Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00698
[9C_376/2010]
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IV.2008.00698
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 18. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene X.___, welche von 1994 bis 1999 als Köchin gearbeitet hatte, meldete sich im März 2000 bei Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2001 das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/9).
1.2 Am 22. März 2002 meldete sich X.___, welche nun seit August 2001 im Hotel Y.___ als Etagenmitarbeiterin tätig war, wobei ihr effektiv letzter Arbeitstag am 20. Februar 2002 war (Arbeitgeberbericht des Hotel Y.___ vom 14. Mai 2004, Urk. 8/23), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 8/12). Mit Eingabe vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/20) reichte Miloslav Milovanovic namens der Versicherten ein Arztzeugnis von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein (ärztliches Zeugnis vom 28. Januar 2004, Urk. 8/19). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 28. April 2004, Urk. 8/22), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/23) sowie zwei Arztberichte bei Dr. Z.___ (Bericht vom 14. Juni 2004, Urk. 8/24, und Bericht vom 6. Dezember 2004, Urk. 8/26) und einen Arztbericht bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 10. August 2004, Urk. 8/25) ein. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/29). Am 16. Februar 2005 liess X.___ durch Miloslav Milovanovic Einsprache erheben (Urk. 8/30). Die IV-Stelle holte daraufhin je einen Arztbericht bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, (Bericht vom 27. Mai 2005, Urk. 8/38) und bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 18. Juni 2006, Urk. 8/49) ein. Am 9. Juli 2006 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass er die Versicherte in die D.___ eingewiesen habe (Urk. 8/52). Nach Eingang eines Berichts der D.___ vom 21. August 2006 (Urk. 8/54) gab die IV-Stelle bei der E.___ ein Gutachten in Auftrag, welches diese am 28. Januar 2008 erstattete (Urk. 8/66). Mit Entscheid vom 27. Mai 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 27. Juni 2008 durch Miloslav Milovanovic Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. August 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Eingaben vom 27. Mai 2009 (Urk. 10) und vom 4. Juni 2009 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin je einen Bericht des Zentrums F.___ (Berichte vom 4. März 2009, Urk. 11, und vom 20. Mai 2009, Urk. 15) und mit Eingabe 22. Januar 2010 (Urk. 19) einen Bericht der D.___ ins Recht (Bericht vom 29. Dezember 2009, Urk. 9/20). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu diesen Berichten nicht mehr vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 27. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 (ab 1. Januar 2008: Abs. 2) IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Am 28. Januar 2004 berichtete Dr. Z.___, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 1999 wegen lumbovertebralen und zervikovertebralen Beschwerden. Die Beschwerden hätten über längere Arbeits- und Teilarbeitsunfähigkeiten zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Februar 2002 geführt. Die Beschwerdeführerin stehe wegen vorwiegend reaktiver depressiver Verstimmung seit gut einem Jahr in psychiatrischer Betreuung. Auf Grund der Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin sei es ihr jetzt und bis auf Weiteres nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 8/19).
2.3 Mit Bericht vom 14. Juni 2004 diagnostizierte Dr. Z.___ (1) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, (2) ein chronisches zervikovertebrales Syndrom und (3) eine depressive Entwicklung. Die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis am 31. März 1999 zu 100 %, vom 1. bis am 16. April 1999 zu 50 %, vom 17. April 1999 bis am 28. Februar 2001 zu 100 %, vom 1. März 2001 bis am 20. Februar 2002 wieder zu 50 % und vom 21. Februar bis am 31. März 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei der Beschwerdeführerin würden chronische Schmerzen im HWS-Bereich und im lumbalen Wirbelsäulenbereich bestehen, ohne dass eine radikuläre Symptomatik hätte nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin sei auch bei einem Orthopäden in Behandlung, dessen Behandlung habe jedoch zu keiner Besserung geführt. Die Beschwerdeführerin habe über die lange Krankheitsdauer eine depressive Entwicklung gezeigt, das Beschwerdebild scheine zementiert (Urk. 8/24).
