Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00700
IV.2008.00700

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 26. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus
Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1976, arbeitete zuletzt von April 2006 bis September 2007 bei der B.___ AG als Schichtarbeiter (Urk. 7/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7).
         Am 6. September 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/18) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein. Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/21). Dagegen erhob der Versicherte am 12. März 2008 Einwände (Urk. 7/23). Am 26. Mai 2008 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 7/27 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinischen Abklärungen sowie Abklärungen zum Invalideneinkommen vorzunehmen. Weiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren und eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Nach Eingang der Replik vom 9. Oktober 2008 (Urk. 11) und nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. November 2008 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Umschulung (Art. 17 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, S. 1), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Abklärungen in schweren, knie- und rückenbelastenden Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe nicht, da ein Mindestinvaliditätsgrad von 20 % nicht gegeben sei. Weiter sei auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen, da der Beschwerdeführer in der Stellensuche nicht eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe immer wieder Arbeitsversuche unternommen. Aufgrund von unerträglichen Schmerzen habe er die Arbeit nach wenigen Tagen aussetzen müssen. Daher könne nicht gesagt werden, die Restarbeitsfähigkeit betrage 100 %. Bezüglich Restarbeitsfähigkeit hätten weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen falsch ermittelt (Urk. 1 S. 4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen notwendig sind und verneinendenfalls, ob der Beschwerdeführer  Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen hat.

3.
3.1     Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 24. November 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7/10/1 Ziff. 1):
- lumboischialgieforme Schmerzen links bei leichten Fehlhaltungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Beinverkürzung links um 1 cm und bei magnetresonanztomographisch erosiver Osteochondrose DH 10/11
         Er führte aus, körperlich nicht sehr belastende Tätigkeiten dürften noch in zeitlich vollem Umfang zu 100 % ausgeübt werden können (Urk. 7/10/2 Ziff. 9).
3.2     In seinem Bericht vom 5. Oktober 2007 diagnostizierte Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, eine Knorpelläsion in der Trochlea femoris mit intracardilaginärem Osteophyten (Urk. 7/14/7 lit. A). In der angestammten Tätigkeit als Schichtarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig ab 23. Juli 2007 (Urk. 7/14/7 lit. B, Urk. 7/14/8 lit. C.6.2); in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/14/8 lit. C.6.2).
3.3     Im seinem Bericht vom 9. Oktober 2007 diagnostizierte Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, ein chronisch diffuses Lumbovertebralsyndrom links seit mindestens 2004 und eine Sattelgelenkarthrose links seit mindestens 2005 (Urk. 7/12/7 Ziff. 2.1). Ferner hielt er fest, im aktuellen Schichtbetrieb würden vermehrt Schmerzen auftreten, was längerfristig zu Arbeitsausfällen führen werde. Idealer wären wechselbelastende leichtere Tätigkeiten mit Vermeiden von Rotationen in der Wirbelsäule (Urk. 7/12/7 Ziff. 1.2a).
3.4     Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 2. November 2007 zusätzlich zu den bekannten Diagnosen Schmerzen im Kniegelenk links medial. Seit circa einem Jahr hätten die Beschwerden zugenommen, so dass der Beschwerdeführer intermittierend nicht habe arbeiten können. Aktuell sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig seit Juli 2007 (Urk. 3/3).
3.5     In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 hielt Dr. med. F.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, fest, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Schichtarbeiter zu 50 % arbeitsfähig sei. Für leichtere bis mittelschwere wechselbelastende überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen sei eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 7/18/3).
3.6     In ihrem Bericht vom 1. Februar 2008 diagnostizierten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Uniklinik I.___, wo der Beschwerdeführer am 31. Januar 2008 ambulant untersucht wurde, anteriore Knieschmerzen links (Urk. 3/5 S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer könne ab 1. Februar 2008 wieder zu 100 % arbeiten, falls die Schmerzen es erlauben (3/5 S. 2).

