Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur
diese substituiert durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen eines am 13. Februar 2008 eröffneten ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens fest, dass der 1948 geborene X.___ weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe und eine Rentenerhöhung nicht vorgenommen werden könne (Urk. 2).
2. Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 25. Juni 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. September 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. September 2008 (Urk. 10) und 20. Mai 2009 (Urk. 14) aufgelegten Berichte der lic. phil. Z.___ vom 11. Juli 2008 (Urk. 11) und des Dr. med. A.___ vom 12. Mai 2009 (Urk. 15) wurden der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine Änderung festgestellt werden können, die sich auf die Rente hätte auswirken können. Deshalb bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente, die auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhe. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, aufgrund der Aktenlage könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden. Fachärztlich erhobene psychiatrische Befunde, welche eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausweisen würden, lägen nicht vor, da der Versicherte nicht in fachärztlicher Behandlung stehe. Eine Verschlechterung des chronischen cervico-/lumbospondylogenen Syndroms und der Coxarthrose sei nach der Aktenlage ebenfalls nicht nachvollziehbar. Bei der obstruktiven Schlafapnoe-Problematik mit subjektiver Tagesmüdigkeit habe sich der Versicherte vorläufig gegen eine Weiterbehandlung entschieden. Die rezidivierenden Palpitationen begründeten aus versicherungsmedizinischer Sicht als subjektive Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Anhand der objektiven Befunde sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen und es sei auch keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine psychische Gesundheit verschlechtere sich zusehends. Aus dem Umstand, dass er bis anhin nicht fachärztlich betreut worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht verschlechtert habe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 5. März 2008 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, da die Beschwerden am Bewegungsapparat und auch die Depression zugenommen hätten. Daneben bestehe ein Schlafapnoe-Syndrom mit erhöhter Tagesmüdigkeit. Dr. B.___ führte weiter aus, es bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 9/144 S. 1).
3.1.2 Aus dem von Dr. B.___ beigelegten Bericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 24. Juli 2007 geht allerdings nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauernd verschlechtert hätte. Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ berichtete, die Zuweisung sei im Rahmen eines exazerbierten cervical- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms mit zum Teil lumbospondylogener Ausstrahlung erfolgt. Unter den durchgeführten Therapien mit mobilisierenden Massnahmen und Kräftigung der rumpfstabilisierenden Muskulatur inklusive Konditionstraining habe sich der Verlauf erfreulich - mit zunehmendem Beschwerderückgang, Verbesserung der allgemeinen Körperhaltung und auch gesteigerter Stabilität - gezeigt. Der Patient habe sehr motiviert an den angebotenen Therapien teilgenommen und setze auch das ihm erneut angepasste Heimprogramm aktiv um. Schliesslich hielt Dr. D.___ fest, während des gesamten Aufenthalts habe auf die Einnahme von Analgetika beziehungsweise Antiphlogistika weitgehend verzichtet werden können. Aufgrund des günstigen Verlaufs habe er auf weitergehende Abklärungen bewusst verzichtet (Urk. 9/144 S. 8 f.).
3.1.3 Aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 23. März 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom leidet. Da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben mit der CPAP-Maske nicht schlafen konnte und eine operative alternative Therapie von der Grundversicherung in der Krankenversicherung nicht übernommen wird, entschied er sich gegen eine Weiterführung der CPAP-Behandlung mit Fullface-Maske (Urk. 9/144 S. 4).
3.2 Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zu Recht festhielt, wird die von Dr. B.___ postulierte Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Berichte der behandelnden Spezialärzte nicht gestützt. Auch die geltend gemachte Verschlechterung der psychischen Gesundheit ist nicht mit dem im Sozialversicherungsgericht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Bis zum Verfügungserlass befand sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung und Dr. B.___ hielt es auch nicht für notwendig, ihn an einen Facharzt zu überweisen. Damit ging er aber implizit davon aus, dass keine eigenständige, von den geklagten Schmerzen losgelöste psychische Komorbidität besteht. Die an der Rehabilitationsklinik C.___ tätige Psychologin lic. phil. Z.___ erwähnte am 11. Juli 2008 zwar eine anhaltende depressive Symptomatik, unterliess es aber, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern die Kriterien für das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung erfüllt sein sollten. Stattdessen beschränkte sie sich auf eine rudimentäre Wiedergabe der Inhalte der therapeutischen Gespräche; im Zentrum standen danach die Schmerzproblematik und psychosoziale Probleme wie die Migrationsthematik und die Familiensituation (Urk. 11).
3.3 Während laufendem Beschwerdeverfahren suchte der Beschwerdeführer schliesslich erstmals am 23. Januar 2009 den Psychiater Dr. med. A.___ auf. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit andauernder Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: R52) und hielt dafür, dass der Patient aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits- und leistungsunfähig sei (Urk. 15). Abgesehen davon, dass der betreffende Bericht (vom 12. Mai 2009) nach Verfügungserlass datiert, setzt sich Dr. A.___ nicht mit den zahlreichen medizinischen Vorakten und den früher geäusserten Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie Gutachter auseinander; dies schmälert die Beweiskraft seines Berichts entscheidend, so dass darauf auch deswegen nicht abgestellt werden kann.
3.4 Nach dem Gesagten ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Schlussfolgerung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Erwerbsfähigkeit hätten sich nicht verschlechtert, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).