2.4 Dr. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 10. August 2004 mit, er habe die Beschwerdeführerin seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Er legte seinem Bericht einen von ihm am 29. November 2002 verfassten Bericht an die Allianz Suisse bei. In diesem diagnostizierte er (1) chronisch rezidivierende lumbale Rückenbeschwerden (haltungs- und belastungsbedingt), (2) Haltungsverfall, Trainingsmangel, leichte Anaemie und (3) psychosoziale Probleme nach Emigration. Die
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf betrage 0 %. Man bekomme den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin bisher keine geeignete ausserhäusliche Beschäftigung gefunden habe. Ihre bisherigen Arbeitsstellen seien vermutlich für ihre körperlichen Voraussetzungen nicht geeignet gewesen und hätten viel zu schwere Arbeit mit sich gebracht. Entsprechende Beschwerden seien deshalb geradezu unvermeidlich gewesen. Obschon die Beschwerdeführerin unveränderte Beschwerden angebe, halte er sie bei geeigneter, leichter Beschäftigung für im Prinzip voll arbeitsfähig (Urk. 8/25)
2.5 Mit Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2004 teilte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Subjektiv würden die Beschwerden verstärkt empfunden. Die depressive Entwicklung sei, soweit er dies beurteilen könne, in etwa konstant (Urk. 8/26).
2.6 Mit Bericht vom 27. Mai 2005 diagnostizierte Dr. B.___ (1) ein chronisches zerviko-/lumbospondylogens Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und (2) eine reaktive Depression. Bei Chronifizierung des Beschwerdebildes könne durch keine Massnahme eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Zur Arbeitsfähigkeit selber nahm der Bericht keine Stellung (Urk. 8/38/1-3). Dr. B.___ verwies in seinem Bericht auf je eine MRI-Untersuchung der LWS und der HWS durch das Institut I.___. Gemäss Bericht dieses Instituts vom 21. Januar 2002 wurde in der MRI-Untersuchung der LWS eine mässiggradige Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit jeweils Spondylarthrose festgestellt. Es lägen keine Hinweise auf eine Diskushernie oder Nachweis einer signifikanten Kompression der neuralen Strukturen vor (Urk. 8/38/5). Die MR-Untersuchung der HWS vom 1. März 2005 ergab abgesehen von einer leichten Diskopathie C6/7 mit beginnender, rechts betonter Protrusion und minimaler Impression des Duralsackes unauffällige Verhältnisse. Es zeigte sich eine leichte Streckhaltung der oberen Abschnitte. Es bestanden aber insbesondere keine Hinweise auf eine wesentliche Kompression der neuralen Strukturen (Urk. 8/38/4).
2.7 Gemäss Bericht des Spitals G.___ hat sich die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen in der Hals- und Lendengegend, allgemeiner Schwäche und Ermüdung bei ihnen in Behandlung gegeben. Sie hätten die Beschwerdeführerin vom 3. bis am 22. Oktober 2005 behandelt. Bei Austritt habe eine Diskopathie C5/C6 und L5/S1 sowie eine Depression vorgelegen (Urk. 8/42).
2.8 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. Juni 2006 (1) eine mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen, (2) eine chronische Lumbalgie bei Fehlstellung der BWS, rechtskonvexer LWS-Skoliose sowie unterschiedlichen Beinlängen (das linke Bein ist um 1 Zentimeter länger als das rechte Bein), Coxarthrosis laevis und Osteoporosis incipiens. Für weitere somatische Diagnosen verweise er auf den Hausarzt. Die Beschwerdeführerin sei für die angestammte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/49).
2.9 Am 9. Juli 2006 teilte Dr. C.___ dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2006 zur Krisenintervention, medikamentösen Einstellung und allenfalls Einleitung eines Anschlussprogramms in die D.___ habe einweisen müssen. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt. Die bisherigen ambulanten somatischen/psychiatrischen Behandlungsmassnahmen hätten wenig Erfolg gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen Monaten zudem gegen 10 Kilogramm an Körpergewicht verloren. Es liege ein Verdacht auf eine latente Suizidalität im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Persönlichkeit mit ängstlichen, passiv-abhängigen sowie unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F33.11 F60.9), vor. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres in stationärer Behandlung und zum jetzigen Zeitpunkt für jedwelche Berufstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/52).