4.
4.1     Vorweg ist festzuhalten, dass die medizinischen Akten ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden kann.
         In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgehen. Aus den medizinischen Beurteilungen geht übereinstimmend hervor, dass es dem Beschwerdeführer wegen seiner Knie- und Rückenproblemen nicht mehr zumutbar ist, seine angestammte Tätigkeit als Schichtarbeiter und andere schwere körperliche Arbeit vollumfänglich zu verrichten.
         Bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. F.___ des RAD vom 20. Dezember 2007 und 15. Mai 2008 (Urk. 7/18/3 und 7/26/2) zu Recht auf die Berichte des Orthopäden Dr. C.___ vom 24. November 2004 (Urk. 7/10/2) und insbesondere des Rheumatologen Dr. D.___ vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/14/7-8) abgestellt. Die Beurteilungen dieser Ärzte sind überzeugend, nachvollziehbar und berücksichtigen die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers; übereinstimmend gehen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/10/2 Ziff. 9, Urk. 7/14/7 lit. B, Urk. 7/14/8 lit. C.6.2, Urk. 7/18/3). Dr. E.___ weicht von dieser Beurteilung nicht ab, führte er doch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich aus, eine leichtere Tätigkeit wäre idealer als die Tätigkeit als Schichtarbeiter; eine pensumsmässige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit attestierte Dr. E.___ hingegen nicht (Urk. 7/12/7).
         Die mit der Beschwerde eingereichten, jedoch nicht näher gewürdigten medizinischen Unterlagen (Urk. 3) vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2. November 2007 aus, die Beschwerden hätten zugenommen, so dass der Beschwerdeführer intermittierend nicht habe arbeiten können; seit Juli 2007 sei dieser jedoch wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 3/2). Bezüglich Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entspricht dies der früheren Beurteilung von Dr. D.___ und es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerden nur kurzzeitig verschlimmert hatten. Zudem bezog sich die vorübergehende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes auf die Kniebeschwerden, welche sich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht einschränkend auswirken. In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung erachteten Dr. G.___ und Dr. H.___ den Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 unter Hinweis auf die Schmerzproblematik grundsätzlich als 100 % arbeitsfähig, ohne zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit zu unterscheiden (Urk. 3/4-5).
4.2     Zusammenfassend ist sachverhaltsmässig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden überwiegend sitzenden, knieschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Jahreseinkommen ein Valideneinkommen von Fr. 56’552.-- für das Jahr 2006 (Urk. 2 S. 2, vgl. Urk. 7/19). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.4     Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechnung des Invalideneinkommens, jedoch ohne dies zu begründen (Urk. 1 S. 4 unten). Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und ihm eine breite Palette von Tätigkeiten offensteht, ist die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens korrekt vorgegangen.
         Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'732.-- im Monat, mithin Fr. 56'784.-- pro Jahr (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 94, Tab. B9.2) angepasst ergibt sich ein Wert von rund Fr. 59'197.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekt berechnet.
         Somit hat die Beschwerdegegnerin das Validen-, und Invalideinkommen korrekt ermittelt. Das mögliche Invalideneinkommen von Fr. 59'197.-- übersteigt somit das Valideneinkommen von 56'552.--, weshalb sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergibt, was zur Verneinung des Rentenanspruchs führt. Daran würde auch ein - hier nicht begründeter - behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von bis zu 10 % nichts ändern, da auch in diesem Fall der Invaliditätsgrad nicht einmal 10 % erreichen würde.

6.
6.1     Weiter machte der Beschwerdeführer - ohne sich näher mit der leistungsverweigernden Verfügung auseinanderzusetzen - geltend, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
6.2     Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Umschulung nach der Rechtsprechung eine dauernde invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von rund 20 % voraussetzt (Urk. 2 S. 1), weshalb ein Anspruch auf Umschulung bereits mangels Erheblichkeit zu verneinen ist.
6.3     Zur Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben, denn die Suche nach einer Anstellung, in deren Rahmen wechselbelastende, leichte Tätigkeiten vollzeitig verreichtet werden können, unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen und bedarf nicht der Unterstützung durch Versicherungsorgane mit besonderen Fachkenntnissen.
6.4     Zum Anspruch auf Berufsberatung äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Ein solcher Anspruch setzt gemäss Art. 15 IVG voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl fähig, infolge Invalidität aber darin behindert ist, weil ihre Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2002 in Sachen F., I 58/01).
Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer, der wegen Knie- und Rückenbeschwerden bei schweren Arbeiten eingeschränkt ist, nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer, der als Hilfs- und Schichtarbeiter arbeitete, steht eine weite Palette von körperlich leichteren Tätigkeiten offen, weshalb kein Anspruch auf Berufsberatung besteht.

7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2008 ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).