Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Schaffhauserstrasse 18, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die aus Ungarn stammende, 1951 geborene X.___ war zuletzt von September beziehungsweise Oktober 2003 bis Januar 2007 bei der Y.___ als Marketing-Assistentin und bei der Z.___ als Betriebsmitarbeiterin angestellt. Während sich ihr Pensum bei der Y.___ während der gesamten Anstellungsdauer auf 80 % belief, arbeitete sie bei der Z.___ bis Oktober 2004 in einem 50%-Pensum und danach in einem 20%-Pensum. Bei der Y.___ hatte sie ihren letzten effektiven Arbeitstag am 15. Juni 2006 und bei der Z.___ am 30. Mai 2006 (Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 19. Januar 2007, Urk. 8/11, und undatierter Arbeitgeberbericht der Z.___, Urk. 8/32). Am 8. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/10), holte zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11 und Urk. 8/32) und diverse Arztberichte ein (Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2007, Urk. 8/14, Bericht von Dr. med. B.___ vom 21. Februar 2007, Urk. 8/18, und Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 15. Juni 2007, Urk. 8/33). Schliesslich gab die IV-Stelle beim C.___ ein MEDAS-Gutachten in Auftrag, welches dieses am 20. Dezember 2007 erstattete (Urk. 8/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Januar 2008, Urk. 8/50, sowie Einwände vom 7. Februar 2008, Urk. 8/58, und vom 28. März 2008, Urk. 8/68) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten (Rente/berufliche Massnahmen) ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwältin Katharina Landolf am 25. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer vollen Invalidenrente, rückwirkend ab 1. Juni 2007. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Integrationsmassnahmen zu prüfen und allenfalls durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um teilweise Gutheissung der Beschwerde und um Zusprechung einer halben Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Juni 2007. Da die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig sei, würde sich die Durchführung von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG erübrigen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. September 2008 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Katharina Landolf, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 7. November 2008 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 18). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 11. Dezember 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG bzw. ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
a. Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;
b. Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).
Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3). Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Abs. 4). Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest (Abs. 5).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Der Psychiater Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Februar 2007 an die IV-Stelle eine (1) dysthyme Entwicklung (ICD-10 F34.1), (2) eine chronifizierende atypische Depression mit rezidivierenden Exacerbationen, neurovegetativen Somatisierungen und einer Überforderungsproblematik (ICD-10 F33.8), (3) deutliche kognitive Defizite unklarer Ätiologie (Vertex-Frontalhirnatrophie?; ICD-10 F06.3/F06.7/F07.0), (4) ein Chronic-fatigue-Syndrom (ICD-10 F48.0), (5) eine selbstunsichere, schizoide, anankastische, phobisch asthenische Persönlichkeit (ICD-10 F61.0) sowie (6) Nikotinismus (ICD-10 F17.25) und anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) fest. Die Beschwerdeführerin habe eine mindestens zwölfjährige dysthyme, rezidivierend depressiv somatisierende, neurasthenische Vorgeschichte mit Absentismus. Diverse Antidepressiva hätten nicht befriedigt beziehungsweise nur im Anfangsstadium genützt und seien zum Teil wegen unerträglicher Nebenwirkungen abgesetzt worden. Ab 19. Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Die probatorisch formell 50%ige Gesundschreibung ab 1. Oktober 2006 habe sich insofern nicht bewährt, als die chronisch müde, energielose, depressive Beschwerdeführerin bald wieder durch Verschlafen mit Zuspätkommen oder Erschöpftheit und Kränklichkeit mit vorzeitigem Arbeitsabbruch und erneutem teils unfallbedingtem Absentismus enttäuscht habe, so dass ihr auf Ende Januar 2007 gekündigt worden sei. Da sie kognitiv deutlich beeinträchtigt, verlangsamt, konzentrations- und auffassungsschwach, depressiv demotiviert und überfordert erschienen sei, habe er sie ab dem 1. Dezember 2006 bis heute und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der affektiv-kognitive Zustand der Beschwerdeführerin erlaube im jetzigen Zeitpunkt und wohl andauernd keine berufliche Eingliederung mehr. Jede Bemühung um die berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt. Wegen depressiver Antriebsschwäche, somatisierender Kränklichkeit, neurasthenischem Syndrom, reduzierter Belastbarkeit und erheblichen kognitiven Defiziten sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/14).