2.10 Die Beschwerdeführerin war vom 8. Juli 2006 bis am 11. August 2006 in der D.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 21. August 2006 diagnostizierte die D.___ eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerdeführerin sei von 1999 bis 2001 zu 100 % und von 2001 bis 2002 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2002 sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Unter medikamentöser Behandlung sei es zu einer ausreichenden Stabilisierung gekommen. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich die depressive Symptomatik im Verlauf der Hospitalisation deutlich gebessert habe, dies bei insgesamt aufgehellter Stimmung, besserer affektiver Schwingungsfähigkeit und gebessertem Antrieb. Der Schlaf normalisiere sich wieder. Hinsichtlich der diffusen Schmerzsymptomatik habe trotz regelmässiger Physiotherapie nur eine geringfügige Besserung erreicht werden können. Eine arbeitsdiagnostische Abklärung im Rahmen ihrer Arbeitstherapie habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen abgebrochen. Mehrere Erprobungswochenenden zu Hause seien komplikationslos verlaufen. Sie hätten die Beschwerdeführerin in stabilem Zustand und in gegenseitigem Einverständnis bei fehlenden Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekten in die alten Verhältnisse entlassen. Sie nähmen an, dass die Beschwerdeführerin bei adäquater pharmakotherapeutischer und psychiatrischer Unterstützung in der Lage sein könne, teilweise einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Aktuell schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein. Zugleich sollte der Beschwerdeführerin jedoch zu mindestens 50 % der Schutz der Invalidenrente gewährt werden, da bei dem vorliegenden Krankheitsbild in der Regel nicht von einer vollständigen Genesung ausgegangen werden könne (Urk. 8/54).
2.11 Die E.___ führte im Gutachten vom 21. Januar 2008 (Urk. 8/66) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Zeichen einer Somatisierung (ICD-10 F32.01/F32.11) und (2) ein panvertebrales Syndrom (ICD-10 M54.80) bei vordergründig chronischem Lumbovertebralsyndrom mit Wirbelsäulenfehlhaltung und muskulärer Dysbalance und sekundärer Schmerzausweitung panvertebral mit sekundärem chronischen zervikovertebralem Syndrom an. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt die E.___ (1) Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0), (2) einen Status nach oberer Gastrointestinalblutung im Februar 2002 bei postpylorischer Ulcus duodeni mit Nachweis von Helicobacter pylori und (3) einen Status nach Septorhinoplastik und Turbinoplastik beidseits am 12. Mai 2004 fest (S. 19). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, die Reduktion erfolge aufgrund der psychiatrischen Beurteilung. Für eine Verweisungstätigkeit bestehe ebenfalls eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit solle wenig belastend für das Achsenskelett sein: Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 10 Kilogramm und in Brusthöhe bis maximal 5 Kilogramm möglich. Das Hantieren mit Werkzeugen solle für die oberen Extremitäten eine leichte bis mittelschwere Belastung beinhalten. Günstig wäre, keine monotonen Bewegungen auszuführen. Arbeiten über Kopfhöhe wären maximal eine halbe Stunde erlaubt, repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen des Rumpfes und vorgeneigtes kniendes oder gebeugtes Arbeiten sei ebenfalls maximal eine halbe Stunde am Stück möglich. Günstiger wäre die Möglichkeit der individuellen Wahl von Wechselpositionen, und Kurzpausen könnten für Lockerungs- und Gymnastikübungen der Extremitäten, des Nackens und des Rückens genutzt werden. Nach der Aktenlage könne für die Zeit ab Juli 2006 (Hospitalisation in der D.___) vorübergehend von einer ausgeprägteren psychischen Beeinträchtigung und somit von einer vorübergehend 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Bei Entlassung am 11. August 2006 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. In der aktuellen Beurteilung sei gegenüber dem Klinikaufenthalt in der D.___ eine deutliche Verbesserung eingetreten, offensichtlich profitiere die Beschwerdeführerin von der psychopharmakologischen Therapie. Wann genau die Besserung der Symptomatik bis zum jetzigen Begutachtungszeitpunkt eingetreten sei, sei retrospektiv nicht mit letzter Sicherheit zu beurteilen, dürfte aber bei anzunehmender Stabilisierung nach dem Klinikaufenthalt ab spätestens Ende 2006 anzunehmen sein (S. 20-22).
