Urk. 8/6) der Versicherten vom 14. März 2008 stellte die IV-Stelle fest, die Versicherte habe seit 1990 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt (Aktennotiz vom 2. April 2008, Urk. 8/8). Mit Vorbescheid vom 3. April 2008 (Urk. 8/9) eröffnete sie der Versicherten, dass die Rente per 1. August 1990 rückwirkend aufgehoben werde. Ab diesem Zeitpunkt liege eine Verletzung der Meldepflicht vor und die seither bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 8/9-10). Daran hielt sie auf die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/23-27) hin mit Verfügung vom 22. Mai 2008 (Urk. 2) fest.
1.3 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, mit Eingabe vom 24. Juni 2008 (Urk. 1) und unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 3/4-7) Beschwerde und beantragte, es sei von der rückwirkenden Aufhebung der Rente sowie von der Rückforderung der bezogenen Leistungen abzusehen, eventualiter sei lediglich von einem Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Mai 2005 auszugehen (Urk. 1).
2. Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2008 (Urk. 8/29) hatte die IV-Stelle sodann der Versicherten eröffnet, weil sie es unterlassen habe, die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen, seien die innerhalb der 5jährigen Verjährungsfrist, mithin für die ab 1. Juli 2003 bis zum 31. März 2008 ausgerichteten Renten im Gesamtbetrag von Fr. 40'935.00 zurückzuerstatten und hielt daran mit Verfügung vom 1. Juli 2008 (Urk. 8/32) fest. Auch dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Beschwerde mit demselben Rechtsbegehren. In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2008 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerden.
3. Das Gericht vereinigte mit Verfügung vom 22. September 2008 (Urk. 10) das Verfahren IV.2008.00856 mit dem Verfahren IV.2008.00685 und legte dessen Akten unter Urk. 9/0-5 an. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14), während die IV-Stelle auf Duplik verzichtete (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einzelne Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2003 sowie mit der 4. und 5. IV-Revision per 1. Januar 2004 respektive 2008 geändert worden. Dies ist vorliegend insofern von Bedeutung, als die angefochtenen Verfügungen unter der Herrschaft des neuen Rechts ergangen sind, jedoch den Rentenanspruch ab 1. August 1990 zum Gegenstand haben.
Nach dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Im Hinblick darauf, dass weder das Inkrafttreten des ATSG noch die 4. respektive 5. IV-Revision am Anspruch der seit 1. April 1987 laufenden Invalidenrente bezüglich des Invaliditätsbegriffs, der Invaliditätsbemessung und der Revisionsordnung in materiellrechtlicher Hinsicht etwas geändert haben, handelt es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) hatten Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; bis zum 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a) oder rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, das der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm respektive ihr gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
Laut Art. 77 IVV haben unter anderen Berechtigte oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle (bis 31. Dezember 1991: der Ausgleichskasse) anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 101 Erw. 2a mit Hinweis).
1.5 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG respektive nach dem vor Inkrafttreten des ATSG anwendbar gewesenen alt Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit alt Art. 49 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002; vgl. zur zeitlichen Anwendbarkeit dieser beiden Bestimmungen: BGE 130 V 318) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1 [mit Hinweisen] S. 384). Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunkts - es handelt sich dabei insbesondere um alle Tatsachen, die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind -, so erfolgt die Änderung grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die - wiederum unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungserfordernisse - eine Rückforderung nach sich zieht (zu alt Art. 49 IVG in Verbindung mit alt Art. 47 Abs. 1 AHVG [beide Bestimmungen aufgehoben auf 31. Dezember 2002] ergangene, weiterhin anwendbare [vgl. BGE 130 V 318] Rechtsprechung: BGE 119 V 431 Erw. 2 S. 432 und Erw. 4a S. 435, 118 V 214 Erw. 3b S. 219 ff.; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 Erw. 5a und c; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 30. Januar 2009, 8C_387/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 47 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG ). Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 Erw. 3 S. 17). Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2007, K 70/06, Erw. 5.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11). Ist für die Abklärung und Prüfung eines Rückforderungsanspruchs das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Verwaltungsstellen erforderlich, genügt für den Beginn des Fristenlaufs die nach der dargelegten Praxis erforderliche Kenntnis einer dieser Stellen (BGE 112 V 180 Erw. 4c S. 182 f.; ZAK 1989 S. 558, H 212/88 Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen Bundesamt für Sozialversicherungen gegen Stadt X. vom 4. Mai 2009, 9C_1057/2008, Erw. 4.1).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es habe für die Beschwerdeführerin durchaus eine Veranlassung bestanden, entsprechende Unterlagen über die Stellenantritte und über die Einkommensverhältnisse einzureichen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihr bewusst gewesen sei, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei der ein Einkommen von über Fr. 50'000.-- erzielt werden könne, mit dem gleichzeitigen Bezug einer Invalidenrente nicht vereinbar sei (Urk. 2, Urk. 9/2 und Urk. 7 S. 3).
Unter Hinweis auf die ins Recht gelegten Unterlagen (Urk. 3/3-7) macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahr 1990 davon Kenntnis erhalten, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Somit habe für die Beschwerdeführerin keine Veranlassung bestanden, Unterlagen über Stellenantritt und Erwerbseinkommen einzureichen (Urk. 1 und Urk. 9/1).
