IV.2008.00704
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 28. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
(Nachträgliche Begründung des Urteils aufgrund eines Begehrens der Beschwerdeführerin)
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, erhielt mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. April 1998 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab Januar 1997 zugesprochen (Urk. 7/4).
Am 26. Dezember 2007 beantragte sie eine Vorausberechnung der Invaliden- und Altersrente (Urk. 7/64). Mit Schreiben vom 15. beziehungsweise 28. Januar 2008 stellte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die provisorische Rentenberechnung unter Beilage des Auszuges aus dem individuellen Konto zu (Urk. 7/65-66, Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 3. Februar 2008 teilte die Versicherte mit, dass die Beiträge verschiedener Arbeitgeber aus den Jahren 1975-1982 nicht verzeichnet seien (Urk. 7/72).
Die Ausgleichskasse veranlasste in der Folge eine Überprüfung der geltend gemachten Beitragslücken (Urk. 7/73, Urk. 7/91). Am 10. März 2008 teilte sie der Versicherten mit, dass die Rentenberechnung gleich bleibe (Urk. 7/82) und legte die auf Wunsch der Versicherten (Urk. 7/75) durchgeführte provisorische Berechnung unter Annahme des Beweises der geltend gemachten Arbeitsverhältnisse bei (Urk. 7/83-86). Mit Schreiben vom 19. und 21. März 2008 teilte die Versicherte mit, dass sie mit dieser Mitteilung nicht einverstanden sei, und ersuchte um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/87, Urk. 7/90). Die Ausgleichskasse tätigte in der Folge weitere Abklärungen (Urk. 7/91, Urk. 7/96-97, Urk. 7/111). Am 12. Juni 2008 nahm sie eine Neuberechnung der Rente unter Anrechnung der nachträglich verbuchten Einkommen für die Jahre 1977, 1978 und 1979 vor und errechnete die Rentennachzahlungen (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/126).
Gestützt auf diese Abklärungen sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2008 der Versicherten eine Rente von Fr. 971.-- mit Wirkung ab Januar 2007 sowie Nachzahlungen von insgesamt Fr. 3'906.-- zuzüglich Verzugszins von Fr. 540.-- rückwirkend ab Januar 2003 zu (Urk. 2, Urk. 7/125-126).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2008 (Urk. 2, Urk. 7/125-126) erhob die Versicherte am 28. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Korrektur der Rentenberechnung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 24. Oktober 2008 wurde eine Referentenaudienz durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin erschien (Urk. 13/1-2, Prot. S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 30ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Absatz 1). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Absatz 2).
1.2 Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 können Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worauf die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Absatz 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Absatz 3).
1.3 Im übrigen wird auf die von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 27. August 2008 zutreffend wiedergegebenen rechtlichen Bestimmungen verwiesen (Urk. 6).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, dass bei der Rentenberechnung verschiedene, im individuellen Konto nicht aufgeführte Zahlungen von Arbeitgebern aus den Jahren 1975, 1976 und 1980 für die Dauer von je acht Monaten zusätzlich zu berücksichtigen seien. Ausserdem sei für die Zeit von Juni 1975 bis Mai 1982 das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 23'868.-- auf Fr. 36'000.-- zu erhöhen, weil von einem Einkommen von Fr. 150.-- pro Tag auszugehen sei. Dazu reichte sie verschiedene Dokumente ein (Urk. 3/1-4), nannte Y.___ als Zeugin und beantragte eine persönliche Befragung. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 23'868.--, von 25 Beitragsjahren des Jahrganges und von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 13 Jahren und der Anwendbarkeit der Rentenskala 32 (Teilrente) aus und nahm gestützt darauf die Berechnung der neuen Rente und der Nachzahlungen vor (Urk. 2, Urk. 7/125). Vernehmlassungsweise hielt sie daran fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3.
