Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00692
IV.2008.00692

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Epprecht


Urteil vom 20. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1969, Mutter einer Tochter (geboren 2000), arbeitete zuletzt bis zum 30. April 2006 in einem befristeten Teilzeit-Anstellungsverhältnis bei der Z.___, A.___, (Urk. 11/6/1 Ziff. 1). Am 31. Mai 2006 meldete sie sich ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/1 S. 6 Ziff. 7.8), nachdem sie im April 2006 ein Nierenversagen erlitten hatte (Urk. 11/1 S. 6 Ziff. 7.5.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 11/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/5) ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zufolge nicht erfüllter einjähriger Wartezeit (Urk. 11/14).
1.2     Am 20. April 2007 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/15 S. 6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte erneut medizinische Unterlagen (Urk. 11/21, Urk. 11/23-24) sowie einen IK-Auszug (Urk. 11/22) ein. Zudem führte sie eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 11/29) und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/17/1-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/34-36, Urk. 11/38 = Urk. 11/40, Urk. 11/41) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren sowie das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 26. Mai 2008 ab (Urk. 11/44 = Urk. 2). Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 11/45-46) wurde der Versicherten rückwirkend ab Mai 2007 ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 11/46 S. 2).
1.3     Gegen die Rentenverfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Juni 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer halben Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Ferner stellte sie den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3.). Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2008 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 17. September 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. Mai 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, inwiefern die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ebenfalls umstritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige.
2.2     In ihrer Verfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 35 % als Raumpflegerin arbeiten und zu 65 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig sein würde (Urk. 2 S. 1 unten). Dabei ging sie im Erwerbsbereich von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen (bereits angepassten) körperlich leichten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in anderen körperlich leichten, angepassten, ausserhäuslichen Tätigkeiten aus, und ermittelte so einen Teilinvaliditätsgrad von 2 % (Urk. 2 S. 2 oben). Unter der Annahme einer 33%igen Einschränkung im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin im Aufgabenbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 21 %, so dass letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % resultierte, weshalb sie den Rentenanspruch verneinte (Urk. 2 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie würde heute ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig sein. Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass ihre Tochter eine Frühgeburt gewesen sei und infolgedessen eine intensivere Betreuung benötigt habe. Sie sei aber noch jung, spreche deutsch und habe sich gut integriert. Aufgrund der persönlichen Umstände sei davon auszugehen, dass sei ohne gesundheitliche Beschwerden spätestens mit der Einschulung der Tochter einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1).
Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei sie nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Selbst wenn man davon ausgehe, sie würde im Gesundheitsfall zu 65 % im Haushalt tätig sein und zu 35 % einer Arbeit nachgehen, bliebe nebst der viermal täglich durchzuführenden Dialyse und der über den Tag zu verteilenden Hausarbeit zeitlich kein Spielraum mehr für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).