3.
3.1 Zu Recht sind sich die Parteien darin einig, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1990 kein Rentenanspruch mehr besteht: Im August 1990 hatte sie ihre frühere Tätigkeit im F.___ G.___ aufgenommen und bis Ende Jahr ein Einkommen von Fr. 19'525.-- (IK-Auszug, Urk. 8/6 S. 2) erzielt. Insgesamt betrug ihr Erwerbseinkommen im Jahr 1990 laut IK-Auszug Fr. 33'406.--. Verglichen mit dem massgeblichen jährlichen Valideneinkommen als Geburtsinvalide von Fr. 41'200.-- (Fr. 51'500.-- x 80 %; Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 IVV; ZAK 1989, S. 535) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'794.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % entspricht (vgl. auch Urk. 8/8). Im Jahr 1991 erhöhte sich ihr Erwerbseinkommen auf Fr. 45'871.--, während es zwischen 1992 und 2004 einen durchschnittlichen Betrag von rund Fr. 55'442.-- aufwies.
3.2 Zu prüfen ist daher, auf welchen Zeitpunkt die Rentenaufhebung zu erfolgen hat, insbesondere ob eine Meldepflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin vorliegt, die eine rückwirkende Umsetzung der Rentenrevision nach sich zieht.
3.3 Wie eingangs dargelegt, erging die rentenzusprechende Verfügung am 28. August 1987, wobei der Rentenbeginn auf den 1. April 1987 festgelegt wurde (Urk. 8/3). Die damals 18jährige Versicherte hatte im April ihre zweijährige Ausbildung zur C.___ abgeschlossen (Urk. 8/1) und im Mai 1987 ihre Tätigkeit im F.___ G.___ aufgenommen. Für die Monate Mai bis Dezember 1987 belief sich ihr Gehalt laut IK-Auszug auf Fr. 12'312, für das Jahr 1988 auf Fr. 16'379 (Urk. 8/6), während es sich im Jahr 1989 auf Fr. 25'146 erhöhte. Die im November 1989 angetretene Ausbildung zur D.___ brach die Beschwerdeführerin Ende Januar 1990 ab. Wie dem beigebrachten Brief der damals zuständig gewesenen Regionalstelle für berufliche Eingliederung (heute: IV-Stelle, Berufsberatung) an die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau H.___, vom 8. Februar 1990 (Urk. 3/4) zu entnehmen ist, wurde die Regionalstelle sowohl durch die Beschwerdeführerin selbst als auch, schriftlich, durch ihre Mutter über den Abbruch der Ausbildung und die Tatsache informiert, dass sie mittlerweile "recht gut" verdiene. Daraufhin erklärte ihr die Sachbearbeiterin der Regionalstelle, vorläufig bestehe nach IV-Gesetz kein Anspruch mehr auf Leistungen beruflicher Art. Dieser Mitteilung folgte die Verfügung vom 20. Februar 1990 (Urk. 3/5 in Verbindung mit Urk. 8/1).
Aufgrund dieses aktenkundigen Ablaufs steht fest, dass die aufgrund der damals in Kraft stehenden Bestimmungen (Art. 54 Abs. 1 lit. b und d IVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gültig gewesenen Fassung) für den Erlass von Verfügungen über Eingliederungsmassnahmen und über die Zusprechung, Ablehnung, Kürzung und Revision von Renten zuständige Ausgleichskasse nicht nur darüber orientiert war, dass die Beschwerdeführerin ein namhaftes Einkommen erzielte, sondern laut dem Wortlaut der Verfügung vom 20. Februar 1990 auch davon ausging, dass es sich dabei um ein rentenausschliessendes Einkommen handelte. Diese offenkundige Kenntnis hätte die Ausgleichskasse dazu veranlassen müssen, die IV-Kommission zur Einleitung eines Revisionsverfahrens aufzufordern, dies umso mehr, als es sich hier um eine ausserordentliche Invalidenrente handelte, bei denen die Ausgleichskassen von Gesetzes wegen verpflichtet waren, sich periodisch zu vergewissern, ob die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für deren Gewährung erfüllt waren (Art. 83 Abs. 2 IVV in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringen lässt, hat sie nicht dafür einzustehen, dass es die Beschwerdegegnerin unterliess, das gebotene Revisionsverfahren einzuleiten.