2.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, führte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dysthyme ängstlich depressive Entwicklung bei chronifizierender atypischer Depression mit rezidivierenden Exacerbationen, neurovegetativen Somatisierungen, depressivem Residualsyndrom (kognitive Defizite) und Überforderungsproblematik an. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie eine arterielle Hypertonie, eine Neurodermitis atopica und eine latente Sensibilisierung gegenüber Birke, Erle, Hasel und Rotbuche fest. Die Beschwerdeführerin sei vom 19. Juni 2006 bis am 30. September 2006 zu 100 % und vom 1. Oktober 2006 bis am 23. Oktober 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 23. November 2006 sei sie bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 2006 bis am 3. Dezember 2006 unfallbedingt gewesen sei. Es sei der Beschwerdeführerin weder eine Tätigkeit in der angestammten noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/18).
2.3 In einem Verlaufsbericht vom Juni 2007 hielt Dr. A.___ einen stationären Zustand der Beschwerdeführerin fest. Als Zusatzdiagnose führte er eine Neurodermitis an. Die Beschwerdeführerin sei chronisch müde, gehe kaum noch ausser Haus, habe so gut wie keine Kontakte mehr, leide an Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit, sei verlangsamt und habe Mühe, den Haushalt zu erledigen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht realisierbar (Urk. 8/33).
2.4 Dr. A.___ legte seinem Bericht einen Bericht des D.___ vom 7. Juni 2007 über eine neuropsychologische Abklärung bei. In diesem wurden als medizinisch/psychiatrische Diagnose eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung und kein Anhalt für eine dementielle Entwicklung festgehalten. Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stehe eine mittelgradige bis starke Verlangsamung des Arbeitstempos. Die exekutiven Funktionen seien leicht beeinträchtigt. Das Gedächtnis sei leicht auffällig. Die Aufmerksamkeit sei bis auf die objektivierbare allseitige Verlangsamung unauffällig. Die Belastbarkeit sei vermindert. Orientierung, Sprache, Praxie und Gnosis seien unauffällig. Die Befunde entsprächen insgesamt einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Die objektivierbaren kognitiven Leistungseinbussen seien mit der Depression der Beschwerdeführerin vereinbar (Urk. 8/36).
2.5 Die Ärzte des C.___ führten im Gutachten vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/46) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) und eine kombinierte (anankastische und ängstlich vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf ein Colon irritabile, eine arterielle Hypertonie, rezidivierende Kopfschmerzattacken, eine leichte Polyneuropathie, einen Nikotinabusus und eine aktuell asymptomatische Neurodermitis bei Sensibilisierung auf Birke, Erle, Hasel und Rotbuche an (S. 10). Die Beschwerdeführerin sei in den psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns und Gestaltens im Rahmen der depressiven Episode und der kombinierten Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Auf der körperlichen Ebene bestünden nicht wesentliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit infolge rezidivierender Kopf- und polytoper anderer Schmerzen sowie seitens der Diarrhöen. Im sozialen Bereich lägen Störungen der Interaktions- und sozialer Kontaktfähigkeit als Symptom der psychischen Beeinträchtigung vor (S. 11 f.). Aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde sei ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf ein eigenständiges psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Eine genaue zeitliche oder auch umfängliche Festlegung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht erfolgen, da zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt der psychische Befund der Beschwerdeführerin nicht aus eigener Untersuchung resultiere. Sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen denkbaren, angepassten Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit der Versicherten um 50 % reduziert. Das Belastungsprofil sei insbesondere durch eine verminderte Toleranz von zeitlichen und auch mengenmäsigen Belastungen und Stressauslösern gekennzeichnet. Die Tätigkeiten im Haushalt könnten bis auf einige schwierigere Verrichtungen mit erhöhter Willensanstrengungen zwar nicht in der offenbar bislang üblichen Perfektion, aber noch in genügendem Umfang ohne eine wesentliche Vernachlässigung oder gar Verwahrlosung ausgeführt werden. Berufliche Massnahmen seien derzeit nicht durchführbar. Es fehle die Motivation für die Rückkehr zu einer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer resignativ-pessimistischen Zukunftssicht. Eine stationäre Rehabilitation mit Intensivierung der medikamentösen und nichtmedikamentösen Behandlung im Rahmen eines multimodalen Therapieansatzes könne die Erfolgschancen von beruflichen Massnahmen erhöhen (S. 14 f.).