3.1 Die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 1975, 1976 und 1980 geltend gemachten Beiträge sind aufgrund der Akten nicht belegt. Weder sind für diese Jahre Beiträge in den Auszügen aus dem individuellen Konto ersichtlich (vgl. Urk. 7/92, Urk. 7/108, Urk. 7/129), noch vermögen die mit der Beschwerde nochmals eingereichten Unterlagen (Urk. 3/2-4) den erforderlichen Beweis (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu erbringen:
Mit Schreiben vom 4. März 2008 bestätigte Z.___, A.___, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1975 in der Schweiz gearbeitet habe, wobei sie mit der Künstleragentur Y.___ in C.___ und der Künstleragentur B.___ in D.___ unter Vertrag gestanden sei (Urk. 3/2 = Urk. 7/100). Mit diesem Schreiben ist jedoch weder der Umfang der von der Beschwerdeführerin behaupteten Erwerbstätigkeit noch der von ihr erzielte Lohn dargetan.
Am 17. März 2008 bestätigte das „Office cantonal de la population“ des Kantons E.___, dass die Beschwerdeführerin für den Kanton E.___ eine Arbeitsbewilligung unter anderem für die folgenden vorliegend relevanten Zeiträume hatte: 12. bis 30. Juni 1975, 5. Dezember 1975 bis 31. Januar 1976, 21. Mai 1976 bis 31. Juli 1976, 6. bis 30. September 1976, 28. November 1979 bis 31. Januar 1980, 18. September 1980 bis 31. Oktober 1981 (Urk. 3/3 = Urk. 7/90). Aus dieser Bestätigung geht indessen lediglich hervor, dass der Beschwerdeführerin in den genannten Zeiträumen erlaubt war, einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen, nicht aber, dass, in welchem Umfang und für welchen Lohn sie tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausübte, womit auch diese Dokumente nicht tauglich sind, den erforderlichen Beweis zu erbringen. Anzumerken ist, dass überdies die in dieser Bestätigung angegebenen Zeiträume deutlich kürzer als die von der Beschwerdeführerin angegebenen von jeweils sieben bzw. acht Monate pro Jahr sind.
Das Schreiben der Beschwerdeführerin 28. Juli 2008 an die schweizerische Ausgleichskasse, die deutsche Rentenversicherung und die österreichische Sozialversicherung stellt sodann lediglich eine Schilderung aus Sicht der Beschwerdeführerin und damit eine Parteibehauptung dar (Urk. 3/4 = Urk. 7/138).
3.2 Was sodann die beanstandete Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens betrifft, so ist die Beschwerdegegnerin richtig vorgegangen.
Die Beschwerdegegnerin tätigte nachweislich umfangreiche Abklärungen und vermochte gestützt darauf nebst den im individuellen Konto bestehenden Einträgen weitere Einkommen für die Jahre 1977-1979 nachzuweisen. Diese verbuchte sie nachträglich (Urk. 7/92) und stellte im übrigen fest, dass keine weiteren AHV-pflichtige Einkommen abgerechnet worden seien (Urk. 7/125 S. 2 oben). Gestützt auf die - nach ihren Abklärungen und nachträglichen Verbuchungen - festgestellten Einträge im individuellen Konto errechnete sie das Total aus dem für jedes Jahr abgerechneten Einkommen von und ermittelte daraus ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 23'868.--. Daraus errechnete sie aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von 13 Jahren, 25 Beitragsjahren des Jahrganges und gestützt auf die Rentenskala 32 die mittels Verfügung vom 12. Juni 2008 zugesprochene Teilrente von Fr. 971.--.
Die Beschwerdegegnerin hat damit die zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens korrekte Methode angewandt. Wenn nun die Beschwerdeführerin eine andere Methode angewandt wissen will, nämlich die Anrechnung eines (in keiner Weise belegten) Tagessatzes von Fr. 150.-- für eine (ebenfalls nicht näher belegte) Dauer der von ihr behaupteten Erwerbstätigkeit, so mag ihr selber dies möglicherweise plausibler scheinen; eine Stütze in Gesetz und Verordnung findet ein solches Vorgehen jedoch nicht.
3.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
Vorliegend steht der von der Beschwerdegegnerin ermittelte und der ange-fochtenen Verfügung zu Grunde gelegte Sachverhalt aufgrund der Akten (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2) mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass weder Aussagen der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugin noch eigene, im Rahmen einer persönlichen Befragung gemachte Aussagen, diesen Sachverhalt umzustossen vermöchten.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Beiträge und Beitragsjahre gemäss den Einträgen im individuellen Konto und das ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen weder offensichtlich unrichtig sind noch ein voller Beweis für deren Unrichtigkeit erbracht wurde.
4. Demnach erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).