2.12 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 3. April 2008 bei der Beschwerdeführerin (1) ein Panvertebralsyndrom, lumbal betont, (2) ein sekundäres chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom, (3) eine rezidivierende depressive Störung mit Zeichen einer Somatisierung, aktuell eine mittelgradige depressive Episode, (4) eine Anpassungsstörung, (5) einen Status nach oberer Gastrointestinalblutung im Februar 2002 bei Ulcus duodeni, (6) eine arterielle Hypertonie, (7) eine Hypercholesterinämie, (8) eine gestörte Glukosetoleranz und (9) atypische Thoraxschmerzen, wahrscheinlich muskuloskeletal, wobei eine Ergotherapie noch ausstehend sei. Er betreue die Beschwerdeführerin seit dem 6. September 2007 als Hausarzt. Auf Grund der vorliegenden Akten und seinen Untersuchungen liege bei der Beschwerdeführerin eine 60 bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Im Vordergrund stünden ein Panvertebralsyndrom und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer mittelschweren depressiven Episode. Auf Grund der Krankheiten, welche die Beschwerdeführerin bei der Erwerbstätigkeit einschränkten, denke er, dass eine 60 bis 80%ige Rente für die Beschwerdeführerin indiziert wäre (Urk. 8/76).
2.13 Die Beschwerdeführerin war vom 6. Februar bis am 3. März 2009 im Zentrum F.___ hospitalisiert. Bei der Beschwerdeführerin liege eine langjährige depressive Symptomatik mit hypochondrischen und sonstigen diffusen Ängsten vor. Zudem bestehe in diesem Zusammenhang eine Schmerzsymptomatik, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Sie hätten die Beschwerdeführerin antidepressiv auf Cymbalta 90 mg eingestellt, was zu einer leichten Besserung der depressiven Symptomatik geführt habe. Zur Schmerzbehandlung sei Gabantin 400 mg/d verordnet worden, was zu einer diskreten Schmerzlinderung geführt habe (Bericht vom 4. März 2009, Urk. 11).
2.14 Am 20. Mai 2009 diagnostizierte das Zentrum F.___ zuhanden des Vertreters der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aus dem Zusammenwirken von mittelschwerer Depression und anhaltender somatoformer Schmerzstörung resultiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Küchenhilfe und Zimmermädchen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselnd belastende und intellektuell anspruchlose Tätigkeiten. Sie könnten die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 24. April 2009 attestieren, da die Beschwerdeführerin zuvor nicht in ihrer Behandlung gestanden sei (Urk. 15).
2.15 Die D.___ berichtete am 29. Dezember 2009 an Dr. C.___, die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie seit zwei Monaten anhaltende Magenschmerzen habe. Die Abklärungen hätten gezeigt, das es sich um psychosomatische Beschwerden handle. Die D.___ diagnostizierte (1) eine mittelgradige depressive Episode, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F. 33.11 [F32.1; F.33.1]), (2) eine Persönlichkeit mit ängstlichen, passiv abhängigen sowie unreifen Persönlichkeitszügen und (3) eine arterielle Hypertonie (Urk. 20).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der E.___ abgestellt (Urk. 2).
3.1.2 Das rheumatologische Teilgutachten der E.___ (Urk. 8/66/29-35) stellte fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit etwa sieben Jahren ein ohne speziell auslösendes Ereignis aufgetretenes chronisches Lumbovertebralsyndrom besteht, das zwar keine spezifischen Ausstrahlungen in die Extremitäten, jedoch eine Schmerzausweitung über den Rücken zeigte und schliesslich im Sinne eines sekundären chronischen zervikovertebralen Syndroms wirkte. Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallprobleme konnte die E.___ keine erheben. Weder die Anamnese noch die Untersuchungsbefunde konnten durch die E.___ definitiv einem systemisch-rheumatologischen Krankheitsbild zugeordnet werden. In der systemisch-rheumatologischen Anamnese hat die E.___ die Angaben der Beschwerdeführerin im Sinne eines möglichen Raynaudsymptoms aufgegriffen. Die vorgenommenen Abklärungen waren jedoch negativ ausgefallen. Die Entzündungsfaktoren waren lediglich marginal erhöht. Es ist daher nachvollziehbar, dass die E.___ eine rheumatologische Relevanz verneinte. Die Kriterien einer Fibromyalgiesymptomatik waren bei lediglich drei Tenderpoints ebenfalls nicht erfüllt. Es bestanden aber vier von fünf Waddellzeichen. Die E.___ konnte eine Wirbelsäulenfehlhaltung und eine wesentliche muskuläre Dysbalance, vor allem auch im Nacken/Schultergürtel, erheben. Die radiologischen Untersuchungen konnten keine wesentlichen Veränderungen im Achsenskelett aufzeigen. Die Schlussfolgerung des rheumatologischen Teilgutachtens, dass das Beschwerdebild im Rahmen einer Chronifizierung bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung als tragende Rolle zu erklären sei, ist daher ebenso nachvollziehbar, wie das durch die E.___ festgelegte rheumatologische Leistungsprofil (Erw. 2.11).
