Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00689
IV.2008.00689

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 26. November 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1977 geborene A.___ arbeitete seit 14. Januar 2001 für die Firma B.___ AG als Maschinist (Urk. 8/9, 8/2/4, 8/2/121 und 8/2/159). Am 21. September 2004 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich Verletzungen am rechten Finger zuzog (Urk. 8/2 S. 159). Am 8. November 2005 war der Versicherte zudem in einen Autounfall verwickelt (Urk. 8/2 S. 121). Die SUVA als zuständiger Unfallversicherer erbrachte in der Folge jeweils die gesetzlichen Leistungen welche sie mit Verfügung vom 18. Juli 2007 (Urk. 8/26) einstellte. Am 17. November 2006 meldete sich der Versicherte wegen „radialis Tunnelsyndrom Ellbogen rechts, HWS-Verletzung“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/4-46) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 12. September 2007 (Urk. 8/42) sowie mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2007 (Urk. 8/48) mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde und er keinen Anspruch auf eine Rente habe. Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsanwältin Martina Landolt, mit Eingabe vom 31. Dezember 2007 (Urk. 8/72) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, verneinte die IV-Stelle am 22. Mai 2008 sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Rente (Urk. 2).
 
2.       Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2008 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2008 Beschwerde mit den Anträgen, es seien weitere berufliche sowie medizinische Abklärungen zu treffen, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren, es sei ihm eine ganze, eventualiter eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 31. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). In der Duplik von 12. November 2008 beantragte die IV-Stelle weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 20. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Unter anderem setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
1.5         Anspruch auf eine Rente haben Versicherte gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, die a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.       Die IV-Stelle hielt fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne langdauernde, repetitive Arbeiten für den rechten Arm, zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Invaliditätsgrad liege unter 20 %, weshalb er keinen Anspruch auf eine Umschulung habe (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend ungenügend abgeklärt worden sei, ob er aufgrund der Beschwerden und der Nebenwirkungen aus Medikation und Notwendigkeit ärztlicher Untersuchungen und Therapien überhaupt in der Lage sei, einen Achtstundentag ohne Verschlechterung des jetzigen Gesundheitszustandes und Verstärkung der Schmerzen zu absolvieren. Es sei aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerden bei Belastungen zunähmen, weswegen ein 100%iges Pensum auch bei einer angepassten Tätigkeit nicht realistisch sei. Sodann seien seine psychische Situation sowie das chronische Zervikalsyndrom nach einer HWS-Distorsion nicht berücksichtigt worden. Da der Invaliditätsgrad 58 % betrage, habe er Anspruch auf eine Umschulung und eine Rente (Urk. 1).

