IV.2008.00694
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 in der Türkei geborene X.___ war zuletzt vom 1. März 2001 bis am 28. Februar 2007 bei der Z.___ als Raumpflegerin angestellt, wobei ihr letzter effektive Arbeitstag am 30. September 2006 war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Januar 2008, Urk. 7/15). Am 27. Dezember 2007 meldete sich die Versicherte wegen Lähmungserscheinungen in Armen und Beinen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/1), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15) und einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, (Arztbericht vom 20. Dezember 2007 unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/13) sowie einen Arztbericht der Neurologischen Klinik des Spitals D.___ vom 9. März 2008 (Urk. 7/18) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. April 2008, Urk. 7/21, und Einwand vom 16. April 2008 beziehungsweise 19. Mai 2008, Urk. 7/22 beziehungsweise Urk. 7/25) wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2008 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, am 26. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2008 um Abweisung der Beschwerde ersuchte hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. August 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (bis am 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2ter IVG und seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, sich auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken. In behinderungsangepassten Erwerbstätigkeiten - worunter gemäss medizinischer Einschätzung auch die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Raumpflegerin zu zählen sei - bestehe keine Einschränkung, welche zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse führen könne. Ebenso könne bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten nicht von einer invaliditätsbedingten Einschränkung ausgegangen werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden seien ausreichend abgeklärt (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es bestehe seit dem 2. Oktober 2006 eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Im Bericht des Spitals D.___ vom 9. März 2008 werde denn auch eine Einschränkung als Hausfrau von mindestens 20 % attestiert. Die Einschränkung bestehe bei länger dauernden manuellen Tätigkeiten aufgrund des Karpaltunnelsyndroms. Daraus könne geschlossen werden, dass sie auch als Raumpflegerin eingeschränkt sei, da diese Arbeit länger dauernde manuelle Tätigkeiten beinhalte. Zur Arbeitsfähigkeit insgesamt verweise die Neurologische Klinik des Spitals D.___ auf den behandelnden Rheumatologen Dr. E.___ oder die Beurteilung des Hausarztes. Dr. E.___ sei indessen gemäss den Akten der IV-Stelle nicht angefragt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Am 8. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf Instabilität und Degeneration im Röntgeninstitut der Klinik B.___ untersucht. Die Ärzte stellten lediglich einen leicht verminderten Bewegungsumfang der Halswirbelsäule fest. Auf den konventionellen Bildern seien keine Pathologien festgestellt worden. Bezüglich des Befundes der MRI werde allerdings ein separater Bericht verfasst (Urk. 7/13/10).
3.2 Im März und April 2007 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, spezialisiert auf Rheuma-Erkrankungen, in Behandlung (Urk. 7/13/11 und Urk. 7/13/12). Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links, geringe Coxarthrosen beidseits klinisch und eine Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin zeige einen subacromialen Reizzustand der linken Schulter mit entsprechender Schmerzhaftigkeit in der Nacht und bei Überkopfarbeit. Es fänden sich begleitend muskuläre Dysbalancen im Schulterbereich. Die klinisch leicht eingeschränkte Beckenbeweglichkeit bei formal normaler Beckenaufnahme könne zur lokalen Dysbalance im Oberschenkelbereich führen. Eine generalisierte Weichteilerkrankung oder eine generalisierte entzündlich rheumatische Erkrankung scheine nicht vorzuliegen.
3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. November 2007 in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ wegen Verdachts auf ein Karpaltunnelsyndrom und eine Polyneuropathie elektrodiagnostisch untersucht (Urk. 7/13/6). Die Ärzte hielten fest, dass klinisch und elektrodiagnostisch ein mässiges Karpaltunnelsyndrom rechts und ein Karpaltunnelsyndrom im Initialstadium links bestehen würden. Für eine Polyneuropathie lägen klinisch und elektrodiagnostisch keine Hinweise vor.
Im Bericht vom 9. März 2008, der ebenfalls auf der Untersuchung vom 1. November 2007 beruht, erhoben die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein mässiges Karpaltunnelsyndrom rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Gonarthrose medial betont mehr links als rechts (Diagnose erhoben durch die Rheumaklinik des Spitals D.___), ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung, Übergewicht und muskulärer Insuffienz, eine Adipositas per magna (BMI 41 kg/m2), ein Hallux rigidus und valgus bei Spreiz- und Senkfüssen beidseits und ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom links erhoben. Aufgrund des Karpaltunnelsyndroms rechts bestehe eine schmerzbedingte Einschränkung bei länger dauernden manuellen Tätigkeiten. Normale Haushaltsarbeiten sollten hiervon nicht betroffen sein. Zur Arbeitsfähigkeit insgesamt könne jedoch keine Stellung genommen werden, da die Beschwerdeführerin nur einmalig fokussiert bezüglich des Karpaltunnelsyndroms untersucht worden sei (Urk. 7/18).