3.1.3 Die Beschwerdeführerin war in der psychiatrischen Begutachtung durch die E.___ bewusstseinsklar, allseits orientiert und kooperativ. Die E.___ konnte keine Hinweise auf Zeitgitterstörungen feststellen. Die Beschwerdeführerin konnte die Aufmerksamkeit über die zwei Stunden der Begutachtung sehr gut halten. Der formale Gedankengang war geordnet, auf die gestellten Fragen wurde sehr klar Bezug genommen, die Antworten waren nicht wesentlich ausgeweitet, inhaltlich jedoch etwas auf die Leidensproblematik eingeengt. Die E.___ erachtete die Antworten der Beschwerdeführerin, soweit dies über die Dolmetscherin erfahrbar war, als eher einfach strukturiert, wenig differenziert. Die Beschwerdeführerin äusserte während der Begutachtung einmalig wahnhaft anmutende Ängste im häuslichen Rahmen, die sich jedoch im weiteren Gesprächsverlauf nicht validieren liessen. Die E.___ stellte keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denk- oder Wahrnehmungsstörungen fest. Der Sprachfluss der Beschwerdeführerin war während der Begutachtung wechselnd, er wirkte manchmal verlangsamt, teilweise versiegte ein Satz förmlich, dann jedoch wiederum redete die Beschwerdeführerin plötzlich sehr flüssig und dynamisch. Entsprechend wechselhaft imponierte die Beschwerdeführerin auch in ihrem Antriebsverhalten. Diese zwei Seiten konnten die Begutachter auch im Ausdrucksverhalten der Beschwerdeführerin feststellen, die zeitweise ausgesprochen leidend wirkte, schwer atmete und erschöpft ihre Augen schloss, dann wiederum in anderen Gesprächsabschnitten spontan und authentisch lachen konnte. In mehreren Momenten wirkte die Beschwerdeführerin auf die Begutachter aber auch sehr traurig. Sie begann während der Begutachtung einmalig zu weinen, als sie von ihrem verlorenen Arbeitsplatz berichtete. In diesem Moment war die Beschwerdeführerin für die Begutachter emotional spürbar. Bezüglich Suizidalität gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schon solche Gedanken gehabt habe, ihre Familie sie aber schütze. Psychomotorisch war die Beschwerdeführerin insgesamt ruhig. Beim Beck-Depressionsinventar erreichte die Beschwerdeführerin etwa 40 von maximal 63 möglichen Punkten. Anhand dieser Befunde sind die von der E.___ diagnostizierte leicht bis mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom und Zeichen einer Somatisierung und Anpassungsproblem bei Veränderungen der Lebensumstände ebenso nachvollziehbar wie die von der E.___ festgehaltene Restarbeitsfähigkeit von 70 % aus psychiatrischer Sicht (Urk. 8/66/36-45).
3.1.4 Die Begutachtung der E.___ umfasste neben der rheumatologischen und psychiatrischen auch eine internistische Untersuchung. Das Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Das Gutachten beantwortet alle gestellten Fragen. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässig Beurteilungsgrundlage.
3.2
3.2.1 Die D.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 21. August 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.10). Bei den von der D.___ angeführten Arbeitsunfähigkeiten der Beschwerdeführerin in den Jahren ab 1999 bis zur eigenen Untersuchung, handelt es sich nicht um eigene Erhebungen, sondern um Verweis auf die von Dritten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 8/54/2-3) Die von der D.___ festgehaltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit stimmt insoweit mit derjenigen der E.___ überein, als Letztere die von der D.___ erhobene Arbeitsunfähigkeit bestätigte, spätestens ab Ende 2006 aber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festhielt (Erw. 2.11).