2.6 Am 11. Februar 2008 nahm Dr. A.___ gegenüber Rechtsanwältin Katharina Landolf zum C.___-Gutachten Stellung. Die Diagnose sei nur teilweise richtig und vor allem nicht vollständig. Zwar habe die Beschwerdeführerin das Grundleiden einer Dysthymie (ICD-10 F34.1). Die Dysthymie habe sich in Wechselwirkung mit Persönlichkeitsstruktur und Arbeitssituation sehr ungünstig entwickelt und die Ausweitung zu einer mittelschwer bis schwer depressiven Dauerverfassung erfahren. Die im Gutachten geschilderten Rehabilitationsmassnahmen in beruflicher und medizinischer Hinsicht seien seines Erachtens nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei zu wenig belastbar, um auf dem freien Arbeitsmarkt eine gegebene Arbeitsmenge speditiv in gewünschter/befristeter Zeit zu bewältigen. Dies liege nicht an der Intelligenz, denn die verbale Intelligenz sei weit überdurchschnittlich, dies im Gegensatz zu dem, was der Gutachter geschrieben habe. Es sei vielmehr die chronische Depression, welche nebst affektiven Beeinträchtigungen vor allem auch die Verfügbarkeit der praktischen Intelligenz erheblich einschränke. Er schätze die Arbeitsunfähigkeit auf 70 %. Die ganztätige Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei selbst in behinderungsangepassten Beschäftigungsverhältnissen gänzlich undenkbar. Berufliche Massnahmen seien zur Zeit nicht durchführbar (Urk. 8/69/5).
2.7 Am 23. Februar 2008 hielt Dr. A.___ gegenüber der Arbeitslosenversicherung Zürich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Januar 2008 fest. Ab dem 1. Februar 2008 sei die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (in weniger anspruchsvollen bürolistischen Bereichen) zu 50 % arbeitsfähig. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/65).
2.8 Die Psychiatrische Klinik E.___ diagnostizierte in einem Bericht vom 3. November 2008 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.21), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) und ein Chronic-Fatigue-Syndrom (ICD-10 F48.0). Zur Zeit bestehe volle Arbeitsunfähigkeit. Angesichts der Chronifizierung des psychopathologischen Zustandes und dessen Schwere betrage die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in freier Wirtschaft zur Zeit und bis auf Weiteres 100 % (Urk. 19/7).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete ihren abweisenden Entscheid vom 28. Mai 2008 damit, dass gemäss ihren Abklärungen bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung vorliege. Die bisherige Tätigkeit im Bürobereich sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei der von der C.___ gestellten Diagnose einer Dysthymie und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ohne deutliche Auswirkungen auf die Alltagsaktivitäten keine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich zu erkennen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 8. August 2008 verwies die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das C.___-Gutachten, ging nun aber von einer in zeitlicher Hinsicht vollen Arbeitsfähigkeit mit um 50 % verminderter Leistungsfähigkeit aus. Dies gelte sowohl mit Bezug auf die bisherige als auch für jede andere Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 52 %. Da die Beschwerdeführerin vermittlungsfähig sei, erübrigten sich Integrationsmassnahmen (Urk. 7). Mit Duplik vom 11. Dezember 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin dann um Abweisung der Beschwerde. Die Prüfung der neu ins Recht gelegten Berichte habe ergeben, dass ab September 2008 ein verschlechterter Gesundheitszustand im Sinne einer nunmehr bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit ausgewiesen sei. Nachdem jedoch der Sachverhalt lediglich bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2008 massgebend und die Verschlechterung zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sei, komme ihr für die Beurteilung der Beschwerde keine Bedeutung zu (Urk. 22).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei seit dem 15. Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Das C.___-Gutachten komme im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten zum Schluss, dass eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit vorliege. Das C.___-Gutachten sei, insbesondere weil es sich mit den Berichten des seit Jahren behandelnden Arztes Dr. A.___ und den Berichten über die stationären Aufenthalte im D.___ sowie den Abklärungsberichten der Berufsberatung nicht auseinandergesetzt habe und weil keine Fremdanamnese erhoben worden sei, nicht de lege artis erstellt worden. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe völlig ausser Acht gelassen, dass die Gutachter berufliche Massnahmen im Sinne von Integrationshilfen empfehlen würden. Bis diese zusätzlichen Massnahmen und Abklärungen durchgeführt worden seien, sei die Beschwerdeführerin auch nach Einschätzung der Gutachter als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten (Urk. 1 und Urk. 18).