Indes vermag diese Unterlassung seitens der Verwaltung die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Meldepflicht nicht zu entlasten. Denn spätestens ab 1991 verdoppelte sich ihr Erwerbseinkommen gegenüber demjenigen, das sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns erzielt hatte, und in den folgenden Jahren erfuhr es einen konstanten Anstieg. Weil es sich dabei um eine Änderung in den erwerblichen Verhältnissen handelt, die sich in der Zeit nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung ereignet hat, bildet diese beinahe jährliche Erhöhung des Erwerbseinkommens eine meldepflichtige Tatsache (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 24. August 2001, I 107/01, Erw. 2a und in Sachen M. vom 6. April 2004, I 391/03, Erw. 5.2), über welche die Beschwerdeführerin weder die Ausgleichskasse noch die IV-Stelle je informiert hat.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermag sie auch ihre Annahme, die Rente habe ihr wegen ihrer Geburtsinvalidität zugestanden, nicht zu entlasten. Denn die meldepflichtigen Tatsachen bestehen nicht nur aus Veränderungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit, sondern sie umfassen auch die erwerblichen Verhältnisse. Darauf wurde die Beschwerdeführerin in der Rentenverfügung vom 28. August 1987 ausdrücklich hingewiesen und es wird auch nicht behauptet, die Rentenverfügung habe keinen solchen Vermerk enthalten. Die Meldepflicht fordert lediglich, dass die versicherte Person Änderungen anzeigt. Praxisgemäss ist es nicht ihre Sache, über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu befinden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 17. Januar 2001, I 73/00, Erw. 3a; vgl. auch ZAK 1990 S. 149, 1986 S. 640 oben). Die Meldepflicht bestand unabhängig davon, ob die Änderung allenfalls tatsächlich zu einer Aufhebung des Leistungsanspruchs führen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Februar 2002, I 422/00, Erw. 3c/ee).
4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung innerhalb der gesetzlich gebotenen 1jährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht hat.
Wie dargelegt, war die damals verfügungsberechtigte Ausgleichskasse aufgrund der Eingabe der Mutter der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 1990 (Urk. 3/4) darüber informiert, dass die Versicherte nach dem Abbruch der Ausbildung zur D.___ am 1. Februar 1990 eine Stelle als E.___ in einem F.___ angetreten hatte, die ihr ein rentenausschliessendes Einkommen sicherte (vgl. auch Verfügung der Ausgleichskasse vom 20. Februar 1990 [Urk. 8/1 und Urk. 8/20]). Dennoch unterblieb die gebotene Rentenrevision. Dieses erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle gilt jedoch rechtsprechungsgemäss nicht als fristauslösend (BGE 110 V 106, 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen und 110 V 106 f., Erw. 2b in fine; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 9. April 1999, C 402/98, Erw. 2b).
Mit Eingabe vom 18. Juni 2005 (Urk. 8/26) und unter Beilage ihrer Trauungsurkunde teilte die Beschwerdeführerin der SVA, Ausgleichskasse, ihren neuen Namen mit und erkundigte sich, ob ihr auch nach der Änderung des Zivilstands die bisherige Rente zustehe. Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 5. Juli 2005 (Urk. 8/5) die weitere Ausrichtung der ausserordentlichen halben Rente mit Beginn am 1. Juni 2005. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte die IV-Stelle bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass es sich bei dieser Leistung um die Fortführung einer seit 1987 respektive seit dem 18. Altersjahr der Versicherten laufenden Rente (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG) handelte, die seit März 1988 nicht mehr überprüft worden war.
Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten (Urk. 2 S. 3), dass eine Änderung des Zivilstandes nicht automatisch die Einleitung eines Revisionsverfahrens nach sich zieht, weil der Zivilstand an der Berechnung der einmal festgelegten Rente grundsätzlich nichts ändert. Die ausdrückliche Rückfrage der Beschwerdeführerin, ob ihr die Rente weiterhin zustehe, hätte die Adressatin dieses Schreibens, die Ausgleichskasse, zusammen mit der neuen Verfügung an die für deren Erlass zuständige IV-Stelle (vgl. hierzu Rz 9002 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (RWL), gültig ab 1. Januar 2003) weiterleiten müssen, was offensichtlich unterblieb. Jedenfalls bestand aufgrund des Erlasses der Rentenverfügung vom 5. Juli 2005 der rechtsprechungsgemäss relevante zweite Anlass, das Dossier im Sinne einer Kontrolle bezüglich relevanter veränderter Tatsachen durchzusehen (vgl. auch Rz 10625 RWL).
Dabei hätte ein Beizug des Individuellen Kontos der Beschwerdeführerin die erforderliche Grundlage geliefert, um die Entwicklung der Einkommensbeträge seit der ursprünglichen Rentenzusprechung zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass deren Vergleich mit dem Valideneinkommen keinen Rentenanspruch mehr rechtfertigte. Damit ist rechtsprechungsgemäss der Erlass der Rentenverfügung vom 5. Juli 2005 als fristauslösend anzusehen. Somit begann die einjährige Frist im Juli 2005 zu laufen, womit die mit Vorbescheid vom 3. April 2008 (Urk. 8/9) angekündigte Rückforderung nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist erfolgte und damit verwirkt war. Soweit die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Rente auf den 1. April 2008 eingestellt hat (vgl. Aktennotiz vom 2. April 2008, Urk. 8/8), ist ihr beizupflichten.
In Gutheissung der beiden Beschwerden sind die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle mit der Feststellung aufzuheben, dass die Rückforderung von Fr. 40'935.-- verwirkt ist.
5. Da es sich auch bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Versicherungsleistungen handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. Mai 2006, I 721/05, Erw. 4) und der Streitgegenstand somit die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Mai und vom 1. Juli 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch von Fr. 40'935.-- verwirkt ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).