IV.2008.00697

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 16. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1959, meldete sich am 1. Juli 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/2 S. 5 Ziff. 6.8). Mit Wirkung ab 1. Mai 1997 wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/13 S. 2). Anlässlich einer per 31. Dezember 2001 von Amtes wegen durchgeführten Revision wurde ein Invaliditätsgrad von 37 % ermittelt, da der Versicherte seit 1. Juli 2001 einer neuen Tätigkeit als Taxichauffeur nachging. Infolgedessen wurde die Rente per 31. Oktober 2002 aufgehoben (Urk. 7/22/1).
Am 27. September 2004 stellte der Versicherte das Gesuch um Wiederausrichtung seiner früheren halben Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente und ab dem 1. August 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 7/38/3).
1.2     Seit dem 1. August 2004 bezieht der Versicherte eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 7/38/3) und arbeitet daneben im Umfang von 20 Stunden pro Woche als Taxichauffeur bei der B.___ (Urk. 7/48/4 Ziff. 2.9).
Am 1. April 2008 beantragte er bei der IV-Stelle berufliche Massnahmen (Urk. 7/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2008 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/59 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2008 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 8. September 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. Mai 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung.
1.2         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden.

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2.2     In ihrer Verfügung vom 29. Mai 2008 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Ausbildung zum ICT Power-User SIZ, da diese nicht eingliederungswirksam sei und die Aussichten, eine Tätigkeit in diesem Bereich zu finden, sehr gering seien (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm nicht angeboten worden, einen Berufsberater zu konsultieren und sein Antrag um Gewährung der Ausbildung zum ICT Power-User SIZ sei nicht sorgfältig geprüft, sondern abgefertigt worden (Urk. 1).

3.
3.1     In seinem Antrag um berufliche Massnahmen brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Tätigkeit als Taxifahrer (in der Nachtschicht) stosse er allmählich an seine Grenzen. Er wolle deshalb einen Lehrgang als ICT Power-User SIZ absolvieren und sich beruflich verändern (Urk. 7/53).
Bereits der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seinem Verlaufsbericht vom 26. August 2007 (Urk. 7/47 = Urk. 3/1) darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit zwei Nachtschichten pro Woche (Freitag bis Sonntag) an der oberen Grenze seiner Bewältigungsfähigkeiten angekommen sei. Eine Erhöhung der Dienstzeiten sei ihm aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar. Allerdings halte er den Beschwerdeführer für 50 % leistungsfähig. Dieser könne sicherlich halbtags eine angepasste sitzende Tätigkeit ausüben (Urk. 7/47 S. 2 Ziff. 5). Dr. C.___ führte weiter aus, dass eine berufliche Umstellung des Beschwerdeführers sinnvoll und eine entsprechend Berufsberatung von Seiten der Invalidenversicherung nützlich wäre (Urk. 7/47 S. 2 Ziff. 5).
3.2     In ihrer Stellungnahme zur Abklärung der beruflichen Eingliederung hielt die AMGK am 3./15. April 2008 Folgendes fest (Urk. 7/55 S. 2):
„Gewünschte berufliche Massnahmen ablehnen, da nicht eingliederungswirksam; mangelnde Erfolgsaussichten. Gemäss Regionalem Ärztlichem Dienst (RAD) ist die Re-Revision per November 2008 anzusetzen. Eventuell Begutachtung nötig.“
In der Verfügung vom 29. Mai 2008 (Urk. 2) übernahm die Beschwerdegegnerin diese Ausführungen der AMGK und hielt zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen fest, diese seien nicht eingliederungswirksam und die Erfolgsaussichten, danach eine Tätigkeit im entsprechenden Bereich zu finden, seien sehr gering (Urk. 2).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 29. Mai 2008 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen abgewiesen, ohne weiter auszuführen, weshalb die beantragte Ausbildung zum ICT Power-User SIZ nicht der Eingliederung dienlich sein soll. Beim Hinweis, die berufliche Massnahme sei nicht eingliederungswirksam, handelt es sich lediglich um eine Behauptung der Beschwerdegegnerin, nicht jedoch um eine Begründung. Infolge der fehlenden Begründung ist aber nicht beurteilbar, ob die Beschwerdegegnerin die beantragte berufliche Massnahme zu Recht abgewiesen hat.
Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, in ihrer Verfügung wenigstens kurz die Überlegungen darzutun, auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Wie oben dargelegt, lässt sich der ablehnenden Verfügung keine nachvollziehbare Begründung entnehmen. In der Beschwerdeantwort vom 2. September 2008 (Urk. 6) machte die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine weitergehenden Ausführungen dazu, weshalb die vom Beschwerdeführer beantragte Ausbildung nicht eingliederungswirksam sein soll. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erhobene Einwand, sein Antrag sei nicht mit hinreichender Sorgfalt geprüft (sondern abgefertigt) worden, erweist sich damit als durchaus zutreffend.
Indem die Beschwerdegegnerin das Begehren um berufliche Massnahme abwies, ohne näher darzulegen, weshalb die entsprechende Ausbildung konkret nicht zur Eingliederung beitragen soll, hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
4.2     Mit seinem Schreiben vom 1. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer eine mögliche berufliche Massnahme (Urk. 7/53). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin zur Auffassung gelangte, dass die Ausbildung zum ICT Power-User SIZ als berufliche Massnahme nicht in Frage kommt, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb sie keine berufsberaterische Abklärung vorgenommen und nichts vorgekehrt hat, um im Gespräch mit dem Beschwerdeführer besser geeignete Massnahmen zur optimalen Eingliederung zu eruieren. Dies wäre insbesondere auch deshalb angezeigt gewesen, da bereits Dr. C.___ in seinem Verlaufsbericht vom 26. August 2007 (Urk. 7/47 = Urk. 3/1) darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer in seiner derzeitigen Tätigkeit als Taxichauffeur in der Nachtschicht offensichtlich nicht bestmöglich eingegliedert ist und dieser in einer angepassten sitzenden Tätigkeit sicherlich halbtags arbeiten könnte. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich weitere berufsberaterische Abklärungen vornehmen müssen, um mit dem Beschwerdeführer alternative Möglichkeiten zur Ausbildung als ICT Power-User SIZ zu eruieren, mit welchen seine berufliche Eingliederung optimiert werden könnte.
4.3     Da weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Beschwerdeantwort oder den Akten hervorgeht, weshalb die beantragte berufliche Massnahme nicht eingliederungswirksam ist, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin infolge einer fehlenden substanzierten Begründung nicht nachvollziehbar.
Zudem hat die Beschwerdegegnerin es zu Unrecht unterlassen, den Beschwerdeführer mittels Berufsberatung bei der Suche nach einer Möglichkeit zur besseren Eingliederung im Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Da die Beschwerdegegnerin folglich weder die Ablehnung der beantragten Massnahmen begründete noch weitere berufsberaterische Abklärungen durchführte, ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden ermessensweise auf Fr. 600.--  festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).