4.
4.1 Im Rahmen der Begutachtung durch das C.___ wurde eine psychiatrische, eine internistische und eine neurologische Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/46). Die Gutachter lieferten im Gutachten vom 20. Dezember 2007 eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage. Hierbei sind insbesondere auch die Akten des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ berücksichtigt. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2 Dr. A.___ ging im Gegensatz zum C.___-Gutachten sowohl in seinem Bericht vom 11. Februar 2007 (Urk. 8/14) als auch im Verlaufsbericht vom Juni 2007 (Urk. 8/33) von einer seit dem 19. Juni 2006 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Am 11. Februar 2008 erhob er dann eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/69/6), und am 23. Februar 2008 attestierte er ihr eine seit 1. Februar 2008 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in weniger anspruchsvollen bürolistischen Bereichen (Urk. 8/65). Dies ist widersprüchlich, zumal er diese Angaben nicht mit einer Veränderung des Gesundheitszustandes begründete. Hierbei fällt insbesondere auf, dass die gegenüber der Arbeitslosenversicherung attestierte Arbeitsfähigkeit höher ist als diejenige gegenüber der IV-Stelle attestierte.
Die von Dr. A.___ anhand des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests für Erwachsene HAWIE-R erhobenen kognitiven Einschränkungen (Urk. 8/14/11) wurden durch die neuropsychologische Abklärung im D.___ insoweit bestätigt, als dort eine mittelgradige bis starke Verlangsamung des Arbeitstempos erhoben wurde (Urk. 8/36/3). Dieser Befund stimmt mit der Einschätzung des C.___ überein.
Dr. A.___ stützt seine Erhebungen im Weiteren auf das Beck-Depressionsinventar-Verfahren (Urk. 8/14/9 und Urk. 8/69/6). Bei diesem Verfahren handelt es sich um Selbstbeurteilungsverfahren, so dass die damit erhobenen Befunde nicht objektiv sind. Auch die weiteren von Dr. A.___ festgehaltenen Befunde beruhen weitgehend auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Insgesamt vermögen daher die Berichte von Dr. A.___ die Einschätzung des C.___ nicht zu erschüttern.
4.3 Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18). Aus ihrem Bericht ist nicht ersichtlich, auf welchen Befunden die angeführten psychiatrischen Diagnosen basieren. Dr. B.___ ist zudem keine Fachärztin für Psychiatrie. Die von ihr diagnostizierten psychiatrischen Einschränkungen vermögen daher das von Spezialärzten verfasste C.___-Gutachten ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
4.4 Die Ärzte des D.___, welche bei der Beschwerdeführerin eine neuropsychologische Untersuchung durchführten, äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 8/36). Ihr Bericht steht daher nicht im Widerspruch zum C.___-Gutachten.
4.5 Der Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 3. November 2008 (Urk. 19/7) wurde schliesslich erst nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 28. Mai 2008 erstellt und er beinhaltet für die Zeit vor Verfügungserlass keine neuen Tatsachen. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2008 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.
4.6 Nach dem Gesagten vermögen die weiteren in den Akten liegenden, dem C.___-Gutachten teilweise widersprechenden ärztlichen Berichte das C.___-Gutachten nicht zu entkräften. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem C.___-Gutachten von einer 50%igen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Das C.___-Gutachten äussert sich nicht zum genauen Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Eine rückwirkende Beurteilung sei nicht möglich (Urk. 8/46/14). Die Beschwerdeführerin arbeitete ab dem 19. Juni 2006 nicht mehr (Urk. 8/31/6). Dr. A.___ attestiert ihr ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14). Daher ist der Beginn des Wartejahres auf den 19. Juni 2006 festzulegen. Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Juni 2007. Nachdem Dr. A.___ im Juni 2007 einen stationären Gesundheitszustand beschrieben (Urk. 8/33/1) und in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2008 zum C.___-Gutachten ebenfalls keine Veränderung des Krankheitsverlaufes seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2006 geschildert hatte (Urk. 8/69/5), ist von einem seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen unveränderten Zustand und demzufolge auch davon auszugehen, dass die im C.___-Gutachten anerkannten gesundheitlichen Einschränkungen seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juni 2006 gelten.