3.
3.1     Im Bericht der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des Universitätsspitals D.___ vom 27. Dezember 2005 (Urk. 3/5; 8/2 S. 58-59) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Chronische Epicondylitis humeroradialis rechts;
- HWS-Distorsion nach Auffahrunfall am 8. November 2005;
- Status nach Metacarpale Fraktur II rechts 2004, op.
         Weiter wurde festgehalten, dass die Schmerzen belastungsabhängig seien und während dem Wochenende bessern würden, eine Schmerzfreiheit werde aber nicht erreicht. Als therapeutische Massnahmen seien eine lokale Infiltration, topische und systemische NSAR sowie mehrmonatige Physiotherapien (Massagen und Ultraschall) durchgeführt worden. Seit zwei Monaten trage der Beschwerdeführer eine Gipsschiene. Die Sensibiltät sei normal, keine Parästhesien, subjektiv bestehe am rechten Arm eine Kraftminderung. Seit 21. Oktober 2005 bestehe für die Tätigkeit als Bauarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 3/6; 8/2 S. 30-32) ein Radialistunnel-Syndrom rechts. Laut Dr. C.___ besteht eine deutliche lokale Druckschmerzhaftigkeit im rechten Ellenbogenbereich etwa 1 ½ cm medial des Epicondylus lateralis rechts (bereits im Weichteil, resp. Muskelgebiet). Es bestünde keine signifikante Schmerzausstrahlung in den angrenzenden Unterarm rechts. Der Tastbefund des rechtsseitigen N. ulnaris im Sulcusbereich sei praktisch normal und indolent.
3.3     Das Universitätsspital D.___ stellte in seinem Arbeitsassessment „Ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation“ vom 31. August 2006 (Urk. 3/4; 8/57) folgende Diagnosen:
- Schmerzsyndrom rechter Ellenbogen radialseits, am ehesten im Rahmen eines Radialis-Tunnelsyndroms rechts, intermittierende Hyposensibilität Dig V rechts, chronische Schmerzen Dig IV und V rechts, unauffälliges ENG Nervus medianus Dig II beidseits, Nervus ulnaris Dig V beidseits (Neurologiezentrum Klinik Hirslanden 15. Mai 2006), unklare oedematöse Schwellung des Nervus ulnaris ohne kompromittierende Raumforderung (MRI Ellbogen rechts vom 21. April 2006);
- Chronisches Zervikalsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrunfall QTF Grad II (11/2005).
         In der zusammenfassenden Beurteilung wurde sodann festgehalten, dass das arbeitsbezogene relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Ellbogens sowie einer verminderten Arm- und Handkraft bestehe. Zusätzlich zeigten sich ein muskuläres Stabilisationsdefizit der rechten Schulter bei den Tests sowie eine verminderte Halswirbelsäulenstabilität zur rechten Seite. Der Beschwerdeführer zeige bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft. Es seien nur eine Selbstlimitierung festgestellt sowie zwei Inkonsistenzpunkte beobachtet worden. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren bis schweren Arbeit. Die ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation sei nach zwei Wochen beendet worden. Der Beschwerdeführer habe vermehrt Schmerzen bekommen, was bei einem Belastungstraining häufig sei. Trotz Programmanpassung und Aufklärung über die Schmerzzunahme habe er keinen Sinn in der Rehabilitation gesehen. In der angestammten Tätigkeit als Unterlagsbodenarbeiter bestehe bei folgender Belastungsreduktion eine 100%ige Arbeitsfähigkeit: Heben von Boden bis Höhe Taille bis maximal 27,5 kg, Heben von Taille bis Kopfhöhe maximal 20 kg, einhändiges Tragen rechts maximal 20 kg, einhändiges Tragen links maximal 25 kg, Schaufeln maximal 5,5 Stunden pro Tag, verteilt über den ganzen Arbeitstag. Eine mittelschwere bis schwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, allerdings ohne langdauernde repetitive Arbeit für die rechte Hand beziehungsweise den rechten Arm. Die Basistests würden aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs erlauben. Es sei daher die Beurteilung der Zumutbarkeit mittels Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen empfohlen.
3.4     Die E.___ Klinik diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2007 (Urk. 3/8; 8/64) chronische unklare Ellenbogenschmerzen radialseits und ein chronisches Zervikalsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsion nach Auffahrkollision 11/05 und führte aus, dass bis anhin sämtliche Massnahmen bezüglich dieser chronischen unklaren Ellenbogenschmerzen radialseits betont nicht erfolgreich gewesen seien. Auch die durchgeführten weiterreichenden Abklärungen hätten nicht zu einer konklusiven Diagnose geführt. Von einem aktiven chirurgischen Vorgehen sollte Abstand genommen werden.
4.       Die IV-Stelle geht gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) vom 26. März 2008 (Urk. 8/75 S. 3) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, in einer angepassten (leichte bis mittelschwere Arbeiten, keine langdauernde, repetitive Arbeiten für den rechten Arm, kein Heben und Tragen über 15 Kilogramm, keine Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule) Tätigkeit aber eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dies entspricht und bezieht sich auf die Einschätzung des Universitätsspitals D.___ aus dem Arbeitsassessment vom 31. August 2006 (Urk. 3/4; 8/57), wobei dieses sogar in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen hat, allerdings flankiert von verschiedenen Belastungslimiten (S. 3). Die anderen sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit. Indes wird auch im Assessment des D.___ ein entscheidender Vorbehalt geäussert: Eine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs sei aufgrund der reduzierten Testauswahl und der reduzierten Belastungsdauer nicht möglich (S. 4). Zu dieser reduzierten Belastungsdauer kam es, weil der Beschwerdeführer vermehrt Schmerzen verspürte und die arbeitsbezogene Rehabilitation nach zwei Wochen beendet wurde. Laut dem D.___ ist dies bei einem Belastungstraining häufig der Fall, der Beschwerdeführer habe aber trotz Programmanpassung und Aufklärung über die Schmerzzunahme keinen Sinn in der Rehabilitation gesehen. Bei den Tests habe er aber eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt und es sei lediglich eine einzelne Selbstlimitierung festgestellt worden. Es lässt sich folglich nicht abschliessend beurteilen, ob dem Beschwerdeführer eine ganztägige und demnach 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist, da sich nach dem abgebrochenen Belastungstraining nicht zuverlässig feststellen lässt, wie sich eine andauernde Belastung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Um diesbezüglich eine zuverlässige Entscheidgrundlage zu haben, empfiehlt das D.___ denn auch eine Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit. Es kann daher der Einschätzung von Dr. F.___ vom RAD respektive der IV-Stelle nicht gefolgt werden, wenn sie beinahe zwei Jahre nach der Durchführung des abgebrochenen Arbeitsassessments auf eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit schliessen. Dabei ist auch zu beachten, dass besagter Bericht des D.___ als Diagnose für das Schmerzsyndrom ein Radialis-Tunnelsyndrom nennt, welches der Neurologe Dr. C.___ in seinem Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 3/6) erstmals diagnostiziert hatte. Die E.___ Klinik hat diese Diagnose in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2007 (Urk. 3/8) nicht bestätigt und sprach von chronischen unklaren Ellenbogenschmerzen, hat sich aber mit dem Bericht von Dr. C.___ auch nicht auseinandergesetzt. Somit sind sowohl die Ursache der Beschwerden als auch deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer noch nicht genügend geklärt.
         Infolgedessen sind entsprechend differenzierte ergänzende medizinische und die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit betreffend Abklärungen erforderlich, bevor die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen kann. Dabei ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine psychiatrische Abklärung nötig, denn es ist kein psychisches Leiden diagnostiziert worden. Im Bericht der E.___-Klinik vom 23. Oktober 2007 (Urk. 3/8), auf welchen der Beschwerdeführer verweist (Urk. 1 S. 5), wird lediglich die für den Beschwerdeführer "frustrane" Situation erwähnt, was jedoch noch kein Anlass für eine vertiefte Abklärung bieten kann. Auch der Bericht des D.___, welchen der Versicherte in diesem Zusammenhang ebenfalls anführt (Urk. 1 S. 5), enthält keine Hinweise auf ein massgebliches psychisches Leiden und schon gar keine entsprechende Diagnose (Urk. 3/4). Nach ergänzender Abklärung ist neu zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in einer ihm ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeit eine dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet und somit allenfalls ein Anspruch auf Umschulung besteht. Je nachdem ist auch über den Rentenanspruch neu zu befinden.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Desgleichen hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).