3.2.2 Der Bericht der D.___ vom 29. Dezember 2009 (Erw. 2.15) wurde erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Mai 2008 (Urk. 2) verfasst. Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Der Bericht der D.___ vom 29. Dezember 2009 bringt für die Zeit vor dem 27. Mai 2008 keine neuen Tatsachen vor. Im Übrigen äussert er sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
3.3 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur E.___ bereits im Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.8 und Erw. 2.9), während die E.___ eine solche retrospektiv erst ab der Hospitalisation in der D.___ festhielt. Dr. C.___ versuchte, die Beschwerdeführerin im Juni 2006 der Klinik J.___ zuzuweisen. Da dies mangels Versicherungsschutz nicht möglich war, liess sich die Beschwerdeführerin ab 8. Juli 2006 in der D.___ stationär behandeln, wo eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Dr. C.___ belegt die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit zwar nicht durch objektive Befunde, doch stimmt die von ihm bereits im Juni erhobene Diagnose mit derjenigen der D.___ im Juli erhobenen überein, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig war. Da Dr. C.___ im Gegensatz zur E.___ eine echtzeitliche Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeben kann, ist bereits ab Juni 2006 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Berichte von Dr. C.___ stellen das Gutachten der E.___ aber insoweit nicht in Frage, als dieses spätestens ab Ende 2006 eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes festhält.
3.4 Mit Bericht vom 28. Januar 2004 hielt Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der lumbovertebralen und zervikovertebralen Beschwerden fest (Erw. 2.2). Im Bericht vom 14. Juni 2004 (Erw. 2.3) äusserte sich Dr. Z.___ dann ebenso wenig zur damals aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie im Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2004 (Erw. 2.5). Im Bericht vom 14. Juni 2004 verweist er jedoch auf einen Bericht vom 20. Juli 2000. In diesem Bericht (Urk. 8/5) attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für strenge Tätigkeiten, wie es die angestammte Tätigkeit als Köchin sei. Im Bericht vom 14. Juni 2004 hielt er fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Bericht vom 20. Juli 2000 eher verschlechtert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Köchin und für andere schwere Arbeiten weiterhin für zu 100 % arbeitsunfähig hält. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hielt er jeweils keine Einschränkung fest. Dr. Z.___ belegt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Köchin nicht durch objektive Befunde. Bei der Beurteilung seiner Einschätzung ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Seine Einschätzung vermag daher die von Fachärzten vorgenommene Einschätzung bei der Begutachtung durch die E.___ nicht in Frage zu stellen.
3.5 Dr. A.___ hielt im Bericht vom 29. November 2002 eine 0%ige Einschränkung der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit fest, gleichzeitig führte er jedoch an, dass diese Arbeit viel zu schwer sei (Urk. 8/25/7 Frage 5). Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Es kann jedoch offen bleiben, ob Dr. A.___ aus Versehen keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen attestierte oder ob er tatsächlich keine attestierten konnte. Anhand der erhobenen Befunde und den gemachten Erläuterungen ist eine für den Beginn des Wartejahres massgebende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen von mindestens 40 % jedenfalls nicht nachvollziehbar. So konnte Dr. A.___ weder neurologische Ausfälle noch Irritationszeichen feststellen. Die Funktion der HWS war lediglich diskret eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin hatte zwar eine leicht vorgereckte Kopfhaltung und wies mehrere typische Triggerpunkte auf, neurologische Symptome konnten jedoch keine erhoben werden. Die Funktion der LWS war endgradig eingeschränkt. Zwar waren die Waddel-Zeichen wie in der Begutachtung durch die E.___ teilweise positiv, fanden sich bei der segmentalen Untersuchung der LWS einige Irritations- und Tendinosezonen, war die Muskulatur der Beschwerdeführerin insgesamt schwach entwickelt und zum Teil schmerzhaft verspannt und zeigte der Röntgenbefunde eine schlechte Haltung mit starker Hyperlordose. Die Wirbelkörper und Bandscheiben waren jedoch intakt, und die Laborbefunde konnten keine Erklärung für die geklagten Beschwerden oder Hinweise auf eine rheumatische Erkrankung liefern (Urk. 8/25/7). Der Bericht von Dr. A.___ stellt daher insgesamt die rheumatologische Einschätzung der E.___, welche der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen aus rein rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/66/34), nicht in Frage.