5.2 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2007. Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt zu 80 % bei der Y.___ und zu 20 % bei der Z.___ (Urk. 8/6/5). Bei der Y.___ verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 Fr. 5'350.-- pro Monat. Aus den beigelegten Lohnlisten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils einen vollen 13. Monatslohn sowie eine Gratifikation von unterschiedlicher Höhe erhielt, nämlich Fr. 179.-- im Jahr 2004, Fr. 948.-- im Jahr 2005 und Fr. 1'566.-- im Jahr 2006 (Urk. 8/11). Da der Beginn des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 war, ist ihr Einkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen. Der Nominallohnindex für Frauen stieg hierbei von 2417 Punkten im Jahr 2006 auf 2453 Punkte im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91, Tab. B 10.3). Das hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Y.___ belief sich im Jahr 2007 somit auf Fr. 71'496.95 ([Fr. 5'350.-- x 13 + {Fr. 179.-- + Fr. 948.-- + Fr. 1'566.--} : 3] : 2417 x 2453).
Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Z.___ erzielte die Beschwerdeführerin für ihr 20%-Pensum ein Einkommen von Fr. 650.-- pro Monat (Urk. 8/32). Dieses Einkommen ist ebenfalls der Nominallohnentwicklung anzupassen. Damit ist für das Jahr 2007 von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 7'916.20 (Fr. 650 x 12 : 2417 x 2453) auszugehen. Das hypothetische Valideneinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 79'413.15 (Fr. 71'496.95 + Fr. 7'916.20).
5.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausüben. Wegen der Konkretheit der Verweisungstätigkeit ist für das Invalideneinkommen auf den monatlichen Bruttolohn für Planen, konstruieren, zeichnen, gestalten gemäss Tabelle TA7 (2/3) Ziffer 30 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. März 2003 in Sachen T, I 103/02, Erw. 6.3). Dieser beträgt für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeit) Fr. 5936.-- pro Monat. In Anpassung an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91, Tab. B 10.3) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7/8 - 2009 S. 90, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 100%-Pensum für das Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 75'365.40 (Fr. 5936.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2417 x 2453) und bei einem durch die reduzierte Leistungsfähigkeit auf 50 % reduzierten Pensum Fr. 37682.70. Da mit der Anrechnung einer 50%igen Leistungsfähigkeit den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits vollumfänglich Rechnung getragen wurde, ist kein Leidensabzug vom Tabellenlohn mehr vorzunehmen. Insbesondere führt ein Teilzeitpensum bei Frauen nicht zu einer überproportionalen Lohneinbusse.
5.4 Für das Jahr 2007 ist demgemäss von einer Erwerbseinbusse von Fr. 41'730.45 auszugehen (Fr. 79413.15 - Fr. 37'682.70). Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beläuft sich somit gerundet auf 53 % (Fr. 41'730.45 / Fr. 79'413.15), womit sie mit Wirkung ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6. Für einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen wird eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent während mindestens sechs Monaten vorausgesetzt (Art. 14a Abs. 1 IVG). Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wenngleich mit einer um die Hälfte reduzierten Leistungsfähigkeit. Die genannte Voraussetzung ist somit nicht erfüllt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Antrag um Zusprechung von Integrationsmassnahmen ist abzuweisen.
8.
8.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat gemessen an ihrem Antrag um Zusprechung einer ganzen Rente zu Hälfte obsiegt. In Bezug auf ihren Antrag auf Gewährung von Integrationsmassnahmen unterliegt sie. Nachdem die Beschwerdeführerin nur zu einem Teil obsiegt, sind ihr die Gerichtskosten zu fünf Achteln und der Beschwerdegegnerin zu drei Achteln aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2
8.2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im übrigen Umfang ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Katharina Landolf, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 29. September 2009 einen Aufwand von 12.17 Stunden und Barauslagen von Fr. 169.60 geltend (Urk. 26). Der von Rechtsanwältin Landolf geltend gemachte Aufwand von 12.17 Stunden erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Prozesses und im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen als angemessen. Die Entschädigung ist bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 2'801.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Landolf eine Prozessentschädigung von Fr. 1050.-- zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'751.45 ist Rechtsanwältin Landolf aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu fünf Achteln und der Beschwerdegegnerin zu drei Achteln auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katharina Landolf, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'050.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katharina Landolf, Zürich, mit Fr. 1'751.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).