3.
3.1     Zu klären ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre auch im Gesundheitsfall zu 35 % erwerbstätig und zu 65 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2 S. 1 unten), machte die Beschwerdeführerin geltend, sie würde, wäre sie gesund, zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1).
3.2     Anlässlich der Haushaltabklärung (Urk. 11/29) gab die Beschwerdeführerin an, ohne Gesundheitsschaden würde sie heute in einem 100-%-Pensum tätig sein. Sie hätte den Tag über gearbeitet, währenddem ihr Ehemann in der Nacht einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Sofern der Ehemann keine Nachtarbeit gefunden hätte, hätte die Nachbarin auf die Tochter aufgepasst oder die Eltern hätten einen Krippenplatz für diese organisiert (Urk. 11/29/3 Ziff. 2.5). Gegenüber der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin ebenfalls aus, dass sie voll arbeiten würde, wenn sie gesund wäre (Urk. 11/10 S. 1).
Die Beschwerdeführerin reiste 1996 in die Schweiz ein (Urk. 11/1 S. 3 Ziff. 4.1, Urk. 11/15 S. 3 Ziff. 4.1). Am 6. April 2000 kam ihre Tochter zur Welt (Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 3.1, Urk. 11/15 S. 2 Ziff. 3.1). Dem IK-Auszug (Urk. 11/22) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 1997 erwerbstätig war, wobei sie stets nur in sehr geringem Umfang ein Einkommen erzielte und nie einer vollen Erwerbstätigkeit nachging. Auch während der vier Jahre zwischen ihrer Einreise in die Schweiz und der Geburt der Tochter, als sie noch keinerlei Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte, war sie lediglich in bescheidenem Umfang erwerbstätig. Jedenfalls ging sie - ihrem Einkommen zufolge - nie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nach.
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist inzwischen 8 ½ Jahre alt. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass das Mädchen cerebral retardiert ist und eine Therapie benötigt, wobei sie teilweise von der Beschwerdeführerin zu dieser begleitet wird (Urk. 11/23/5 Ziff. 6.3). Die Tochter der Beschwerdeführerin bedarf folglich aufgrund ihres Alters sowie auch wegen ihrer gesundheitlichen Situation nach wie vor einer intensiven Unterstützung und Betreuung.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin vermag deren Vorbringen, sie würde im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht zu überzeugen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch damals, als sie noch nicht Mutter einer Tochter war und keinerlei Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte, ebenfalls keiner vollen Erwerbstätigkeit nachging, ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 35 % erwerbstätig wäre und die restlichen 65 % ihrer Arbeitskapazität im Aufgabenbereich verwerten würde.
In ihrer Verfügung vom 26. Mai 2008 ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einer 35%igen Erwerbstätigkeit und einer 65%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich ausgegangen, und hat folglich richtigerweise den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2 S. 2 oben).
Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit April 2006 unter einer chronisch progredienten Niereninsuffizienz Stadium V leidet (Urk. 11/7/1 lit. A, Urk. 11/7/3, Urk. 11/17/1 Ziff. 2a, Urk. 11/17/4 Ziff. 2, Urk. 11/23/2 Ziff. 2.1, Urk. 11/23/7, Urk. 11/23/9). Fest steht zudem, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Niereninsuffizienz seit April 2006 dialysepflichtig ist (Urk. 11/17/1 Ziff. 2e) und viermal täglich während sieben Tagen die Woche eine 40-minütige Peritonealdialyse-Behandlung durchführen muss (Urk. 11/17/5 Ziff. 7, Urk. 11/23/6 unten, Urk. 11/29/1 unten).
4.2     Wie oben ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. 3.2) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer 35%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Aufgrund der Tatsache, dass sie sich viermal täglich einer Dialysebehandlung unterziehen muss, ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, es bestehe eine verbleibende Erwerbsfähigkeit von 30 %, unverständlich. Es kann nicht unterstellt werden, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt fänden sich ausreichend Stellen, die eine täglich viermal erforderliche Behandlung zuliessen. Somit ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich - sowohl in der bisherigen wie auch in einer anderen angepassten Tätigkeit - auszugehen, wie dies ebenfalls von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für innere Medizin und Nephrologie, Stadtspital G.___, in ihren Berichten vom 5. Dezember 2006 (Urk. 11/17/4 Ziff. 4), vom 9. Mai 2007 (Urk. 11/23/2 Ziff. 3) sowie vom 28. Januar 2008 (Urk. 11/38/1 = Urk. 11/41) attestiert wurde.
4.3     Bezüglich der Einschränkung im Haushaltsbereich ist der Haushaltsbericht vom 20. Dezember 2007 (Urk. 11/29) massgebend.
Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Ew. 4a; ZAK 1986 S. 235 Ew. 2d, statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw.3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Ew. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen, ihrer Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
4.4     Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 20. Dezember 2007 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (vgl. Urk. 11/29). Dabei stellte sie unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 32.5 % fest (Urk. 11/29 S. 8 Ziff. 9). Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 20. Dezember 2007 (Urk. 11/29) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen sowie deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten und die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehegatten. Der Bericht erweist sich als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und - was den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin betrifft - darauf abgestellt werden kann.

5.
5.1     In ihrer Verfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin zutreffend aus, dass bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich, die jeweiligen Anteile festgelegt werden und die Einschränkung im Erwerbsbereich mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie diejenige im Aufgabenbereich durch einen Betätigungsvergleich ermittelt werden (Urk. 2 S. 1).
5.2     Aufgrund der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin mit der Notwendigkeit, viermal täglich eine Heimdialyse durchzuführen, ist im Erwerbsbereich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 4.2).
Bei Annahme einer 35%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall resultiert deshalb im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 35 % (100 % x 0.35).
Aus dem Haushaltsbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik im Tätigkeitsbereich zu 32.5 % eingeschränkt ist (Urk. 11/29 S. 8 Ziff. 9), was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 21.13 % (32.5 % x 0.65) führt.
Folglich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 56 % (35 + 21.13), weshalb der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zusteht.
5.3     Ein Rentenanspruch kann frühestens nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entstehen. Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Aus den vorhandenen medizinischen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. April 2006 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 11/7/1 lit. B, Urk. 11/17/2 Ziff. 4, Urk. 11/23/2 Ziff. 3). Folglich wurde die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 4. April 2006 eröffnet.
Somit steht der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres, also ab April 2007, ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. April 2007 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

6.       Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 26. Mai 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).