3.6 Dr. B.___ äussert sich ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie die von ihm beigelegten Berichte des Instituts I.___ (Erw. 2.6) und das Spital G.___ (Erw. 2.7). Auch aus den angeführten Befunden geht keine das Gutachten der E.___ in Frage stellende Arbeitsunfähigkeit hervor.
3.7 Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin am 3. April 2008 eine 60 bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.12). Er unterscheidet dabei nicht, inwieweit somatische und inwieweit psychische Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten. Dr. H.___ ist zudem kein Facharzt der Psychiatrie und der Rheumatologie. Bei der Beurteilung seiner Einschätzung ist ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Bericht von Dr. H.___ vermag daher das von Spezialärzten verfasste Gutachten der E.___ nicht in Frage zu stellen.
3.8 Die vom Zentrum F.___ am 4. März 2009 (Erw. 2.13) und am 20. Mai 2009 (Erw. 2.14) verfassten Berichte beziehen sich lediglich auf den Zeitraum nach Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2008. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach dem 27. Mai 2008 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch unerheblich. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen.
3.9 Zusammenfassend bildet das Gutachten der E.___ eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Da jedoch Dr. C.___ im Gegensatz zur E.___ im Juni 2006 eine echtzeitliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vornahm, ist in Abweichung zum Gutachten der E.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bereits ab Juni 2006 auszugehen. Ab Ende 2006 ist hingegen in Übereinstimmung mit der E.___ von einer Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen, so dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt sowohl in der angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen als auch in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig zu betrachten ist.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Die Beschwerdeführerin war ab Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Juni 2007, das heisst ein Jahr nach Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, sowohl in der Tätigkeit als Zimmermädchen als auch in einer Verweisungstätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig.
4.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 10. Februar 2009, 8C_576/2009, Erw. 6.2). Die Beschwerdegegnerin legte dem Einspracheentscheid vom 27. Mai 2008 ein Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 51'864.-- zu Grunde (Urk. 2). Ein solches Einkommen der Beschwerdeführerin ist weder durch eine Arbeitgeberauskunft noch gemäss IK-Auszug ausgewiesen. Das von der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug im Jahr 1998 von Juni bis Dezember 1998 als Köchin erzielte Einkommen von Fr. 26'600.- (Urk. 8/22) entspricht im Jahr 2007 einem Einkommen von Fr. 52'077.30 (Fr. 26'600.-- : 7 x 12 : 105.6 x 120.6, vgl. Nominallohnindex für Frauen des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, G,H). Danach hat die Beschwerdeführerin nie mehr ein höheres Einkommen erzielt. So würde das im Jahr 2002 als Zimmermädchen bei einem 50%-Pensum erzielte Einkommen von Fr. 1'850.-- (Urk. 8/23) bei einem 100%-Pensum im Jahr 2007 einem Einkommen von Fr. 51'517.40 entsprechen (Fr. 1'850.-x 2 x 13 : 112.6 x 120.6, vgl. Nominallohnindex für Frauen, Tabelle T1.2.93, G, H). Es kann offen bleiben, ob auf das als Köchin erzielte Einkommen von umgerechnet Fr. 52'077.30 pro Jahr oder auf das als Zimmermädchen erzielte Einkommen von umgerechnet Fr. 51'517.40 abzustellen ist. Denn selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom Einkommen als Köchin ausgegangen wird, so besteht, wie nachfolgend zu zeigen ist, kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'019.-- (Tabelle TA1 S. 25). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung bei Frauen für das Jahr 2007 von 2417 auf 2453 Punkte (Die Volkswirtschaft 3-2010, S. 95, Tab. B 10.3) und in Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 3-2010 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 70 % Pensum für das Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 35'718.60 (Fr. 4'019.-- x 12 : 2417 x 2453 : 40 x 41.7 x 0.7).
4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.5 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie vermehrt Pausen benötigt, einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Somit ist für das Jahr 2007 im Vergleich zum als Einkommen, welches die Beschwerdeführerin als Köchin hätte erzielen können, von einer Erwerbseinbusse von Fr. 19'930.55 auszugehen (Fr. 52'077.30 - Fr. 35'718.60 x 0.9). Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit auf 38.3 % (Fr. 19'930.55 : Fr. 52'077.30), womit kein Rentenanspruch besteht.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).