3.4 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 20. Dezember 2007 bei der Beschwerdeführerin eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica links und rechts, Coxarthrosen beidseits, Grozsszehengrundgelenksarthrosen beidseits, ein zervikales Syndrom mit kleinen linksseitigen Diskushernien C4-C6, eine morbide Adipositas (BMI 42 kg/m2), ein Karpaltunnelsyndrom rechts und links und ein lumbosakrales Syndrom mit Sacrum arcuatum. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Oktober 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/13/3).
4.
4.1 Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13/3). Die von ihm erhobenen Diagnosen und die von ihm bestätigte Arbeitsunfähigkeit sind jedoch nicht durch objektive medizinische Befunde belegt. Dr. A.___ hält auch nicht fest, welche Diagnose welche konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sein Bericht für sich alleine keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bildet.
4.2 Das Spital D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, hielt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest, dass aufgrund des Karpaltunnelsyndroms rechts eine schmerzbedingte Einschränkung bei länger dauernden manuellen Tätigkeiten bestehe (Urk. 7/18/1). Eine schmerzbedingte Einschränkung bei länger dauernden manuellen Tätigkeiten ist grundsätzlich geeignet, die Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin - also die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübt hatte - zu beeinträchtigen. Die Ärzte des Spitals D.___ empfahlen der Beschwerdeführerin ein konsequentes Tragen einer Handgelenksschiene nachtsüber, mindestens bis zur Nachkontrolle nach zwei Monaten. Bei der Beschwerdeführerin scheint seit der Untersuchung im Spital D.___ in Bezug auf das Karpaltunnelsyndrom eine Besserung eingetreten zu sein. Gemäss Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ vom 9. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin nämlich lediglich einmal, am 1. November 2007, untersucht (Urk. 7/18 S. 2). Eine Nachkontrolle fand also nicht mehr statt. Zudem zählte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 20. Dezember 2007 das Karpaltunnelsyndrom auch nicht mehr zu den im Vordergrund stehenden Leiden der Beschwerdeführerin. Dies lässt darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin durch die vom Spital D.___ veranlassten Massnahmen eine Besserung eingetreten und die Beschwerdeführerin daher wegen des Karpaltunnelsyndroms nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.3 In der Neurologischen Klinik und Poliklinik Spitals D.___ wurde die Beschwerdeführerin nur bezüglich des Karpaltunnelsyndroms untersucht. Die Ärzte hielten ausdrücklich fest, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls der behandelnde Rheumatologe des Spitals D.___ oder der Hausarzt der Beschwerdeführerin angefragt werden müssten (Urk. 7/18/2). Wie oben dargelegt, bildet der Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin jedoch keine hinreichende Grundlage für Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht liegen zwei Berichte von Dr. C.___, welcher bei der Beschwerdeführerin im März/April 2007 eine Infiltration der linken Schulter durchführte, im Recht. Dr. C.___ äussert sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/13/11 und Urk. 7/13/12). In der Klinik B.___ wurde zudem am 8. Januar 2007 eine Untersuchung der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dieser Bericht hält - ohne sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern - fest, dass gemäss konventionellen Bildern keine Pathologien hätten festgestellt werden können (Urk. 7/13/10). Die Ergebnisse, der - offensichtlich indizierten - MRI-Untersuchung wurden von der Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid jedoch ebenso wenig beigezogen wie ein Bericht des behandelnden Rheumatologen des Spitals D.___. Eine fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht fehlt in den Akten somit gänzlich.
4.4 Zusammenfassend kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder bejaht noch verneint werden. Dies macht die Einholung zusätzlicher medizinischer Abklärungen notwendig. Diese sollen insbesondere eine rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beinhalten. Ausserdem sollen sie - soweit die Beschwerdeführerin weiterhin entsprechende Beschwerden geltend macht - die Auswirkungen des Karpaltunnelsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin miteinbeziehen. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).